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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 22. April 1948.

Band II.

Erseheint wöchentlich. Preis 28 Franken im Jahr, Iß FranKen im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern-

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Zu 5336

Bericht des

Bundesrates an die Kommission des Ständerates für die Botschaft vom 22. Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 10. April 1948) Herr Präsident !

Herren Ständeräte!

Anlässlich der Session vom 16. bis 19. Februar 1948 in Davos hat Ihre Kommission den Bundesrat eingeladen, ihr Bericht zu erstatten über a. eine Variante ohne direkte Bundessteuer, b. Ausgabenreduktionen im Ausmass von etwa 70--80 Millionen Franken, c. Höherschätzung der Einnahmen, besondere der Warenumsatzsteuer und der Zölle, im Ausmass von etwa 50 Millionen Franken, d. die Tragweite der Vorlage des Bundesrates vom 22. Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes sowie die Tragweite von tilgungssteuerfreien Varianten für die Finanzlage der einzelnen Kantone.

Wir beehren uns, Ihrer Kommission hierdurch den gewünschten Bericht zu erstatten.

A. Überprüfung des Finanzplans a. Der Charakter des Finanzplans In den Davoser-Verhandlungen kam die Auffassung zum Ausdruck, die Ausgaben, die der Bundesrat für den Durchschnitt der Jahre 1950 ff. geschätzt habe, seien zu hoch. Durch eine nochmalige Überprüfung sämtlicher Ausgaben auf ihre Notwendigkeit und ihre Höhe sollte es möglich sein, den Gesamtbedarf wesentlich zu senken. Hinsichtlich der Einnahmenschätzung wurde die AufBundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

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fassung vertreten, der Bundesrat habe zu niedrig gegriffen. Besonders sollten die Erträge der Warenumsatzsteuer und der Zölle höher angesetzt werden. Bei Befolgung dieser Empfehlungen -- Herabsetzung der Ausgaben, Heraufsetzung der Einnahmen -- liesse sich ein Fmanzplan erstellen, in dem sich Einnahmen und Ausgaben ausgleichen, ohne dass zu diesem Eechnungsausgleich eine direkte Bundeseteuer mit einem Ertrag von 180 Millionen Franken erforderlich sei, wie es der Bundesrat in der genannten Botschaft als unerlässlich bezeichnet habe. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht schon allein zufolge Neuschätzung des Finanzplans Zustandekommen sollte, sei die allfälhg verbleibende Lücke -- unter allen Umständen wesentlich weniger als 180 Millionen Franken -- durch andere Massnahmen als eine direkte Bundessteuer zu schliessen.

Es dürfte zweckmässig sein, sich, bevor auf- die Schätzungsfrage eingetreten wird, noch einmal zu vergegenwärtigen, welche Bewandtnis es mit dein Finanzplan des Bundesrates eigentlich hat.

Den Anstoss zur Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes gibt die Tatsache, dass der überwiegende Teil der gegenwärtigen Einnahmen auf ausserordentlichem Eecht beruht,, dessen Geltungsdauer bis Ende 1949 befristet ist.

Der Finanzhaushalt des Bundes soll auf 1. Januar 1950 in seiner Gesamtheit auf eine verfassungsmässige Grundlage gestellt werden. Um sich darüber Bechenschaft zu geben, welchen Ertrag die in der Verfassung zu verankernden Einnahmequellen abwerfen müssen, um den über einen mehrjährigen Durchschnitt zu erwartenden Ausgaben die Waage zu halten, hat der Bundesrat die Ausgaben und Einnahmen, wie sie von 1950 an nach gegenwärtiger Voraussicht zu schätzen sind, in einem Finanzplan zusammengestellt. Dieser Finanzplan unterscheidet sich grundsätzlich und mehrfach von einem Voranschlag. Während dem Bundesbeschluss über den Voranschlag eines bestimmten Jahres hinsichtlich der damit bewilligten Kredite rechtsverbindliche Wirkung zukommt, stellt der Finanzplan nur eine Schätzung der mutrnasslicben Haushaltgestaltung dar, die selbstverständlich jährliche Voranschläge nicht ersetzt. Der Finanzplan für den Durchschnitt der Jahre 1950 ff. beruht auf einer Eeihe von wirtschaftlichen Voraussetzungen, deren wichtigste die folgenden sind: a. Weder Hochkonjunktur, wie sie die Eechnungsabschlüsse des
Bundes seit Beendigung des zweiten Weltkrieges beeinflusst haben, noch Depression, wie sie aus den Dreissigerjahren bekannt ist, sondern mittlere Beschäftigungs- und Ertragslage in der Wirtschaft, fe. Eückgang der gegenwärtigen Teuerung und.Wiederherstellung der Kaufkraft der Währung auf einen Stand, wie er normaler Wirtschaftslage entspricht, » c. Abbau der gegenwärtigen Bundeslasten für die Verbilligung der Lebenshaltung nach Massgabe der Wiederherstellung normaler Welthandelepreise..

Mittels eines auf diesen Annahmen beruhenden Finanzplans sollte die Ausgangssituation des Jahres 1950 ff. hergestellt und gleichzeitig die mutmass-

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liehe künftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben im ungefähren Durchschnitt der künftigen Budgets dargestellt werden. Was die Ausgaben anbelangt, sollte die Ausgangslage in der Hauptsache durch den Abbau der Personal-, Sach-und Subventionsaufwendungen in der Zeit bis Ende 1949 erreicht werden.

b. Die Schätzung der Ausgaben I. Schuldendienst Unter Kosten des Schuldendienstes wird der Bedarf für die Verzinsung und die Tilgung der Bundesschuld verstanden. Der Bundesrat hat im Finarwplan 1950 ff. gemäss Botschaft vom 22, Januar 1948 für den Schuldendienst 346 Millionen Franken vorgesehen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen : Millionen Flanken

3% Verzinsung von 10,5 Milliarden Franken

315

Tilgung von 5 Milliarden Franken innert 60 Jahren nach dem Annuitäteiisystem; Tilgungsquote im ersten Jahre. . . . 30 Emissions- und Konversionskosten l Zusammen 846 1. Z i n s b e d a r f . Wir ergänzen die Ausführungen über den Zinsbedarf in der Botschaft vom 22. Januar 1948 und die mündlichen Ausführungen des Finanz- und Zolldepartements in Davos wie folgt: Über die Zusammensetzung der verzinslichen Schulden, den Zinssatz und den Zinsbedarf in den Jahren 1946 bis 1948 einerseits und im Durchschnitt der Jahre 1950 ff. anderseits unterrichtet folgende Tabelle.

88

Schuldendienst Verzinsliche Passiven Gliederung der Schulden E. 1946

B. 1947

V. 1948

Zinssatz Finanzplan 3 950

j

Zinkten B. 1948

%

in Milliarden Franken Öffentliche und interne Schulden .

. . 11,1

11.1

8,8

8,7

Feste Anleihen . . . .

B. 1047

V. 1948

Finanzplan 1950

in Millionen Franken

10,83

10.3

313

32S

328

au

8,0

6,9

263

259

244

209

Schuld verschreibun gen und Schuldbuchforderungen . . . .

Bankschulden . . .

Interne Schulden . . .

KontokorrentSchulden .

. PTT Spezialfonds . . . .

Pensions- und Hilfskasse S B B . . . .

Versicherungskasse .

Aus den Zentralen Ausgleichsfonds errichtete Fonds . . .

Ausgleichsfonds der AHV Übrige Schulden . .

7,7 1,1 2,31

7,7 1,0 2,41

7,4 0,6

6,33

3.17

0,6

1,5 50

3,6

2,85

244 19

244 15

235 9 84

66

200 9

106

0,1 0,4 0,15

0,1 0,4 0,2

0.1 0,5 0,2

2,0 1,12 3,0

3 6 5

2 6 4

2 ß 5

2 fi 0

0,81 0,4

0,31 0,4

0,131 0,44

0,3 0,5

3,0 4,0

11 15

11 16

11 17

U 19

0,9

0,95

1,1

1,2

3,0

10

24

34

37

0.2 0,1

0,7 0,1

3,0 4,0

5

0,1

--

3

4

22 4

0,1 ' 0,4 0,2

--

Feste Anleihen |

Stand SI. Dezember 1947

Ursprüngliche Anleihen am Anleihen in Schuld- 1 Anleihenssumme 31. Dezember 1947 verschreibu ngen Fr.

Feste Schulden Anleihen in Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen . .

3% Eidg. Anleihe 1903 . . .

70 000 000 3,5 % Eidg. Anleihe 1932/33 . 375 000 000 4% Bidg. Anleihe 1933 . . . 165 000 000 3% Wehranleihe 1936 . . . 335 000 000 3,5% Eidg. Anleihe 1937 -. . . 150000000 3,5 % Eidg. Anleihe 1940 . . . 125000000 3,5 % Eidg. Anleihe 1941 . . . 280 000 000 3,25 % Eidg. Anleihe 1941 . . . 320 000 000 3,25 % Eidg. Anleihe 1942, I. , 400 000 000 2,5 % Kassenscheine 1942 . . . 250 000 000 3,25 % Eidg. Anleihe 1942, II . 250 000 000 3.5 % Eidg. Anleihe 1942. . . 100 000 000 3,5% Bidg. Anleihe 1943, I. . 232 000 000 2.5% Kassenscheine 1943, I. . 255 000 000 2,5 % Kassenscheine 1943, II . 225 000 000 3,25 % Eidg. Anleihe 1943 . . . 164000000 3.5 % Eidg. Anleihe 1943, II . 143 000 000 2,5% Kassenscheine 1944, I. . 325 000 000 3,25 % Bidg. Anleihe 1944. I. . 282 000 000

Fr.

Fr.

Schuldbuchforderungen

Fälligkeit definitiv

fakultativ

1913/52

jederzeit

Fr.

7 987 661 000 7 422 941 000 12 676 000 249 265 000 165 000 000 67 000 000 150 000 000 125000000 280 000 000 320 000 000 400 000 000 250 000 000 250 000 000 100 003 000 232 000 000 255 000 000 225 000 000 164 000 000 143 000 000 325 000 000 282 000 000

5711354200 11 861 000 169 955 000 133 223 000 51 302 200 121 876000 , 91 291 000 ' 227519000 239 899 000 338 498 000 228 780 000 169 362 000 61 157 000 162 468 000 247 472 000 210 639 000 126 305 000 97 477 000 307 136 000 225 828 000

1 711 586 800

815 000 79 310 000 11 777 000 15 697 800 28124000 33 709 000 52481000 80 101 000 61 502 000 21 220 000 80 638 000 38 843 000 69 532 000 7 528 000 14 361 000 37 695 000 45 523 000 17 864 000 56 172 000

1933/62 1953 1940/49 1952 1950 1953 1956 1954 1949 1957 1953/72 1954/68 1948 1948 1953 1963 1949 1955

--

1948 -- -- 1948

1949 1951 1949 -- 1952 1957 1958 -- -- 1949 1955 -- 1951

89

Fr.

3,5 % 2,5% 3,25 % 3.5 % 2,5 % 3,25 % 3,5 % 3,25 % 3,5 % 3,25 % 3% 3,25 % 3% 3,25 %

Eidg. Anleihe 1944, I.

Kassenscheine 1944, II Eidg. Anleihe 1944, II Eidg. Anleihe 1944, II Kassenscheine 1945 . .

Eidg. Anleihe 1945, I.

Eidg. Anleihe 1945, I.

Eidg. Anleihe 1945, II Eidg. Anleihe 1945, II Eidg. Anleihe 1946, I.

Eidg. Anleihe 1946. .

Eidg. Anleihe 1946, II Eidg. Anleihe 1947 . .

Eidg. Anleihe 1947 . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Bankschulden 2.5% 3,25 % 3,25 % 3,25 % 2% 3,25 % 1,5% 2% 3,25 % 1,5% 1,5% 1,75% 2% 2,25 % 3,25 %

Reskriptionen 1942 . .

Reskriptionen 1944 . .

Reskriptionen 1944 . .

Reskriptionen 1944 . .

Reskriptionen 1945 . .

Beskriptionen 1945 . .

Reskriptionen 1946 . .

Reskriptionen 1946 .

Buchschuld 1946 . .

Reskriptionen 1947 . .

Beskriptionen 1947 . .

Beskriptionen 1947. .

Reskriptionen 1947 . .

Reskriptionen 1947 . .

Buchschuld 1947/48

338 000 000 200 000 000 200 000 000 250 000 000 225 000 000 315 000 000 400 000 000 125 000 000 175 000 000 650 000 000 200 000 000 200 000 000 75 000 000 75 000 000

Fr.

338 000 000 200 000 000 200 000 000 250000000 225 000 000 315 000 000 400 000 000 125 000 000 175 000 000 650 000 000 200 000 000 200 000 000 75 000 000 75 000 000

Fr.

239 754 000 165 403 000 148 800 000 173 870 000 212 093 000 241 024 000 250 256 000 103 307 000 121 182 000 432 078 000 143 279 000 125 278 000 61 419 000 51 563 000

Schuldbuchforderungen

'

90

Ursprüngliche Anleihen am Anleihen in SchuldAnleihenssumme 31. Dezember 1947 verschreibungen

Stand 31. Dezember Î947

Fälligkeit Fälligkeit^

definitiv

fakultativ

Fr.

98 246 000 34 597 000 51 200 000 76 130 000 i 12 907 000 73 976 000 149 744 000 21 693 000 53818000 217 922 000 56 721 000 74 722 000 13 581 000 23 437 000

1946 1949 1954 1964 1950 1955 1965 1955 1967 1966 1958 1971 1957 1972

1956

--

1950 1956

-- --

1960

--

1960 1961 1955 1961 1955 1962

564 720 000

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

41 410 000 6 000 000 24 000 000 7 000 000 96 950 000 7 000 000 81 915 000 138 045 000 30 000 000 12 350 000 500000 4 100 000 105850000 1600000 8000000

1948 " 1953 1954 1955 1948 1955 1948 1949 1966 1949 1948 1949 1950 1950 1953

-- -- --.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

91 Die Ende 1947 kontrahierten festen Schulden von 8 Milliarden Pranken bestehen aus den auf den Seiten 89 und 90 dargestellten Anleihen.

Wir haben angenommen, dass es in den Jahren 1948 und 1949 gelingen werde, -wie in den Jahren 1946 und 1947, EinnahmenüberBchüsse zu erzielen, die zur Verminderung der Schuld dienen werden. Für 1948 schätzen wir die Verminderung auf 250 Millionen Franken.

Bei den niedrig verzinslichen Bankschulden erfolgte ein Schuldenabbau um 400 Millionen Franken und bei den festen Schulden um 800 Millionen Franken; allerdings stiegen die internen Schulden um 450 Millionen Franken.

Der Zinsbedarf ist wegen der hohem Zinssätze, zu denen seit 1. April 1947 die aus den zentralen Ausgleichsfonds errichteten Fonds zu verzinsen sind, von 313 Millionen Franken im Jahre 1946 auf 325 Millionen Franken im Jahre 1947 und 328 Millionen Franken im Jahre 1948 angestiegen. Der Finanzplan 1950 ff.

sieht nur noch Zinskosten von 315 Millionen Franken, also 13 Millionen Franken weniger vor. Für 1950 haben wir 450 Millionen Franken weniger verzinsliche Schulden als im Jahre 1948 angenommen.

Im Hinblick auf die gegenwärtige Entwicklung der Anleihenäbedingungen ist damit zu rechnen, dass sowohl bei Konversionen im öffentlichen Markt wie bei der Umwandlung von öffentlichen Schulden in interne Schulden nicht nur keine Zinsersparnisse zu erzielen sind, sondern eher Zinssteigerungeri eintreten werden. Wir können unter diesen Umständen keine Herabsetzung des im Finanzplan 1950 ff. vorgesehenen Aufwandes für die Verzinsung vertreten.

2. Tilgungsbedarf. Der Nettoschuldenüberschuss, den der Bundesrat auf Ende 1949 mit 9,5 Milliarden Franken angenommen hat, wird sich unter der Voraussetzung von Einnahmenüberschüssen in den Jahren 1948 und 1949 von je 200 bis 250 Millionen Franken auf etwa 9 Milliarden Franken erinässigen. Da jedoch zum vorneherein nur der eigentliche Kriegsschuldenüberschuss von rund 5 Milliarden Franken planmässig getilgt werden soll, gestattet die genannte Ermässigung des Schuldenüberschusses keine Herabsetzung des Tilgungsbedarfes. Wir fügen den Plan zur Tilgung des Kriegsschuldenüberschusses von 5 Milliarden Franken nach dem Annuitätensystem -- 8 % Zins, Annuität 180 Millionen Franken -- an;

92 Tilgungsplan Anfangsschuld Annuität . .

Zinsfuss . . .

5000 Millionen 180 Millionen 3%

Nachschüssig zahlbar.

Jahr ].

2.

3.

4.

5.

10.

15.

20.

25.

30.

35.

40.

45.

50.

55.

60.

61.

Schuld anfangs des Jahres

5000 4970 4939 4907 4874 4695 4487 4246 3967 3643 8268 2833 2329 1744 1066

280 108

Zins

150 149 148 147 146 141 135 127 119 109 98 85 70 52 32

Tilgung

30

8

31 32 33 34 39 45 53 61 71 82 95 110 128 148 172

3

(105)

(NB. Bei vorschüssiger Zahlung der Annuität von 180 Millionen Franken wäre die Schuld in 56 Jahren getilgt.)

II. Bundeszentralverwaltung Im Schosse der Kommission des Ständerates wurde Angeregt, Jen Personalbedarf um 10 Millionen Pranken herabzusetzen.

Nach den Übersichten auf Seite 12 der Botschaft des Bundesrates vom 4. November 1947 zum Budget sind für 1948 iii der Bundeszentralverwaltung ein Personalbestand von 22 697 Arbeitskräften und Personalausgaben von 285,4 Millionen Franken vorgesehen.

Im Januar 1948 betrug der Personalbestand noch 22 747. Der Abbau ist demnach erfreulicherweise so weit vorangeschritten, dass die als Jahresdurchschnitt für 1948 vorgesehen gewesenen Personalbestände der BundeszentralVerwaltung schon bereits im Januar um Weniges unterschritten sind. Bis zum Jahr 1950 wird mit einem weitem Abbau des Bestandes von 22 747 auf etwa 20 000 gerechnet werden dürfen. Von der Annahme ausgehend, dass die Personalausgaben mit jeder in diesem Kahmenbisa nach 1950 abgehenden Arbeitskraft um rund 9500 Franken zurückgehen werden, ist mit einer Entlastung

93 des Personalkontos der Bundesverwaltung um gut 23 Millionen Franken jährlich zu rechnen. Damit wird die im Budget für 1948 vorgesehene Ausgabensumme von 146,1 Millionen Franken auf rund 123 Millionen Franken im Jahre 1950 sinken. Auch wenn für eine wohl unvermeidliche Korrektur der jetzigen Teuerungszulagen und als Wirkung der auf l. Januar 1950 in Kraft zu setzenden Eevision des Beamtengesetzes für diese Personalgruppen noch maximal 7 Millionen Franken dazukommen werden, wird es mcht unmöglich sein, die Aufwendungen für das Personal der Bundeszentralverwaltung im Finanzplan für die Jahre 1950 ff. mit 130 Millionen Franken jährlich, statt 140 Millionen Franken, einzuschätzen. Wir können daher der Anregung Ihrer Kommission stattgeben.

Die im Finanzplan der Botschaft (Seite 276) unter B S aufgeführten übrigen Ausgaben (Fondseinlagen 10 Millionen Franken) sind bereits unter D l (155 Millionen Franken) eingestellt und fallen daher am erstem Orte weg.

III. Landesverteidigung Die Kommission des Ständerates ersuchte den Bundesrat um Aufschluss über die wirtschaftliche Tragbarkeit der Militärausgaben, Sie wünschte ferner, dass geprüft wird, ob auf dem Gebiete der Militärausgaben gegenüber den Zahlen, wie sie in der Botschaft enthalten sind, ein weiterer Abbau möglich sei.

Wir sind leider nicht in der Lage, weitere Abbaumöglichkeiten gegenüber den von uns genannten Zahlen bekanntzugeben. Wir haben den Standpunkt vertreten, dass die Grenze der zukünftigen Militärausgaben nicht starr bei 400 Millionen Franken liege, sondern dass es sich bei diesem Betrag um einen so sorgfältig als möglich errechneten Durchschnittswert handle. Diesen Standpunkt nehmen wir auch heute noch ein. Vor allem die Ausgaben für den Ausbau und die Verstärkung der Landesverteidigung (Materialbeschaffung und Bauten) sollen in den Dienst der Konjunkturpolitik des Bundes gestellt werden, soweit es die militärpolitischen Gegebenheiten erlauben. Bestimmte Beschaffungskategorien können mit Bücksicht auf die übrigen finanziellen Verpflichtungen des Bundeshaushaltes vorverschoben oder zurückgestellt werden. Mit andern Worten: der Bundesrat wird sich in Jahren mit sonstigen grossen finanziellen Verpflichtungen des Bundes in bezug auf die Wehrkredite nach der Decke strecken und dafür zu Zeiten, wo es die Konjunkturlage erheischt, den
zurückgehaltenen Bedarf für den Ausbau und die Verstärkung der Landesverteidigung nachholen. Wir wissen allerdings nicht, ob der Wellenberg in der Wirtschaft immer mit einem militärpolitischen Wellental zusammenfallen würde, wo die Büstungen nach Belieben gestreckt werden können; wir denken z. B. an die heutige Lage der Weltpolitik.

Prominente Mitglieder der ausserparlamentarischen Expertenkommission für das Militärbudget, die das Budget 1946 behandelte, erklärten, dass Militärausgaben bis zu 5% der gesamten Volkseinnahmen durchaus tragbar seien.

