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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erstellung ron Lager- und Speditionsräumen für die Drucksachen- und Materialzentrale (Vom 20. September 1948)

Herr Präsident! : Hochgeehrte Herren!

:

Durch den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1925 ist der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (im folgenden Zentrale genannt) die Lagerung und die Spedition der verschiedenen Drucksachen des Bundes und der Armee übertragen worden.

Soweit es möglich war, wurden Drucksachen verschiedener Verwaltungsabteilungen bei der Zentrale gelagert. Daselbst wurden im Auftrage dieser Abteilungen auch sämtliche Speditionen durchgeführt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass mit einer derartigen zentralen Lagerung und Spedition für den Bund sehr grosse Einsparungen erzielt werden können. ·· Ein beträchtlicher Teil der Drucksachen musste jedoch infolge Eauniknappheit bei den einzelnen Abteilungen belassen werden. Aus dem gleichen Grunde ist auch das Papier für die Militärformulare und -réglemente in verschiedenen Zeughäusern gelagert worden. Die Verwalter dieser Zeughäuser verlangen nun.

dass diese Papiere wegen Baummangels wieder dem zentralen Lagerungsort zugeführt werden.

Die Zentrale hatte während der letzten Jahre für die Unterbringung der Drucksachen der Armee und der Kriegswirtschaft neben den Bürolokalitäten im Bundeshaus-Ostbau drei Stockwerke der Casino-Garage gemietet. Ausserdem wurden Lagerräume in Bümpliz und in Bern-Wyler gemietet. Die Mietzinse für diese Bäume betrugen insgesamt Fr. 259 000.

Gemäss Vertrag musste die;Casino-Garage .auf den Monat August 1947 geräumt werden. Wir sind daher gezwungen, neue Bäumlichkeiten zu suchen, denn die Aufgaben der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale

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haben sich nicht vermindert, sondern es werden der Zentrale immer wieder neue und vermehrte Arbeiten zugewiesen. Über besondere Aufgaben, die die Zentrale neuerdings auf längere Dauer zu erfüllen hat, wird den Kommissionen gerne Auskunft erteilt.

Nach allgemeiner Auffassung ist es ausgeschlossen, dass die Zentrale bei den gegenwärtigen Baurnverhältnissen ihrer Mission gerecht werden kann. Die Beschaffung von geeigneten Lager- und Arbeitsräumen ist eine dringende Notwendigkeit.

Die eidgenössische Baudirektion hat die Angelegenheit eingehend, nach verschiedenen Möglichkeiten, geprüft. Bundeseigene öder private Lagerräume sind in Bern keine vorhanden. Der in Aussicht genommene Teil des Areals der alten Waffenfabrik, der einen Geleiseanschluss besitzt, würde sich für die Zentrale ausserordentlich gut eignen. Die ankommenden und weggehenden Güter, die heute noch durch einen privaten Camionneur von und nach der Station Weyermannshaus gebracht werden müssen, könnten beim Bau einer Verladerampe in Zukunft direkt in Bern-Wylerfeld verladen werden. Dadurch würden dem Bund jährlich Camionnagespesen von über Fr. 50 000 erspart.

Da das Areal der alten Waffenfabrik nicht vollständig überbaut ist, wurde die Frage der Aufstellung von gebrauchten Militärbaracken geprüft. Die Kosten für die Instandstellung und den Ausbau der Baracken erwiesen sich jedoch als viel zu hoch. Bei einer Nutzfläche von 1400 m2 würden sie ca. Fr. 600 000 betragen. Diese hohen Ausgaben können für einen Barackenbau, der den Anforderungen kaum genügt, bald wieder baufällig würde und nur provisorischen Charakter haben kann, nicht verantwortet werden. Die eidgenössische Baudirektion hat deshalb die Erstellung eines Zweckbaues mit Keller- und Erdgeschoss auf der Westseite des Areals der alten Waffenfabrik in Bern projektiert. Die Nutzflächen im Kellergeschoss und .im Erdgeschoss betragen je 1800 m2 = 8600 m2, also weit mehr als das Doppelte, d. h. 2200 m2 mehr als bei den Baracken. Die Baukosten werden auf Fr. 850 000 veranschlagt.

Für die nähern baulichen Details sei auf die Projektpläne der Direktion der eidgenössischen Bauten verwiesen.

Nachdem es sich hier ausschliesslich um Lager- und Speditionsräume handelt und anderseits der Beschäftigungsgrad der Abteilung Formularversäud sehr stark zugenommen hat, ist die Erstellung eines Zweckbaus
mit Geleiseanschluss vom finanziellen Standpunkt aus gesehen jeder andern Lösung vorzuziehen.

Die Zentrale, die gemäss Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1925 die Lagerung und Spedition der Drucksachen zu besorgen hat und die für die rechtzeitige Belieferung der Truppen und der Verwaltungen mit Drucksachen verantwortlich ist, kann ihre Aufgabe nur dann richtig erfüllen, wenn der notwendige Lagerraum geschaffen wird. Nach Prüfung der Sachlage ist auch der Sparexperte der Bundeskanzlei, Herr Dr. Mussard, der Ansicht, dass eine zentrale Speditionsabteilung für die Bundesverwaltung am zweckmässigsten

211 ist und dass dadurch grosse Einsparungen erzielt werden können. Ferner ist zu beachten, dass durch den Bau der Lagerräume im Ostbau des Bundeshauses Platz frei wird für die Inangriffnahme dringender Aufgaben, wie die Schaffung der Vervielfältigungszentrale und der Photokopieranlage.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ersuchen wir Sie, der Zentrale für den Bau von Lager- und Speditionsräumen auf dem bundeseigenen Areal der alten Waffenfabrik Bern einen Gesamtkredit von Fr. 850 000 zu bewilligen und den nachstehenden Entwurf zu einem entsprechenden Beschluss gutheissen zu wollen.

Wir benutzen den Anlass. Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. September 1948."

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesbeschluss über

die Erstellung von Lager- und Speditionsräumen für die eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1948, beschliesst :

Art. l Für die Erstellung von Lager- und Speditionsräumen mit Geleiseauschluss für die eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale auf dem Areal der alten Waffenfabrik in Bern, Wylerfeld, wird ein Kredit von Fr. 850 000 bewilligt.

Am vorgelegten Projekt dürfen, im Rahmen des hiefür bewilligten Kredites, noch jene Änderungen vorgenommen werden, die sich nachträglich als notwendig erweisen.

Art. 2 Dieser Besehluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erstellung von Lager- und Speditionsräumen für die Drucksachen- und Materialzentrale (Vom 20. September 1948)

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Jahr

1948

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38

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5511

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.09.1948

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209-212

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