276

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestand 3ner Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen derArtikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : A. Diplomierter Elektro-Installateur Altherr Jakob, Goldach Kämpfer Waltei. Dürrenroth-Dorf Artho Josef, St. Gallen Keller Martin, Basadingen Bieli Alfons, Aedermannsdorf Kleb Paul, Dietikon Bürkler Walter, St. Gallen Lehmann Albert, Gossau (SG) Dussex Gaston, Glattbrugg Lüscher Max, A( lelboden Eiser Hans, Zürich Nievergelt Paul, Zürich Fischer Werner, Flawil Remund Prit z, Uzwil Gmünder Paul, Arbon Bohner Willy, S Sennwald Güntert Gustav. Pfäffikon Buckstuhl Alois, Zürich Hofmann Edoardo, Ascona Steinlin Predy,St.. Gallen Huber Heinz, Wallisellen Wattinger Albei t, Mettendorf Illi Heinrich, Luzern Zingerli Arthur, Zürich B. Hafnermeister Baltensperger Ernst, Höri bei Bülach Seeholzer Hans, Zürich Pritsche Josef, Appenzell C. Schlossermeister Ackermann Max, Zürich Jörg Albert, Hei giswil a. See Berclaz Victor, Sierre Kiener Paul, Gümligen Blöchlinger Pritz, Attinghausen Maag Rolf, Züric h Brawand Werner, Studen bei Biel Merk Werner, D etikon Prenz Wilhelm, Bern Moser Walter, U etikon a. See Riniker Walter, Birr Garius Paul, Bern Gerber Paul, Biel Schwendeler Walter. Thalwil Giger Albert, Küssnacht Stieger Johann, Ober-Winterthur Hutzli Karl, Bern Bern, den 21. Dezember 1957.

3662

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für beruf lie. ae Ausbildung

277

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Gemäss Artikel 42 und Artikel 43, Absatz 3, der Verordnung I zum Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung sind die nachstehend aufgeführten Drogisten, die vor dem Inkrafttreten des Eeglements für die Durchführung höherer Fachprüfungen im Drogistenberufe (I.Mai 1952) die Abschlussprüfung einer der beiden Drogistenfachschulen in Neuenburg oder Braunschweig bestanden haben, in das Eegister B der Diplominhaber eingetragen worden.

Lieberrriann Ernst, Zürich Liechti Hans, Stettlen Merian Paul-Walter, Zürich Naef Rolf, Ölten Pfister Max, Bern Ramseyer Leo, Solothurn Räz Max, Bern Rinderknecht Pritz, Bern Röösli Franz, Zürich Ryser Reinhold, Thun Schneider Walter, Ölten Schütz Hans, Bern Struchen Rolf, Biel Suremann Walter, Cham Thommen Walter, Basel Thüler Max, Wabern Zbinden Hans, Burgdorf Zbinden Rudolf, Burgdorf Zehnder-Hefti Margrit, Frau, Gürnligen Zehnder Walter, Gürnligen Zimmermann Arthur, Zürich Zwahlen Hans, Schwarzenburg

Aberegg Paul, Bolligen Aebi Andreas, Murten Arm Robert, Bern-Bümpliz Arm Sibylle, Bern-Bümpliz Baggenstos Isidor, Reinach (AG) Buchi Emil, Heerbrugg Burkhalter Hans, Thun Döbeli Rudolf, Zug Egger Robert, Koppigen Flügel Roberfc, Bern Priedli Otto, Bern Purer Leo, Meilen Purrer Arthur, Horgen Gerber Hans, Solothurn Gerber Hansruedi, Solothurn Göttschi Hans, Basel Gschwind Erich, Bern-Liebefeld Gygax Max, Grenchen Horsch Peter, Oberegg Junker Ernst, Schönenwerd Kammermann Ernst, Solothurn Keller Oskar, St. Gallen Ladrière Aimé, Hägendorf Bern, den 17. Januar 1958.

3662

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für berufliche Ausbildung

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

19

278

Rechnungen 1954--1956; (in Millionen

Ausgaben

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Quartal Jahr

3 _^

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2

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1)

3

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262 251 299 175 198 349 377 249 258 296 108 197 405 432 246 283 306 176 202 394 351

Voranschlag 1957

247 300 322 113 201 443 374

9

à i 5^

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Rechnungen 1954 1955 1956

1955 I.Quartal II.

» III.