Wir bleiben wesentlich darunter. Die Militärausgaben im Verhältnis zum

94 Volkseinkommen sind in der Schweiz an der untern Grenze dieser Verhältniszahl bei andern Staaten. Es ist noch niemandem eingefallen zu fragen, bis zu welchem Prozentsatz der gesamten Staatsausgaben die Sozialmassnahinen des Staates oder die staatlichen Subventionen tragbar seien. Es fragt sich vielmehr,/ was uns die Erhaltung des Friedens und die Erhaltung der staatlichen Freiheit und Unabhängigkeit wert ist. Gemessen an dem, was auf dem Spiele steht, sind die Militärausgaben von durchschnittlich 400 Millionen Franken als durchaus tragbar zu bezeichnen.

Obwohl das Militärbudget kein Eigenleben führen wird, sondern sich in den Finanzhaushalt des Bundes einfügen will, können wir Ihnen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus keinen Betrag angeben, um den der Voranschlag ein für allemal gesenkt werden könnte. Wir werden alles daran setzen, im soeben dargelegten Sinne die Mihtärausgaben so niedrig als möglich zu halten. Die der Eingabe des Militärdepartements vom 28. Juni 1947 zugrunde gelegton Kredite sind so knapp bemessen, dass sie keinerlei Eeduktionen mehr zulassen. Dies gilt sowohl für die Ausbildungs- wie für die Materialkredite.

IV. Bundesbeiträge In den Verhandlungen Ihrer Kommission war der Kredit von 155 Millionen Franken im Durchschnitt der Jahre 1950 ff. für ordentliche Bundesboiträge (Strassen, Wasserwege, Flugplätze, Unterricht, Fürsorge, Wissenschaft, Verkehr usw.) die am meisten umstrittene Ausgabenposition. Während auf der einen Seite die Herabsetzung auf diesen.Betrag als zu weit gehend bezeichnet worden ist, hat die andere Seite eine weitere Einsparung um 20 Millionen Franken befürwortet.

Der Bundesrat verschliesst sich den Schwierigkeiten keineswegs, die den bisherigen Subventionsempfängern entstehen können, wenn die Bundesbeiträge herabgesetzt werden müssen. Wenn jedoch ins Gewicht fallende Einsparungen im Finanzhaushalt des Bundes ernsthaft durchgeführt werden sollen, geht es ohne den vom Bundesrat in der Botschaft vom 22. Januar 1948 vertretenen Subventionsabbau schlechterdings nicht ab. Es muss dabei bleiben, 'dass Bundesbeiträge nur noch an bedürftige Empfänger, handle es sich dabei um Kantone oder um private Subventionsempfänger, und nur für Aufgaben ausgerichtet werden dürfen, die verfassungsmässig dem Bunde obliegen. Es kann daher nur eine Überprüfung der für den Durchschnitt der Jahre 1950 ff.

vorgesehenen Subventionskredite im Sinne einer weiteren Herabsetzung in Frage kommen.

Ein weiterer Abbau wurde empfohlen bei den Beiträgen für Grossmeliorationen, für Bodenverbesserungen, für das landwirtschaftliche Bau- und Siedlungswesen, für Arbeitsnachweis und Unfallversicherung, für Handel, Gewerbe und Verkehr sowie für Kranken- und Tuberkuloseversicherung.

Die wiederholte Überprüfung dieser Subventionsgebiete zeitigte folgendes Ergebnis:

1. Rhein- und Linthebene-Melioration. Im Jahre 1947 sind für diese beiden Grossmeliorationen, deren Subventionierung sich im Unterschied .zu den übrigen Meliorationen auf Art. 28 der Bundesverfassung stützt (öffentliche Werke), 2,95 Millionen Franken budgetiert worden. In Wirklichkeit wurden aber nur 1,5 Millionen Pranken verausgabt; in der Linthebene konnten die projektierten Arbeiten infolge Arbeitermangels usw. nur teilweise ausgeführt werden, so dass sich der Bundesbeitrag hier statt auf die veranschlagten 1,95 Millionen Franken nur auf 0,5 Millionen Franken belief. Verglichen .mit diesen 1,5 Millionen Franken des Jahres 1947 mögen die in das Subventionsprogramm aufgenommenen 2,5 Millionen Franken übersetzt erscheinen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass beim \achlassen der Hochkonjunktur im Baugewerbe, d. h. beim Wegfall der Schwierigkeiten, die heute die Ausführung der Projekte hemmen, der Aufwand ansteigen wird. Wir glauben, noch während längerer Zeit entsprechend dem Voranschlag für 1948 mit jährlich 2 Millionen Franken für die Linthebene und l Million Franken für die Rheinebene, zusammen 8 Millionen Franken rechnen zu müssen, so dass der ins Subventionsprogramm aufgenommene Betrag von 2,5 Millionen Franken kaum als übersetzt bezeichnet werden kann.

2. Bodenverbesserungen. Sicher ist es auf die Dauer nicht vertretbar, für Meliorationen 8 Millionen Franken auszugeben. Im Mittel der Jahre 1950 bis 1960 stellt jedoch der budgetierte Betrag den Mindestbedarf dar. Von den 205 Millionen Franken zugesicherten Bundesbeiträgen für ausserordentliche Bodenverbesserungen sind bis Ende 1947 137 Millionen Franken ausbezahlt worden. Der Best von 68 Millionen Franken bedingt im zehnjährigen Durchschnitt eine Ausgabe von jährlich 6 bis 7 Millionen Franken. Wir haben aber nur 5 Millionen Franken eingestellt. Weitere 8 Millionen Franken sehen wir vor für die laufenden ordentlichen Meliorationen, womit wir um 0,5 Millionen Franken unter dem für 1948 budgetiert en Kredit bleiben. Unsere Schätzung von 8 Millionen Franken für Bodenverbesserungen im Durchschnitt der Jahre 1950 ff. ist also offensichtlich eher zu niedrig als zu hoch.

3. Landwirtschaftliches Bau- und Siedlungswesen. Bei dieser mit 2,5 Millionen Franken eingestellten Subvention sehen wir ebenfalls keine Möglichkeit der Reduktion. Es handelt sich
hier nicht nur um die Stallsanierungen, die zufolge der neuen Bestimmung, dass die betreffenden Viehbestijnde dem Verfahren zur Bekämpfung der Rinder-Tuberkulose unterstellt werden müssen, stark .abgenommen haben. Wichtiger sind die Subventionen für neue Siedlungen, die vor allem zur Bewirtschaftung des durch die ausserordentlichen Meliorationen gewonnenen Neulandes nötig sind. Für diesen Zweck rechnet man mit einem Subventionsaufwand von 10 Millionen Franken, wozu noch die Beiträge für die Besiedelung der Rhein- und der Linthebene kommen. Ausserdem gehören zum landwirtschaftlichen Bau- und Siedlungswesen die seit Jahrzehnten mit grossem Aufwand subventionierten Alpgebäude (Ställe, Sennhütten usw.). Die übrigen Subventionen für landwirtschaftliche Hochbauten (Dienst-

96 botenwohnuiigen, Feldscheunen, Dorfsennereien) fallen weniger ins Gewicht, Wir glauben nicht, dass nach 1950 die Subventionen in dieser Bubrik wesentlich unter die veranschlagten 2,5 Millionen Franken gesenkt werden können.

4. A r b e i t s n a c h w e i s und U n f a l l v e r s i c h e r u n g . Für den Arbeitsnachweis sind in unserem Finanzplan keine Kredite eingestellt; die Kosten dieses Nachweises können von den Kantonen getragen werden. Hingegen werden 2 Millionen Franken vorgesehen für die Unfallversicherung. Davon entfällt l Million Franken auf die Teuerungszulagen für die Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zu zahlenden Renten haben durch die Verminderung des Frankenwertes an Kaufkraft eingebüsst, ohne dass die Schweizerische Unfallversichemngsanstalt deswegen verpflichtet werden könnte, mehr zu leisten. Die Zulagen müssen deshalb bis auf weiteres vom Bund getragen werden.

Der Bund zahlt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ferner l Million Franken an die Prämien für die Versichernng von Nichtbetriebsunfällen. Nach dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sollte dieser Bundesbeitrag bedeutend höher sein, nämlich ein Viertel der Prämien, welche sich z. B. im Jahre 1946 auf 33 Millionen Franken belief en, so dass auf den Bund 8,25 Millionen Franken entfallen wären. Ferner sollte der Bund nach dem Gesetz einen Viertel der Verwaltungskosten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt tragen, welche 1946 11 Millionen Franken betrugen, was für den Bund einen Anteil von 2,75 Millionen Franken ergeben hätte. Insgesamt müsste er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt also 11 Millionen Franken, abzüglich 0.2 Millionen Franken für Minderausgaben nach Art. 90 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, d.h. 10,8 Millionen Franken zahlen. Unter diesen Umständen nrass die Herabsetzung der Bundesleistungen an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt für Nichtbetriebsunfälle auf l Million Franken als ein maximaler Abstrich bezeichnet werden. Es wird zu prüfen sein, ob nicht durch eine Revision des Gesetzes die Belastung des Bundes vermindert werden könnte.

5. Handel, Gewerbe und Verkehr. Die Beiträge an die Zentralen für Handelsförderung und Verkehrsförderung von je 2 Millionen Franken soWjie
für die gewerblichen und Hypothekarbürgschaftsgenossenschaften, Handelskammern usw. von zusammen 0,4 Millionen Franken sind sehr wahrscheinlich zu knapp berechnet.

6. K r a n k e n k a s s e n und T u b e r k u l o s e v e r s i c h e r u n g . Die in das Subventionsprogramm eingestellten 17,5 Millionen Franken für die allgemeinen Beiträge an die Krankenkassen (ohne Tuberkuloseversicherung) werden nicht ausreichen, wenn die Tendenzen sich durchsetzen, wie sie im Bestreben auf Erhöhung der Zusatzbeiträge für die Krankenkassen, (BB vom 12. März 1948) zur Ausdehnung des Versicherungsobligatoriunis, und zur Verlängerung der Auszahlungsdauer, zum Einbezug der Mutterschaftsversicherung usw. zum

97

Ausdruck kommen. An sich wäre allerdings die Möglichkeit vorhanden, mit den vorgesehenen 17,5 Millionen Franken auszukommen ; doch inüssten dann die Kopfbeiträge für die erwachsenen männlichen Versicherten und die Beiträge für die Krankengeldversichorung gestrichen werden. Wir geben uns aber Eechenschaft davon, dass es äusserst schwer halten wird, diese Einsparungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Beiträge an die Krankenkassen für die Tuberkuloseversicherung müssen zweifellos gegenüber dem heutigen Aufwand erhöht werden. Wir haben deshalb diese Subvention von 1,5 Millionen Franken im Jahre 1946 auf 8 Millionen Franken für die Jahre 1950 ff, verdoppelt. Diesen stark erweiterten Eahmen wird man voraussichtlich nicht überschreiten müssen.

Wir kommen daher zum Schlüsse, dass der in den Finanzplan 1950 ff.

eingestellte Betrag von 155 Millionen Franken nur den MindestbedaTf'umfasst.

V. Wirtschaïtskrisenverhutung und -bekämpiung und sonstiger Aufwand Die beiden wichtigsten und kostspieligsten Aufgaben des Bundes sind die militärische Landesverteidigung und die Verhütung und Bekämpfung von Wirtschaftskrisen. Ohne wirtschaftswissenschaftlichen Theorien zu huldigen, die vielleicht ihre Probe in der Praxis noch nicht bestanden haben, hält der Bundesrat dafür, dass es schlechthin nicht zu verantworten wäre, wenn in einem für eine längere Dauer bestimmten Finanzplan des Bundes nicht auch der finanziellen Krisenvorsorge gedacht würde.

1. Die Frage der Eechnungsgestaltung. Die Frage der konjunkturgerechten Gestaltung der Bundesfinanzpolitik ist denn auch schon von der Expertenkommission für die Bundesfinamreform einlässlich erörtert worden.

Die Expertenkommission hat vorgeschlagen, es seien die jährlich nicht wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken je Geschäft, wie Ausgaben für ausserordentliche Eüstung und Aktivdienst, Krisenbekämpfung und andere Massnahmen gegen ausserordentliche Notstände, einer besondern Eechnung über den ausserordentlichen Verkehr zu belasten. Die Tügungsquoten -- Militärausgaben längstens 10, andere Ausgaben längstens 25 Jahre -- seien in die ordentliche Eechnung einzustellen, der dafür 163 Millionen Franken jährlich zur Verfügung stünden. Soweit dieser Kredit nicht zur Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen beansprucht werde, sei er zur Verstärkung der
Schuldentilgung zu verwenden.

Diesem Vorschlag haben sämtliche Kantone (ohne Thurgau und Waadt) zugestimmt. Die Finanzdirektorenkonferenz und im Anschluss an sie die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und Appenzell I.-Eh. empfahlen jedoch kürzere .Tilgungsfristen und Erhöhung der untern Ausgabengrenze. Die Konservative Volkspartei hat in ihrer Vernehmlassung den «Ausserordentlicheu Verkehr» abgelehnt und dafür Eückstellungen in der ordentlichen Eechnung empfohlen.

Auch der Schweizerische Gewerbeverband meint, es sollte genügen, für Krisenbekämpfung jährlich 125 Millionen Franken in die ordentliche Eechnung ein-

98 zustellen, die, wenn sie zu diesem Zwecke nicht gebraucht werden, zur zusätzlichen Schuldentilgung zu dienen haben. Der Schweizerische Handels- und Industrieverein möchte ebenfalls von einer ausserordentlichen Bechnung absehen und die dafür reservierte Quote von 168 Millionen Franken zur zusätzlichen Schuldentilgung verwenden; sollte doch eine ausserordentliche Rechnung eingeführt werden, so wären die Tilgungsfristen kürzer anzusetzen und der Bereich des ausserordentlichen Verkehrs enger zu umschreiben.

Dem Rechnungswesen des Bundes ist die Verbuchung außerordentlicher Ausgaben und Einnahmen ausserhalb der ordentlichen Verwaltungsrechnung von jeher vertraut. Wir wiederholen, dass schon im Jahre 1849 neben der ordentlichen Rechnung eine ausserordentliche für die Aufwendungen des Bundes aus der Grenzbewachung und der Internierung von Flüchtlingen geführt wurde. 'Ohne die Frage präjudizieren zu wollen, wie weit die Kantone an die Kosten beitragen, rnuss gesagt werden, dass dem Bunde auch in Zukunft aus derartigen Aktionen neue Aufwendungen erwachsen können. Später wurden besondere Ausgaben für die Anschaffung neuer Gewehre (1867), neuer Geschütze (1870) sowie für Truppeninternierungen (1871-1876) ausserhalb der Verwaltungsrechnung verbucht. Das gleiche Verfahren wurde bis zum Ausbruch des ersten Weltkrieges verschiedentlich angewendet. In den Jahren 1914 bis 1918 wurden die Aufwendungen für die militärische und die wirtschaftliche Landesverteidigung direkt in der Kapitalrechnung verbucht, ebenso im Jahre 1920 jene für die Elektrifikation der Bundesbahnen. Auch die zum Ausbau unserer Rüstung seit 1938 erforderlichen Ausgaben und in der Folge die mit dem zweiten Weltkrieg zusammenhängenden militärischen und kriegswirtschaftlichen Aufwendungen sind anfänglich unter der Bezeichnung «Zu tilgende Aufwendungen» unmittelbar in der Kapitalrechnung und von 1940 an in einer besondern ausserordentlichen Rechnung verbucht worden.

Was die Expertenkommission vorschlägt, ist also grundsätzlich nichts Neues.

Neu ist die restriktive Umschreibung der Ausgaben, die in diese Rechnung aufzunehmen sind, sowie die Festlegung bestimmter obligatorischer Tilgungsfristen für die verschiedenen Ausgabengruppen. Beide Neuerungen bedeuten unzweifelhaft eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Praxis, der vorgeworfen werden
kann, dass es in hohem Masse im Belieben der Verwaltung liegt, über die Ausscheidung zwischen ausserordentlichen und ordentlichen Ausgaben zu entscheiden, und dass die Tilgung eher vernachlässigt worden ist. Man kann sich fragen, ob auf diese Unterscheidung im Interesse der absoluten Einheit nicht überhaupt verzichtet werden sollte. Dem Postulat der Rechnungsuniversalität wird immerhin natürlich auch dann Rechnung getragen, wenn die über die Kreditbewilligung (Budget) und die Kreditverwendung (Rechnung) zu beschliessenden Behörden den vollständigen Einblick in die Finanzlage der öffentlichen Hand haben; das ist selbstverständlich auch dann möglich, wenn nicht sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einem und demselben Rechnungsschemä verbucht werden. Ernsthafter ist der Einwand, dass die ausserordentliche Rechnung zu einer weniger vorsichtigen

99 Pinanzgebarung verleiten könnte. Aber auch hier ist zu sagen, dass die sorgfältige Haushaltführung nicht von formalen Fragen der Buchhaltungstechnik, sondern davon abhängt, ob die verantwortlichen Instanzen jederzeit uneingeschränkten Einblick in das gesamte Rechnungswesen haben. Es ist nicht zu bestreiten, dass hohe Ausgabenüberschüsse, wie sie sich in Krisen- und Kriegszeiten einstellen, leicht Anlass geben können zu einer unrichtigen Beurteilung von Staatskredit und Währung sowie zu verkehrten wirtschafts- und fiskalpolitischen Massnahmen, -wie beispielsweise Deflationsmassnahmen in Krisenzeiten. Aber auch gegenüber zeitweilig auftretenden hohen Sonderausgaben, wie etwa für militärische Eüstungen, bietet das Vorhandensein einer ausserordenthchen Rechnung den Vorteil, als Staubecken zu dienen und die Tilgung der Ausgabe in einigen Jahren zu ermöglichen. Das ist grundsätzlich sowohl auf dem von der Expertenkommission gezeigten Wege möglich wie auch in einer Rechnung, die keinen ausserordentlichen Verkehr kennt. Wollte man einen ausserordentlichen Verkehr einrichten, so täte man gut, in Übereinstimmung mit der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz noch einen Schritt über die Vorschläge der Expertenkommission hinauszugehen und sowohl eine engere ziffernmässige Bindung (Kredite über 50 Millionen Franken) als auch kürzere Tilgungsfristen (10 Jahre) für ausserordentliche Ausgaben vorzusehen.

Schliesslich ist aber doch festzustellen, dass es sich hier um Formfragen handelt. Ob ein Finanzhaushalt gut oder schlecht geführt werde, hängt sicher nicht davon ab, ob eine ausserordentliche Rechnung zugelassen oder untersagt sei. Beide Systeme ermöglichen, sowohl eine unverantwortliche Ausgabenpolitik mit grenzenloser Staatsverschuldung wie auch eine haushälterische Ausgaben- und Schuldentilgungspolitik zu führen. Massgebend sind allein das Verantwortungsgefühl und die Tatkraft der entscheidenden exekutiven und parlamentarischen Instanzen, Dennoch will uns scheinen, dass das Vorhandensein eines bestimmten Jahreskredites im ausserordentlichen Verkehr die Gefahr in sich schliesse, trotz aller Kautelen manche Ausgaben, für die man gerade keine andere Finanzierung findet, leichthin dem ausserordentlichen Verkehr zu belasten und dessen ausgleichende Funktion damit innerhalb kurzer Zeit zu blockieren. Da dem Staate
immer neue Leistungen zugemutet werden, kann das Vorhandensein eines bedeutenden Kredites im ausserordentlichen Verkehr immer wieder von neuem die Versuchung zur Gefahr werden lassen, diesen Kredit im Übermass zu beanspruchen, so dass selbst die Tilgungen, die er in Jahren guter Konjunktur ermöglichen sollte, unterbleiben.

Gestützt auf diese Überlegungen ist der Bundesrat schliesslich dazu gelangt, sowohl den Berechnungen des Finanzplans 1950 ff. als auch dem jährlichen Voranschlag und der Staatsrechnung das Prinzip der Einheitsrechnung zugrunde zu legen. Er hat daher in seinem Finanzplan nicht eine Quote zur «Tilgung der Rechnung des ausserordentlichen Verkehrs» vorgesehen, wie es die Expertenkommission empfohlen hat, sondern eine Rückstellung für Wirtschaftskrisenverhütung und -bekämpfung sowie für ausserordentliclie Hilfsaktionen. Es soll somit ein Fonds zu Lasten der ordentlichen Rechnung ange-

100 sammelt werden, der in einer Wirtschaftskrise in Form von Anleihen und Krediten mobilisiert wird. Die Krisenausgaben werden somit über die Verwaltungsrechnung geleitet ; als Gegenposten auf der Einnahmenseite stehen ihnen Gutschriften zulasten des Krisenfonds gegenüber. So bleibt nicht nur die Einheit der Eechnung gewahrt, sondern auch die Bechnung ausgeglichen.

2. Die materielle Gestaltung der finanziellen K r i s e n v o r s o r g e .

Der Bundesrat hat vorgesehen, als Grundstock dieses Krisenfonds das Depotkonto für Eückstellungen aus der Kriegsgewinnsteuer (ca. 90 Millionen Franken) sowie das Depotkonto der Verrechnungssteuer (ca. 210 Millionen Franken) heranzuziehen. Der somit von Anfang an 300 Millionen Franken enthaltende Fonds, soll so lange durch jährliche Einlagen von 100 Millionen Franken zu Lasten der ordentlichen Eechnung geäufnet werden, bis er die Höhe von l Milliarde Franken erreicht hat. Auf diese Weise soll eine konjunkturpolitische Bück lage geschaffen werden, die voraussichtlich zur Finanzierung von bundeseigenen Arbeiten und Subventionen an Kantone, Gemeinden und Private in einem Ausmasse ausreichen dürfte, das erforderlich ist, uro eine grössere Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ohne dafür weitere Mittel in Anspruch nehmen zu müssen. Die Mittel des Bundes sollen grundsätzlich nicht nur der gewerblichen und industriellen Arbeitsbeschaffung dienen, sondern für jede Art von Krisenbekämpfung, z. B. auch in der Landwirtschaft herangezogen werden können.

