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Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 9. Oktober 1958

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Förderung der Eisenbahnen und Hilfeleistung an konzessionierte Transportunternehmungen (Vom 3. Oktober 1958) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir haben nach unbenutzt abgelaufener Referendumsfrist mit Beschluss vom 24. Juni 1958 das Eisenbahngesetz vom 20.Dezember 1957 auf den I.Juli 1958 in Kraft gesetzt (AS 1958, 385). Gemäss dem siebenten Abschnitt dieses Gesetzes (Art. 56-61) kann der Bund konzessionierten Bahn- und Schiffahrtsunternehmungen Hilfe gewähren : a. für technische Verbesserungen (Art. 56), b. für die Umstellung des Betriebes (Art. 57), c. für die Aufrechterhaltung des Betriebes (Art. 58), d. bei Naturschäden (Art. 59).

Durch diese Bestimmungen ist der Bund wohl ermächtigt, nicht aber verpflichtet, einem bestimmten Kreis von ihm konzessionierter Transportunternehmungen Beiträge oder Darlehen zu gewähren. Diese Ermächtigung stellt aber noch kerne ausreichende Eechtsgrundlage für die Zusicherung solcher Leistungen durch den Bundesrat dar. Gemäss Artikel 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung steht es einzig im Ermessen der Bundesversammlung, ob und wie weit sie einer gesetzlichen Ermächtigung Folge geben will. Nach konstanter Praxis bedarf es zur bundesrätlichen Zusicherung von Bundesbeiträgen, die sich auf eine gesetzliche Kannvorschrift beziehen, eines von den eidgenössischen Eäten bewilligten Rahmenkredites. Artikel 61 des Eisenbahngesetzes besagt denn auch ausdrücklich, dass der Bundesrat Art und Umfang der Leistungen und die daran zu Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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knüpfenden Bedingungen im Bahmen der zu diesem Zwecke von der Bundesversammlung beschlossenen Kredite zu bestimmen habe.

Es ist im heutigen Zeitpunkt sehr schwierig, das Ausmass eines solchen Rahmenkredites abzuschätzen. Das gilt insbesondere für die nach Artikel 56 des Gesetzes möglichen Beiträge und Darlehen für technische Verbesserungen der Anlagen, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit oder die Sicherheit des Betriebes wesentlich gehoben werden kann. Gemäss Artikel 60, Absatz l, haben die Kantone an die Kosten solcher Massnahmen angemessen beizutragen. Es ist vorauszusehen, dass die Leistungen für technische Verbesserungen angesichts des aufgestauten Nachholbedarfes am Anfang ein ansehnliches Ausmass annehmen werden, um dann sukzessive zurückzugehen, da die durch Artikel 58 des Gesetzes den Unternehmungen sichergestellten Abschreibungsmittel später in den Dienst der Anlagenerneuerung gestellt werden können.

Bei der Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Art. 58) handelt es sich um eine dauernde Massnahme, deren Ausmass je nach der Konjunktur und der Wettbewerbslage der Bahnen gegenüber den Strassentransportmitteln jährlichen Schwankungen unterworfen sein wird.

Geringere Bedeutung dürfte den Leistungen des Bundes zur Umstellung von Bahnen auf Strassentransportdienste (Art. 57) und der Hilfe bei Naturschäden (Art. 59) zukommen, weil es sich hier nur um vereinzelte und sporadisch auftretende Interventionen handeln kann.

Unter diesen Umständen dürfte es zweckmässig sein, den Rahmenkredit für jede Position für einen mutmasslichen Zehnjahresbedarf abzuschätzen, wie dies seitens des Bundesrates und der eidgenössischen Räte schon anlässlich der Beratung des Eisenbahngesetzes für die wichtigsten Positionen geschehen ist (Sten.Bull. N, 1957, 696 und 699; S. 1957, 133-134). Die eidgenössischen Räte werden ohnehin bei der Behandlung des jährlichen Geschäftsberichtes des Bundesrates sich über den Vollzug des siebenten Abschnittes des Eisenbahngesetzes aussprechen können.

In diesem Sinne ersuchen wir, den Rahmenkredit für einmal wie folgt zu bestimmen : Franken

Art.56. Technische Verbesserungen Es ist dies der nämliche Betrag, wie er bei der Beratung des Eisenbahngesetzes den vorberatenden Kommissionen und den Räten bekanntgegeben worden ist, indem mit einer durchschnittlichen jährlichen Leistung von 6 Millionen Franken gerechnet wurde.

