Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2008

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20072, beschliesst: Art. 1 Der Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 20064 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

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SR 101 BBl 2007 7937 SR ...; BBl 2007 7937 7977 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1 SR 0.360.268.1

2007-1048

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex. BB

Art. 2 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20056 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 27 und Abs. 3 2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde auf Verlangen eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf einem Formular. Das Begehren ist unmittelbar nach der Verweigerung der Einreise zu stellen. Die Ausländerin oder der Ausländer wird auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex8 wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex9. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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Art. 64 Abs. 2 2 Auf unverzügliches Begehren erlässt die zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf einem Formular. Eine Beschwerde ist innerhalb von drei Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Auf entsprechendes Gesuch hin entscheidet die Beschwerdeinstanz innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.

Art. 65

Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

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Das Bundesamt erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex10. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.

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Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76, 77 und 78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG11).

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SR 142.20 Änd. von Art. 7 Abs. 2 in der Fassung von Art. 127 AuG ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23 SR 142.31

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex. BB

Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 2 Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt 2

Mit der Wegweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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Ständerat, 13. Juni 2008

Nationalrat, 13. Juni 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 24. Juni 200812 Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2008

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