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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung des MehrstädteGesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe (Vom 11. Mai 1948)

Der schweizerische Bundesrat, auf Gesuch interessierter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Junil943/ 30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l 1

Dieser Bundesratsbeschluss findet Anwendung auf die Städte Basel, Bern, Lausanne und Zürich (politische Gemeinden).

2 Er erstreckt sich auf alle den kantonalen Wirtschaftsgesetzen unterstellten patentpflichtigen Gastbetriebe, bewilligungspflichtigen Pensionen und Kostgebereien.

3 Es werden von ihm alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer beiderlei Geschlechtes erfasst. Ausgenommen sind: a. Familienmitglieder der Betriebsinhaber; fe. Betriebsleiter und Mitglieder ihrer Familien; c. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung; d. Arbeitnehmer, die ganz oder überwiegend in einein Neben betrieb oder im Haushalt beschäftigt sind.

* Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 26. März 1947 für das Gastgewerbe der Städte Basel, Bern, Lausanne und Zürich werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt:

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I Betriebseinteilung § 4 ·· · 1. Die diesem Vertrag unterstellten Betriebe werden in folgende Betriebsklassen eingeteilt : A = Grossbetriebe mit 10 und mehr beschäftigten Personen.

B = Mittelbetriebe mit 5 bis 9 beschäftigten Personen.

C = Kleinbetriebe mit höchstens 4 beschäftigten Personen.

2. Als beschäftigte Personen im Sinne dieses Paragraphs gelten auch die mitarbeitenden Familienangehörigen mit Ausnahme des Betriebsinhabers oder -leiters.

Anstellung und Kündigung

§ 5 1. Die ersten 14 Tage des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit, während der es jedem Teile freisteht, unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen auf einen beliebigen Tag zu kündigen.

2. Nach Ablauf der Probezeit und auch ini überjährigen Dienstverhältnis gelten folgende Kündigungsfristen: .

a. für Chefpersonal und Personal in verantwortlicher Stellung, wie Küchenchef, Alleinkoch, Chefköchin, Oberkellner, Chef de service, Obersaaltochter, Concierge, Kellermeister, Gouvernante, Buffetdame sowie für Bureaupersonal ein Monat auf Ende des der .Kündigung folgenden Monats; b. für alles übrige Personal 14 Tage und zwar auf den 15. oder das Ende eines Monats.

3. Für das weibliche Servierpersonal im unterjährigen Dienstverhältnis können durch Vereinbarung die vorstehenden Kündigungsfristen herabgesetzt werden.

4. Durch schriftliche Vereinbarung können die vorstehenden Kündigungsfristen verlängert werden; die Frist muss jedoch in jedem Fall am 15. oder am Ende des Monats ablaufen.

5. Vorbehalten bleibt die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 352 OR.

6. Keiner Kündigung bedürfen Dienstverhältnisse, die auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden (Art. 345 OR).

Betriebsklassen

Probezeit

Kündigungsfristen nach Ablauf der Probezeit

Weibliches Servierpersonal Abweichende Verein-

barungen Wichtige Gründe Befristete Dienst-

verhältnisse

§6 Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Betriebsinhaber Kündigungsist untersagt beschränkung a. während Krankheit und Unfall von verhältnismässig kurzer Dauer (§ 20, Ziff 3 dieses Vertrages); b. in den vier Wochen vor und nach der Niederkunft; c. wegen oder während schweizerischen obligatorischen Militärdienstes oder wegen anderen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, die einen zeitweiligen Arbeitsunterbruch bedingen; d. wegen Zugehörigkeit des Angestellten zu einem Berufsverband und seiner Betätigung für diesen, sofern dadurch seine vertraglichen Pflichten nicht beeinträchtigt werden<

286 §7 1. Der Betriebsinhaber kann ein Haftgeld verlangen oder zurückbehalten, das nicht mehr als Fr. 100 beim Chefpersonal in verantwortlicher Stellung und Fr. 50 beim übrigen Personal betragen darf.

2. Löst ein Angestellter das Dienstverhältnis vertragswidrig auf, so Vertragsgilt das vorstehend erwähnte Haftgeld als minimale Entschädigung, für widrige Auflösung die ein Schaden nicht nachgewiesen werden muss. Bei Vertrags widrige r des Dienst- AufJösung des Dienstverhältnisses durch den Betriebsinhaber hat der verhältnisses Angestellte Anspruch auf gleiche Entschädigung, für die ein Schaden gleichfalls nicht nachgewiesen werden muss.

3. Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche des Betriebsinhabers oder Zivilrechtliche des Angestellten bleiben vorbehalten.

Ansprüche Arbeitszeit Haftgeld

Gross- und 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit mit Einschluss der Zeit der MittelDienstbereitschaft und der Essenszeit (1% Stunden pro Tag = 9 Stünden betriebe pro Woche) beträgt für die Dauer von 6 Arbeitstagen höchstens: BetriebskUssen A B Stunden Stunden

Kleinbetriebe

a. Küchenhilfspersonal.

66 66 b. übriges festentlöhntes Personal (ausgenommen gelerntes Kochpersonal) 66 69 c. Bedienungspersonal in Beherbungsbetrieben mit ausschliesslicher Troncbeteiligung 69 72 d. übriges Bedienungspersonal 72 75 2. Für Kleinbetriebe (Betriebsklasse C) ergibt sich die maximale Arbeitszeit aus den § 9, 10 und 11 dieses Vertrages.

Wochen-, Tages- und Nachtruhezeit

§9 1. Die wöchentliche Ruhezeit beträgt 24 aufeinanderfolgende Stunden, Wöchentliche Ruhezeit die im Anschluss an die Mindestnachtruhezeit zu gewähren sind. Zusammen mit der Nachtruhe hat sie mindestens 33 zusammenhängende Stunden zu betragen. Ausnahmsweise kann im Einverständnis mit dem Angestellten diese Gesamtruhezeit gemäss nachstehendem § 10, Ziff. 2, um höchstens zwei Stunden. reduziert werden.

2. Verheirateten männlichen Angestellten mit eigenem FamilienKostvergütung wohnsitz ist, sofern sie sich an wöchentlichen Ruhetagen ständig ausserhalb des Betriebes verköstigen, für nicht eingenommene Verpflegung eine Kostvergütung von Fr. 4 pro Ruhetag zu verabfolgen.

§ 10 1. Der Angestellte hat Anspruch auf eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens 9 Stunden. Angestellten, die ihre Berufsarbeit während der Nacht leisten müssen, ist eine wenigstens lOstündige Ruhe unter Tag zu gewähren.

2. Ausnahmsweise kann im Einverständnis mit dem Angestellten Ausnahmen die Nachtruhe vorübergehend auf 7 Stunden reduziert werden.

Mindestnachtruhe

287 § 11 . l, Ausser der Essenszeit hat der Angestellte Anspruch auf mindestens Tägliche zwei Ruhestunden (Zimmerstunden), wovon wenigstens eine in UnterRuhebrechung der Arbeitszeit zu gewähren ist.

stunden 2. In Kleinbetrieben können in gegenseitigem Einverständnis beide Ruhestunden der Serviertöchter auf die Zeit vor oder nach der Tagesarbeit verlegt werden.

§ 12 Auf Gesuch hin kann die paritätische Kominission einzelnen Be- Ausnahmen trieben ausnahmsweise eine andere Verteilung der Arbeitszeit, der Wochen-, Tages- und Nachtruhezeit bewilligen. Die Bewilligung ist dem Personal durch Anschlag zur Kenntnis zu bringen.

Überzeitarbeit § 13 1. Als Überzeitarbeit gilt die Zeit, während welcher der Angestellte Begriff über die in § 8, Ziff. l, festgesetzten Wochenstunden hinaus beschäftigt wird.

2. Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Falls zwingende Begrenzung Gründe es rechtfertigen, kann im Einverständnis mit dem Angestellten die in § 8 festgesetzte Arbeitszeit überschritten werden, jedoch nicht über das Jahresmaximum von 120 Stunden hinaus.

