Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 12. März 2008: 1.

Gestützt auf Art. 3 SBG und Art. 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturnierformate gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden Mike Peitavino und Yann Chong auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der nach Abzug des Vorschusses von CHF 300.00 verbleibende Betrag von CHF 200.00 ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Mike Peitavino et Yann Chong, Quai du Rhône 2, 1205 Genève

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

1. April 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

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2008-0819