»

a

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7

Ergebnis

Aufwand

12

Total

a

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--

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114 152 266

2 1 1 2 2

61 64 64 58 11

42 57 56 47 94

16 45 20 14 13

43 22 41 43 40 148 52 66 95 45 97 83 14 180 65

.--

124 185 309

Nachtrag

31 89 35 87 7

1956 I. Quartal II. » III. »> IV.

» Nachtrag

31 96 29 83 7

64 44 67 60 76 63 67 34 9 105

14 76 55 16 15

45 34 63 3 2! « l 43 45 100 -- 4Ü7 52 78 94 2 4<:9 \48 106 30 0 3Ü4 14 131 64 1 3<:6 \

244 224 468

1957 2) I. Quartal II. » III.

» IV.

» Nachtrag

31 100 26 84

72 73 78 69

15 38 23 13

45 33 46 42 46 106 53 55 145 48 127 104

rv. »

56 75 77 49

1 4 2 1

2Ï9 4É4 4£9 4Ï5

15

177 261 438 124 185 309 244 224 468

7 2007

2Ü8 4l Ì7 3ii9 45 !3 3Ü2

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13

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--

47 100

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!) Einzellleiter i S . 4/5.

2 ) Die Quartalsergebnisse von 1957 erlauben noch kei ne endgültigen Schlüsse auf das Endergebnis von 1957. Die Rechnung wird noch init Ausgaben und Einnahmen, die erst nach Jahresende erfolgen, im Nachtrag ergänzt werden.

279 Quartalsergebnisse 1957 Franken) Einnahmen

!)

Quartal Jahr

i0>

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16

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Ertrag

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Total



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23

24

25

26

668

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Bechnungen 1954 1955 1956

49 70 58

77 79 96

1968 1841 2197

226 255 260

2320 2245 2611

361 297 647

76 84 85

231 143 159

524 891

230 215 423

Voranschlag 1957

38

113

1929

205

2285

278

172

139

589

323

1955 I.Quartal II. » III. » IV. » Nachtrag

1 12 2 3 52

3 32 13 19 12

466 517 400 311 147

28 39 36 44 108

498 600 451 377 319

297

84

143

524

215

1956 I. Quartal II. » III. » IV.

» Nachtrag

1 13 7 2 35

3 32 26 23 12

470 651 557 360 159

25 42 33 49 111

499 ) 738 623 \ 647 434 317 J

85

159

891

423

1957 2) I. Quartal II. » III. » IV.

o Nachtrag

14 10

3

8 26 24 30

517 548 471 350 157

29 37 36 46

557 625 541 432

11

68

6

280

Fiskaleinnahmen des Bundes (im 10)0 Franken) Quartal Jahr

Wehrsteuer i)

Wehropfer

Kriegsgewinnsteuer 2)

Verrechnungssteuer o>

M lit&rpfl ichtei satz

Stempelabgaben

Warenumsatzsteuer

7

8

Roherträge - Quartalsergebnisse 1 1954

2

I. Quartal II.

» III.

» IV.

» 1955 I. Quartal II.

» III.

»

46402 277 815 99401 45456

437 .70 69

32670 121 890 43650 37030

120 136 0 207

23920 221 004 160 027 49575

142 36 --9

28307 95609 53914 33204

18 5 1 1

469 074 235 240 454 526 211 034

702 463 187 25

TV.

»

1956 I. Quartal II.

» III.

» IV.

» 1957 I. Quartal II.

» III.

» IV.

»

3

5

4 75 12 ·

126

11

6 -

66666 21782 - 7436 24446

80774 7 29347 95 -26 050 8 13514 1

6

40406 27541 32896

133 732 112014 125 903 126 849

17773

32418 42041 31939 34612

142 749 121 784 135 846 140 794

li' 117

32462 49342 34411 31842

157 409 120 495 133 947 138 065

1Î987

33789 46968 33067 34905

158 877 136 231 151 205 153 164

128 894 141 010 148 057 148 729

498 498 541 173 549916 599 477

25511 27923 29300 29396

--

.

