Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Triadimenol 5 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Noidio 5 WG

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4227 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10074 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrimix S.R.L.

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau Kernobst

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Echter Mehltau des Apfels/ der Birne

Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.8 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 2, 3, 4

SR 916.161

3428

2008-1049

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Weinbau allg.

allg.

Schwarzfäule der Rebe Echter Mehltau der Rebe

Konzentration: 0.1 % Konzentration: 0.05 % Anwendung: Bis spätestens Mitte August.

5, 6 5, 7

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Bei Lagersorten bis spätestens Ende Juli.

2 = Bei berostungsanfälligen Sorten können bei Behandlungen ab Blüte bis Junifall vermehrt Fruchthautberostungen auftreten.

3 = Maximal 4 Behandlungen pro Jahr.

4 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

5 = Maximal 3 Behandlungen pro Jahr.

6 = Nur in Tankmischung mit 0.1 % Folpet 80.

7 = Auch für die Luftapplikation.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

14. Mai 2008

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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