Um sich ein ungefähres Bild über die Grössenordnung der hiefür erforderlichen Mittel und die Eechtfertigung der vorgeschlagenen Lösung machen zu können, sind folgende Überlegungen anzustellen. Man kann annehmen, dass eine primäre Ausgabe der öffentlichen Hand von 600 Millionen Franken jährlich unter Berücksichtigung der sekundären Beschäftigungsvermehrung etwa 70 000 Leuten Arbeit verschaffen konnte. Dabei wird angenommen, dass etwa 150 Millionen Franken auf bundeseigene Arbeiten und 450 Millionen Pranken auf durch Bundessubventionen ausgelöste zusätzliche Arbeiten von Kantonen, Gemeinden und Privaten entfallen; dafür wären bei einem durchschnittlichen Subventionssatz von 25 % vom Bunde jährlich etwa 115 Millionen Franken aufzubringen. Wir kommen also auf eine jährliche Ausgabe des Bundes für Arbeitsbeschaffung von annähernd 800
Millionen Franken. Mit einem Fonds von l Milliarde Franken liesse sich daher, zusammen mit andern konjunkturpolitischen Massnahmen, die Beschäftigung und damit das Volkseinkommen innerhalb eines Könjuukturzyklus von durchschnittlich je etwa sieben guten und schlechten Jahren annähernd sicherstellen.

Gegen dieae Vorausfinanzierung von künftigen Krisenbekämpfungsmassnahmen sind in der Hauptsache drei Einwände erhoben worden. Es wird befürchtet, dass ein derartiger Budgetausgleichsfonds die gleichen Begehrlichkeiten wecken könnte wie buchmässige Bechnungsüberschüsse und dass die angesammelten Beträge ihrem ursprünglichen Zweck entfremdet werden könnten. Der Bundesrat bezweifelt nicht, dass es möglich sein sollte, in die Gesetzgebung genügende Sicherungen einzubauen, um eine Zweckentfremdung des Krisenfonds zu verhüten; die gegenteilige Auffassung führte zur Unmöglichkeit

101 einer systematischen Konjunkturpolitik im Rahmen unserer demokratischen Institutionen. Man hat sich ferner gefragt, ob die Äufnung eines Krisenbekämpfungsfonds nicht dadurch zur Verstärkimg der inflatorischen Tendenzen in Zeiten wirtschaftlicher Hochkonjunktur führen könnte, dass die Fondsmittel zur Anleihensrückzahhmg verwendet würden. Dieser Einwand übersieht, dass es Möglichkeiten gibt, Fondsmittel zu sterilisieren, d. h. sie währungspolitisch ungefährlich anzulegen. Schliesslich wurde erklärt, eine finanzielle Krisenvorsorge erübrige sich, weil dem Bunde in Notzeiten noch stets die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Mittel zur Verfügung gestellt worden seien. Will man mit der angestrebten und nachgerade überfälligen Rückkehr zur Verfassungsmässigkeit des Bundesfinanzhaushaltes ernst machen, so dürfte es kaum geraten sein, bei der jetzt angestrebten Neuordnung den Aufwand für "Krisenbekämpfung zum vorneherein ausser acht zu lassen.

8. Die Eeserve für sonstigen A u f w a n d . Ein Finanzplan zur Berechnung des Finanzbedarfes des Bundes während einer Reihe von Jahren wäre unvollständig, wenn er nicht eine Reserve enthielte für Aufwendungen, die zwar dem konkreten Zwecke nach nicht im einzelnen voraussehbar sind, deren Gesamtbelastung aber nach aller Erfahrung mit grösster Gewissheit eintreten wird. Wenn allein die finanzielle Tragweite jener Beschlussesentwürfe ermittelt wird, die zur Zeit von den verschiedenen Departementen der Bundesverwaltung in Ausführung von Aufträgen aus der Mitte der eidgenössischen Bäte vorbereitet werden, ergibt sich eine dauernde jährliche Belastung, die im vorliegenden Finanzplan 1950 ff. noch nicht berücksichtigt ist, von etwa 60 Millionen Franken. Man wird den Buudesrat unter keinen Umständen zu grosser Vorsicht zeihen wollen, wenn er für diesen Aufwand eine Eeserve von 50 Millionen Franken einstellt.

Wir müssen in diesem Zusammenhang an die Bundesleistungen für die Verbilligung der Lebenshaltungskosten erinnern. Der Voranschlag für das Jahr 1948 sieht hiefür 259 Millionen Franken vor und zwar 192 Millionen Franken für die Verbilligung von Lebensmitteln, 42 Millionen Franken für Förderung des Wohnungsbaues und 25 Millionen Franken für die Inlandgetreideversorgung.

Dazu kommen 28 Millionen Franken für Massiiahmen zugunsten der Trockengebiete und 40 Millionen
Franken Lohn- und Verdienstersatz-Entschädigungen.

Für alle diese Zwecke sieht der Finanzplan 1950 ff. nichts vor. Ob es indessen möglich ist, bis Ende 1949 die gegenwärtigen Bundesleistungen restlos abzubauen, ist im Hinblick auf die gegenwärtigen Preistendenzen an den Weltmärkten fraglich. Die Problematik der Verbilligungsbeiträge macht dein Bundesrat im Rahmen der Preis- und Lohnstabilisierungspolitik besonders schwere Sorgen. Er ist sich bewusst, dass es auf die Dauer einfach ausgeschlossen ist, gewisse Preise auf dem Verbilligungswego tief zu halten. Hier liegt eines der schwierigsten und bedeutungsvollsten Probleme der Sanierung des Bundesfinanzhaushaltes, weil die fiskalischen Forderungen sich mit den Forderungen der Wirtschaftsstabilisierung kaum in Einklang bringen lassen.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

8

102 VI. Ergebnis der Ausgabenttberprütung Wir fassen das Ergebnis unserer Überprüfung der im Finanzplan 1950 ff.

vorgesehenen Ausgaben auf weitere Einsparungsmöglichkeiten hin wie folgt zusammen : Einsparung Millionen Franken

A. Schuldendienst B- Zivilverwaltung 1. Behörden und Personal 10 2. Übrige Ausgaben (Korrektur). . . . 10 C. Landesverteidigung. .

D. Bundesbeiträge E. Wirtschaftskrisenverhütung Aufwand

--

20 -- --

und

sonstiger Zusammen

-- 20

Es lässt sich somit vertreten, im Finanzplan den Gesarntbedarf auf 1330 Millionen Franken herabzusetzen.

c. Die Überprüfung der Einnahmen I. Grenzzölle Im Schosse der ständeräth'chen Kommission wurde von einer Seite die Erhöhung der Ertragsschätzung der Grenzzölle um 20 Millionen Franken befürwortet. Von anderer Seite wurde indessen erklärt, die gegenwärtige Zollbelastung stehe im Widerspruch zu Art. 29 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat vermag die Auffassung nicht zu teilen, die zum Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände seien zu hoch taxiert. Er hält umgekehrt aber auch dafür, dass Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Zollerträge im Durchschnitt der Jahre 1950 ff. nicht vorliegen.

1. Die Zolleinnahmen hängen von den Zollansätzen und von der Einfuhrmenge ab. An sich ist es denkbar, sie durch eine Tariferhöhung zu steigern.

Vom Standpunkte der Aussenhandelspolitik aus ist jedoch bei der Erhöhung der Zölle bis auf weiteres grösste Zurückhaltung angezeigt, nachdem die Zollfrage Gegenstand internationaler Verhandlungen bildet und wir uns nicht dein Vorwurf des Mangels an internationaler Solidarität oder der Sabotierung der Bestrebungen zum Abbau der Handelsschranken aussetzen können. Ein Ausserachtlassen dieser Verhältnisse würde jedenfalls die handelspolitische Lage der Schweiz ungünstig beeinflussen und die künftigen Verhandlungen erschweren.

Dies würde insbesondere in vermehrtem Masse der Fall sein, wenn wir die noch in Kraft befindlichen Zollvereinbarungen kündigen würden, nur um die Handlungsfreiheit auf dem Zollgebiet zurückzuerlangen. Mit an Gewissheit grenzender

103 Wahrscheinlichkeit hätten derartige Massnahmen nicht absehbare Rückwirkungen auf unsere ohnedies von Tag zu Tag schwieriger werdenden Exporte zur Folge ; nicht nur die nach hartnäckigem Eingen für unsere Wirtschaft vertraglieh festgelegten Vorteile gingen verloren, auch ein ungünstiger Einfluss auf die Zufuhren lebensnotwendiger, inabesondere international bewirtschafteter Waren musate in Rechnung gestellt werden.

Abgesehen davon, dass eine Kündigung der derzeitig geltenden Zollvereinbarungen aus den oben erwähnten Gründen bis auf weiteres nicht in Erwägung gezogen werden kann, enthalten nur wenige Verträge Klauseln, gestützt auf welche die Zölle der Geldkraftentwertung entsprechend erhöht werden könnten.

Eine derartige Anpassung der Zölle an die Geldentwertung müsste aber, sollte sie verwirklicht werden, allgemein durchgeführt werden, wenn die Relationen zwischen den Ansätzen für Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate nicht gestört werden sollen. Die Erhöhung nur einzelner /ollansätze unter Anwendung dieses Kriteriums würde nirgends begriffen, und es wäre mit einer energischen Opposition der Wirtschaft zu rechnen. Wohl wird etwa versucht, auf dem Verhandlungswege für gewisse gebundene Positionen die Handlungsfreiheit zurückzuerlangen, doch verlangen die Vertragspartner vielfach Gegenkonzessionen, welche natürlich in ihrem, weniger aber im schweizerischen Interesse liegen, sei es, dass Bindungen von Ansätzen der ausländischen Zolltarife freizugeben wären, sei es, dass wir uns für andere Positionen unseres Zolltarifs zu binden hätten. Es ist daher nicht von vorneherein gesagt, dass aus der Entlassung bestimmter vertraglicher Zollbindungen per Saldo Zollmehrerträgnisse resultieren. Ferner könnten uns die Verhältnisse dazu führen, neue Bindungen oder Zollreduktionen zu gewähren, wenn dadurch wichtige Konzessionen des Auslandes im Interesse der Wirtschaft zu erhandeln wären. Zwar trifft es zu, dass die Handelsverträge im allgemeinen innert verhältnismässig kurzer Fristen gekündigt werden können, doch bleiben sie eben stillschweigend in Kraft, wenn von keiner Seite gekündigt wird. Dass für die Schweiz mit Bezug auf derartige Kündigungen bis auf weiteres äusserste Zurückhaltung angezeigt ist, haben wir bereits erwähnt. Immerhin ist es nicht ausgeschlossen, dass die Entwicklung der Verhältnisse einmal
einen derartigen Schritt notwendig macht, ohne dass aber der Zeitpunkt dafür heute schon bestimmt werden könnte.

Die eidgenössische Oberzolldirektion hat einen Nomenklaturentwurf zu einem, neuen Generalzolltarif ausgearbeitet, welcher in nächster Zeit der Wirtschaft zur Stellungnahme übergeben werden soll, für den die Ansätze jedoch später erst noch festzusetzen sein werden. Wann und ob der neue Generalzolltarif feste Gestalt annehmen wird, ist allerdings noch ganz ungewiss, da die Auseinandersetzungen mit der Wirtschaft und die Beratungen des Parlaments erfahrungsgemäss sehr viel Zeit beanspruchen, ganz abgesehen davon, dass möglicherweise das Volk den letzten Entscheid zu fällen haben wird.

2. Wir haben auch untersucht, ob bei den gegenwärtigen Zollansätzen zufolge einer allfälligen Einfuhrzunahme die Höherschätzung der Zollerträge gerechtfertigt wäre.

104 Die gegenwärtige Hochkonjunktur in Industrie und Gewerbe ist weitgehend durch den Nachholbedarf des In- und Auslandes als Folge des Krieges bedingt. Die künftige Entwicklung des Beschäftigungsgrades ist in erster Linie von den wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Ausland abhängig.

Eine Prognose hierüber zu stellen, ist ausserordentlich schwer, wenn nicht gar unmöglich. Soviel scheint uns jedenfalls festzustehen., dass es zumindest unvorsichtig wäre, als Grundlage für die Schätzung der ab 1950 zu erwartenden Solleinnahmen auf die entsprechenden Zahlen des Jahres 1947 abzustellen.

Dafür sprechen auch folgende Faktoren, die mit einiger Sicherheit beurteilt werden können: a. Der gegenwärtige Nachholbedarf wird in absehbarer Zeit in unserem Lande weitgehend gedeckt sein und eine Schrumpfung der Zolleinnahmen zur Folge haben.

b. Die derzeitigen massiven Einfuhren bezwecken unter anderem auch die Auffüllung erschöpfter Lager und die Anlegimg von Vorräten. Es handelt sich also bis zu einem gewissen Umfang um Waren, wofür die Zolleinnahmen der Zukunft vorweggenommen werden.

. e. "Wenn die in letzter Zeit verschiedentlich laut gewordenen Begehren der Inlandindustrie um Drosselung der Einfuhr gewisser Warenkategorien Erfolg haben, ist damit zwangsläufig ein Eückgang der Zolleinnahmen verbunden.

d. Mit dem Abbröckeln der -wirtschaftlichen Hochkonjunktur wird der Importbedarf schwinden.

Zur Bestärkung unserer vorstehenden Darlegungen möchten wir auf eine Äusserurig der eidgenössischen Kommission für Konjunkturbeobachtung hinweisen. Sie schreibt in dem soeben erschienenen Bericht zur allgemeinen Lage und zu den Zukunftsaussichten u. a. wörtlich: «Die Störungen der Zahlungsbilanzen und der Währungsparitäten zahlreicher Länder sowie die Spannungen in der internationalen hohen Politik wirken in Richtung verstärkter Autarkiebestrebungen und bilateraler Einengung der zwischenstaatlichen Wirtschaftebeziehungen, Dass eine derartige Entwicklung über kurs oder lang auch die heute noch auf Hochtouren laufende schweizerische Wirtschaft in Mitleidenschaft ziehen muss, Ist angesichts ihrer starken internationalen Verflechtung leider kaum zweifelhaft; Gewisse Anzeichen leicht nachlassender Konjunktur lassen sich denn auch bereits nicht mehr übersehen.»

Die vorgenannten Erwägungen auferlegen uns Zurückhaltung beim Budgetieren künftiger Zolleinnahmen. Legen wir den Berechnungen eine längere 'Zeitspanne, Jahre guter und schlechter Konjunktur rmifassend, zugrunde, so erhalten wir für das letzte Jahrzehnt vor dem Kriege folgendes Bild:

105 Grenzzölle 1929--1938 Jähr

1929.

1930.

1981.

1932.

1988.

1984.

1935.

1936.

1937.

1938.

10-JahresDurchschnitt .

Einfuhrzölle1)

Benzinzolle in Mio. Fr.

Total

228 230 234 221 212 202 182 186 195

81 85 40 45 48 .

48 55 57 52 55

245 263 270 279 264 260 257 289 238 250

210

46

256

214

Die Zolleinnahmen (ohne Benzinzoll) betrugen somit im Durchschnitt der Jahre 1929--1938 rund 210 Millionen Franken. In der Botschaft des Bundesrates über die Finanzreform ist für die Jahre ab 1950 eine jährliche Zolleinnahme von 270 Millionen Franken veranschlagt. Diese Summe liegt um rund 80 % über dem erwähnten Mittel und geht bereits von optimistischen Erwartungen aus. Eine gewisse Steigerung der Einnahmen gegenüber den Vorkriegsjahren ist allerdings wahrscheinlich, da der Verbrauch an fiskalisch wichtigen Waren (Zucker, Wein, Malz, Kaffee, Weizen) wesentlich von der Bevölkerungszahl abhängt. Diese hat sich seit 1988 um ungefähr 11 % erhöht. Ferner dürfte die Aufhebung der Eationierung von Speisefetten und -ölen, von Mehl und Brot zu einem gewissen Mehrkonsum und folglich zu einem Mehrimport führen.

Im Prinzip darf aber bei gleichbleibenden Tarifansätzen auf die Dauer nicht mit Zolleinnahmen gerechnet werden, die jene der Vorkriegsjahre um beträchtlich mehr als 15 % übersteigen. Der so errechnete voraussichtliche Zollertrag von rund 240 Millionen Franken liegt immer noch 80 Millionen Franken unter dem in der bundesrätlichen Botschaft vorgesehenen jährlichen Einnahmenbetrag. Von einer noch höheren Bewertung der Zollerträgnisse muss bei objektiver Abwägung der Gegebenheiten und bei kluger Voraussicht dringend abgeraten werden.

II. Steuern 1. Militärpflichtersatz. Unter der doppelten Voraussetzung des Ausbaues der Abgabepflicht und des Abbaues der kantonalen Beteiligung am Abgabeertrag hat der Bundesrat den Ertrag des Militärpflichtersatzes im Finanzplan 1950 ff. auf jährlich 10 Millionen Franken geschätzt.

Die Schätzung der Auswirkung der geplanten Umgestaltung des Militärpflichtersatzes ist sehr problematisch, da genauere Grundlagen für eine Be*) Nur Einfuhrzölle (ohne die zweckgebundenen Tabakzölle, Zollzuschläge auf Butter, Futtermitteln, Fasswein usw.).

106 rechnung fehlen. Es steht keine statistische Durchleuchtung des heutigen Aufbaues der fraglichen Steuerobjekte zur Verfügung.

Mit der geplanten Neuordnung wird auf der einen Seite infolge des Verzichts auf die Besteuerung der Anwartschaft ein Ausfall verbunden sein.

Dieser wird durch die vorgesehene Aufwandbesteuerung nicht wettgemacht.

Die Angleichung des Militärpflichtersatzes an die Tilgungssteuer, d. h, Übergang von der bisherigen Vermögenssteuer mit ergänzender Erwerbssteuer zur reinen Einkommenssteuer, die Verdoppelung der Personaltaxe usw. lassen erwarten, dass unter der Annahme gleichbleibender Einkommensverhältnisse auf Grund der neuen Ordnung ein mindestens gleich hoher Ertrag erwartet werden darf wie unter der geltenden Regelung. Der Ertrag des heutigen Militärpflichtersatzes beträgt 1947 14,8 Millionen Franken. Auf einen Bückgang der Konjunktur reagieren Einkommen empfindlicher als Vermögen. Ein gewisser Einschlag ist darum nötig. Ausserdem rnuss eine Bezugsprovision von 8 % au die Kantone abgezogen werden.

2. Stempelabgaben. Die Abgaben gemäss Stempelgesetz (ohne Couponsteuer, welche mit der Verrechnungssteuer vereinigt werden soll und, um die nicht konjunkturell bedingten Änderungen in der Ertragsentwicklung auszuschalten, ohne die auf Fiskalnotrecht beruhenden seit 1984 eingeführten Stempelabgaben) haben sich wie folgt entwickelt: Ertrag der Stempelabgaben 1928--1947 Jahr

Mio, Fr.

Tahr

1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935 1986 1937

57,0 51,5 50,6 44,2 31,6 29,1 25,1 28,3 28,8 31,1

1988 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947

'

Mio, Fr.

.

.

.

.

.

.

.

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.

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.

.

.

28,7 23,6 20,9 30,9 29,7 30,0 31,3 32,8 37,0 45,4

Die Erträge haben, wie diese Zahlenreihen zeigen, sehr stark geschwankt.

Man beachte u. a. wie gross der Rückgang zwischen dem Hochkonjunkturjahr 1928 und dem Krisentief von 1985 war ; 1985 sind die Erträgnisse auf 40 % der Einnahmen von 1928 zurückgegangen. Die Erholung erfolgte sehr langsam.

Die nachstehende Detailübersicht zeigt die Entwicklung bei einzelnen Steuerobjekten.

Roherträge der eidgenössischen Stempelabgaben (in Millionen Franken) Bmissionsstempel

Jahre

Umsatzstempel

davon: Total

1935

10,6

1936 1937

Obligationen

Total

Inländische Wertpapiere

Ausländische Wertpapiere

Aktien

Wechselstempel

Stempel von Prämienquittungen

Frachturkundenstempel

7,2

2,8

2,7

0,8

1,9

1,6

5,9

2,4

11,3

6,6

3,3

3,6

0.9

2,7

1,3

5,4

2,3

16,5

10,5

3,4

4,9

1,3

5,9

2,4

1938

15,8

9,4

3.0

3,3

1,1 0,9

3,8

2,4

5,9

2,3

1939

11,0

5,7

1,9

3,0

0,7

2,3

1,3 1,3

5,9

2,5

1940

9,2

7,4

1,6

2,0

0,6

1,4

2,7

18,0

14,4

3,2

2,0

1,2

0,8

1,1 1,0

5,9

1941

7,1

2,9

1942

16,4

12,8

1,8

1,2

7,1

3,2

15,0

12,0

1,7

1,1 1,0

0,7

1943

3,1 2,7

0,7

1,3

8,2

3,4

1944

16,8

14,3

1,2

0,4

1,3

8,2

3,5

17,4

12,9

2,1 4,0

1,6

1945

1,4

0,7

3,6

19,0

10,8

7,5

1,6

1,3

1,1 1,5

8,7

1946

2,1 2,8

9,5

4,2

1947

26,3

11,7

13,2

2,8

1,4

1,5

1,9

10,1

4,2 107

108 Aus dieser Tabelle ist die überragende Bedeutung des Emissionsstempels ersichtlich. Die Obligationenemission hat sich auch während der Kriegezeit dank der Ausgabe zahlreicher Bundesanleihen auf einem hohen Stand gehalten.

Der Aktienemissionsstempel hat 1947 Höchsterträge erreicht, nämlich fast 10 Millionen Franken mehr als im Mittel der Jahre 193-5---1945. Die Emissionstätigkeit wird nicht dauernd auf so hohem Niveau verharren. Der Umsatzstempel hat 1946/47 überdurchschnittliche Erträge ergeben. Der Wechselstempel ist sehr konjunkturempfindlich. Bei der Abgabe auf Prämienquittungen ist wohl kaum mit einem Rückgang zu rechnen; andererseits ist aber auch ein starker Anstieg wenig wahrscheinlich. Der Frachturkundensstempel ist bis zu einem gewissen Grade ein Spiegelbild der Konjunktur. Auch bei ihm ist mit Schwankungen zu rechnen, die dem Wirtschaftsablauf entsprechen.

