Verfügung über eine temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz beim Flugplatz Samedan während der Flugveranstaltung «Engadina Classics» vom 4. und 5. Juli 2008 vom 24. Juni 2008

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum beim Flugplatz Samedan wird vorübergehend in ein Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

Innerhalb dieses Flugbeschränkungsgebiets sind Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) während bestimmten Zeiträumen verboten (Ausnahme: Such- und Rettungsflüge sowie Ambulanzflüge in Koordination mit dem Flugplatz-Fluginformationsdienst Samedan).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen.

Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Inhalt der Verfügung:

Die Luftraumstruktur der Schweiz 2008 wird temporär geändert, indem der Luftraum beim Flugplatz Samedan von Grund bis auf eine Höhe von Flugfläche 150 (4550 m.ü.M.) in ein vorübergehendes Flugbeschränkungsgebiet mit der Bezeichnung TEMPO LS-R32 umklassiert wird.

Betroffener Zeitraum: ­ Freitag, 04. Juli 2008, während 45 Minuten zwischen 15.00 und 17.00 Lokalzeit ­ Samstag, 05. Juli 2008, während 45 Minuten zwischen 15.00 und 17.00 Lokalzeit Die genauen Zeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

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Koordinaten des Flugbeschränkungsgebietes: ­ 10 km Radius um die Koordinate 46 32 01 N/009 53 02 E Adressatenkreis:

Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz während der Flugveranstaltung «Engadina Classics» richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung mit Begründung kann beim BAZL per Post (Sektion Luftraum, 3003 Bern) oder per E-Mail (info@bazl.admin.ch) bezogen werden.

Eine Kopie der Verfügung geht an die Regulation Militärluftfahrt der Luftwaffe sowie an die Engadin Airport AG, Plazza Aviatica 2, 7503 St. Moritz.

Gültigkeitsdauer:

Die Verfügung ist in der Zeit vom 4. bis 5. Juli 2008 gültig.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

24. Juni 2008

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Raymond Cron

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