Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Pendimethalin 300 g/l Flufenacet 60 g/l
Formulierungstyp:
EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte Malibu
Schweizerische Zulassungsnummer: D-2485 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4834-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG
Cadou Ble'
Schweizerische Zulassungsnummer: I-2833 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10599 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Italia SpA
Malibou'
Schweizerische Zulassungsnummer: I-2834 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10328 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Italia SpA
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SR 916.161
2008-1081
3491
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Feldbau Triticale, Wintergerste, Winterroggen, Winterweizen
Dicotyledonen (Unkräuter), Monocotyledonen (Ungräser)
Aufwandmenge: 34 l/ha Anwendung: Herbst, Stadium 1029 (BBCH).
(*)
(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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