Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Spiroxamine 300 g/l Prothioconazole 160 g/l
Formulierungstyp:
EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte Input
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4256 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 5625-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer CropScience AG
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau Gerste
Gerste
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Echter Mehltau, Netzfleckenkrankheit, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit, Zwergrost Sprenkelnekrosen (PLS+RCC)
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 3051 (BBCH).
1, 2
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 3951 (BBCH) Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 3751 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 3761 (BBCH).
2, 3
Roggen
Rhynchosporium-Blattfleckenkrankheit
Roggen, Triticale, Weizen
Braunrost
1
2, 4 2, 5
SR 916.161
2008-1088
3509
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Roggen, Triticale, Weizen
Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum)
2, 6
Triticale, Weizen
Gelbrost
Triticale, Weizen
Echter Mehltau des Getreides
Triticale, Weizen
Ährenfusariosen
Weizen
Halmbruchkrankheit des Weizens
Weizen
Spelzenbräune (S. nodorum)
Weizen
Sprenkelnekrosen (PLS)
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 3751 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 3161 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 3161 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 5569 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 3032 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 5161 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Stadium 3951 (BBCH)
2, 7 1, 2 2, 8 2, 9 2, 10 2, 3
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
2 = Maximal 1 Behandlung pro Kultur.
3 = Ab Erscheinen der ersten Symptome auf den letzten 3 Blättern.
4 = Falls 1525 % der letzten drei Blätter der Haupttriebe befallen sind.
5 = Bei empfindlichen Sorten ab Befallsbeginn (35 %); bei anderen Sorten falls mehr als 20 % der Triebe auf den letzten drei Blätter Befall aufweisen.
6 = Auf anfälligen Sorten, bei mehr als 20 % Befall durch eine der Krankheiten auf den letzten 4 Blättern.
7 = Ab Befallsbeginn.
8 = Nach pflugoser Ansaat nach Weizen oder Mais.
9 = In überlasteten Fruchtfolgen und wenn mehr als 1520 % der Halme Befall aufweisen.
10 = In von Spelzenbräune gefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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