3. Die ersten 10 Überstunden pro Monat können innerhalb der Kompenzwei nächstfolgenden Kalenderwochen durch entsprechende Ersatzruhe sation kompensiert werden oder sind zu den nachfolgenden Ansätzen zu entEntschädigen: schädigung a. Festentlöhntes Personal (ausgenommen gelerntes Kochpersonal) mit einem Monatsbarlohn von Fr. 500 und mehr: Fr. 2.50 pro Stunde 6. Festentlöhntes Personal (ausgenommen gelerntes Kochpersonal) mit einem Monatsbarlohn unter Fr. 500: Fr. 2,-- pro Stunde c. Bedienungspersonal, Hilfspersonal, Anfänger und Jugendliche unter 18 Jahren: Fr. 1.-- pro Stunde 4. Die monatliche Überzeitarbeit, die 10 Stunden übersteigt, kann Ausschluss nicht kompensiert werden und ist zu vorstehenden Ansätzen mit einem der KomZuschlag von 50 Rp. pro Stunde zu entschädigen.

pensation Zuschlag

5. Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Wöchnerinnen während Jugendliche mindestens 6 Wochen vor und nach der Niederkunft, sind von. der und Leistung von Überzeitarbeit befreit. Ausnahmen für Jugendliche zur WöchLeistung von Überzeitarbeit sind zugestanden in Fällen, wo diese im nerinnen Interesse der beruflichen Fortbildung liegt.

6. Dieser Paragraph findet keine Anwendung auf Aushilfen, die im Taglohn entschädigt werden.

§ 14 1. Kompensation bzw. Bezahlung der Überzeitarbeit findet nur Anordnung statt, wenn der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter Überzeitarbeit und angeordnet hat. Die Zahl der geleisteten Überstunden muss dem Arbeit- Meldepflicht geber spätestens am Ende der Woche gemeldet werden. Für nicht ordnungsgemäss gemeldete Überzeitarbeit besteht kein Ersatzanspruch.

2, Die Überzeitarbeit ist, sofern sie nicht kompensiert wird, mit der Auszahlung ordentlichen Lohnzahlung zu entschädigen.

der Entschädigung

288

Arbeits- und Ruhezeitplane Arbeits.

kontrollc Kontrolluhren

Unfallversicherung Versicherungspflicht Höhe der Versicherungssummen Leistungen des Betriebsinhabers

Prämienzahlung Kontrollrecht Folgen der Unterlassung der Versicherung Direktes Forderungsrecht Anpassung der Policen

Arbeitsplan und Arbeitskontrollô §· 15 1. Alle Betriebe, mit Ausnahme der Kleinbetriebe, haben Arbeitsund Ruhezeitpläne aufzustellen, die an für das Personal leicht zugänglicher Stelle anzuschlagen sind.

2. Über die geleistete Überzeitarbeit, ihre Kompensation bzw. Vergütung, die gewährte wöchentliche Ruhezeit und die verabfolgte Kostentschädigung während dem wöchentlichen Ruhetag, hat der Betrieb Kontrolle zu führen.

3. Wo Kontrolluhren in Gebrauch sind, ist sowohl die Zeit des Arbeitsbeginns wie der Arbeitsbeendigung zu stempeln.

Unfall una Krankheit § 17 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, sein Personal gegen Betriebsund Nichtbetriebsunfälle zu versichern. Die "Unfallversicherung hat sich auf die Folgen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, gänzlicher oder teilweiser Invalidität und Tod zu erstrecken. Die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle hat nur das ständige und vollbeschäftigte Betriebspersonal zu umfassen.

2. Die Versicherungssummen haben mindestens zu betragen: Todesfall . . . : . . . . Fr. 5 000 Invalidität .

» 10 000 Taggeld » 5 Heilungskösten » 2 000 3. Der Betriebsinhaber hat dem Angestellten bei Dienstverhinderung wegen Unfall mindestens die gleichen Leistungen wie im Falle von Krankheit gemäss § 20 dieses Vertrages zu gewähren.

Nach Ablauf der in § 20, Ziff. 3, vorgesehenen Fristen hat der Angestellte vorbehaltlich § Ì8, nur noch Anspruch auf das von der Versicherungsgesellschaft zur Auszahlung gelangende Taggeld.

Gewährt der Betriebsinhaber dem Angestellten nach Ablauf dieser Fristen weiterhin Unterhalt, so kann er hiefür, vorbehaltlich § 18, Fr. 4 pro Tag auf das Taggeld anrechnen.

4. Die Prämien für die Betriebsunfall- und Haftpflichtversicherung gehen zulasten des Betriebsinhabers; diejenige für die Nichtbetriebsunfallversicherung ist vom Angestellten zu tragen; sie kann ihm vom Lohne abgezogen werden.