Art.57. Umstellung des Betriebes Hier handelt es sich um eine vorsorgliche Einstellung.

Die Verwendung des Kredites kann mangels zuverlässiger Prognostiken nicht schon für konkrete Fälle Übertrag

60000000.--

5000000.--

65000000.--

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Übertrag begründet werden. Dies muss den Erläuterungen zu den jährlichen Kreditbegehren im Voranschlag vorbehalten bleiben.

65000000.

Art. 58. Aufrechterhaltung des Betriebes Anlässlich der Beratungen des Eisenbahngesetzes wurde die jährliche Leistung des Bundes auf 3 Millionen Franken geschätzt. Die eidgenössischen Eäte haben indessen neben der Erhöhung des Bundesanteils die Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, wonach der vorgesehene Kantonsbeitrag, entsprechend der Finanzkraft der beteiligten Kantone, ausnahmsweise auch unter % der Hilfeleistung angesetzt werden könne. Ferner wurde die Hilfe auch auf Strassentransportdienste ausgedehnt, welche aus der Umstellung von Bahnen hervorgegangen sind (Art. 95, Abs. 2, des Gesetzes), was eine schätzungsmässige Bemessung des Finanzbedarfs bis zu 5 Millionen Franken im Jahr . rechtfertigt..

50000000.--

Art. 59. Hilf e bei Naturschäden Das Ausmass solcher Schäden entzieht sich jeder Vorausschau. Das letzte Mal musste der Bund bei den Lawinen- und Hochwasserschäden der Jahre 1950/51 den betroffenen Bahnen helfen. Mit Bundesbeschluss vom 26.März 1952 über die Hilfeleistung an lawinenund hochwassergeschädigte private Eisenbahnen (BEI. 1952,1,652) wurde ein Kredit von 2725 000 Franken zur Verfügung gestellt, wovon 2365695 Franken beansprucht werden mussten.

Da weder die Ereignisse voraussehbar sind noch deren Tragweite abgeschätzt werden kann, beantragen wir vorsorglicherweise einen Betrag von 5 Millionen Franken vorzusehen.

5000000.--

Das ergibt einen Gesamtbedarf von

120000000.--

Dabei darf natürlich nicht die Meinung entstehen, dass der in dieser Vorlage umrissene Eahmenkredit, wozu gemäss Artikel 61 des Eisenbahngesetzes noch Leistungen der Kantone zu treten haben, unbedingt ausgegeben werden müsse.

Wohl ermächtigen Artikel 56 bis 59 des Eisenbahngesetzes den Bund, zu den dort abschliessend genannten Zwecken finanzielle Leistungen zu erbringen, statuieren aber keine Eechtspflicht des Bundes. Wie in andern, ähnliche Leistungen des

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Bundes vorsehenden Gesetzen, welche solche Ermächtigungen enthalten, darf der Bund nur leisten, wenn die dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt 'sind und wo, wie dies Artikel 61, Absatz l und 2, des Eisenbahngesetzes verlangt, die beteiligten Kantone angemessen bzw. im gesetzlich umschriebenen Masse mitwirken. Wir werden deshalb darauf Bedacht nehmen, nicht mehr aufzuwenden, als es sich mit den erwähnten Bestimmungen des Eisenbahngesetzes rechtfertigen lässt.

Mit diesen Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den Entwurf eines BundesBeschlusses über Förderung der Eisenbahnen und Hilfeleistung an konzessionierte Transportunternehmungen zur Annahme zu empfehlen.

Der Bundesbeschluss, der die Kreditgrenze von 5 Millionen Franken überschreitet, benötigt daher im Sinne von Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1950/21. Dezember 1954 über die Finanzordnung das absolute Mehr der beiden Eäte.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Oktober 1958 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

Förderung der Eisenbahnen und Hilfeleistung an konzessionierte Transportunternehmungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 56 bis 59, 61 und 95, Absatz l und 2, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Oktober 1958, beschliesst:

Art. l Zur Durchführung der im siebenten Abschnitt und in Artikel 95, Absatz l und 2, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195l1) vorgesehenen Massnahmen wird dem Bundesrat ein Betrag von 120 Millionen Pranken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

!) AS 1958, 335.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Förderung der Eisenbahnen und Hilfeleistung an konzessionierte Transportunternehmungen (Vom 3.

Oktober 1958)

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1958

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7691

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09.10.1958

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777-781

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