Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Kresoxim-methyl 50 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Stroby WG

Schweizerische Zulassungsnummer: A-2865 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2576/1 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG

Discus

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3830 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4331-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG

Stroby WG

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3831 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4331-60 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG

Alliage

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3910 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9600398 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Agro SAS

Discus EV

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3911 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2020366 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Agro SAS

1

SR 916.161

3468

2008-1073

Dobran

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3912 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800331 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Agro SAS

Stroby DF

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3913 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9700214 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Agro SAS

Synthese +

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3914 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2040050 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Phyto ­ Service

Candit

Schweizerische Zulassungsnummer: B-4238 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 8829-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Belgium S.A.

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Beerenbau Erdbeere

Echter Mehltau der Erdbeere

1, 2, 3

Johannisbeeren

Mondscheinigkeit

Ribes Arten

Echter Mehltau

Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

Echter Mehltau des Apfels/ der Birne, Schorf des Kernobstes

Konzentration: 0.0125 % Aufwandmenge: 0.2 kg/ha Anwendung: Bis spätestens Ende Juli.

5, 6

Echter Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfäule der Rebe Teilwirkung: Falscher Mehltau der Rebe

Konzentration: 0.015 % Anwendung: Vom 3-Blattstadium bis spätestens Mitte August.

1, 7

Echter Mehltau der Kürbisgewächse Blattschwärze der Spargel, Botrytis spp., Spargelrost

Konzentration: 0.03 % Wartefrist: 3 Tage Aufwandmenge: 0.5 kg/ha Anwendung: Nur nach der Ernte., Bei Befallsbeginn.

Konzentration: 0.05 %

Obstbau Kernobst

Weinbau allg.

Gemüsebau Kürbisgewächse (Cucurbitaceae) Spargel Tomaten

Echter Mehltau

1, 2, 4 1, 2, 4

1

3469

Anwendungsgebiet

Zierpflanzen Chrysantheme, Nelken Rosen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Rostpilze

Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha

1

Echter Mehltau der Rosen, Sternrusstau der Rosen

1

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

2 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

3 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2.

4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Fruchtansatz zu 50­90 % vorhanden, Heckenvolumen 7500 m3/ha.

5 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

6 = SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

7 = Auch für die Luftapplikation.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

14. Mai 2008

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

3470