5. Der Angestellte ist berechtigt, über die Erfüllung der Versicherungspflicht und die Errechnung seiner Prämie Àufschluss zu verlangen.

6. Ist der Betriebsinhaber seiner Versicherungspflicht nicht nachgekommen, so haftet er an Stelle der Versicherungsgesellschaft bis zum Minimum der vorstehenden Versicherungspflicht, Als genügend gilt eine Versicherung, die den vorstehenden Versicherungssummen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften
entspricht.

7. Dem Verunfallten und seinen Hinterbliebenen steht mit dem Eintritt des Unfalles ein eigenes Forderungsrecht gegen die Versicherungsgesellschaft zu (Art. 87 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag).

8- Die Anpassung der Policen an vorstehende Versicherungsvorschriften hat binnen 6 Monaten seit Inkrafttreten 'der Allgemeinverbindlicherklärung zu erfolgen.

209 § 18

Für Haftpflichtansprüche des Angestellten gemäss ZGB und OR Haftpflicht hat sich der Betriebsinhaber mindestens auf die doppelten Summen der in § 17 festgelegten Ansätze zu versichern. Weitergehende Haftpflichtansprüche des Angestellten bleiben vorbehalten.

§ 19 1. Jeder versicherungsfähige Angestellte muss sich bei" einer vom Bund anerkannten Krankenkasse für Arzt, Arznei, Spitalpflege und Krankengeld, unter Vorbehalt einer Überversicherung, versichern lassen.

Bezahlt der Betriebsinhaber mindestens die Hälfte der Versicherungsprämie auf eigene Kosten, so darf er im Krankheitsfalle das von der Kasse gewährte Krankengeld auf den gemäss § 20 zu zahlenden Lohn anrechnen. Ist der Angestellte bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse versichert, so wird er von der Pflicht zum Beitritt in eine eventuell bestehende Betriebsversicherung befreit. Er darf aber inbezug auf allfällige Prämienbeiträge des Betriebsinhabers nicht schlechter gestellt werden.

2. Unterlässt der Angestellte die Versicherung, so hat er nur Anspruch auf die ihm gemäss Art. 335 und 344 OR zustehende Leistungen.

Der Betriebsinhaber ist überdies berechtigt, für die ihm aus Pflege und ärztlicher Behandlung erwachsenden Kosten auf das in § 7 festgesetzte Haftgeld zu greifen,

Krankenversicherung Versicherungspflicht des Angestellten Prämienzahlung durch Betriebsinhaber Folgen der Nichtversicherung

§ 20

1. Bei Krankheit ohne Verschulden des Angestellten oder bei VerEnthinderung der Dienstleistungen aus ähnlichen Gründen hat der An- schädigung gestellte Anspruch auf: bei Krankheit a. den vertraglichen Barlohn zuzüglich Troncanteil der troncberechtigten Angestellten, die nicht durch troncberechtigte Aushilfen ersetzt werden müssen. Die Vergütung hat in jedem Fall pro Tag wenigstens Fr. 3 für weibliches Personal und ledige männliche Angestellte und Fr. 4 für verheiratetes männliches Personal mit eigenem Haushalt zu betragen; b. die bisherigen Naturalleistungen. Befindet sich der Angestellte in Spital- oder Heimpflege, so ist ihm eine Unterhaltsvergütung von Fr. 4 pro Tag zu verabfolgen, sofern er sich nicht zulasten der Versicherung in Spitalpflege befindet; c. bei Hausgemeinschaft den zulasten des Angestellten gehenden Selbstbehalt der Krankenversicherung.

2. Krankheit ist auf Begehren des Arbeitgebers durch Arztzeugnis Arztzeugnis auszuweisen. Befindet sich der Angestellte in Hausgemeinschaft mit dem Beiziehung Arbeitgeber, so hat die Bei Ziehung eines Arztes unter Anzeige an diesen dts Arztes zu erfolgen, ansonst der Angestellte die entstehenden Kosten selbst zu tragen hat.