Die angeführten Tatsachen zeigen, dass es nicht zu verantworten wäre, die Ergebnisse des Jahres 1947 für den Finanzplan 1950 ff. zu, übernehmen.

Das durchschnittliche Jahresergebnis der letzten zehn Jahre (1938--1947) beläuft sich auf 31 Millionen Franken, d. h. es bleibt rund 32 % hinter dem Ergebnis von 1947 zurück.

Mit Rücksicht auf die Wirkungen der Geldentwertung ist der Budgetierung für die Jahre 1950 ff. nicht dieser Durchschnitt, sondern der Ertrag der Stempelabgaben im Jahre 1947 (45 Millionen Franken), vermindert um einen Konjunktureinschlag von rund 15 % oder 8 Millionen Franken, d. h. 37 Millionen Franken, zugrunde gelegt worden. Auch wenn der Ertrag aller übrigen Abgabearten sich auf semer bisherigen Höhe zu behaupten vermag, so ist ein solcher Durchschnittseinnahmerückgang bei der Aktienemission allein zu befürchten. Wenn die Einnahmen aus dem Aktienemissionsstempel auf 5 Millionen Franken zurückgehen, so halten sie sich immer noch auf annähernd der doppelten Höhe des zehnjährigen Durchschnitts von 1985--1944 (2,7 Millionen Franken).

Die Botschaft des Bundesrates sieht die Erhöhungen einzelner Stempelabgaben sowie neue Abgaben vor: Erhöhung des Umsatzstempels, des Wechselstempels, der Abgabe auf Prämienquittungen von Lebensversicherungen, die Ausdehnung des Frachturkundenstempels auf Frachturkunden im Automobilverkehr, die Einführung einer Abgabe auf Lotterielosen und auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Aus diesen Massnahmen werden folgende Mehrerträge erwartet: Millionen Franken

-

Umsatz inländischer Wertpapiere ] 0/00 statt 0,3 0/00 Umsatz ausländischer Wertpapiere 2 0/00 statt l 0/00 Wechsel l 0/00 statt 0,50/00.

. .

Prämien auf Lebensversicherungen l % statt 0,5 % Frachturkunden im Automobilverkehr.

Lotterielose (einschliesslich Sport-Toto) Bargeldloser Zahlungsverkehr. , . . . . ; . . . .

'.,

..

: ...,. .

Total

3,3 1,2 1,5 1,0 0,4 3,3 1,0 . 11,7

109 Zusammen mit dem oben erwähnten Ertrag von 87 Millionen Franken ergeben sich somit rund 49 Millionen Franken Eobertrag, der nach dem Voranschlag des Bundesrates voll in die Bundeskasse fliessen soll, 3. Verrechnungssteuer. Der Bundesrat sieht, wie er in der Botschaft vom 22. Januar 1948 (Seite 198 ff.) ausgeführt hat, den Einbau der bisher in den Steinpelabgaben eingebauten Couponsteuer in die Verrechnungssteuer vor. In der Überführung der Couponsteuer in die Verrechnungssteuer wird sowohl im Steuerbezugs- als auch ini Verrechnungsverfahren eine wesentliche Vereinfachung erzielt. Der Gesamtbetrag der ausgebauten Verrechnungssteuer für den Bund wird im Finanzplan 1950 ff. auf 102 Millionen Franken veranschlagt, davon sollen durchschnittlich 60 Millionen Franken von der bisherigen Verrechnungssteuer und von der ausgebauten Couponabgabe etwa 42 Millionen Franken herrühren.

Die Verrechnungssteuer hat in den Jahren 1946 und 1947 folgende Ergebnisse gezeitigt: 194« 1947 Millionen Franken

Eingänge Bückerstattungen durch die eidgenössische Steuerverwaltung (Rückerstattungen an juristische Personen) an die Kantone (Bückerstattung an natürliche Personen) ..

Dem Bund verbleibender Ertrag

275,6

804,4

112,3

117,7

98,1

124,9

70,2

61,8

Diese Angaben zeigen, dass die Bückerstattungen an die Kantone schubweise erfolgen, da ein Teil der Kantone mit verrechnungsberechtigten natürlichen Personen nur alle zwei Jahre abrechnet.

Der dem Bund verbleibende Ertrag stellte sich im Mittel der beiden letzten Jahre auf 66 Millionen Franken; hiezu gesellt sich noch l/2 Million Franken aus der Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

Bei der Beantwortung der Frage nach dem Zukunftsertrag muss berücksichtigt werden, dass der dem Bund verbleibende Ertrag aus zwei verschiedenen Quellen fliosst: a. aus schweizerischem Besitz an inländischen Wertpapieren und Bankguthaben, der dem Wohnsitzkanton des Besitzers verheimlicht wird; fe. aus ausländischem Besitz an schweizerischen Wertpapieren und Bankguthaben.

Die zweite Gruppe ist zur Zeit sehr bedeutend. Die unsicheren Währungsverhältnisse im Ausland haben viele Ausländer veranlagst, Gelder in schweizerischen Wertschriften und Bankguthaben anzulegen und dabei einen niedern Zinssatz und die Verrechnungssteuerbelastuug in Kauf zu nehmen. Je Milliarde Franken von Ausländern in der Schweiz plazierten Kapitalien verbleiben dem

110 Bund 8--9 Millionen Franken Verrechnungssteuer. Da mehrere Milliarden ausländischer Gelder in Schweizerwerten plaziert sind, fliesst ein guter Teil des Bundesertrages der Verrechnungssteuer aus dieser Quelle.

Die Anstrengungen des Auslandes, der Fluchtkapitalien habhaft zu werden, lassen diese Einnahmeposten als gefährdet erscheinen. Wenn sich die Hoffnungen auf Normalisierung der Währungen verwirklichen, so ist auch ohnehin mit, einem gewissen Abfluss zu rechnen. Es kommt hinzu, dass im. Kahmen von Abkommen über die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung wohl schon bald die Eückerstattung von Teilen der Verrechnungssteuer an Ausländer konzediert werden muss. Aus diesen Gründen muss mit einem Rückgang der von Ausländern stammenden Verrechnungssteuerquote unbedingt gerechnet werden.

Dem Kampf gegen die Hinterziehung durch schweizerische Steuerpflichtige werden die eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden auch weiterhin alle Aufmerksamkeit schenken und jedes taugliche Mittel anwenden, um die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte in der Erfassung zu untermauern und auszubauen. Eine Vennehrung der Verrechnungssteuer-Erträge von dieser Seite ist darum nicht zu_ erwarten. Ob mit einer Vermehrung dieser Quote zu rechnen wäre, wenn sich der Bund aus dem Gebiet der direkten Steuern zurückziehen würde, und wenn infolgedessen die durch den Bund organisierte und koordinierte Hinterziehungsabwehr künftig dahinfiele, lassen wir dahingestellt.

Aus diesen Feststellungen kann nur die eine Schlussfolgerung gezogen werden : Es ist unwahrscheinlich, dass sich die Erträge der Verrechnungssteuer mehren, im Gegenteil muss mit einem Eückgang gerechnet werden. Die Budgetziffer von 60 Millionen Franken für 1950 ff. (1946/47 66i/2 Millionen Franken) ist daher wohl eher zu optimistisch.

Die Couponsteuer hat die in Tabelle auf Seite 111 dargestellten Erträge abgeworfen. In dieser Übersicht stellen nur die Kolonnen 8, 6 und 9, welche die Erträge nach dem Couponstempelgesetz enthalten, vergleichbare Ziffern dar.

Die zusätzlichen Erträge des Fiskalnotrechts sind durch verschiedene Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen beeinflusst.

111 Eidgenössische Couponstempel Roherträge in Millionen Franken davon :

Couponstempel insgesamt Obligationen

davon: Jahre Total

Aktien

davon: nach Coupon -

Total

StG

nach Fiskal notrecht

davon:

nach nach Coupon- FiskalStG notrecht

l

2

3

4

5

e

7

1928 1929 1980

29,2

-- _

--

28,9 24,3 22,0 29,4 30,7 37,8 41,7 44,0

1939 1940 1941 1942 1948 1944 1945 1946 1947

42,3 39,6 41,7 41,4 41,1 89,3 46,5 46,5

11,6 12,1 13,1 13,6 13,1 12,4 16,9 17,6 21,5 22,4 22,3 20,7 20,1 21,0 21,4 20,8 21,3 28,7

11,6

1981 1982 1933 1934 1935 1936 1937 1938

29,2 28,5 32,8 28,9

28,5 32,8

52,9

24,3 22,0 20,7 20,6 19,8 21,6 22,3 22,2 19,9 20,9 20,8 20,6 19,7 22,1 22,4 26,2

-- -- -- --

8,7 10,1 18,0 20,1 21,7 20,1 19,7 20,8 20,6 20,5 19,6 24,4 24,1 26,7

26,7 29,4

21,1 13,1 13,6 13,1 12,4 11,7 11,7 11,8 11,8 11,2 10,4 10,1 10,5 10,7 10,4 10,7 11,5 10,7 11,8

-- --

-- -- --

5,2 5,9 10,2

11,1 11,1 10,3 10,0 10,5 10,7 10,4 10,6 17,2 16,0 17,6

Total

nach nach Coupon- Fiskalnotrecht StG

8

9

18,2

13,2

13,2 18,9

13,2 13,9 12,1 8,9 8,5

12,1 8,9 8,5 11,8 12,1 15,2 17,2 20,3 18,8 18,7 20,0 19,3 19,6 17,2 17,0 18,9 21,5

7,9 8,1 7,7 8,6 10,2 9,4 9,4 10,0 9,7 9,8 8,6 10,2 11,3 12,9

10 -- -- -- -- -- --

3,4 4,0 7,5 8,6 10,1 9,4 9,3 10,0 9,6 9,8 8,6 6,8 7,6 8,6

112 Die Erträge der Couponsteuer sind keineswegs konstant. Insbesondere der Couponstempel auf Aktien ist konjunkturempfindlich. Die Erträge des Couponstempels auf Obligationen sind durch die Zunahme der Bundesanleihen beeinflusst worden. Von 1980 bis 1984 sank der Ertrag der ordentlichen Couponsteuer (ohne Fiskalnotrecht) von 82,8 auf 20,7 Millionen Franken oder im Verhältnis von 100 zu 60. Dieser Tiefstand erhielt sich mit geringen Schwankungen bis 1944.

Diese Erfahrungstatsache lasst es als geboten erscheinen, den Ertrag der Couponsteuer nicht höher als auf 42 Millionen Franken für den Jahresdurchschnitt einer längeren Periode zu veranschlagen, was rund 80 % des Ertrages im Hochkonjunkturjahr 1947 entspricht. Der Umstand, dass für die nächsten zwei bis drei Jahre wohl noch mit einem höheren Ertrag gerechnet werden darf, berechtigt kaum zu einer optimistischeren Schätzung.

4. W a r e n u m s a t z s t e u e r . Dio Warenumsatzsteuer zerfällt in eine im Inland erhobene und bei der Wareneinfuhr erhobene Abgabe. Hiezu kam als vorübergehende Massnahme die Detaillistensteuer Die Roherträge gestalteten sich wie folgt: Warenumsatz- und Detaillistensteuer in Millionen Franken Jahre 1942

1943 1944*) 1945 1946 1947

Im Inland Bei der Einfuhr erhobene WUST erhobene WUST 103,4 164,7

222,2 256,8 265,9 315,8

26,1 35,6 26,4 25,3 84,4 119,8

Detaillistensteuer

Rohertrag Total

4,1

133,6 200,5 248,8 282,5 350,8 435,6

0,2 0,2 0,4 0,5 0,0

*) Erhöhung der Steuersätze.

Diese Aufstellung offenbart eine bei der Beurteilung der Einnahmenentwicklung in der Regel zu wenig beachtete Tatsache. Seit 1946 sind die Einnahmen aus der Steuer der Einfuhr sehr bedeutend und viel stärker als diejenigen aus der Steuer von Umsätzen im Inland gestiegen: 1944 entfielen auf die bei der Einfuhr erhobene Warenumsatzsteuer rund 10 %, 1947 aber 27 1/2% des Gesamtertrages, Die Steigerung der Einnahmen aus der Warenumsatzsteuer hängt also mit der enormen Zunahme der Wareneinfuhr zusammen. Die heutige Einfuhrtätigkeit kann aber nicht als Dauerzustand betrachtet werden. Sie ist, wie wir im Abschnitt über die Zölle ausgeführt haben, zu einem guten Teil Folge des während des Krieges aufgestauten Nachholbedarfes. Dieser Teil der Waren-

113 Umsatzsteuer stellt somit keineswegs einen Normalertrag dar. Die Schweiz kann sich auf die Dauer keine passive Aussenhandelsbilanz mit einem Einfuhrüberschuss von rund 1,5 Milliarden Franken (1947) leisten.

Bei der inländischen Warenurnsatzstcuer ist insbesondere zu beachten: a. Bis September 1947 war der Goldhandel sehr rege. Aus diesem (ïoldhandel zog der Bund 1947 in Form der Warenumsatzsteuer schätzungsweise 30 Millionen Franken. Seit der Sistierung der Goldabgabe durch die Nationalbank ist diese Einnahme dahinget'allen.

i. Etwa die Hälfte des Ertrages der Warenumsatzsteuer entfällt nicht auf Konsumartikel im engern Sinne wie Nahrungsmittel, Kleider und Haushaltungsgegenstände, sondern auf Produktionsgüter. Die zur Zeit übersteigerte Investitionstätigkeit ist eine der Hauptursachen der Ertragssteigerung.

c. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll die Freiliste erweitert werden.

Diese Erweiterung wird einen Ausfall von wenigstens 25 Millionen Franken zur Folge haben.

Der Wegfall des Goldhandels und die Erweiterung der Freiliste werden zusammen einen Ausfall von 55 Millionen Franken bewirken. Unter sonst gleichbleibenden Verhältnissen wie 1947 (gleich hohe Importe, gleich hohe Investitionstätigkeit etc.) wären aus der Warenumsatzsteuer 880 Millionen Franken p. a. zu erwarten.

Nun wird sich aber die heutige Wirtschaftshochkonjunktur nicht zur Berechnung von Steuereingängen in einem längern Abschnitt mit normaler Wirtschaftslage eignen. Ziehen wir von den 880 Millionen Franken nur 15 % als Konjunktureinschlag ab, so gelangen wir zu den im Zukunftsbudget eingesetzten 330 Millionen Franken. Dieser zukünftige Durchschnittsertrag steht -- unter Berücksichtigung des Ausfalles infolge Aufhörens der grossen Goldhandelsumsätze und der Erweiterung der Freiliste -- immer noch über dem Ertrag des Jahres 1946 (850,8 Millionen Franken abzüglich ca, 40 Millionen Franken für die erwähnten Ausfälle, somit 310 Millionen Franken) ; dabei war das Jahr 1946 von einer ausgesprochenen Wirtschaftshochkonjunktur begünstigt.

5. L u x u s s t e u e r . Die Luxussteuer ist im Finanzplan 1950 ff. mit 20 Millionen Franken eingesetzt. Die effektiven Erträge der letzten Jahre betrugen : 1943 8,3 Millionen Franken 1944 9,5 » »

1945 11,8 » » 1946 14,4 » » 1947 16,7 » » Ein Konjunkturrückgang wird zweifellos auch vor den von der LuxusSteuer betroffenen Warenumsätzen nicht Halt inachen. Die bisherigen Ergebnisse lassen es als fraglich erscheinen, ob der für 1950 ff. eingesetzte Ertrag

114 nicht als zu hoch bezeichnet werden muss. Die von der Finanzexpertenkommiasion gewünschte Ausdehnung der Luxussteuer stösst auf erhebliehe Widerstände und technische Schwierigkeiten. Die Untersuchung neuer Warengattungen, welche der Luxussteuer unterstellt werden könnten, hat bisher nur geringe positive Ergebnisse gezeitigt. Lassen sich nicht weitere fiskalisch ertragreiche Objekte der Luxussteuer unterstellen, so ist zu befürchten, dass der Ertrag der Luxussteuer ab 1950 um vielleicht 5 Millionen Franken zu hoch budgetiert ist.

6. Ausgleichsteuer. Die sogenannte Ausgleichsteuer, d. h. die verfassungsmässige Sondersteuer auf Grossunternehniuugen des Detailhandels (Warenhäuser usw.), deren Ertrag zur Deckung der Arbeitsbeschaffungskosten bestimmt ist, hat in den letzten Jahren folgende Erträge abgeworfen: 1943 5,8 Millionen Franken 1944 5,8 » » 1945 6,7 » » 1946. . . . . . .

7,6 » » 1947. . . . . . . 10,7 » » Unter Berücksichtigung eines gewissen Konjunktureinschlages ist die Ausgleichsteuer mit 9 Millionen Franken reichlich hoch eingesetzt (Einschlag gegenüber 1947 rund 15 %), Unter der Annahme eines mittleren Ertrages von 9 Millionen Franken wird diese Steuer noch 11 Jahre, d. h. bis und mit 1958 zu erheben sein. Dann werden die 140 Millionen Franken, die durch diese Zwecksteuer aufgebracht werden sollen, erreicht sein.

HI, Übrige Einnahmen 1. Vermögensertrag. Die Botschaft vom 22, Januar 1948 begründet auf den Seiten 234 ff,, warum im Finanzplan 1950 ff. der Vermögensertrag mit 39 Millionen Franken eingestellt ist. Das Bechnungsergebnis 1947, das den Voranschlag um 86 Millionen Franken übersteigt, könnte dazu verleiten, diese Schätzung als ungenügend zu bezeichnen. Eine Analyse der Erträge im Jahre 1947 zeigt jedoch, dass nahezu der gesamte Mehreingang einmaligen Charakter hat (Goldmünzenverkauf 20 Millionen Franken, Zinsen aus Zahlungsabkommen usw. mit dem Ausland 14 Millionen Franken usw. ). Immerhin werden nach Massgabe der Konsilidierung des Zinsen- und Amortisationsdienstes mit dem Ausland auch in Zukunft etwelche Eingänge erwartet werden dürfen, die in der Botschaft noch nicht berücksichtigt sind. Wir schätzen die Verbesserung aus dieser Quelle auf 8 Millionen Franken, Im Schosse der ständerätlichen Kommission ist die in der Öffentlichkeit schon wiederholt gestellte Frage nach der
Verzinsung des Dotationskapitals der Bundesbahnen aufgenommen worden.

Das neue Bundesbahngesetz gibt dem Dotationskapital mit aller Deutlichkeit die wirtschaftliche Funktion eines Aktienkapitals, Die Formulierung von

115 Art. 16 zeigt, dass das Dotationskapital nur in Zeiten guten Geschäftsganges verzinst werden soll, und zwar erst, nachdem zunächst ein Betrag bis zu 8 Millionen Pranken jährlich den Eeserven zugewiesen ist. Die Entstehungsgeschichte des Bundesbahngesetzes schafft volle Klarheit darüber, dass man nicht an eine dauernde und gleichraässige Verzinsung des Dotationskapitals dachte, sondern dass man hier bewusst eine vorsorgliche Anpassung an wirtschaftliche Depressionszeiten bezweckte. Die Berücksichtigung einer durchschnittlichen Verzinsung des Dotationskapitals im Eahmen des Finanzplans für den Durchschnitt der Jahre 1950 ff. begegnet daher grundsätzlichen Schwierigkeiten. Gewiss ist es denkbar, dass in einem Zeitraum von beispielsweise zehn Jahren vielleicht ·während drei Jahren die Höchstverzinsung von 4%, also von 16 Millionen, erwirtschaftet wird, dass in weitereu drei Jahren nur 2%, also 8 Millionen, bezahlt werden können und dass in den restlichen vier Jahren gar keine Verzinsung herausschaut. Um bei dieser absolut willkürlichen Hypothese zu verbleiben,, ergäbe sich also dafür eine durchschnittliche Jahresverzinsung des Dotationskapitals von 7 Millionen Franken. Man .wird aber nicht betonen müssen, wie spekulativ solche Überlegungen sind.

Zu diesen allgemeinen und von einem bestimmten Zeitpunkt unabhängigen Überlegungen kommen noch einige mehr zeitbedingte Erwägungen: Für eine äusserst vorsichtige Einschätzung der Verzinsungsmöglichkeiten des Dotationskapitals spricht vorab die Tatsache, dass die Bundesbahnen erst mit der Äufnung eines Reservefonds begonnen haben. Überdies ist auf die vom Bundesrat am 7. April 1948 beschlossene Ergänzung der Abschreibungsordnung der Bundesbahnen hinzuweisen: die mit Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 durchgeführte Sanierung hat einen wesentlichen Teil des Abschreibungsausfalls nicht berücksichtigt. Dieser Ausfall wird Ende 1947 200 Millionen Franken betragen und soll ab 1948 innerhalb von aehn Jahren mit jährlichen Raten von 20 Millionen Franken abgetragen werden. Diese Regelung, die eine weitere bedeutende Konsolidierung der Finanzlage unserer Staatsbahnen bewirkt, reduziert allerdings die Aussichten des Bundesfiskus auf die Verzinsung des Dotationskapitals erheblich.

Zu diesen Faktoren kommt die unbekannte Wettbewerbsentwicklung hinzu. Solange nicht durch
Verfassung und Gesetz der Wettbewerb der verschiedenen Verkehrsmittel geordnet ist, drängt sich bei der Beurteilung der finanziellen Entwicklung der Bundesbahnen Zurückhaltung auf. Daran vermögen die Tariferhöhungen vom Februar dieses Jahres voraussichtlich nichts zu ändern. Die Tariferhöhung hält sich gesamthaft in so bescheidenen Grenzen, dass wohl 20--30 Millionen Franken jährlich (gemessen an den Jahreseinnalmien von 500--600 Millionen Franken) nicht eine wesentliche Änderung in der Beurteilung der Verzinsungsmögliohkeiten des Dotatiouskapitals erwartet werden darf. Schon ein leichtes Nachlassen der Konjunktur kann sich erfahrungsgeraäss in Einnahmenausfällen äussern, die die Mehreinnahmen aus den Tariferhöhungen sofort übertreffen. Auch die Entwicklung der Personalausgaben mahnt zur Vorsicht in der Beurteilung der kommenden Finanzlage. Unter

116 Berücksichtigung aller Elemente muss daher gesagt werden, dass wenig Aussicht besteht, eine regelnlässige jährliche Verzinsung des Dotationskapitals zu erreichen.