10 527 t

_

62539') 1 38552 52 -16603 3 35117 _

70828 1 40286 5 -10053 4029 14597

28051

Roherträge - Jahresergebnisse

1954 1955 1956 1957 1954 1955 1956 1957 1

140 419 70365 13R 393 63291

70 46 19 2

104 109 56 4035

105 458 97585 119 605 115 658

iü 527 17773 l:! 117 lì i 987

Kantonsanteile - Jahreser jebnisse 5 3925 -- 8 1)597 -- 0 ')783 -- 323 10253 --

-- -- --

) Inbegriffen Sonderzuschlag zur Wehrsteuer, Beatzahlimgen Krisenabgabe und Quellenwehrsteuer.

) Kriegsgewinnsteuer 1954 1955 1956 1957 Eingänge 104 131 56 4035 Rückerstattungen gemäss Art. 38, lit. b/c -- 22 -- -- Bruttoertrag 104 109 56 4 035 8 ) Inbegriffen Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom lit. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

a

281 Fiskaleinnahmen des Bundes (in 1000 Franken) Luxussteuer

AusgleichSteuer

9

10

Tabaksteuer

Biersteuer4)

Zölle*)

Übrige Abgaben ')

TOTAL

Quartal Jahr

Roherträge - Quartalsergebnisse 11

12

13

14

15 *

16

1954 I. Quartal

7225 5260 5196 5292

2799 4263 2922 2737

19293 17406 18476 19565

13 2656 4348 7470

120 140 153 917 146469 146 373

8546 7351 13111 27867

433 379 642 952 II.

436 0118 III.

455 610 ) IV.

6762 4215 3944 4020

1806 1433 287 154

19653 16705 20 945 2204l

18 2798 4578 8087

142 551 170 361 166 221 165 929

6217 5884 18659 14906

465 737 516 601 400 114 459 0758)

5649 4202 3900 4136

62 54 109 54

20034 17735 21447 20658

21 3001 4625 8639

159 744 188 293 194 793 197 261

8252 7798 20287 15469

6146 4791 4426 4555

13 7 14 10

22697 18881 21083 22690

26 3598 4981 9305

186 456 194 453 200 742 188 512

10228 6370 11317 23590

-

» » » 1955 I. Quartal II.

» III.

»

rv.

»

1956 I. Quartal 470 234 II.

» 650 513 556 995 8 III. »> 518 945 ) IV.

» 1957 I. Quartal 517 885 II.

» 547 200 » 470 674 III.

» 507 5498) rv.

Roherträge - Jahresergebnisse 22973 18941 17887 19918

12721 3680 279 16

74740 79344 79874 85351

14487 15481 16286 17910

566 899 645 062 740 091 770 163

56 875 45666 51806 51505

1 967 952 1 841 527 2 196 687 2 042 808

1954 1955 1956 1957

174 930 107 939 175 495 103 265

1954 1955 1956 1957

Kantonsanteile - Jahresergebnisse

--

--

-- --

4

--

--

) Gesamtbßlastung des Biers pro 1957 31,0 Millionen Fr., wovon Biersteuer 17,9, Zollzusohläge 8,4 und Warenumsatzsteuer 4,7.

s ) Einfuhrzölle, Treibstoffzölle, Tabakzölle, und Zollzuschläge.

e ) Preiszuschläge u. a. (Pos. 85 der Staatsrechnung).

7 ) Inbegriffen Fr. 235000 Zertifizierun'gssteuer.

8 ) Inbegriffen Nachtrag.

282 Zölle (in 1000 Franken)

Quartal Jahr 1

Einfuhr zolle i) Trelbstoffzölle 2

.

Tabakzölle

3

4

:ioiizu ichläge

5

TOTAL 6

1954

I. Quartal II. » III. » IV. »

:i 558 'Ì719 1633 1025

120 140 153 917 146 469 146 373

1 095 5029 ,5393

me

142 551 170 361 166 221 165 929

12026 4166 3830 4030 11553 3562 3652 4339 13536 4167 5119 4250 13551 4349 4037 5165

4002 .1.330 895 .1.777 4164 .1.406 .'660 .'098 ;ì913 .'.288 .'363 .'262 Sì 967 .'113 .'033 .'.821

159 744 50740 45353 63651 188 293 62094 63196 63003 194 793 65901 66608 62284 197 261 66587 65608 65066