3. Die Leistungen gemäss Ziff. l sind während eines Anstellungs- Dauer der jahres zu erbringen: Entbei einem Dienstverhältnis

während

bis zu 6 Monaten 2 Wochen von mehr als 6 Monaten bis zu einem Jahr 3 Wochen von mehr als einem Jahr bis zum vollendeten 3. Jahr l Monat

Schädigungsleistung

290 bei einem Dienstverhältnis

wahrend

von mehr als 3 Jahren bis zum vollendeten S. Jahr . . 2 Monaten von mehr als 5 Jahren bis zum vollendeten 10. Jahr. . . . . . . . . 3 Monaten bei längeren Dienstverhältnissen . . 4 Monaten Militärdienst

§ 21 Ent1. Bei Verhinderung der Arbeitsleistung infolge schweizerischen schädigung obligatorischen Militärdienstes hat der Angestellte nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf den vollen Barlohn zuzüglich Troncante!! mindestens aber auf Fr. 2 pro Tag, sofern der Angestellte ledig, und mindestens auf Fr. 3 pro Tag, sofern er verheiratet ist. Die Leistungen obliegen dem Arbeitgeber während höchstens 3 Wochen im Jahr.

Verrechnung 2. Die Zahlungen der Lohnausgleichskasse dürfen bis zur Höhe der mit eigenen Leistungen, verrechnet werden. Eine Verrechnung ist nicht zuLohnersatz lässig, wo lediglich die Mindestvergütung von Fr. 2 bzw. Fr. 3 pro Tag ausgerichtet wird.

Ferien §22 1. Der Angestellte hat Anrecht auf folgende bezahlte Ferien: a. für das vollendete erste Dienstjahr im gleichen Betrieb 7 Tage b. für das vollendete zweite, sowie für gelerntes Personal über 35 Jahre schon für das vollendete erste Dienstjahr im gleichen Betrieb 14 Tage c. für das vollendete fünfte und die folgenden vollendeten Dienstjahre im gleichen Betrieb 21 Tage Ruhetag Der Anspruch auf wöchentliche Ruhetage fällt während dieser Ferienzeit dahin. Der den Ferien vorangehende Wochenruhetag darf auf diese jedoch nicht angerechnet werden.

Pro rata 2. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber im Anspruch Laufe des ersten Jahres, jedoch erst nach sechsmonatiger Dienstzeit, und bei Kündigungen eines überjährigen Dienstverhältnisses in allen Fällen, sind die Ferien pro rata der geleisteten Dienstzeit zu gewähren.

Sie können während der Kündigungsfrist eingeräumt werden.

Höhe der 3. Während der Ferien sind der vertragliche Barlohn und TroncFerienent- anteil -- sofern der Angestellte nicht durch eine troncberechtigte Ausschädigung hilfe ersetzt werden muss ---, sowie eine Kostvergütung von Fr. 4 pro Tag auszuzahlen. Die Ferienvergütung hat im gesamten für weibliches Personal und ledige männliche Angestellte mindestens Fr. 6 und für verheiratete männliche Angestellte mit eigenem Haushalt mindestens Fr. 8 pro Tag zu betragen.

Ferien4. Jede Verzichterklärung auf Fereien ist ungültig; Ferien dürfen verzicht nicht durch Barentschädigung abbedungen werden, es sei denn, dass sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bezogen werden konnten.

5. Für jeden Monat geleisteten Militärdienst dürfen die Ferien um Anrechnung von einen Tag reduziert werden. Der ordentliche Wiederholungskurs wird Militärdienst nicht abgerechnet.

Dauer der Ferien

291 Gehaltsnachge-nuss

§ 23 Stirbt ein Angestellter, so haben seine Hinterlassenen in jedem Lohnzahlung bei Tod des Falle Anspruch auf den laufenden Monatsbarverdienst.

Angestellten Pflichten des Angestellten -und Haftung § 24 Pflicht1. Der Angestellte ist verpflichtet, mit Gästen, Vorgesetzten und Untergebenen in korrekter Weise zu verkehren. Die ihm übertragenen erfüllung Arbeiten sind gewissenhaft auszuführen. Alle Angestellten haben sich in ihren dienstlichen, sich auf den Beruf beschränkenden Verrichtungen gegenseitig Aushilfe zu leisten.

2. Die mit der Personalverpflegung beauftragten Angestellten sind Personalim Rahmen der vom Betriebsinhaber getroffenen Anordnungen für die verpflegung Zubereitung einer bekömmlichen und ausreichenden Verpflegung verantwortlich.

