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Bundesratsbeschluss betreffend
die Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 über das Filmwesen, die Verbesserung des Strassennetzes und ausserordentliche Instruktionsdienste für Territorialkompagnien und Ortswehren (Vom 2. Mai 1958)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. März 1958 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27ter betreffend das Filmwesen ; gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. März 1958 über das Volksbegehren für die Verbesserung des Strassennetzes und die Erklärung, nach welcher das Volksbegehren zugunsten des im genannten Beschlüsse enthaltenen Gegenentwurfes zurückgezogen wurde ; in Erwägung, dass gegen den Bundesbeschluss vom 18.Dezember 1957 über ausserordentliche Instruktionsdienste für Territorialkompagnien und Ortswehren innert nützlicher Frist ein von mehr als 80 000 gültigen Unterschriften unterstütztes Referendumsbegehren eingereicht wurde und dass somit den gesetzlichen Bestimmungen über das Referendum Genüge geleistet ist, beschliesst :
Art. l Die Volksabstimmung betreffend : a. den Bundesbeschluss vom 21. März 1958 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27ter betreffend das Filmwesen; b. den von der Bundesversammlung aufgestellten Gegenentwurf zum Volksbegehren vom 6.Februar 1956 für die Verbesserung des Strassennetzes; c. den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1957 über ausserordentliche Instruktionsdienste für Territorialkompagnien und Ortswehren, findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft am 6. Juli 1958 und, wo nötig, am Vortage statt.
975 Art. 2 Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.
Art. 8 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei, ebenso telephonische Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.
Art. 4
Dieser Beschluss ist den Kantonen mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.
Bern, den 2. Mai 1958.
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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holenstein Der Bundeskanzler: Ch. Oser
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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 über das Filmwesen, die Verbesserung des Strassennetzes und ausserordentliche Instruktionsdienste für Territorialkompagnien und Ortswehren (Vom 2. Mai 1958)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1958
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
20
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
22.05.1958
Date Data Seite
974-975
Page Pagina Ref. No
10 040 199
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