2. Andere Einnahmen. Im Fiuanzplan 1950 ff. sind die andern Einnahmen (Gebühren, Preiszuschläge, Verkaufserlöse, Fondscntiiahmen usw.) auf 76 Millionen Franken geschätzt. Eine Überprüfung der Gruppen Preiszuschläge, Verkaufserlöse, Fondsentnahmen usw. hat ergeben, dass kein Grund besteht, auf die Ausführungen in der Botschaft vom 22. Januar 1948. S. 236 ff., zurückzukommen. Anders bei der Gruppe Gebühren. Die Notwendigkeit, alle, auch die unscheinbarsten Finanzquellen des Bundes auszuschöpfen, zwingt zu einer Neuordnung der Gebührentarife, die im Gang ist. Dazu kommen etwelche Mehrerträge, die mit den vermehrten internationalen Eeisemöglichkeiten usw.

zusammenhängen. Wir glauben unter Würdigung aller Umstände, eine Erhöhung des Gebührenertrages um etwa 5 Millionen Franken vertreten zu dürfen.

IV. Ergebnis der Einnahmenüberprüfung Wir fassen das Ergebnis unserer Überprüfung der im Pinanzplan 1950 ff.

vorgesehenen Einnahmen auf die Möglichkeit von Erhöhungen hin wie folgt zusammen : Mehrertrag Millionen Franken

IIT. Übrige Einnahmen 1. Verrnögensertrag 2. Andere Einnahmen Zusammen

8 5 13

Wir setzen daher im Finanzplan die Gesamteinnahmen auf 1368 Millionen Franken herauf.

d. Die finanzielle Tragweite des Ergebnisses der Überprüfung I. Grundsätzliche Bemerkungen zur Überprüfung des Finanzplans Die Ausgaben des Bundes sind der finanzielle Reflex der Bundesaufgaben.

Welche öffentlichen Aufgaben in der Kompetenz des Bundes stehen, sagen die Bundesverfassung und die darauf beruhende Gesetzgebung. Joder Ausgabenplan besteht daher in einer Schätzung der Kosten, die die Ausführung der im Eecht verankerten Aufgaben verursachen. Es sind somit die eidgenössischen Eäte und letzten Endes das Volk, die- mit ihrer Gesetzgebung die Linien vorzeichnen, nach denen sich der Finanzhaushalt des Bundes gestalten wird.

Daraus ergeben sich zwei Schlüsse. Ist die Ausgabenhöhe in der Hauptsache vom Umfang und der Zusammensetzung des Aufgabenkreises abhängig, so ist die Erzielung von Einsparungen ein vorwiegend politisches Problem. Eine ins Gewicht fallende, massive Herabsetzung der Ausgaben des Bundes setzt voraus, dass sich die Volksmehrheit für: die Beschneidung der Aufgaben des Bundes

117 einsetzt. Bezogen auf einen gegebenen Aufgabenkreis sind den Sparmöglichkoiten der Verwaltung verhältnismässig enge Grenzen gezogen. Sowohl der Jahresvoranschlag, wie auch ein mehrjähriger Pinänzplan haben auf der Ausgabenseite, wie die Überprüfung des Finanzplans für den Durchschnitt der Jahre 1950 ff. erneut bestätigt hat, keine grosse Elastizität. Der Gesetzgeber bestimmt in seltenen Fällen schon in der Verfassung, in der Eegel jedoch in der Ausführungsgesetzgebung, und gelegentlich, besonders bei den Bundesbeiträgen, im Jahresvoranschlag den Kredit und damit die Ausgabenhöhe abschliessend.

Bei den Einnahmen, die zur Deckung der Ausgaben benötigt werden, besonders bei den Zöllen Und den Steuern, bestimmt der Gesetzgeber die Steuerobjekte und die Tarife. Wie sich die jährlichen Einnahmen gestützt auf diese Gesetzgebung gestalten werden, hängt weitgehend von der Entwicklung der Wirtschaft ab : Der Ertrag der Zölle richtet sich nach der Höhe der Einfuhr, derjenige der Warenumsatzsteuer nach der umgesetzten Warenmenge und der Preisgestaltung, die Einnahmen aus direkten Steuern nach dem Verlauf der Einkommensverhültnisse. Durchwegs sind Faktoren ausschlaggebend, die der Beeinflussung durch den Gesetzgeber und die Verwaltung zum grossen Teil entzogen sind.

In einem für eine längere Dauer bestimmten künftigen Finanzplan haften don Ausgaben- und Einnahmenschätzungen zahllose Elemente der Unsicherheit an. Je weiter der Zeitpunkt der Erstellung des Elans vom Zeitpunkt entfernt ist, auf welchen er sich bezieht, je labiler die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vornahme der Schätzungen und je unübersichtlicher die Entwicklungstendenzen sind, desto weniger verbindlich kann er sein.

Es ist selbstverständlich, dass der Bundesrat bei der Erstellung des Finanzplans 1950 ff. und bei der wiederholten Überprüfung dieses Plans stets alle ihm bekannten Tatsachen, die die Ausgaben- und Einnahmengestaltung zu beeinflussen vermögen, gewissenhaft, vollständig und vorurteilslos in Betracht gezogen hat. Er weiss sich frei von jedem Versuch des Zweckpessimismus oder des Zweckoptimismus, Beides müsste ja zu Selbsttäuschungen führen, für die er zur Kechenschaft gezogen würde, und die für das Gelingen der Neuordnung dos Bundesfinanzhaushaltes verhängnisvoll werden könnten.

Den wichtigsten Anhaltspunkt für die Schätzung
der Einnahmen bilden selbstverständlich die bisherigen Ergebnisse der verschiedenen Abgabearten unter Berücksichtigung der - Korrekturen, die wegen der vorgesehenen Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen (Abänderung von Tarifen, Ausdehnung der Abgabepflicht auf neue Objekte usw.) sowie wegen der vermutlich dauerhaften Auswirkungen der Geldentwertung (Steigerung der nominellen Höhe des Volkeinkoinmens) anzubringen sind. Zu beachten ist aber insbesondere auch, dass das Durchschnittsbudget für tue Jahre 1950 ff. in einer Zeit ausgesprochener Hochkonjunktur aufgestellt werden rauss, die nach aller Erfahrung nicht dauernden Bestand haben kann. Es wäre unverantwortlich, wenn man Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

9

118 aus der Befangenheit einer in der gegenwärtigen Wirtschaftslage begründeten Betrachtungsweise heraus erhebliche Rückschläge der Einnahmenentwicklung nicht in Rechnung stellte, sondern die offensichtlich durch die Hochkonjunktur bedingten Abgabeerträge ohne weiteres in die Zukunft projizierte. Ebenso falsch wäre es umgekehrt, die für don Durchschnitt der Jahre 1950 ff. geschätzten Ausgaben unter die genannton Beträge herab drücken zu wollen, um damit eine Verbesserung vorzutäuschen. Wäre es richtig, mit einer Portsetzung dor Hochkonjunkturauswirkungen auf der Einnahmenseite zu rechnen, so müssten selbstverständlich auch die derzeitigen hohen Ausgaben, besonders die Bundesleistungen zur Verbilligung der Lebenshaltungskosten, weitergeführt werden. Glaubt man schliesslich, mit dem Hinweis auf die Geldentwertung höhere Einnahmenschätzungon fordern zu dürfen, so müssten bei unveränderter Rechtsgrundlage mit dem gleichen Argument natürlich auch die Ausgaben heraufgesetzt werden.

II. Das Ausmass der Verbesserung Die durchgeführte Überprüfung der Ausgaben und Einnahmen im Durchschnitt der Jahre 1950 ff. gestattet gegenüber dem Finanzplan, wie er in der Botschaft vom 22. Januar 1948 (S. 275 ff.) dargestellt ist, folgende Verbesserung: Botschaft vom a.

22 T vom l. 1948 1948 Millionen Franken

Ausgaben Einnahmen . . . .

Gesamtverbesserung

1350 1850

Verbesserung um um Millionen Franken

20 13

Ergänzungsberi an die cht an die Kommission ^ Kommission des ständerates Millionen Franken

1880 1868

88

Es ist in der Kommission des Ständerates die Vermutung ausgesprochen worden der Ausgabenplan des Bundesrates lasse sich um 70 bis 80 Millionen Franken herabsetzen, und der Einnahmenpla könne durch Höherschätzung der vorgesehenen Einnahmen um etwa 50 Millionen Franken gesteigert werden.

Die minutiöse Überprüfung des Finanzplans hat ergeben, dass diese Vermutung nicht zutrifft. Im besten Falle lässt sich eine Verbesserung um etwa 30 Millionen Franken erzielen. Würde die Tilgungssteuer fallen gelassen, so entstünde ein Fehlbetrag von rund 150 Millionen Franken.

So willkommen selbstverständlich jede Verbesserung der Ausgangstage für die Neuordnung des Finanzhaushaltes und so wichtig vor allem jede AusgabenSenkung psychologisch und finanziell auch ist, kann doch einer Verbesserung von 80 Millionen Franken im Hinblick auf die sämtlichen Schätzungen und den vorgesehenen Massnahmen inhärente Unsicherheit keine ausschlaggebende Rolle zukommen.

Es muss daran erinnert werden, dass nicht nur die Tilgungssteuer bestritten ist, sondern dass auch über das Schicksal verschiedener anderer vom Bundesrat

119 vorgesehener Steuerquellen noch Ungew-issheit besteht : Gegen die vorgesehenen Erhöhungen der Stempelabgaben auf dein Umsatz von Wertpapieren und Wechseln ist bereits aus Bankkreisen Opposition angemeldet. Die Nationalbank wendet sich gegen die Ausdehnung der Steuerpflicht auf Checks, Sichtanweisungen und andere dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienende Urkunden.

Die Erhöhung der Abgaben auf Prämienquittungen der Lebensversicherimg wird ebenfalls angefochten. Dass die Getränkesteuer auf lebhafte und entschlossene Gegnerschaft stösst, ist bekannt. Lebhaft ist auch die Opposition gegen den Weiterbezug der Ausgleichsteuer.

m. Die Auswertung der Verbesserung Die nachgewiesene Verbesserung der Ausgangslage für die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes um etwa 30 Millionen Franken kann an sich auf verschiedene Weise ausgewertet werden. Wir skizzieren bier die drei Möglichkeiten, die am ehesten in Betracht fallen.

Die Verbesserung kann herangezogen werden um a. entweder die planmässige Tilgung, die der Bundesrat nur für 5 Milliarden Franken vorgesehen hat, um l Milliarde Franken zu erweitern, d. h. auf einen Schuldenüberschuss von nahezu 6 Milliarden Franken auszudehnen (Annuität für eine Anfangsschuld von 6 Milliarden Franken bei 8% /ins und 60 Jahren Tilgungsdauer ca. 217 Millionen Franken) ; b. oder die Tilgungsdauor für die Anfangsscbuld von 5 Milliarden Franken, die der Bundesrat auf 60 Jahre erstrecken möchte, um 20 Jahre an verkürzen, d. h. auf 40 Jahre festzusetzen (Annuität für eine Anfangsschuld von 5 Milliarden Franken bei 3% Zins und 40 Jahren Tilgungsdauer ca. 216 Millionen Franken) ; c. oder die Tilgungssteuer so zu staffeln, dass sie dem Bunde nicht, wie der Bundesrat vorgesehen hat, 180 Millionen Franken, sondern nur 150 Millionen Franken einträgt (Tarifreduktion von 20%), in der Meinung, dass die Annuität von 180 Millionen Franken für eine Anfangsschuld von 5 Milliarden Franken bei 8% Zins und 60 Jahren Tilgungsdauer aufgebracht wird durch eine Tilgungssteuer von 150 Millionen Franken für den Bund und der durch die Überprüfung des Finanzplans, erreichten Verbesserung von rund 30 Millionen Franken.

B. Ersatz der Tilgungssteuer Angesichts der ablehnenden Einstellung weiter Kreise auch gegenüber einer zweckgebundenen direkten Bundessteuer hat es der Bundesrat stets als seine Pflicht erachtet, alle Ersatzvorschläge eingehend zu prüfen. Er hat in der Botschaft vom 22. Januar 1948 diese Vorschläge ausführlich erläutert, ihre Vorzüge und Mängel unvoreingenommen dargelegt und im einzelnen dargetan, warum seiner Überzeugung nach die Tilgungssteuer den Ersatzvorschlägen (die Kommission hat eine entsprechende Übersicht erhalten) vorzuziehen sei.

120 Da Ihre Kommission indessen ausdrücklich die Bekanntgabe von Varianten ohne direkte ßundessteuer gewünscht hat, verweisen wir nochmals auf folgende Möglichkeiten, die \vir in der Botschaft vom 22, Januar 1948 ausführlich dargestellt haben.

a. Varianten ohne direkte Bundessteuer I. Ersatz durch Kontingeute Der Bandesrat hat zur Frage der Eeaktivierung der Kontingente im allgemeinen und zu den Vorschlägen der Schweizerischen Konservativen Volkspartei und der Action pour la réforme du fisc fédéral im besonderen in semer Botschaft bereits Stellung genommen' (S. 132 ff.), so dass wir uns auf einige ergänzende Darlegungen beschränken können, In. der Erkenntnis, dass der Besitz an inländischen Wertschriften und Bankguthaben eine zu schiaale Basis für die'Verrechnungssteuerkon tingente bildet, wurde in der Kommission von Herrn Ständerat Troillet der Antrag gestellt, den Bund auch von der Bückerstattung der Verrechnungssteuer an die juristischen Personen zu entbinden, d. h. wie die natürlichen, so auch die juristischen Personen mit ihren Bückerstattungsansprüchen an die Kantone 2-11 Verweisen.

Unsere Berechnungen haben ergeben, dass dadurch das Verrechnungssteuerkoiitingent von 100 Millionen Pranken auf schätzungsweise 145 Millionen Franken steigen würde. Im gleichen Masse würde sich der Einnahmenausfall, der sich infolge der Verrechnungssteuerrückerstattung ans eigenen Mitteln für die Kantone ergibt, erhöhen.

. Eine solche Erweiterung der Verreclmungsbasis könnte als begründet erscheinen, weil die Steuerkraft nicht nur durch die natürlichen Personen, sondern auch durch die juristischen Personen repräsentiert wird. Dabei darf indessen nicht übersehen werden, dass der Wertschriftenbesitz bei juristischen Personen noch weniger als bei den natürlichen Personen zum Kriterium der Leistungsfähigkeit erhoben werden darf. Der Wertschriftenbesitz einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft, einer Holdinggesellschaft lässt keinen Schluss auf ihre steuerliche Leistungsfähigkeit zu, und das Gleiche gilt für den Ertrag der Wertsehriften. Der Einbezug der juristischen Personen in das Verrechnungssteuerkontingent bringt uns deshalb dem gerechten Verteilungsschlüssel nicht näher. Die Tabelle auf Seite 122, Spalten 7 und 8 des vorliegenden Berichtes, ist dafür sehr aufschlussreich. Das Bild der Verteilung eines
100-MillionenKontingents nach der Verrechnungssteuer natürlicher und juristischer Personen weist merkliche Abweichungen von der Verteilung nach der Verrechnungssteuer der natürlichen Personen allein auf. Für die überwiegende Mehrzahl der Kantone ergibt sich eine zum Teil beträchtliche Besserstellung zu Lasten der Kantone Zürich und Baselstadt. Die Erscheinung erklärt sich dadurch, dass in den Kantonen Zürich und Baselstadt die Grössbanken, zahlreiche grosse Versicherungsgesellschaften, Holdinggesellschaften und Industrieunternehmungen ihren Sitz haben. Wenn eine Ordnung im Sinne dos Antrages Troillet geschaffen würde, so müsste eine interkantonale Verrechnung stattfinden,, entsprechend

121 der Steuerausscheidung, wie sie in Bezug auf Einkommens- und Vermögenssteuern von Unternehmungen mit Niederlassungen in verschiedenen Kantonen durchgeführt wird. Es könnte beispielsweise dem Kanton Baselstadt nicht zugemutet werden, dass er dem Schweizerischen Bankverein die Verrechnungssteuer für seinen gesamten Wertschriftenertrag zurückerstattet, während die Kantone mit Filialen dieses Unternehmens nicht berührt würden.

Eigenartig und schwer zu begründen sind die mutmasslichen Entlastungen, die sich für die Kantone Bern, Solothnm, St. Gallen, Thurgau und Genf ergeben. Der Kanton Wallis würde sich bei Einbezug der juristischen Personen schlechter stellen.

. .

..

Die nochmalige Überprüfung der Vor- und Nachteile einer Lösung mit Kontingenten führt uns zu folgenden Schlussfolgerungen : 1. Die von der Konservativen Volkspartei vorgeschlagene Lösung ist einfach, weil die Bemessung der Kantonskontingente ein für allemal festgelegt wird (Kantonskontingente gleich Summe der Verrechnungssteüern vom Ertrag der Wertpapiere, die von den Steuerpflichtigen des Kantons zur Versteuerung angemeldet werden). Sie führt aber zu einer Lastenverteilung, die nur ungenügend auf die Steuerkraft der einzelnen Kantone abgestimmt ist und darum kaum als gerecht anerkannt würde 2. Der Vorschlag der Action pour la réforme du fisc fédéral führt zu einer gerechten Lastenverteilung, weil die Kontingentskala auf dem Ergebnis einer einheitlichen Bemessung der Steuerkraft beruht (Ergebnis der letzten Wehrsteuerveranlagung). Die Lösung hat aber den Nachteil, dass der Schlüssel den spätem Veränderungen in der Steuerkraft der Kantone nicht Rechnung trägt und darum relativ rasch korrekturbedürftig werden wird. Seine Korrektur begegnet den nämlichen Schwierigkeiten wie die Aufstellung eines Verteilungsschlüssels, der nicht auf die Ergebnisse einer einheitlichen Steuerveranlagung abstellen kann.

3. Der Bundesrat überlässt es der Kommission, die Vor- und Nachteile der Vorschläge gegeneinander abzuwägen und sich im Falle der Ablehnung der Tilgungssteuer für die eine oder andere Lösung zu entscheiden, wenn überhaupt eine Lösung mit Kontingenten vorgeschlagen werden sollte.

122 Kantonale Kontingente -ur Deckung eines Bundesfinanzbedarfes von 100 Millionen Franken Vergleich Wehrsteuer III. Periode (natürliche und juristische Personen) mit Verrechnungssteuer

(*

Kantone

Verrechnungssteuer Wehr- natürlicher Personen 1) steuer III.

VeränPerlode Millionen derung gegenMillionen Tranken über WehrFranken Steuer 4 2 3

Verrechnungss teuer juristischer1 Personen ) Veränderung Millionen gegenüber Franken Wehrsteuer

Verrechnungssteuer natürlicher und juristischer Personen Veränderung Millionen gegenüber Tranken Wehrsteuer 7 8

s l ö 24,91 -- 0,28 33,44 + 8,25 27,56 + 2,37 Zürich . . .

25,19 9,21 -- 7,47 16,68 13,24 -- 3,44 Bern , , , .

15,06 -- 1,62 1,22 -- 1,89 3,11 2,58 -- 0,53 Luzern . . . .

3,20 l- 0,09 0,09 -- 0,24 0,33 0,20 -- 0,13 Uri 0,25 -- 0,08 Schwyz . . . .

0,34 -- 0,39 0,70 -- 0,03 0,73 0,13 0,86 0,09 0,14 + 0,05 Obwalden . . . .

0,05 -- 0,04 0,18 + 0,09 0,32 + 0,01 0,37 + 0,06 Nidwaiden .

0,40 + 0,09 0,31 0,60 1,47 + 0,59 0,88 1,48 Glarus . . .

1,48 0,60 0,93 + 0,07 0,86 1,11 + 0,25 1,18 + 0,32 Zug 0,66 -- 0,52 1,18 1,08 -- 0,10 Fribourg .

1,27 0,09 2,65 -- 1,08 1,83 -- 1,90 Solothurn . . . .

3,73 3,03 -- 0,70 8,53 17,74 + 9,21 10,48 + 1,95 Basel- Stadt , 7,22 -- 1,31 2,02 -- 0,44 0,87 -- 1,59 2,46 1,67 -- 0,79 Basel-Land . .

1,22 -- 0,06 1,38 + 0,10 Schaff hausen . .

1,28 1,45 + 0,17 0,07 -- 0,48 0,55 0,61 + 0,06 Appenzell A.-Rh.

0,85 + 0,30 0,01 -- 0,05 0,06 0,08 + 0,02 Appenzell I.-Rh. .

0,10 + 0,04 4,89 -- 0,18 5,07 5,85 + 0,78 6,29 + 1,22 St. Gallen . . .

1,00 -- 0,26 1,26 1,63 + 0,37 Graubünden . . .

1,91 + 0,65 6,01 + 0,15 6,03 + 0,17 5,86 Aargau . , .

5,99 + 0,13 0,52 -- 1,73 2,87 + 0,62 2,25 Thurgau 3,93 + 1,68 1,64 -- 0,33 1,64 -- 0,33 1,97 1,64 -- 0,33 Ticino . . .

6,61 8,16 + 1,53 Vaud . . . .

7,95 + 1,34 8,63 + 2,02 2,86 + 1,32 1,54 1,40 -- 0,14 Valais 0,75 -- 0,79 2,66 -- 0,96 2,37 -- 1.25 3,62 Neuchâtel. . . .