3. Direkte oder indirekte Annahme von Prozenten, Trinkgeldern Verbot der oder Naturalgaben seitens der Lieferanten ist untersagt und gilt als Annahme von Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung im Sinne von Art. 352 f. OR. Lieferantengaben

4. Der Angestellte ist verpflichtet, alles anvertraute Gut mit grösster SorgfaltsSorgfalt zu behandeln. Für Schaden, den der Angestellte fahrlässig oder Pflicht absichtlich verursacht, ist er haftbar. Der Angestellte hat den Betriebsinhaber auf allfällige Schäden oder Mängel an Gebrauchswaren, Mobiliar, Maschinen usw. aufmerksam zu machen. Eine Kollektivhaftbarkeit des Personals ist ausgeschlossen.

5. Den Angestellten ist verboten, während der Ferien und wöchent- Verbot der lichen Ruhetage Berufsarbeit zu Erwerbszwecken zu leisten. Zuwider- Schwsrzhandlungen berechtigen zur fristlosen Entlassung und haben den Entarbeit zug der Ferien bzw, Ferienvergütung zur Folge.

Fund6. Der Angestellte hat gefundene Gegenstände unverzüglich dem gegenstände Betriebsinhaber abzuliefern.

Koalitionsrecht § 25

Der Angestellte hat das Recht, sich einer Berufsorganisation an- Gewährzuschliessen. Aus seiner Zugehörigkeit und der Betätigung für diese -- leistung sofern die vertraglichen Pflichten nicht beeinträchtigt werden -- sowie des aus der Geltendmachung vertraglicher oder gesetzlicher Rechte dürfen Koalitionsihm keine Nachteile erwachsen.

rechts Vollzug des Vertrages

§ 27 .

1. Der Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen Vollzugsobliegt der schweizerischen paritätischen Kommission (Aufsichtskomorgane mission für Gesamtarbeitsverträge im Gastgewerbe, Zürich, Gotthardstrasse 61) und ihren städtischen Unterkommissionen.

2. Die schweizerische paritätische Kommission besteht aus je vier SchweizeArbeitgeber- und vier Arbeitnehmervertretern und der gleichen Zahl von rische paritätische Ersatzleuten sowie einem neutralen Obmann, der auf Wunsch der

Kommission

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Städtische Kommissionen

Kommission oder wenn sich diese über eine Frage nicht einigen kann, beizuziehen ist. Die Mitglieder werden wie folgt bezeichnet: 3 Arbeitgebervertreter durch die vertragschliessenden Arbeitgeberverbände, l Arbeitgebervertreter durch die Arbeitsgemeinschaft der Vereinigungen alkoholfreier Betriebe, 4 Arbeitnehmer Vertreter durch den vertragschliessenden Arbeitnehmerverband, der Obmann durch die Kommission bzw., wenn sich diese hierüber nicht einigen kann, durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

3. In Basel, Bern, Lausanne und Zürich werden städtische paritätische Kommissionen eingesetzt, deren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, mit Ausnahme von Bern und Lausanne, in gleicher Weise wie diejenigen der schweizerischen paritätischen Kommission, bezeichnet werden. Die städtischen paritätischen Kommissionen von Bern und Lausanne setzen sich aus je drei von den Vertragsparteien zu bezeichnenden Mitgliedern und der gleichen Zahl von Ersatzmännern zusammen.

§ 28 1. Der schweizerischen Kommission obliegen unter Vorbehalt von §33: a. Auslegung und Entscheide über umstrittene allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen, b. Organisation der Kontrolle über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen in den Betrieben. Kontrollen werden auf Anordnung der Kommission oder auf Beschwerden durchgeführt, die bei den organisierten Mitgliedern durch die Verbände einzureichen sind, c. Entgegennahme der Kontrollberichte und Beschlussfassung darüber, d. Entscheide wegen Vertragsverletzung und damit zusammenhängende Leistungen, e. Ausfällung der in § 32 vorgesehenen Konventionalstrafen.

2. Selbständige zivilrechtliche Forderungen fallen in die ZuständigZivilstreitigkeit der Gewerbegerichte.

keiten 3. Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das dem KostenBundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur Genehmigung zu tragung unterbreiten ist und entscheidet von Fall zu Fall über die Tragung der Verfahrenskosten.

