Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Epoxiconazole 125 g/l
Formulierungstyp:
SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte Opus
Schweizerische Zulassungsnummer: B-4232 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 8472-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Belgium S.A.
Opus
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4233 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4183-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG
Opus
Schweizerische Zulassungsnummer: F-4234 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9200018 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Agro SAS
1
SR 916.161
2008-1066
3447
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau Gerste
Roggen Weizen Weizen Weizen Weizen Zuckerrübe
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Braunrost, Echter Mehltau des Getreides, Netzfleckenkrankheit, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit
Aufwandmenge: 1 l/ha
1
Braunrost Echter Mehltau des Getreides Gelbrost Braunrost Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Cercospora- und RamulariaBlattfleckenkrankheiten, Echter Mehltau
Aufwandmenge: 0.51 l/ha Aufwandmenge: 1 l/ha Aufwandmenge: 0.51 l/ha Aufwandmenge: 0.51 l/ha Aufwandmenge: 1 l/ha
2, 3 2, 4 2, 3, 5 2, 5, 6 2, 7
Aufwandmenge: 0.75 l/ha
8
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 1 Behandlung ab dem Einknotenstadium bis zum Beginn des Ährenschiebens (BBCH 3151), wenn mehr als 30 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
2 = Maximal 1 Behandlung vom Fahnenblattstadium bis zum Beginn der Blüte (BBCH 3961).
3 = Ab Befallsbeginn, hohe Dosierung bei stark anfälligen Sorten.
4 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
5 = Hohe Dosierung nur bei stark anfälligen Sorten, wenn Behandlungen vor Beginn des Ährenschiebens nötig sind, oder wenn während des Ährenschiebens mehr als 50 % der obersten 3 Blätter Befall aufweisen.
6 = Bei wenig anfälligen Sorten, wenn mehr als 20 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen (BBCH 3761). Bei stark anfälligen Sorten ab Befallsbeginn.
7 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten. Behandlung ab Beginn des Ährenschiebens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 5161).
8 = In der Regel nur 1 Behandlung bei Befallsbeginn durchführen.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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