Notifikation (Art. 36 Bst. a und b VwVG) Abdoulaye Barry, geb. 1. Januar 1984, Guinea, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1 und 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis zum 13. November 2008 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, werden künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren C-5397/2008 durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

3.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 700 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 13. November 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse (SWIFT-Code: POFICHBEXXX; IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

7. Oktober 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8122

2008-2424