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Bundesbeschluss über
die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27ter betreffend das Filmwesen (Vom 21. März 1958)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und Artikel 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19561), beschliesst: I.
In die Bundesverfassung wird folgende Bestimmung aufgenommen:
Art. 27ter Der Bund ist befugt, durch Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse a. die einheimische Filmproduktion und filmkulturelle Bestrebungen zu fördern, b. die Filmeinfuhr, den Filmverleih sowie die Eröffung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung zu regeln; der Bund kann hiebei nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen, wenn allgemeine kultur- oder staatspolitische Interessen dies rechtfertigen.
2 Die Kantone sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören, ebenso die zuständigen kulturellen und wirtschaftlichen Verbände.
3 Erlässt der Bund gesetzliche Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und die Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung, so sind die Kantone für die Erteilung der Bewilligung und für die Ordnung des Verfahrens zuständig.
4 Im übrigen fallen die Gesetzgebung über das Filmwesen und deren Vollzug in die Zuständigkeit der Kantone.
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!) BEI 1956, I, 457.
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IL Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. März 1958.
Der Präsident : Fritz Stähli Der Protokollführer: P.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. März 1958.
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Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer: Ch. Oser
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Bundesbeschluss über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27ter betreffend das Filmwesen (Vom 21. März 1958)
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Jahr
1958
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.03.1958
Date Data Seite
653-654
Page Pagina Ref. No
10 040 147
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