Bundesgesetz über die Erfindungspatente

Entwurf

(Patentgesetz, PatG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst: I Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert: Art. 8a Abs. 2 zweiter Satz (neu) 2

... Artikel 9a Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 8b zweiter Satz ... Die Artikel 1a Absatz 1 und 9a Absatz 3 bleiben vorbehalten.

Art. 9a II. Im Besonderen

Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.

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Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewandt werden kann, im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

2

Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf dieses Material vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a bleibt vorbehalten.

3

1 2

BBl 2008 303 SR 232.14

2007-1156

351

Patentgesetz. BG

Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Ausland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Ausland zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht. Artikel 14 Absatz 3 erster Satz des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 bleibt vorbehalten.

4

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 812.21