2,79 -- 0,83 2,59 -- 3,26 4,45 -- 1,40 Genève 5,29 -- 0,56 5,85 Total 100,00 100,00 -- 100,00 | -- 100,00 | -- 1 ) Bückvergütungen, die der Bund nach Art. 14 VStB den Kantonen aus dem Ertrag der Verrechnungssteuer zu leisten hat, um diese für den Steuerausfall zu entschädigen, der ihnen aus der Verpflichtung erwächst, die vom Bund an der Quelle abgezogenen Verrechnungssteuerbeträge an den geschuldeten Kantonssteuern anzurechnen. Diese dürfen beim Steuersatz von 25 % rund 100 Millionen Pranken jährlich betragen.

a ) Rückvergütungen des Bundes nach Art. 7, Abs. 1, lit. b, VStB an juristische Personen (inländische AG., Komm.-AG., G. m. b. H. und Genossenschaften des OR) aus dem Ertrag der Verrechnungssteuer, berechnet nach Massgabe einer durchschnittlichen Rendite der von den juristischen Personen für das Wehropfer II deklarierten verrechnungssteuerpflichtigen Wertschriften (für Depositen 1 %, Obligationen und Aktien 3 1/3 %, Trustzertifikate 1 %). Bei einem Steuersatz von 25 % ergibt diVerrechnungssteuerer der genannten juristischen Personen rund 45 Millionen Franken Ertrag.

123 Verteilung von 100 Millionen Franken nach dem Verhältnis der Krisenabgabe I. und III. Periode (in 1000 Franken) Veränderung Kantone

I. Perlode

III. Periode

1

2

3

26680

28400

+ 1720

26340

13510

12490

-- 1020

13810

Zürich Bern

I.--III."

Perlode

IV. Perlode

5

4

2450

2180

--

270

2460

Uri

110

130

+

20

250

Schwyz . . .

580

580

510

80

80 350

Luzern

. , .

Obwalden . . . . . .

370

Nidwalden . .

Glarus

. . . .

Zu

. .

1 880 740 910 2570

.Fribourg · - .

Solothurn . . .

--

20

+ +

60 440

1430

--

60

1080 3230

1940 1 180 850 3600

+ 1030 -- 1080 + 450

14620

13540

Basel-Land

1570

2020

Schafthausen

2240

2570

420 20

St. Gallen

3440

3440

Graubünden

1410 5290

2090

1 120

1220

1260

Basel- Stadt. . . .

70 300 900

13180 2620

450

+ +

330 30

3120 550

30

+

10

30

+ -- +

680 310 100

-- --

150 940

870

1 110 6060 850

--

20

Neuchâtel . ,

2100

2160

Genève

8760

7700

+ 60 -- 1060

100000

100 000

Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. , . .

Aargau

. . . .

Thurgau Ticino

. ,

7000

Vaud Valais

Total

4980

3690

--

1510 5410 1450 1 350 6140 1030 2230 7360

100 000

124 II. Ersatz durch indirekte Bundessteuern Die Frage, ob auf die Tilgungssteuer verzichtet werden könnte, wenn die indirekte Besteuerung durch den Bund erhöht würde, ist in der Botschaft vom 22. Januar 1948 ebenfalls bereits derart ausführlich erörtert worden, dass wir hier auf .weitere Darlegungen verzichten können. Wir verweisen für die Erhöhung der Warenumsatzsteuer auf Seite 19.6 ff., für die Erhöhung der Luxussteuer auf Seite 201 ff., für die Erhöhung der Getränkesteuer auf Seite 204 ff. und für die Erhöhung der Stempelabgaben auf Seite 191 ff.

b. Varianten mit direkten Bundessteuern anderer Art :

Der Auftrag der- Kommission des Ständerates ging dahin, über eine Variante ohne direkte Bundessteuer zu berichten. Da der Bundesrat aber nach erneuter Prüfung dieses Problems in seiner Auffassung bestärkt ist, dass der Umweg über die Erhebung kantonaler Kontingente nicht zweckmassig sei, hat er nochmals auch die Frage geprüft, ob die Tilgungssteuer allenfalls durch eine andersgeartete direkte Bundessteuer ersetzt werden könnte.

Auch diese Frage ist zwar bereits in der Botschaft vom 22. Januar 1948 untersucht worden : wir verweisen z. B. auf die Seiten 155 (Kapitalertragasteuer), 158 (Erbschaftssteuer), 161 (Vermögensabgabe), 162 (Erwerbseinkommenssteuer), IST (Steuer auf den juristischen. Personen).

Wir möchten nicht verfehlen, nochmals auf folgende Möglichkeit hinzuweisen, die zwar die Erhebung einer direkten Bmidessteuer nicht vermeiden, aber die nachteiligen Folgen der. Konkurrenz zwischen dem Bund und den Kantonen auf dem Gebiete der direkten Steuern umgehen oder enger beschränken würde.

Eine Überlagerung direkter Steuern würde vermieden, wenn im Sinne einer Kompetenzabgrenzung dem Bunde das ausschliesssliche Kecht zur Besteuerung der juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Koiwnandit-Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften) übertragen würde. Eine solche Lösung hätte sehr beachtenswerte Vorteile: wir verweisen, um Wiederholungen- zu vermeiden, auf Seite 157 ff. der Botschaft.

Eine solche Lösung ist allerdings von der Expertenkommission, für die Finanzreform abgelehnt worden, weil sich eine solche Ausscheidung der Steuerobjekte in den Kantonen ungleich auswirken und insbesondere zahlreiche Industriegemeinden benachteiligen würde. Eine eidgenössische Steuer der juristischen Personen könnte in der Tat kaum in Betracht fallen, wenn ihr gesamter Ertrag dem Bunde überlassen würde (ohne beachtenswerte Steigerung der gegenwärtigen 'Durchschnittsbelastungen würde die Steuer rund 200 Millionen Franken abwerfen). Unter Umständen könnte aber die auf Seite 158 der Botschaft beschriebene Eventuallösung in Betracht gezogen werden. Bei einer Überlassung der Hälfte des Ertrages an die Kantone würden diese möglicherweise in die Lage versetzt, auf dem Wege des Finanzausgleichs die am.

125 stärksten betroffenen Gemeinden für den Wegfall der Einnahmen aus der Besteuerung juristischer Personen zu entschädigen.

Dein Bunde verbliebe dann ein Ertragsanteil von 100 Millionen Franken; da dieser für die Verzinsung und Tilgung seines Schuldenüberschusses von 5 Milliarden Franken nicht hinreichte, bedürfte es ergänzender Finanzmassnahmen. Als solche fiele eine auf die Erfassung grösserer Einkommen beschränkte ' direkte Bundeseinkommenssteuer natürlicher Personen (z. B. Erfassung der Einkommen aus Vermögen und Erwerb, die Fr. 20000 erreichen oder übersteigen) in Betracht. Die Besteuerung der grösseren Einkommen würde zwar eine Überlagerung nicht ganz vermeiden, aber keinen erheblichen besondern Veranlagungsapparat erfordern, weil die Zahl der Steuerpflichtigen gering wäre (die Wehrsteuerstatistik der III. Periode weist 24 000 Steuerpflichtige mit Einkommen von über Fr. 20 000 aus, das sind 2% aller Wehrsteuerpflichtigen).

Da diese Kategorie von Steuerpflichtigen an Wehrsteuern für die erwähnte Periode rund 65 Millionen Franken abgeliefert hat, brauchte die durchschnittliche Belastung nicht höher angesetzt zu werden als diejenige der gegenwärtigen Wehrsteuer.

. .

.

C. Die finanzielle Tragweite der Neuordnung des Finanz» Haushaltes des Bundes für die Finanzhaushaltungen der Kantone . Die Kommission; des Ständerates und die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren haben den Bundesrat um Auskunft über die unmittelbare finanzielle Tragweite seiner Botschaft auf die Finanzhaushaltungen der Kantone gebeten. Die stätiderätliche. Kommission wünschte überdies über die finanziellen Auswirkungen von tilgungssteuerfreien Varianten für die einzelnen Kantone unterrichtet zu \verden.

Es ist aus naheliegenden und leichtverständlichen Gründen nicht möglich, im gegenwärtigen Zeitpunkt absolute und verbindliche Zahlen dafür zu geben, wie gross die Bundesbeiträge und die Anteile der Kantone an Bundeseinnahmen nach 1949 sind. Die Bundesbeiträge hängen im Einzelfalle vielfach davon ah, was die Kantone an eigenen Mitteln aufbringen. Was, aber die Kantone beispielsweise im Jahre 1950 für einen bestimmten Zweck aufgewendet haben würden, wenn ihnen daunzumal die nach den gegenwärtig geltenden Normen zustehenden Bundesbeiträge gewährt worden wären, und was sie nun weniger aus eigenen Mitteln aufwenden werden, weil ihnen der Bund zum vorneherein kleinere Beiträge gewährt hat, ist natürlich nicht auszumachen.

Fest steht nur, dass den Subventionskürzungen nach dem Plan des Bundesrates auch gewisse Mehrleistungen gegenüberstehen werden, deren Gesamtbetrag sich aus der Zusammenstellung der Bundesbeiträge in der Botschaft vom 22. Januar 1948 (S. 94) ergibt..Diese zusätzlichen Leistungen des Bundes bilden insgesamt ein Gegengewicht; die Verteilung des Abbaues und der Mehr-

126

leistungen auf die einzelnen Kantone jedoch hängt von einer grossen Zahl von Umständen und Voraussetzungen ab, die heute schlechterdings unbekannt sind. Die nachstehenden Ausführungen können daher unter keinen Umständen Anspruch auf absolute Gültigkeit für einen bestimmten Kanton erheben; wir geben sie nur mit allem Vorbehalt. a. Die Tragweite der Vorlage vom 22. Januar 1948 Die Kantone werden finanziell wie folgt von der Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes unmittelbar berührt: Millionen Pranken

Nettogewinn der Kantone an Bundesbeiträgen zufolge der Bundesfinanzreform Wegfall von Kantonsanteilen an Bundeseinnahmen . . .

12,5 54,5

Nettoausfall für die Kantone

42,0

Dieser Gesamtausfall beträgt 9% der Kantonssteuererträge im Jahre 1946.

I. Abbau der Bundesbeiträge Nach der Absicht des Bundesrates, wie sie in der Tabelle 16 der Botschaft vom 22. Januar 1948 (S. 94/95) zum Ausdruck kommt, sollen die ordentlichen Bundesbeiträge von 158,5 Millionen Franken im Jahre 1946 auf 155 Millionen Franken im Durchschnitt der Jahre 1950 ff. gesenkt werden.

In diesen Beträgen sind 65,6 Millionen Franken (1946) bzw. 71,8 Millionen Franken (1950 ff.) enthalten, die auf die Kantone nicht aufteilbar sind (Ehein^ regulierung Basel-Strassburg, Zentrale für Verkehrsförderung, Zentrale für Handelsförderung, Wirtsehai'ts verbände usw.). An die Kantone gehen 92,9 Millionen Franken (1946) bzw. 83,7 Millionen Franken (1950 ff.). Der auf den an die Kantone gehenden Bundesbeiträgen vorgesehene Abbau beträgt somit 9,2 Millionen Franken.

Dieser Nettoausfall von Beiträgen des Bundes an die Kantone von 9,2 Millionen Franken darf aber nicht als Opfer der Kantone im Zusammenhang mit der Finanzreform bezeichnet werden. Durch die Finanzreform sollen Buiidesbeiträge. nicht nur errnässigt, sondern im Interesse eines besseren Finanzausgleichs auch erhöht werden (z. B. für die Strassen). Insbesondere ist aber zu beachten, dass der Finanzplän für das Jahr 1950 nicht nur den Auswirkungen der vorgesehenen Neuordnung Eechnung trägt, sondern auch Veränderungen, die sich ganz unabhängig von der Finanzreform ergeben werden (z. B. der Eückgang des Aufwandes für die Bodenverbesserungen).

Der genannte Nettoausfall ergibt sich bei einem schematischen Vergleich der wirklichen Bundesausgaben. 1946 mit den mutmasslichen Ausgaben 1950 ff, wie folgt ;

127 Milionen Franken

1. Auswirkungen der Finanzreform: Embussen der Kantone Mehrleistungen an die Kantone Gewinn der Kantone 2. Veränderungen aus anderen Gründen: Einbussen der Kantone1) Mehrleistungen an die Kantone2) Verlust der Kantone Nettoverlust der Kantone

5,9 18,4 12,5 38,8 12,1 21,7 9,2

Wie sich die für die Kantone als Folge der Finanzreform ergebende Einbusse von 5,9 Millionen Franken im Durchschnitt der Jahre 1950 ff, verteilen wird, lässt sich selbstverständlich nicht zum vorneherein sagen. Wir können nur den kantonsweisen Ausfall ermitteln, der sich unter der Voraussetzung ergäbe, dass ohne Abbau in den Jahren 1950 ff. den einzelnen Kantonen dieselben Beiträge zugingen, wie sie sie im Jahre 1946 erhalten haben. Die effektive Subvontionsberechnung der Kantone beispielsweise im Jahre 1950 könnte nur gestützt auf deren subventionsberechtigte Ausgaben in diesem Jahre errechnet werden. Wenn beispielsweise der Kanton Zürich iin Jahre 1946 für den Arbeitsnachweis 200 000 Franken erhalten hat, so rechnen wir ihm für das Jahr 1950 den gleichen Betrag als Verlust an, da von 1950 an keine Beiträge mehr für den Arbeitsnachweis gewährt werden sollen ; hätte der Kanton Zürich jedoch im Falle einer Krise mehr Aufwendungen für den Arbeitsnachweis als im Jahre 1946 und bestünde die im Jahre 1946 gültige Subventionsordnung auch im Jahre 1950, hätte er einen entsprechend grösseren Subventionsanspruch oder eben, im Falle des Abbaues, einen vergleichsweise grösseren Ausfall. Wenn der Kanton Luzern beispielsweise im Jahre 1946 für die Bekämpfung der Tuberkulose einen Bundesbeitrag von 200 000 Franken erhielt und der Gesarataufwand des Bundes für diesen Zweck um einen Viertel gesenkt werden soll, so rechnen wir für Luzern mit einem Ausfall von 50 000 Franken; tatsächlich kann der Kanton aber je nach seinem Aufwand im Jahre 1950 und je nach der dannzmnal geltenden Subventionsgesetzgebung mehr oder weniger als 50 000 Franken einbüssen.

Unter diesem Vorbehalt verteilt sich die Einbusse von 5,9 Millionen Franken auf die einzelnen Kantone wie folgt:

l ) Rückbildung der kriegsbedingten. Subventionen, ausserordentliohe Bodenverbesaerungen usw.

a ) Z. B. für berufliche Ausbildung, Flugplätze usw,

128

Einnahmenausfall

der Kantone zufolge des Subventionsabbaus

(gemäss Botschaft über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes; berechnet auf Grund der eidgenössischen Staatsrechnung 1946) Gruppe

Ausfall je Kanton

Abbau Total

ZH

BE

j

LU

UE

OW

HZ

NW

GL

ZG

FR

SO

BS

in Millionen Franken

1. Beiträge, die wegfallen: Epidemienbekämpfung .

Tierseuchenbekämpfung : Beiträge an die Besoldungen der Kantonstierärzte Lebensmittelkontrolle. .

Bodenverbesserungen : Beiträge an die Besoldungen der kantonalen Kulturingenieure . . .

Arbeitsnachweis . . . .

2. Beiträge, die herabgesetzt werden: Forstwesen Jagd und Fischerei . .

Tuberkulosebekämpfung.

Primarschule Total

0,2

0,04

0,04

0,01

0,003 0.003 0,002 0,0003 0,003 0,002 0,01

0,1

0,4

0.01 0,1

0,01 0,03

0,01 0.01

0,002 0.002 0,008 --

0,2 0,9

0,04 0,2

0,03 0,1

0,01 0,04

0,004 -- 0,004 0,003 0,003 0,004 -- 0,005 0,009 0,003 0,002 0,007 0,003 0,03

0,006 0,04

-- 0,08

16 0,1 1,0 1,4 5,9

0.04 0.01 0,2 0,4 1,04

0,3 0,02 0,1 0,3 0,93

ü,03 0,004 0,05 0,1 0,26

0,03 0,006 0,02 0,001 0,117

0,02 0,002 0,02 0,1 0,219

0,05 0,0004 0,05 0,1 0,325

1,61,6j

0,0002; 0,0001 --

0,005 0,03 0,01 0,03 0.001 0.003 0,001 0,001 0,001 0,005 0,001 0,002 +0,01 +0,03 +0,01 +0,01 0,007 0,034 0,010 0,028

0,004 0,008

0,001 0,001 0,006 0,007 0,007 0,01 0,01 0,01 0,02 0,03

0,03 0,001 0,007 +0,02 0.043

0,05 0,003 0,02 0,02 0,109

Einnahmenausfall der Kantone zufolge des Subventionsabbaus

(Fortsetzung)

(gemäss Botschaft über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes; berechnet auf Grund der eidgenössischen Staatsrechnung 1946) Gruppe

Ausfall je Kanton

Abbau Total

SH

BL

AB.

AI

SG

GR

AG

TG

VD

TI

vs

NB

GB

in Millionen Tranken

1. Beitrage, die wegfallen.

Epidemienbekämpfung .

Tierseuchenbekämpfung : Beitrage an die Besoldun gen der KantonstierLebensmittelkontrolle .

Bodenverbesserungen : Beitrage an die Besoldungen der kantonalen Kulturingenieure. . .

Arbeitsnachweis . . . .

2. Beitrage, die herabgesetzt werden: Porstwesen Jagd und Fischerei . .

Tuberkulosebekämpfung.

Primarschule Total

1

0,2

0,002) 0,004 0,001 0,0003 0,01 , i

0,005 0,01 0,007 0,003! 0,01

0,1 0,4

0,001 0.001 0,002 0.001 0,005 0,004 0,002 0.001

0,01 0,02

0,01 0,02

0,006 0.006 0,006 0,02 0,01 0.02 0.02 0.04

0,01 0,006 0,01 0,01 0,01 0,01

0,2 0,9

0,003 0.01 0.02 0,02

-- -- 0,007 0,002

0,01 0,05

0,01 0,02

0,01 0,01 0,03 0,02

0,01 0,003 0,005 0,007 0,04 0,04

1,6 0,1 1,0 1,4 5,9

0,01 0,002 0,01 0.1 0,153

0,01 0,002 0,002 0,0001' 0,002 0,01 0,01 0,001 0,03 +0,001 +0,01 0,091 0,023 0,003

0.05 0,3 0,006 0.007,' 0,05 0,1 0,1 +0,1 0,306 0,372

0,01 0,004 0,004 0,05 0,02 0,2 0.1 0,370 0.197

0,05

0,01 0,02 0,03 0.08

0,1 0,01 0,05 0,1 0,129

r

0,001 0,01

0,1 0,2 0,01 0,005 0.1 0,05 0,2 + 0,1 0,580 0,193

0,01 0,005 0,02 0,02 0,124

0,005

0,002 0,006 0,05 0,1 0,352

129

130 Die im Durchschnitt der Jahre 1950 ff. gegenüber der Rechnung 1946 auf 18,4 Millionen Franken bezifferten Mehr]eisttungen an die Kantone sollen sich nach der Botschaft vom 22. Januar 1948 (S. 94) bei folgenden Subventionen ergeben: 1916

Kantone mit internationalen Alpenstrassen Autostrassen (Benzinzollanteil) Ausgleichszuschlag für Gebirgskantone . .

Alpenstrassen Durchgangsstrassen Strassen, zusammen

1,1 8,7 3,4

18,2

1950 ff Mehr Milionen Franken

1,6 9,0 6,0 7,5 7,5 81,6

0,5 0,8 6,0 4,1 7,5

18,4

Im Sinne einer reinen Arbeitshypothese, die nur der Veranschaulichung dient, keineswegs aber etwa die tatsächliche Verteilung beispielsweise im Jahre 1950 zu zeigen vermag, die von zur Zeit völlig unbekannten Faktoren abhängt, fügen -wir folgende Tabelle an:

Unterschied zwischen den in der neuen Finanzordnung vorgesehenen jährlichen Leistungen des Bundes im Strassenwesen und jenen des Jahres 1946 Kanton

Benzinzollanteil ')

Alpenstrassen ')

2 Fr.

S Fr.

1

Zürich Bern . . .

Luzern Uri Schwyz Obwalden . . . .

Nidwaiden .

.

Glarus Zug Freiburg Solothurn .

. .

Basel-Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden. . .

Aargau Thurgau Tessin , . . .

Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf

+

.

.

.

.

.

.

.

.

.

+ 300 000

Zuschläge für Gebirgskantone

zusammen (2--6)

* Fr.

A

6 Fr.

7 Fr.

1

+ --

92 000 334000

-- 152 000 -- 14 000 -- 73 000 + 1470000 +

60 000

+

+ + + + +

+ 36000 + 1468000 + 100 000 + 17 000 + 1430000

+ 4100000

+ 783000 + 1 670 700

750 000

+ 1 530 000 + 510 000

+ 80000

270 000

8000 7000 75 000 330 000 255 000 270 000 83 000 23 000

+ 480000 + 45 000 + 1025000 120 000 + 398 000 + 743 000 + 278 000 + 247 000 + 53 000 + 7500000

+ + +

38000 224000 31000

+ +

227 000 159 000

--

+ 200 000

+ 2390000

200 000

+ 2455000 -- + 476 000

50000

+ 530000

+ 6000000

+ 515 100 -- 211 300 + 346 000 + 18 300 -- 63 600 + 1479900 77 800 + 400 100 + 260 900 + 16700 + 277700 + 86 300 + , 255 600 + 160 000 + 530 300 + 4120500 + 1037900 133 600 + 3175100 + 792 200 + 2246300 + 255 100 + 65 800

+ 18430000

131

Total

Internationale Alpenstrassen BV30

+

33 000

+ 48700 +1 5100 - - 4700 4000 + 1 300 + 1400 + 2900 + 2800 + 10100 + 5900 + 16 700 + 7700 + 3300 + 5600 + 1000 14 300 + 17500 + 12900 13 600 + 22 100 + 32200 + 12300 + 8100 + 12 800

Talstrassen ')

132 Anmerkungen l, Benzinzollanteil Der Unterschied von Fr. 800 000 zwischen dem in der Botschaft vorgesehenen Benzinzollanteil der Kantone (9 Millionen Pranken) und dem im Jahre 1946 ausbezahlten (8,7 Millionen Franken) wurde in der Kolonne l nach dem Schlüssel des Jahres 1946 auf die Kantone verteilt. Da der Schlüssel wegen der Veränderlichkeit der jährlichen kantonalen Strassenkosten von Jahr zu Jahr ändert, ist eine Extrapolation in die Zukunft nicht zulässig. Schwerwiegender ist jedoch die Tatsache, daas der Benzinzollertrag gegenüber 1946 stark zugenommen hat, so dass sich für die Kantone tatsächlich eine Verschlechterung ergibt, sobald der Benainzollanteil den in der Botschaft vorgesehenen Betrag von 9 Millionen Franken überschreitet.

