Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Schwefel 80 %
Formulierungstyp:
WG Wasserdispergierbares Granulat
2. Handelsprodukte Netzschwefel Stulln
Schweizerische Zulassungsnummer: A-4229 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2915/0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro-Stulln
Sweel WDG
Schweizerische Zulassungsnummer: I-4266 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10563 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Green Trade SRL
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Beerenbau Brombeere
Brombeermilbe
1
Brombeere
Brombeermilbe
Erdbeere
Echter Mehltau der Erdbeere
Konzentration: 1 % Anwendung: Nach Austrieb, bei Trieblänge 1015 cm.
Konzentration: 2 % Anwendung: Austriebsspritzung.
Konzentration: 0.20.4 %
1
2
SR 916.161
3436
2008-1053
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Obstbau Birne
Birnenpockenmilbe
Konzentration: 2 % Aufwandmenge: 32 kg/ha Anwendung: Nach der Ernte.
Konzentration: 0.75 % Anwendung: Beim Austrieb.
Kernobst
Kernobst
Kernobst
Pfirsich/ Nektarinen Steinobst Steinobst
Echter Mehltau des Apfels/ der Birne Teilwirkung: Schorf des Kernobstes Nebenwirkung: Rostmilben Echter Mehltau des Apfels/ der Birne Teilwirkung: Schorf des Kernobstes Nebenwirkung: Rostmilben Echter Mehltau des Apfels/ der Birne Teilwirkung: Schorf des Kernobstes Nebenwirkung: Rostmilben Echter Mehltau des Pfirsichs, Schorf des Pfirsichs Schrotschuss Nebenwirkung: Rostmilben Schrotschuss Nebenwirkung: Rostmilben
Weinbau allg.
Echter Mehltau der Rebe
allg.
Echter Mehltau der Rebe
allg.
Kräuselmilbe, Pockenmilbe
Gemüsebau Kürbisgewächse (Cucurbitaceae)
Echter Mehltau der Kürbisgewächse
Konzentration: 0.50.75 % Anwendung: Vor der Blüte.
(*)
3
Konzentration: 0.30.5 % Anwendung: Nach der Blüte.
Konzentration: 0.30.5 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.
Konzentration: 0.75 % Anwendung: Vor der Blüte.
Konzentration: 0.30.5 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.
Konzentration: 0.10.2 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis spätestens Mitte August.
Konzentration: 0.30.4 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis spätestens Mitte August.
Konzentration: 2 % Anwendung: Austriebsspritzung.
4 4
5
5, 6
Konzentration: 0.10.2 % Wartefrist: 3 Tage
3437
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Zierpflanzen allg.
Echter Mehltau
Kirschlorbeer
Schrotschuss
Konzentration: 0.10.2 % Aufwandmenge: 12 g/l Wasser Konzentration: 0.10.2 % Aufwandmenge: 12 g/l Wasser
(*)
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Bei stärkerem Befall zweite Behandlung.
2 = Keine Anwendung von der Blüte bis zur Ernte.
3 = Nachblütebehandlungen nur bei schwefelverträglichen Sorten.
4 = Aprikosen sind schwefelempfindlich, keine Behandlungen.
5 = Auch für die Luftapplikation.
6 = In Lagen mit stärkerem Befall.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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