12120

4768 .'620 .'425 .' 7234861 .'.443 .'.765 .'653 lì 644 .'744 923 977 4893 .'716 .'.631 .'.546

186 456 61849

87963 100 742 86387 93448

18131

11488

38798 45955 86640

11658 12494 12260

rv. »

99851 111 833 97522 107 608

26829 44484 52443 39838

11776 11015 12380 13090

1956 I. Quartal Januar Februar März II. Quartal April Mai Juni III. Quartal Juli August September IV. Quartal Oktober November Dezember

111 619 34781 33235 43603 121 580 41234 39713 40633 118010 40879 37822 39309 125 290 41732 41488 42070

32097 10463 7393 14241 50996 15892 18171 16933 59334 19567 22304 17463 54453 19393 19050 16010

137 099 44642

32469 10169 9898 12402 48692 15562 17023 16107 67352 23584 24116 19652 50558 19540 16784 14234

1955 I. Quartal II. » III. »

1957 I. Quartal Januar Februar März II. Quartal April Mai Juni III. Quarta] Juli August September IV. Quartal Oktober November Dezember

43131 49326

128 704 45426 44778 38 500

115 845

42411 36011 37423 118819 41874 38507 38438

5418 3067 3635

12196 4108 4163 3925

13901 4993 4410 .4498 14242 5104 3981 5157

57 521 67086

194 453 66539 67729 60185 200 742 72732 65460 62550 188 51.2 68234 60903 59375

283 Zölle (in 1000 Franken) Jahr

Einfuhrzölle1)

Treibstoffzölle

Tabakzölle

Zollzuschläge

TOTAL

1

2

3

4

5

6

1954 1955 1956 1957

868 540 416814 476 499 500 467

139 524 163 594 196 880 199 071

47900 48261 50666 52459

10935 16393 16046 18 166

566 899 645 062 740 091 770 163

') Ohne Treibstoff- und Tabakzölle.

Treibstoffzölle: Gemäss BB vom 21. Dezember 1950 haben die Kantone vom Ertrag des Benzin- und Schwerölzolles für den Ausbau der Automobilstrassen folgenden Anspruch (Strassenbauforschung Inbegriffen): davon Stand der RttckstelTotal ansbezahlt lungen auf Jahresende 69762 81797 98440

1954 1955 1956 1957

59176 73034 96747

52921 61684 63377

Tabakbelastung: Der Ertrag der Tabaksteuer und des Tabakzolles dient gemäss BB vom 20. Dezember 1946 der Finanzierung der AHV.

Total 122 640 127 605 130 540 137 810

1954 1955 1956 1957

Tabaksteuer 74740 79344 79874 85351

Tabakzoll 47900 48261 50666 52459

Verrechnungssteuer (in 1000 Franken) 1957

1956 IV. Quartal

Eingänge. ·.

Rückerstattungen Verrechnungssteuer Rohertrag .

Sicherungssteuer 1) Rohertrag .

Total

I.Quartal

II. Quartal III.Quartal IV.Quarta)

74549 147 698 146 010 80805 81381 39559 76980 105844 90968 66891 34990 70718 40166 - 10 163 14490 110 120 127 110 107

35117

70828

40286 - 10 053

14597

1 ) Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

284

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgabe] (in 1000 Franken) Stempelabgaben

1957

1956 IV. Quartal I. Quartal

11. Quartal

III. Quartal IV.Quartal

1. Emission von Wertpapieren

4166 4080 237 8483

4705 3978 233

5 359 3 372 317

3638 3575 340

8916

9 248

7553

3628 5656 288 9572

a. Inländische Wertpapiere .

b. Ausländische Wertpapiere.

Total

381 2310 2691

395 1982 2377

367 2351

307 2522 2829

340 1891 2231

3. Coupons von a. Obligationen 6. Aktien .

. . .

c. Übrigen Wertschriften1) .

Total

9117 4981 880 14978

5604 8301 2425 16 330

8 320 18 576 2 202 29 398

7024 6869 1466 15359

9303 6251 1 181 16735

814 3888 965 23

866 4339 927 34

929 3 333 1 131 11

c. Übrige Wertschriften l) . .

Total

Z. Umsatz von Wertpapieren

4.

5.

6.

7.

