Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Änderung vom 29. April 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 19. Juni 2006 und vom 13. August 20071 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 9 A. Lohnanpassung (ausgenommen Kanton Genf) B. Lohnanpassung gültig für den Kanton Genf II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2008 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2009.

29. April 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBI 2006 5567­5568, 2007 6105 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

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