4. Die Geschäftsstellen der Kommission werden von dieser bezeichnet.

GeschäftsSie sind zum Inkasso von Konventionalstrafen und Kostenauflagen stellen ermächtigt, soweit diese Forderungen, auf Beschluss der schweizerischen Kommission beruhen. Die rechtliche Geltendmachung solcher Forderungen obliegt der Schweizerischen Geschäftsstelle als Beauftragte der vertragschliesssenden Verbände.

§ 29 .

ObliegenDie städtischen Kommissionen sind Unterorgane der schweizerischen heiten der Kommission. Ihnen obliegen die Überwachung des Vollzuges der allstädtischen gemeinverbindlich erklärten Bestimmungen und die Durchführung der ihnen durch die schweizerische Kommission übertragenen Kontrollen.

Kommissionen Die Feststellungen der städtischen Kommissionen sind den Geschäftsstellen zuhanden der schweizerischen Kommission mitzuteilen.

Obliegenheiten dei schweizerischen Kommission

293 § 30 1. Zur Deckung der Vollzugskosten \vird auf einen von der schweizerischen Kommission festzusetzenden Zeitpunkt nach der AllgemeinVerbindlicherklärung des Vertrages ein Vollzugskostenbeitrag erhoben.

Dieser beträgt: a. für nichtorganisierte Arbeitgeber: Fr. 10 für Kleinbetriebe, Fr. 20 für Mittelbetriebe, Fr. 30 für Grossbetriebe ; b. für nichtorganisierte Arbeitnehmer Fr. 3; c. für Verbandsmitglieder ist der Vollzugskostenbeitrag im ordentlichen Jahresbeitrag an die Verbände eingeschlossen.

2. Angehörige anderer Berufsverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer können durch Beschluss der paritätischen Kommission von der Entrichtung der Vollzugskostenabgabe befreit werden, sofern die betreffenden Verbände für ihre Mitglieder einen angemessenen Pauschalbeitrag entrichten, 3. Die Organisation des Inkassos der Vollzugskostenbeiträge ist Sache der schweizerischen paritätischen Kommission. Das Inkasso bei nichtorganisierten Arbeitnehmern kann dem Arbeitgeber übertragen werden, der berechtigt ist, diesen Betrag zuhanden der schweizerischen paritätischen Kommission vom Lohn in Abzug zu bringen.

4. Sämtliche Beiträge der Nichtverbandsmitglieder werden für den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen verwendet.

§ 31 Die Kosten des Vertragsvollzuges (paritätische Kommissionen, Entschädigung an mit Kontrollen beauftragte Personen, Vergütung an die Geschäftsstellen, allgemeine Unkosten des Vertragsvollzuges) werden aus den Konventionalstrafen und Kostenauflagen, den Beiträgen der Vertragsverbände und den Vollzugskpstenabgaben der nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestritten. Für ungedeckte Kosten haften die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit steht das Recht zu, jederzeit in die Abrechnung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge Einsicht zu nehmen. Bei Beendigung des Vertrages verbleibende Überschüsse werden gemäss Beschluss der schweizerischen paritätischen Kommission unter Mitentscheidung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit verwendet entweder für den Vollzug eines neuen Vertrages oder für Zwecke der Berufsbildung.

§ 32 1. Bei irrtümlicher oder fahrlässiger Nichteinhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen kann die schweizerische paritätische Kommission auf Nachzahlung vorenthaltener
Leistungen bzw. sofortige Behebung der Mängel und auf Verwarnung oder eine Konventionalstrafe von Fr. 20 bis Fr. 100 erkennen.

2. Erfolgen Übertretungen in vorsätzlicher Weise oder wiederholt, so hat die Kommission ausser auf Nachzahlung vorenthaltener Leistungen auf eine Konventionalstrafe von Fr. 40 bis Fr. 200 zu erkennen.

Buudesblatt.

100. Jahrg.

Bd. II.

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Vollzugskostenbeiträge

Inkasso

Zweckbestimmung

Kosten des Vertrags Vollzuges

Sanktionen

294 § 33 Rechtskraft 1. Die Entscheide der schweizerischen paritätischen Kommission, der sind für die Mitglieder der vertragschliessenden Verbände verbindlich Entscheide und unwiderruflich.

