Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Metazachlor 500 g/l
Formulierungstyp:
SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte Butisan
Schweizerische Zulassungsnummer: D-2483 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 3401-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG
Colzanet
Schweizerische Zulassungsnummer: I-2689 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9952 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrimix S.R.L.
Attrade-Metazachlor 500 SC
Schweizerische Zulassungsnummer: A-2845 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2307/2 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrotech Trading
Butisan S
Schweizerische Zulassungsnummer: A-2859 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2307/1 Ausländischer Bewilligungsinhaber: TBH Agrochemie GmbH
1
SR 916.161
3506
2008-1087
Butisan S
Schweizerische Zulassungsnummer: A-2862 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2307/0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Gemüsebau Kohlarten
Feldbau Winterraps Winterraps Winterraps
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Aufwandmenge: 1.52.5 l/ha Anwendung: Nach dem Pflanzen.
1
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Hirtentäschelkraut
Aufwandmenge: 2.5 l/ha 1, 2 Anwendung: Nach der Saat, im Vorauflauf.
Aufwandmenge: 11.5 l/ha 1 Anwendung: Zweitbehandlung nach Vorsaat-Herbizid.
Aufwandmenge: 3 l/ha 1, 3, 4 Anwendung: Nach der Saat, im Vorauflauf.
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Auf Packungen und in anderen Prospekten ist auf die fehlende Wirkung gegen Galium aparine (Klettenlabkraut) und Ausfallgetreide hinzuweisen.
2 = Sandiger, schwach humoser Boden.
3 = Mittelschwerer, humoser Boden.
4 = Schwerer, humoser Boden.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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