Wechsel Prämien quitt ungen Frachturkunden Bussen usw

2 Ì18

911 5444 945 26

838 4582 938 9 Rohertrag 31842 83789 46 368 33067 34905 l ) GmbH.- und Genossenschaftsanteile, Kommandr ^Beteiligungen, Miteigentums- und Trustzertifikate, ausländische Wertpapiere.

3370

285

Erläuterungen

Bei der Auswertung vorstehender Übersichten ist der für die einzelnen Abgabearten massgebenden Bezugsordnung und gewissen Rückstellungsverpflichtungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist zu beachten: I. Wehrsteuer, Sonderzuschlag zur Wehrsteuer und Wehropfer Jeder Kanton hat bei der Wehrsteuer 70% 1), beim Sonderzuschlag zur Wehrsteuer pro 1949 und beim Wehropfer je 90% der bei ihm eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen dem Bunde abzuliefern.

Die Kantone rechnen über die im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge bis Ende des folgenden Monats mit dem Bunde ab.

II. Kriegsgewinnsteuer Von den eingegangenen Steuerbeträgen -werden 20% einem Fonds für Rückerstattungen zugewiesen. Von den verbleibenden 80% erhalten die Kantone einen Zehntel.

Die Übersicht enthält als Roherträge die Bruttoeingänge vor Abzug der Einlage in den Rückerstattungsfonds, jedoch nach Abzug der erfolgten Rückerstattungen gemäss Artikel 38, lit. b/c, KGB.

III. Verrechnungssteuer 1. Entrichtung. Die Steuer ist, sofern sie neben der Couponsabgabe geschuldet wird, mit dieser zusammen abzuliefern (vgl. V, 3). Für die der Couponsabgabe nicht unterliegenden Zinsen von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen wird die Steuer in vierteljährlichen Raten während des Fälligkeitsjahres erhoben.

2. Rückerstattung. Die Rückerstattung oder Verrechnung kann von dem vom Steuerabzug Betroffenen innert 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres beansprucht werden, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist.

· 3. Rohertrag. Als solchen weist die Übersicht die Eingänge bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, abzüglich der im nämlichen Quartal vollzogenen Rückerstattungen, aus.

IV.

Militärpflichtersatz Nach geltender Ordnung erhalten die Kantone eine Bezugsprovision von 8% des Bruttoertrages. Der verbleibende Rest fällt zu gleichen Teilen an Bund und Kantone; der Bund erhält somit 46% des Bruttoertrages.

V. Stempelabgaben 1. Emissionsstempel. Die Abgabe auf Anleihensobligationen, Aktien und «übrigen Wertschriften » wird bei der Ausgabe der Titel und für die ganze Laufzeit auf einmal bezogen. Die Abgabe auf Kassenobligationen wird in Vierteljahresraten entrichtet.

2. Umsatzstempel. Die in einem Kalendermonat verfallenen Abgabebeträge sind bis Mitte des nächsten Monats an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuführen.

1

) Bei der Wehrsteuer I. Periode 67y2%-

286 3. Couponstempel. Die Abgaben auf Coupons von Anleihensobligationen, Aktien und GmbH-Anteilen sind innert 15 Tagen nach der Couponfälligkeit zu überweisen. Die Abgabe auf Coupons von E assenobligationen wird in vierteljährlichen Raten während des Fälligkeit! ijahres entrichtet. Die Abgabe auf Coupons ausländischer Wertpapiere wi 'd oft durch eine einmalige, die sämtlichen Couponfälligkeiten einschlies sende Pauschalzahlung abgelöst.

4. Wechselstempel. Die Abgabe ist durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. Die Übersicht weist die Bruttoerträge des Markenverkaufs auf. Dieser ist nicht identisch mit dem Marken verbrauch.

5. Prämienquittungsstempel. Die in einem Kaierderquartal verfallenen Abgaben sind in der Regel bis spätestens Ende des folgenden Quartals zu überweisen.

6. Prachturkundenstempel. Die während eines Monats verfallenen Abgaben sind bis spätestens Ende des drittfolgenden Monats abzuführen.

VI. Warenumsatzsteuer 1. Steuer auf inländischen Umsätzen. Über die'Steuer auf dem Warenumsatz im Inland haben die Grossisten vierteljährlich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen, und zwar innert 30 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres. Die Umsatxsteaereingänge eines bestimmten Quartals beziehen sich somit in der Rege, auf die Umsätze des Vorquartals.