2. Erfolgt ein Entscheid in einer Streitigkeit, an der eine Partei beteiligt ist, welche keinem der vertragschliessenden Verbände angehört, so fällt er dahin, sofern eine der Parteien, innert 30 Tagen von der Eröffnung des Entscheides an gerechnet, schriftlich bei der Schweizerischen Geschäftsstelle oder zu Protokoll vor der Kommission die Nichtannahme des Schiedsspruches erklärt. Die Parteien sind über ihre Rechte zu belehren.

3. Bei Nichtannahme des Entscheides urteilt in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf Klage hin der ordentliche Richter, in allen übrigen Fällen auf Beschwerde das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

II Sonderbestimmungen für die gelernten Köche, Köchinnen und Pâtissiers Arbeitszeit Essenszeit

Begriff Begrenzung

Kompensation, Überzeitentschädigung

Erhöhung der Ansätze

Arbeitszeit 1. Die wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Dienstbereitschaf t, und der Essenszeit (1% Stunden pro Tag = 9 Stunden pro Woche), beträgt für die Dauer von" 6 Arbeitstagen 60 Stunden. Für Kleinbetriebe (Betriebsklasse C, gemäss § 4), kann in Fällen besonderer Verhältnisse die schweizerische paritätische Kommission auf Gesuch hin eine Verlängerung dieser wöchentlichen Arbeitszeit bewilligen.

Überzeitarbeit 2. Als Überzeitarbeit gilt die Zeit, während welcher der Angestellte über die im Abschnitt Arbeitszeit festgesetzten Wochenstunden hinaus beschäftigt wird.

3. Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Falls zwingende Gründe es rechtfertigen, kann im Einverständnis mit dem Angestellten, die im Abschnitt Arbeitszeit festgesetzte Arbeitszeit überschritten werden, jedoch nicht über das Jahresmaximum von 120 Stunden hinaus.

4. Die ersten 10 Stunden prò Monat können innerhalb der nächstfolgenden zwei Kalenderwochen durch entsprechende Ersatzruhe kompensiert werden oder sind zu den nachfolgenden Ansätzen zu entschädigen : a. Küchenchefs mit Brigaden Fr. 3.50 b. Andere Küchenchefs, Chefköche und Kochpersonal mit einem Monatsbarlohn von Fr. 500 und mehr . . . .

» 2.50 c. Kochpersonal mit einem Monatsbarlohn unter Fr. 500 » 2.-- d. Kochpersonal im Alter bis 22 Jahre . . . . . . . .

» 1.50 Die monatliche Überzeitarbeit, die 10 Stunden übersteigt, kann nicht kompensiert und muss zu obigen Ansätzen mit einem Zuschlag von 50 Rp. pro Stunde entschädigt werden.

5. Für Überzeitarbeit zwischen 22 und 24 Uhr erhöhen sich vorstehende Ansätze um 25 %, für Überzeitarbeit nach 24 Uhr um 50 %.

Wird diese Überzeit kompensiert,, so sind n ur die Zuschläge von 25 % bzw. 50 % der vorstehenden Ansätze zu bezahlen.

295 6. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Aushilfen, Ausnahmen die im Taglohn entschädigt werden.

7. Über die Anordnung, Kompensation und Bezahlung der Über- Anordnung zeitarbeit finden die § § 13 und 14 sinngemässe Anwendung.

Kompensation und Bezahlung Arbeit an öffentlichen Feiertagen 8. Gelerntes Kochpersonal, das am Neujahr, Karfreitag, Oster- Kompensamontag, Auffahrt, Pfingstmontag und an beiden Weihnachts tagen tion von arbeiten muss, hat als Kompensation Anspruch auf je einen halben Feiertagen Ruhetag oder auf entsprechend verlängerte Ferien.

9. Über die Kompensation der öffentlichen Feiertage hat. der Betrieb Kontrolle zu führen.

Art. 3

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann,auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der schweizerischen paritätischen Kommission, gewisse Ausnahmen zulassen, sofern genügend Gewähr geboten ist, dass die Arbeitnehmer dadurch.nicht schlechter gestellt werden.

Art. 4 Dieser Bundesratsbeschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert, unter dem Vorbehalt der Verlängerung der Geltungs-dauer des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertragen, bis 81. Dezember 1950.

Bern, den 11. Mai 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Cello Der Bundeskanzler: Leimgruber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des MehrstädteGesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe (Vom 11. Mai 1948)

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1948

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2

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19

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1948

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284-295

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10 036 237

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