Li der Botschaft, vom 22. Januar 1948 schreibt der Bundesrat: «Was den bisherigen Benzinzollanteil sämtlicher Kantone anbelangt (Bundesbeschluss vom 21. September 1928), nehmen wir den Vorschlag in Aussicht, am Verteilungsschlüssel nichts zu ändern, jedoch den Gesamtbetrag auf 9 Millionen Franken jährlich zu begrenzen.

Diese Einschränkung entspricht der Notwendigkeit, die Ausschüttungen des Bundes zugunsten der Gesamtheit der Kantone zu vermindern.» Der traditionelle Benzin zollanteil der Kantone soll somit durch die Einführung eines absoluten Höchstbetrages begrenzt werden. Nach der geltenden Ordnung erhalten die Kantone rund einen Fünftel des Benzinzollertrages. Belaufen sich die Einnahmen des Bundes aus dem Benzinzoll in einem bestimmten Jahre beispielsweise auf 60 Millionen Franken, so würden die Kantone nach heutigem Recht rund 12 Millionen Franken erhalten. Zufolge der Begrenzung wären es in Zukunft nur noch 9 Millionen. Da nun aber zur Beurteilung der Frage, welche Einbussen die Kantone durch die Finanzreform nach der bundesrätlichen Botschaft erleiden würden, auf ein bestimmtes Jahr in der Vergangenheit abgestellt werden muss und als solches das Jahr 1946 gewählt wurde, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen Vergangenheit und Zukunft ein Bild, das der beabsichtigten Beschränkung des allgemeinen kantonalen Benzinzollanteils nicht entspricht. Irn Jahre 1946 waren, zufolge der Nachwirkungen des Krieges, die Iniporte an flüssigen Treibstoffen noch abnormal tief und deshalb der Ertrag des Treibstoffzolles gering. Demzufolge hat der kantonale Zollanteil
nur 8,7 Millionen betragen. Die vorgesehene Einschränkung kann sich erst auswirken, wenn der kantonale Anteil 9 Millionen übersteigen würde. So erklärt es sich, dass die für die Zukunft vorgesehenen Ausschüttungen um 0,3 Millionen Franken höher sind als die im Jahre 1946 verteilte Summe. In Wirklichkeit werden aber die Kantone insgesamt aus der Neuordnung eine Einbusse erleiden; sie beträgt rund 3 Millionen Franken bei einem Zollertrag von 60 Millionen und rund 5 Millionen Franken bei einem Zollertrag von 70 Millionen. Zudem, weiss man noch nicht, wie die künftige Summe von 9 Millionen sich auf die einzelnen Kantone verteilen wird. Nach dem geltenden Verteilungsschlüssel sind einerseits die Sferassenlängen zu berücksichtigen, die ungefähr gleich bleiben, anderseits und zur Hauptsache aber die Strassenausgaben der Kantone, die von Jahr zu Jahr starken Schwankungen unterworfen sind und wofür das Jahr 1946 keineswegs als repräsentativ angesehen werden kann. In unserer Aufstellung wurde trotzdem von der Annahme ausgegangen, dass die- Strassenausgaben der Kantone sich in Zukunft gleich verteilen werden wie 1946: Wh- wiederholen indessen, dass es sich bei dieser Annahme um eine blösse Arbeitshypothese handelt. Die Wirklichkeit wird von dieser Hypothese zweifellos abweichen.

.

5. Alpenatrassen Dass im Jahre 1946 von den zur Verfügung stehenden 7 Millionen Franken nur 3,4 Milh'orien Franken an Subventionen für die Alpenstrassen ausbezahlt wurden, ist konjunkturbedingt, da mit diesen Arbeiten auf Weisung des Bundes zurückgehalten wurde. Die 3,4 Millionen gemäss Staatsrechnung 1946 verteilen sich wie folgt:

133 Subventionen gestützt auf den Bundesbeschluss .vom 4. April 1985: ' 3,132 Millionen Franken; Arbeitsbeschaffung I: 0,255 Millionen Franken.

Da der jährlich verfügbare Kredit gemäss Bundesbeschluss vom 4. April 1985 7 Millionen betrug, welche Summe aber 1946 mit Rücksicht auf die Hochkonjunktur nur teilweise verbaut werden konnte, ist der nicht beanspruchte Kreditrest von 3,868 Millionen Franken in den Fonds für die Alpenstrassen eingelegt worden, wie es der Bundesbeschluss selber vorsieht. Auch diese Mittel gehörten aber den Kantonen, nur lässt sich nicht sagen, wie die Verteilung sich gestaltet hätte. Es iat also eigentlich nicht richtig, die Bundesleistung des Jahres 1946 mit 3,132+0,255 Millionen anzunehmen und daraus zu konstruieren, dass die Kantone gemäss der vorgeschlagenen Neuordnung 4,1 Millionen mehr bekämen. Von diesen 4,1 Millionen sollten die 3,868 Millionen abgezogen werden, die in den Fonds für die Alpenstrassen eingelegt wurden.

In Wirklichkeit betrügt die Mehrleistung des Bundes an ordentlichen Alpenstrassensubventionen 0,5 Millionen Franken, während die Leistungen aus dem Titel der Arbeitsbeschaffung (1946: 0,255 Millionen) in Wegfall kommen.

Es ist ausserordentlich schwer, die Verteilung der in der Botschaft vorgesehenen 7,5 Millionen Franken Alpenstrassensubventionen auf die Kantone vorauszusehen.

Je nach Bauprogramm werden sich im Laufe der Jahre sehr starke Verschiebungen ergeben. Um zu einem Anhaltspunkte zu kommen, wurden --nach Abzug der bisherigen Aufwendungen -- die totalen Kosten für den Ausbau bzw. Neubau des rund 1700 km messenden Alpenstrassennetzes grob geschätzt. Hierauf wurde die vorgesehene jährliche Subventionssumme von 7,5 Millionen Franken proportional diesen Kosten auf die Alpenstrassenkantone verteilt. Der Unterschied zwischen diesen Kosten und den im Jahre 1946 tatsächlich bezahlten Beiträgen gibt für jeden Kanton die durchschnittliche Mehr- oder Minderleistung des Bundes. Die Rechnung wird erst dann, wenigstens der Spur nach stimmen, wenn das ganze Alpenstrassenprogramm, d. h.

der Aus- und Neubau der 1700 krn in Frage kommenden Alpenstrassen abgeschlossen ist und wenn innerhalb der Ausbauperiode keine grösseren Veränderungen der Baukosten eintreten. Ferner setzt die Schätzung voraus, dass überall die gleichen Subventionssätze gelten.

3, Talsirassen
Bei den Talstrassen gilt dasselbe wie bei den Alpenstrassen. Es ist heute noch nicht möglich, die Reihenfolge der Arbeiten anzugeben, da die Absichten der Kantone KU wenig bekannt sind. Eine Schätzung ist daher wiederum nur über eine längere Zeitperiode möglich, während der alle Kantone an die Reihe gekommen sein werden.

Je nach den Subventionssätzen wird diese Zeit 20 bis 80 Jahre oder sogar noch länger dauern.

Man kann nun von der Fiktion ausgehen, dass die vom Bunde jährlich zu leistenden 7,5 Millionen Franken sich proportional den Gesamtkosten des zum Ausbau vorgesehenen Talstrassennetzes verteilen. Diese Kosten sind im Bericht der Fachkommission des eidgenössischen Oberbauinspektorates enthalten. Mit dieser Annahme und unter der Voraussetzung eines einheitlichen Subventionssatzes ergeben sich die in der Kolonne 3 angegebenen durchschnittlichen Leistungen des Bundes.

n, Wegfall von Kantonsanteüen Nach dem Antrag des Bundesrates sollen die bisherigen Anteile der Kantone an Stempelabgaben, Müitärpflichtersatz sowie Eeinertrag der Nationalbank gestrichen und der Anteil an der Tilgungssteuer auf 10% festgelegt werden.

Die Kantone haben in den letzten Jahren folgende Anteile erhalten: Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

10

134 3945

Alkoholmonopol Nationalbank Stempelabgaben Wehrsteuer Militärpflichtersatz . . . .

Kriegsgewinnsteuer . . . .

Wehropfer Total

8702 3 41S 15773 20 492 8810 5 872 8826 71888

1946 1947 in Tausend Franken

8731 8418 16545 67 182 9238 5 592 46203 156904

15577 3418 19495 42 160 7984 5 451 17316 111396

Finanzplan 1950 ff.

12000 -- -- 20 000 8701) -- -- 32870

Um einen Vergleich der zukünftigen Anteile mit den gegenwärtigen Anteilen vornehmen zu können, ist folgendes zu berücksichtigen: 1. Wehropfer und Kriegsgewinnsteuer sind im Liquidationsstadium. Die Kantone erhielten also im Jahre 1950 ff. auch bei unverändertem Fortbestehen der jetzigen Ordnung an diesen beiden Steuern keine Anteile mehr. Bei einem Vergleich müssen deshalb die Anteile am Wehropfer und der Kriegsgewinnsteuer weggelassen werden.

2. Die Wehrsteuer geht schubweise ein. Von den Einnahmen der III. Periode (Erhebungsjahre 1945/46) entfielen ca. drei Viertel auf das Jahr 1946. Die Abwicklung der Steuereingänge für diese Periode wird sich über das Jahr 1947 hinaus erstrecken. Anderseits waren in den Jahren 1945 und 1946 noch Eingänge der I. und II. Periode zu verzeichnen.

Die ungleiche Verteilung der Steuereinnahmen auf einzelne Steuerjahre wird sich bei der Tilgungssteuer, die wie die Wehrsteuer in zweijährigen Perioden veranlagt und erhoben werden soll, wiederholen. Der im Zukunftsbudget errechnete Ertrag stellt aber einen jährlichen Durchschnittsertrag dar. Es ist deshalb nicht angängig, den zufälligen Wehrsteuerertrag eines bestimmten Jahres mit dem Durchschnittsertrag der Tilgungssteuer zu vergleichen. Vielmehr muss auch für die Wehrsteuer der jährliche Durchschnittsertrag zugrundegelegt werden. Die Wehrsteuer III. Periode ist mit 156,6 Millionen Franken 2) jährlich veranlagt worden. D e r Kantonsanteil beträgt somit 46,995 3. Die Stempelabgaben haben im Jahre 1947 ein Rechnungsergebnis gezeitigt, mit dem in Zukunft nicht dauernd gerechnet werden kann.

Auf Grund der heutigen Gesetzgebung könnten die Kantone für die Jahre 1950 ff. mit 16,9 Millionen Franken Anteilen an den Stempelabgaben 1

2

) 8 % Bezugsprovision.

) Ohne Sondersteuer von Rückvergütungen und Rabatten und Sondersteuer auf Tantiemen.

3

) Auf Grund der tatsächlichen Eingänge (I., II. und III. Periode) ergab sich in den Jahren 1945/46 ein durchschnittlicher Kantonsanteil von 43,614 Millionen Pranken.

135 rechnen. Dabei ist der vorgesehene Ausbau der Stempelabgaben nicht berücksichtigt.

Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich folgender Vergleich (in Tausend Franken) : Anteile an:

Alkoholmonopol 1) Nationalbank Stempelabgaben Wehrsteuer Militärpflichtersatz

1950 ff.

bei unveränderter gesetzlicher Regelung

12000 3 418 16938 46995 7 984 2) Total 87330

1950 ff.

nach Antrag de» Bundesrates

12000 -- 20000 870 32870"

Die Aufhebung der Anteile am Nationalbank-Reinertrag, Stempelabgaben, Wehrsteuer und Militärpflichtersatz nach Antrag des Bundesrates bat somit einen Ausfall für die Kantone von 54,460 Millionen Pranken zur Folge. Dieso Ausfälle betragen 9,3% der gesamten kantonalen Steuern 1947 oder 10,5% der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer 1947.

Die Auswirkung auf die einzelnen Kantone ist in den Tabellen auf Seite 136 und 137 dargestellt.

Müsste die Tilgungssteuer dem Bunde nicht 180 Millionen Franken, sondern -- zufolge der Verbesserung der Ausgangslage (vgl. Seite 118 dieses Berichtes) ---150 Millionen Franken einbringen, so wäre der Steuertarif bei einer Ertragsbeteiligung der Kantone von 10% so zu gestalten, dass die Bruttoeinnahme etwa 170 Millionen Franken erreichte.

Wie sich die Lage für die Kantone in diesem Falle gestalten wurde, ist aus den Tabellen auf Seite 188 und 189 ersichtlich.

1 2

) Ertrag 1947 15,6 Millionen Franken, Ertrag 1946 8,7 Millionen Franken.

) Ertrag 1947.

Variante l : Tilgungssteuer 200 Millionen Pranken, davon 180 Millionen Franken für den Bund und 20 Millionen Franken Kantonsanteile In Tausend Franken

Kantone

Zürich . ,

Kantonsanteile 1050 ff. bei unveränderter gesetzlicher Regelung StempelMilitärNationalWehrAlkoholabgaben pflichtbank Total steuer ') Monopol ') Normalersatz 1947 ') ertrag 1817 ·)

Kantonsanteile 1950 ff. nachVorschlagg deBundesratesec Alkohol- Tilgungsmonopol ') steuer

Militärpflichtersatz *)

Total

1897 540 2657 11 837 1525 18456 1897 5037 166 7100 2050 2889 7838 1 334 14694 3336 583 2050 146 5532 814 1460 3388 581 165 3G8 581 621 Luzern 40 1242 154 394 77 22 106 35 77 66 4 147 Uri 341 187 99 943 145 11 53 263 187 343 Schwyz 81 41 221 57 16 ' 26 57 17 Obwalden . . , , 3 77 147 49 68 26 304 49 63 14 3 115 Nidwalden . . .

415 741 98 98 28 140 60 177 282 Glarus 7 Zug 403 50 730 172 103 29 145 103 5 280 556 1974 428 122 602 266 428 237 28 Fribourg . . . .

693 612 1754 3241 436 124 315 436 746 35 1217 Solothurn . . . .

478 669 . 4008 380 5671 478 1706 41 136 2225 Basel-Stadt . . .

1154 172 2045 266 491 266 76 377 18 775 Basel-Land . . .

98 214 604 1 110 257 11 Schaffhausen . .

151 43 151 419 259 126 126 63 667 110 Appenzell A.-Rh. .

36 183 7 243 11 54 26 142 38 38 11 13 1 50 Appenzell I.-Rh. , 1 148 2383 462 5027 805 1014 805 229 50 1869 S t . Gallen . . . .

591 164 1732 361 513 361 252 18 Graubünden . . .

103 631 2755 501 5309 761 1172 761 216 1076 55 1988 Aargau 2341 389 389 110 552 1057 233 450 26 865 Thurgau . . . .

647 928 2382 455 455 129 223 395 24 874 Ticino 3105 966 1367 660 6373 966 1321 275 72 2359 Vaud 585 726 177 2024 417 417 119 309 19 745 Valais 332 332 94 478 1 703 270 2877 725 29 1086 Neuchatel . . . .

2750 464 4544 492 492 698 1170 140 51 1713 Genève 16938 46995 7 984 87 330 12000 20000 32870 Total 12 000 j 3 413 870 2 ) Wehrst euer III. Periode. Anteil pr o Jahr g emäss Si atistik.

*) Verteilung ge mäss Wohnbevölkerung 1941.

3 ) 54% -- 46%0 Kantonsanteil + 8 % Bezugs]provision, *} 8 % Bezugsprovrision lau t Zukunft tsbudget (vorgesehener Ertra g für den Bund 10 IV illionen Fra anken).

136

Kantonsanteile 1950 ff. bei unveränderter gesetzlicher Regelung und nach Vorschlag des Bundesrates

137 Ausfall an Kantonsanteilen 1950 ff.

gemäss Vorschlag des Bundesrates Variante l : Tilgungssteuer 180 Millionen Franken für den Bund und 20 Millionen Franken für Kantonsanteile gemäss Vorschlag des Bundesrates.

Kantoneanteile 1950 ff, bei unveränderter gesetzlicher Regelung in 1000 Fr. in 1000 Fr.

Kantonesteuern 1947

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Fribourg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Ticino Vaud Valais Neuchâtel Genève Total

108671 107111 18212 1168 3028 482 456 4906 l 860 10441 17027 64083 10198 6 581 2518 726 27 333 13535 26 620 10137 16893 47937 10704 21805 56 865

18456 14694 3388 394 948 221 304 741 730 1974 3241 5671 2045 1110 667 142 5027 1732 5309 2341 2882 6373 2024 2877 4544

583717

87330

KantonsAusfall anteile 1950 ff.

nach Vorin % schlag des der Kantons Bundesrates steuern 1947 in 1000 Fr. in 1000 Fr.

7100 5532

1242 147 348 77 115 282 280 693 1217 2225 775 419 243 50 1869 631 1988 865 874 2359 745 1086 l 713 32870

9162 2146 247 600 144 189 459 450 1281 2024 3446 1270 691 424 92 3158 1101 3821 1476 1508 4014 1279 1791 2831

10,95 8,55 11,78 21,15 19,82 33,33 41,45 9,36 24,19 12,27 11,89 5,88 12,45 10,58 16,84 12,67 11,55 8,12 12,48 14,56 8,93 8,37 11,95 8,21 5,02

54460

9,33

11356

138 Kantonsanteile 1950 ff.

Variante 2: Tilgungssteuer euer 150 Millionen Franken Ertrag für den Bund 17 Millionen Franken Kantonsanteile

Kantone

Zürich Bern .

Luzern Uri

. .

Obwalden . . . .

Nidwaiden Glarus i Zug .

!

-Fribourg Solothurn . . . .

' Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen . . .

Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh S t . Gallen . . . .

Graubunden . . .

Aargau Thurgau Ticino Vaud Neuchâtel Genève

.

. .

Total

1 ) 2

Alkoholmonopol *)

Tilgungssteuer

1 897 2050 581 77 187 57 49 98 103 428 436 478 266 151 126 88 805 361 761 389 455 966 417 332 492

4282

12000

Militärpflichtersatz 2 )

2836 529 50 124 15 53 150 146 201 634 1 450 418 218 94 10 862 214 996 382 335 1124 262 615 994

166 146 40 4 11 3 3 7 5 28 85 41 18 11 7 1 50 18 55 26 24 72 19 29 51

17000

870

Total

6345 5032 1150 137 322 75 105 255 204 657 1105 1 969 702 380 227 49 1717 593 1812 797 814 2162 698 976 1537 29870

Verteilung gemäss Wohnbevölkerung 1941.

) 8 % Bezugsprovision laut Zukunftsbudget (vorgesehener Ertrag für den Bund 10 Millionen Franken).

139 Ausfall an Kantonsanteilen 1950 ff.

Variante 2: Tilgungssteuer 150 Millionen Franken Ertrag für den Bund 17 Millionen Franken Kantonsanteile Kantonsanteile 1950 ff.

bei unveränderter gesetzlicher Regelung in 1000 Fr. in 1000 Fr, Kantonssteuern 1947

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Obwalden Nidwaiden Glarus . .

Zug Fribourg .

Solothurn . . , Basel-Stadt .

Basel-Land . . .

Schaffhausen , , , Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden . .

Thurgau Ticino . . . .

Vaud.

Valais Neuchâtel Genève Total

KantonsAusfall anteile 1950 ff.

nach Vorin % schlag des Bundesrates Variante 6 der Kantons-steuerrn 1947 in 1000 Fr. in 1000 Fr.

108 671 107 111 18212 1168 3028 432 456 4906 1860 10441 17027 64083 10198 6531 2518 726 27333 13555 26620 10 137 16893 47937 10704 21805 56365

18456 14694 3388 394 943 221 304 741 730 1974 3241 5671 2045 1110 667 142 5027 1732 5309 2341 2382 6373 2024 2877 4544

6345 5032 1150 137 322 75 105 255 254 657 1105 1969 702 380 227 49 1717 593 1812 797 814 2162 698 976 1537

12111

9662 2288 257 621 146 199 486 476 1317 2136 3702 1343 730 440 93 3310 1139 3497 1544 1568 4211 1326 1901 3007

11,68 9,02 12.29 22,00 20,51 33,80 43,64 9,91 25,59 12,61 12,54 5,78 13,17 11,18 17,47 12,81 12,11 8,40 13,14 15,23 9,28 8,78 12,39 8,72 5,33

583 717

87330

29870

57460

9,84

140 b. Auewirkung von Kontingenten nach Vorschlag der Action pour la réforme du fisc fédéral Würde an Stelle der Tilgungssteuer eine Kontingentsleistung vorgesehen, so stellten sieh zwei Alternativen.

I. Wegfall kantonaler Anteile an Bundeseinnahmen Werden die Anteile der Kantone an Stempelabgaben, Militärpflichtersatz und Nationalbank gestrichen, muss, je nachdem die Verbesserung des Finanzplanes zur Herabsetzung der Tilgungsfrist von 60 auf 40 Jahre oder ssur Erhöhung des planmässig zu tilgenden Schuldenüberschusses oder zur Herabsetzung der Tilgungssteuer respektive ihres Ertrages verwendet wird, ein Kontingent von 180 Millionen Franken (Variante 1) oder 150 Millionen Franken (Variante 2) aufgebracht werden.

Variante 1: Erforderliches Kontingent 180 Millionen Franken.

Die Kantone verlieren :

In Tausend Franken

1. Anteile

Stempel 1.6938 Militärpflichtersatz 7 Ili Nationalbank 3 413 2. Anteil an der Tilgungssteuer, weil diese ersetzt wird 20 000 8. Die Kantone haben als Kontingent zu leisten . .180 000 Variante 2: Erforderliches Kontingent 150 Millionen Franken.

Die Kantone verlieren :

^

1. Anteile

In Tausend Franken

Stempel 16938 Militärpflichtersatz 7 114 Nationalbank 8418 2. Anteil an der Tilgungssteuer, weil diese ersetzt wird 17 000 8. Die Kantone haben als Kontingent zu leisten . . 150 000

Auswirkung auf die Kantone, wenn an Stelle der Tilgungssteuer eine Kontingentsleistung nach Vorschlag der Action pour la réforme du fisc fédéral (Projekt Regamey) treten wurde Variante 1 : Kontingent 180 Millionen Franken In Tausend Franken Kontingent 180 Mio. Franken mit Einfall der Kantonsanteile Ausfall an Anteilen KantonsKantonssteuern StempelMilitär- Natio- Tilgungs- kontin1947 ') abgaben nalbank Steuer pflichtgent Hormaiersatz 1947 | 1950 ff.

ertrag 2 S e 7 3 1

Kantone

1

Total Neubedarf Tausend Franken

In % der Kantonssteuern ern

8

9

1947

. . .

. . .

Total Neubedarf AusfallTil- KantonsIn % tu gungs- kontin- Tausend Kantonsgent Franken steuern steuer 10

11

12

5037 52258 57295 3336 34603 37939 621 6446 7067 66 678 744 145 1504 1649 181 17 198 63 649 712 177 1832 2009 172 1776 1948 237 2454 2691 746 7743 8489 1706 17695 19401 491 5095 5586 257 2666 2923 110 1143 1253 11 114 125 1014 10521 11535 252 2610 2862 1172 12162 13334 450 4668 5118 395 4097 4492 1321 13707 15028 309 3205 3514 725 7519 8244 1 170 12139 13309 20000 207465 227465

1947 13

55,3 35,4 38,8 63,7 54,5 45,8 156,1 40,9 104,7 25,8 49,9 30,3 54,8 44,8 49,8 17,2 42,2 21,1 50,1 50,5 26,6 31,3 32,8 37,8 23,6 39,0

141

540 5037 103 671 2657 1359 45339 54932 53,0 1 188 583 3336 30021 38017 35,5 107111 2889 165 621 5592 18212 814 328 7520 41,3 22 66 588 1168 106 31 813 69,6 3028 88 145 1854 61,2 263 53 1305 432 16 17 23 156 293 67,8 . . .

81 14 63 564 68 23 732 160,5 . . .

456 28 177 4906 140 1590 53 1 988 40,5 172 29 1542 1860 45 145 1933 103,9 122 237 . . .

10441 602 238 2130 3329 31,9 124 17027 612 280 746 6717 8479 49,8 15354 18204 28,4 Solothurn . . . 64083 . B a s e l - S t 669 a d t t . . . 136 1706 339 76 4419 377 154 491 Basel-Land . . .

10198 5517 54,1 43 257 Schaffhausen . .

214 87 2313 2914 44,6 6531 110 36 2518 183 993 1378 54,7 Appenzell A.-Rh. .

56 11 11 AppenzellI.-Rh.. , 54 12 99 187 25,8 726 229 1014 412 9129 11932 43,7 S t . Gallen . . . . 27333 1148 252 103 13 355 . 513 2265 3279 24,2 Graubünden . .

A a r g146a u i 216 . . . 10551 1172 26620 1076 13461 50,6 446 110 450 10137 4050 5369 53,0 Thurgau . .

552 207 129 395 Ticino 3555 4925 29,2 16893 647 199 Vaud .

275 1321 11892 15443 32,2 47937 1367 588 309 119 2781 3952 36,9 Valais .

. . .

10704 158 585 94 725 8060 37,0 Neuchâtel. . . .

6522 21805 478 241 140 1170 Genève 413 10533 12954 23,0 56365 698 7114. 3413 20000 180000 227 465 | 39,0 Total 583 717 16938 1 Ohne Gemeindesteuern, ababer inkl. 1 Gemeindeananteile an Kantonsonssteuern n.

Zürich Bern . .

Luzern Uri Schwyz Obwalden .

Nidwalden Glarus Zug Fribourg .

Kontingent 207 Mio Fr ohneHinfalliderrKantonsanteilee

In Tausend Franken Kontingent 150 Millionen Franken mit Hinfall der Kunt.fmsa.nt eil e

Kantone

Kantonssteuern Stempel19*7 ') abgaben (Normalertrag)

Ausfall an Anteilen Militärpflicht-ersatzz

1 Zürich 103 671 2657 1359 Bern 1188 107 111 2889 814 328 Luzern 18212 Uri. .

. . .

1168 106 31 88 3028 263 Schwyz . . . .

432 81 Obwalden . . . .

23 68 Nidwaiden . . .

456 23 Glarus 4906 140 53 145 Zug .

1860 45 602 238 Fribourg . . . .

10441 612 280 Solothurn. . . .

17027 669 339 Basel-Stadt . . .

64083 154 Basel-Land . . .

10198 377 214 Schaffhausen . , 6531 87 2518 183 56 AppenzellA.-Rh.. .

54 12 AppenzellI.-Rh.. .

726 412 27333 1148 S t . Gallen . 13555 . . . G r a u b ü 513 n d e n . . 146 .

Aargau 26620 1076 446 552 207 Thurgau . . . .

10137 647 199 Ticino 16893 588 Vaud 47937 1367 10704 585 158 Valais.

478 241 21805 Neuchâtel . . . .

698 413 Genève 56365 7114 Total 583 717 16938 1

Kontingent 177 Mio. Fr ohne Hinfall der Kantonsanteile

Total Neubedarf

Total Neubedarf KantonsAusfall KantonsNain % in % (Tilkontin- Tausend derKan- Tilgungs- kontin- Tausend der Kantional- gungsgent gent steuer Franken tonssteuernra Franken tonsbank steuer steuern19477 1947 1050 ff.

1950 ff.

7 5 6 540 4282 37783 583 2836 25017 529 4661 165 56 491 22 124 1087 53 16 15 131 469 14 53 28 150 1 325 29 146 1284 122 201 1775 634 5598 124 136 1450 12793 76 418 3684 218 1927 43 94 827 86 11 10 83 862 7607 229 214 1887 103 996 8793 216 382 3375 110 335 2963 129 275 1 124 9911 262 2317 119 94 615 5436 994 8776 140 3413 17000 150 000

46621 32513 6497 706 1615 266 627 1 6% 1 649 2938 7248 15387 4709 2489 1196 170 10258 2863 11527 4626 4273 13 265 3441 6864 11021 194465

) Ohne Gemeinde steuern, aber ink . Gemeindeantei e an EKantonsst euern.

B 45,0 30,4 35,7 60,4 53,3 61,6 137,5 34,6 88,6 28,1 42,6 24,0 46,2 38,1 47,5 23,4 37,5 21,1 43,3 45,6 25,3 27,7 32,1 31,5 19,6 33,3

11 13 10 12 4282 44702 48984 47,2 2836 29 599 32435 30,3 529 5514 6043 33,2 56 636 54,4 580 1411 46,6 124 1287 169 39,1 15 154 555 608 133,3 53 1717 35,0 150 1567 1519 1665 89,5 146 201 2300 22,0 2099 634 7257 42,6 6623 1450 15136 16586 25,9 418 4777 46,8 4359 2498 38,2 218 2280 94 1072 42,6 978 10 108 14,9 98 862 8999 9861 36,1 214 2233 2447 18,0 996 10403 11399 42,8 382 4375 43,2 3993 335 3505 3840 22,7 1124 11725 12849 26,8 262 2742 3004 28,1 7046 32,3 615 6431 994 10384 11378 20,2 17000 177 465 194465 33,3

142

Auswirkung auf die Kantone, wenn an Steile der Tilgungssteuer eineKontingentsleistungg nach Vorschlag der Action -pour la, réforme du fisc fédéral (ProjektRegamey)) treten würde Variante 2: Kontingent 150 Millionen Franken

143

II. Wetterführung kantonaler Anteile an Bundeseinnahmen Werden die Anteile an Stempelabpaben, Militärpflichtersatü und Nationalbank-Eeinertrag wie bisher belassen, so fehlen zum Bechnungsausgleich 27,5 Millionen Franken.

Die Kontingente müssen also entsprechend höher angesetzt werden, d. h.

Variante 1: 180 Millionen Franken + 27,5 Millionen Franken = 207,5 Millionen Franken.

Variante 2: 150 Millionen Franken -|- 27,5 Millionen Franken = 177,5 Millionen Franken.

Mit der Aufrechterhaltung der bisherigen Kantonsanteile wird somit für die Gesamtheit der Kantone und für die Steuerpflichtigen nichts gewonnen sein. Für die einzelnen Kantone ergeben sich allerdings leichte Verschiebungen, weil die Verteilung der Anteile auf verschiedene Weise erfolgt : Die Anteile an den Stempelabgaben und am Beingewinn der Nationalbank werden je Kopf, der Anteil am Militärpflichtersatz nach dem Aufkommen der Kantone auf Grund einer proportionalen Steuer der Nicht-Dienstpflichtigen, die Kontingentsleistung nach der an Hand der progressiven Wehrsteuer bemessenen Steuerkraft berechnet. Eine Entlastung der Kantone liesse sich nur erreichen, wenn entweder die Ausgaben des Bundes gesenkt oder andere als die bereits vorgesehenen Einnahmen beschafft werden könnten. Die Höhe der Kontingentsleistung hängt vom Fehlbetrag im Finanzplan 1950 ff. des Bundes ab, der durch sie zu decken ist. Wir stellen Kontingentsleistungen in der Höhe von 150 Millionen Franken und 180 Millionen Franken absolut und im Verhältnis der kantonalen Steuereinnahmen 1947 dar (Tabelle Seite 144).

144 Kantonale Kontingente nach dem Projekt der Action pour la réforme du fisefédéral 1)

Kantone

Zürich . . . .

Bern Luzern Uri

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug .

Fribourg Solothurn Basel- Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I -Rh.

St Gallen .

Graubünden Aargau Thurgau Ticino . .

Vaud . .

Valais Neuchâtel Genève Total 1 a

Variaute 1 (180 Mio)

Variante 2 (150 Mio)

1947

1000 Fr.

1000 Fr.

103 671 107 111 18212 1168 3028 432 456 4906 1860 10441 17027 64 088 10198 fi 381 2518 726 27388 13 555 26620 10187 16893 47937 10704 21805 56365

45339 80 021 5592 588 I 305 156 564 1590 1542 2180 6717 15 854 4419 2313 993 99 9129 2265 10551 4050 3555 11892 2781 6522 10533

48,73 28,03 30,70 50,34 43,10 36,11 123,68 82,41 82,90 20,40 39,45 23,96 43,33 35,42 39,44 13,64 33,40 16,71 39,63 39,95 21,04 24,81 25,98 29,91 18,69

583 717

180 000

30,84

Kantonssteuern

) Berechnet nach Aufkonmmen Wehrsteuer, III. Periode, ) In Prozent der Kantonsssteuern

87783 25018 4661 490 1088 130 470 1324 1 284 1775 5598 2798 3684 1928 826 82 7607 1887 8793 8375 2963 9911 2317 5436 8777

150 000

%')

86,45 23,85 25,59 42,00 35,91 30,21 102,91 27,00 69,03 17,00 32,88 19,97 36,12 29,52 32,82 11,37 27,83 18,92 33,03 38,30 17,53 20,67 21,64 24,93 15,57 25,69

145 c. Auswirkung bei 25 % Anteil am Ertrag der Tilgtmgssteuer Die Kantone sollen am Ertrag der vom Bundesrat in der Botschaft vom 22. Januar 1948 beantragten Tilgungssteuer mit 10% beteiligt werden. Bei der Wehrsteuer beträgt der Kantonsanteil 30%, bei der zusätzlichen WehrSteuer 10%. Würden Wehrsteuer und zusätzliche Wehrsteuer in der künftigen Ordnung des Bundeshaushaltes unverändert verankert, so wäre mit einem Ertrag von rund 210 Millionen Franken für den Bund und 70 Millionen Pranken für die Kantone zu rechnen. Das gewogene Mittel zwischen 80% Anteil an der Wehrsteuer und 10% Anteil an der zusätzlichen Wehrsteuer würde rund 25% betragen.

In der Finanzdirektorenkonferenz ist gefragt worden, ob sich eine Tilgungssteuer auf die Kantonsfinanzen auswirkte, an deren Ertrag die Kantone mit 25% beteiligt wären. Diese Frage ist wie folgt zu beantworten.

Begnügen sich die Kantone mit 10% Anteil, so kann der Tarif der Tilgungssteuer niedriger gehalten werden als wenn ein gleich hoher Bundesanteil bei 25%iger Beteiligung der Kantone erzielt werden soll.

Millionen Franken

Variante 1:

Bundesbedarf Gesamtbedarf bei 10% Kantonsanteil 25% Kantonsanteil

Varainte 2: Bund.esbedarf Gesamtbedarf bei . 10% Kantonsanteil. . . . .

25% Kantonsanteil

180 200 240 150 167 200

Der Bund muss also eine höhere Steuer erheben und damit einen stärkeren Einbruch in die von den Kantonen beanspruchten Steuerdomänen vornehmen, um den Finanzbedarf der Kantone zu befriedigen.

Die Kantone erhalten 40 Millionen Franken (Variante 1) respektive 83 Millionen Franken (Variante 2) mehr vom Bund, welche sie nicht kraft eigener Souveränität selbst bei den Pflichtigen eintreiben müssen. Für die Gesamtheit der Pflichtigen ergibt sich aus dieser Verschiebung -- theoretisch mindestens -- kein Vorteil, aber auch kein Nachteil. Für die Pflichtigen einzelner Kantone ergeben sich gewisse Verschiebungen je nach der Höhe ihres Einkommens und Vermögens entsprechend den Unterschieden der Steuersysteme und des Tarif auf baues.

146 Aufbringen der Kantone an 200 Millionen Franken und 240 Millionen Franken Tilgungssteuer1) Variante 1: Ertrag für den Bund 180 Millionen Pranken Kantonsanteile 10 % und 25 %.

200 Millionen Tranken

240 Milionen Franken

Kantonsanteile Kantonsanteile Bundes.Bundesin % anteil in in % anteil in In 1 000 der Kanin 1000 der Kan1000 Fr.

1000 Fr.

tonstonsFr.

Fr steuern stcuern 1947 194,7

Zürich . . . .

Born , Luzern Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . . .

Nidwalden. . . .

Glarus .

. . .

Zug Fribourg . . . .

Solothurn . . . .

Basel- Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . . .

Graubünden. . .

Aargau Thurgau . . . .

Ticino Vaud . .

Valais Neuchâtel . . . .

Genève Total

1

45 339 30021 5592 588 1 305 156 564 1.590 1 542 2180 G 717 15354 4419 2313 993 99 9129 2265 10551 4050 3555 11892 2781 6522 10 533

in 1000 Fr.

in % der Kantonasteuern 1947

6672 1242 132 290 34 126 354 344 474 1492 3412 982 514 220 22 2028 504 2344 900 790 2642 618 1450 2340

9,72 6,23 6,82 11,30 9,57 7,87 27,64 7,21 18,49 4,54 8,76 5,33 9,63 7,87 8,73 3,02 7,42 3,72 8,81 8,88 4,67 5,51 5,77 6,65 4,15

3,43 180 000 60000 10,28 40000

6,85

5037 486 3336 3,11 621 3,41 66 5,65 145 4,79 17 8,94 63 13,81 177 3,61 172 9,25 237 2,27 746 4,38 1706 2,66 491 4,81 257 3,94 110 4,37 11 1,52 1014 3,71 252 1,86 1 172 4,40 450 4,44 395 2,34 1 321 2,76 309 2,89 725 3.32 1170 2,08

180 000 20000

Differenz der Kantonsanteile teile

4,86

45339 15111 30021 10008 5592 1863 588 198 1 305 435 156 51 564 189 1590 531 1542 516 2130 711 6717 2238 15 354 5118 4419 1473 2813 771 993 330 99 33 9129 3042 2265 756 10551 3516 4050 1350 3555 1185 11892 3963 2781 927 6522 2175 10 533 3510

14,58

9,34 10,23 16,95 14,36 11,81 41,45 10,82 27,74 6,81 18,14 7,99 14,44 11,81 13,10 4,54 11,13 5,58 13,21 13,32 7,01 8,27 8,66 9,97 6,28

10074

) Annahme: Bei der Tilgungssteuer sei das Aufkommen prozentual gleich wie bei der Wehrsteuer III. Periode. Diese Annahme wird nicht ganz zutreffen, weil die Einkommensstruktur einem bestandigen Wechsel unterliegt und weil die Progressionsgestaltung, steuerfreie Minima, Sozialabzüge usw. die Leistung des einzelnen Kantons beeinflussen.

147 Aufbringen der Kantone an 167 Millionen Franken und 200 Millionen Franken Tilgungssteuer1)

Variante 2: Ertrag für den Bund 150 Millionen Franken Kantonsanteile 10 % und 25 % 167 Millionen Franken

200 Millionen Franken

Differenz der Kantonsanteile

Kantonsanteilc Kantonsanteile Bundesin Bundesin % in % anteil in anteil In 1000 in 1000 der Kanin. 1000 der Kan 1000 Fr.

tons- 1000 Fr.

tonsFr.

Fr.

Fr.Fr.

steuern steuern 1947 1947

Zürich . .

Bern .

. .

Luzern .

. . .

Uri. .

Schwyz . . .

Obwalden . . . .

Nidwaiden . . .

Glarus . .

Zug Fribourg . . . .

Solothurn . . . .

Basel- Stadt . . .

Basel-Land . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . . .

Graubünden . .

Aargau Thurgau .

. .

Ticino . . .

Vaud Valais . .

Neuchâtel. . . .

Genève Total

1

37788 25017 4661 491 1087 131 469 1 325 1 284 1 775 5598 12793 S 684 1927 827 83 7607 1887 8793 3 375 2963 9 911 2317 5436 8776

4282 4,13 1 37 783 12594 2 836 2,65 25017 8338 4661 1554 529 2,90 43 1 164 56 4,79 1087 362 124 5,10 131 44 15 3,47 469 156 53 11,62 1 325 442 150 3,06 1 284 428 146 7,85 1775 592 201 1,93 5598 1866 634 3,72 1450 2,26 12793 4264 418 4,10 3684 1228 1927 642 218 3,34 827 276 94 3,78 10 1,38 83 28 7607 2536 862 3,15 1887 214 1,58 629 8 793 2 931 996 3,74 382 3,77 3375 1125 335 1,98 2963 988 1 124 2,34 9 911 3 304 772 262 2,45 2317 615 2,82 5436 1812 994 1,76 8776 2925

150 000 17000

2,91 350000 50000

12,15 7,79 8,53 14,04 11,96 10,18 34,21 9,01 23,01 5,67 10,96 6,65 12,04 9,83 10,96 3,86 9,28 4,64 11,01 11,10 5,85 6,89 7,21 8,31 5,19

8312

in % der Kantonssteuern 1047

8,02

5502 5,14 1025 5,63 108 925 208 7,80 29 6,71 103 22,39 292 5,95 282 15 16 391 3,74 1282 7,24 2814 4,39 810 7,94 424 6,49 182 7,23 18 2,48 1674 6,13 415 3,06 1 985 727 7 ,2 l 743 7,33 653 3,87 2 180 4,55 51C 4,76 1197 5,49 1931 3,43

8,57 33000

5,66

) Annahme: Bei der Tilgungssteuer sei das Aufkommen prozentual gleich wie bei der Wehrsteuer III. Periode. Diese Annahme wird nicht ganz zutreffen, weil die Einkommensstruktur einem beständigen Wechsel unterliegt und weil die Progressionsgestaltung, steuerfreie Minima, Sozialabzüge usw. die Leistung des einzelnen Kantons beeinflussen.

148 Sie haben dem vorstehenden Bericht, entnommen, dass bei äusserst gewissenhafter Würdigung aller dem Bundesrat zurzeit bekannten Umstände keine Möglichkeit besteht, den Finanzplan des Bundesrates für den Durchschnitt der Jahre 1950 ff. in entscheidender Weise zu andern und auf die Anträge vom 22. Januar 1948 zur verfassungsmäßigen Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes zurückzukommen.

Der Bundesrat muss nochmals daran erinnern, dass nicht nur die Tilgungssteuer sondern verschiedene andere Bestandteile seiner Vorlage vom 22. Januar 1948 umstritten sind. Der vorstehende Bericht wird daher ausdrücklich unter dem Vorbehalt erstattet, dass die vorgesehene allgemeine Getränkesteuer dem Bunde wenigstens 40 Millionen Franken einbringen wird und dass dem den Kantonen zugemuteten Verzicht (vgl. Seiten 126 ff.) in der Höhe von netto 42 Millionen Franken zugestimmt wird. Der Bundesrat setzt ferner voraus, dass für die Verzinsung der Bundesschuld tatsächlich auf die Dauer mit einem mittleren Zinsfuss von 8% gerechnet werden darf, obschon diese Annahme im Hinblick auf die neueste Entwicklung der Wertschriftenkurse und der Bedingungen am Geld- und Kapitalmarkt vielleicht heute schon als ungerechtfertigt optimistisch bezeichnet werden muss. Und schliesslich macht er für die Durchführbarkeit seines Finanzplanes in aller Form zur Bedingung, dass im Durchschnitt der Jahre 1950 ff. keine neue Erhöhung der dauernden Ausgaben des Bundes eintritt.

Der Bundesrat möchte eindringlich und unmissverständlich betonen, dass nicht nur die Durchführung des Finanzplanes 1950 ff. sondern auch die angestrebte verfassungsmässige Neuordnung von Anfang an ernstlich gefährdet wären, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen und Bedingungen nicht eingehalten würde oder wegfiele.

Wir benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. April 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Celio 7918

*

Der Bundeskanzler: Leimgruber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Kommission des Ständerates für die Botschaft vom 22.

Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 10. April 1948)

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1948

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22.04.1948

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