2. Steuer auf der Einfuhr. Über die Steuer auf der Wareneinfuhr rechnet die Eidgenössische Zollverwaltung monatlich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Ertrag der bei der Einfuhr erhobenen Warenumsatzsteuer entspricht der steuerbaren Einfuhr irr Berichtsquartal.

VII. Luxussteuer 1. Steuer auf inländischen Lieferungen. Die Luxussteuer auf inländischen Detaillieferungen von Schaumweinen, photographischen Platten und Filmen, Parfümerien und Kosmetika wird durch Verwendung von Luxussteuermarken entrichtet. Der ausgewiesene! S'.euerertrag entspricht dem Markenverkauf -- nicht Markenverbrauch -- im betreffenden Quartal.

Die Steuer auf dem inländischen Umsatz der übriger Luxuswaren ist vom Pflichtigen innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderq aartals zu überweisen.

Die Steuereingänge eines Quartals beziehen sich somit in der Regel auf die Umsätze des Vorquartals.

2. Steuer auf der Einfuhr. Über die Luxussteuer ai.f der Einfuhr rechnet die Zollverwaltung in gleicher Weise ab wie über die Umsatzsteuer
(vgl.

VI, 2).

VIII. Ausgleichsteuer Die Steuer wird mit Ablauf eines Kalenderjahres fällig, ist aber in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zu entrichten. Die Zahlungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres in der Höhe von annähernd einem Viertel der mutmasslichen Jahressteuer zu leisten. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1954 wurde die Ausgleichsteuer letztmals für das Jahr 1954 erhoben ; die bisherigen Steueransätze wurden für dieses letzte Jahr um Y3 reduziert.

IX. Tabaksteuer Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alten;- und Hinterlassenenvcrsicherung.

287 X. Biersteuer Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushalts; mit Finanzordnung 1955/58 verlängert.

XI. Zotte Bundesgesetz vom 10. Oktober 1902 betreffend den Schweizerischen Zolltarif. BRB vom 8. Juni 1921 betreffend die vorläufige Abänderung des Zolltarifs.

XJI. Übrige Abgaben -- Preiszuschläge auf Speisefetten und Speiseölen (Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 [LG] und Milchbeschluss vom 29. September 1953 [MB]).

-- Preiszuschläge auf Futtermitteln (LG und Allg. Landw. Verordnung vom 21. Dezember 1953).

--· Butyra, Preiszuschläge auf Importbutter (LG und MB).

--· Abgabe auf Konsummilch und Konsumrahm (LG und MB).

-- Ausgleichsabgabe auf Importeiern (Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle).

-- Einfuhr- und Untersuchungsgebühren auf Obst und Pflanzen (Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1948).

3034

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1957

Übrige Einnahmen

Total 1967

Total 1956

14,076 12,575 11,161 14,732

61,686 56,179

74,869 76,116 73,080 74,350 82,119 78,939 75,485 83,081 78,808 80,750

Monat

Zölle

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

61,849 57,521 67,086 66,539 67,729 60,185 72,732 65,460 62,550 68,234 60,903 59,375

10,684 12,045 16,586 13,205 12,466 20,351 11,820 15,513

75,925 70,096 78,247 81.271 78,413 72,230 89,318 78,665 75,016 88,585 72,723 74,888

Jan./Dez. 1957 770,163

165,214

935,377

--

39,916

Jan./Dez. 1956

155,371

--

895,462

--

740,091

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

14,239 13,917 3,378

5.155 5,333 -- 7,199 -- -- 5,504 -- --

2,120

274 469

6,085 5,861

288

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfungen im Gärtnerberufe (Vom 30. Dezember 1957)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d o p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, Artikel 19, Absatz l, und Artikel 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes von. 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt.) und von Artikel 4,5,7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember '. 932 sowie der Artikel l und 4 der Verordnung II vom 11. September 1936, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfungen im Gärtnerberufe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehr Zeitdauer 1 Die Dauer der Lehre als Gärtner (Gärtnerin) betragt 3 Jahre 1).

2 Die Lehre hat neben einer gründlichen Ausbildung in den allgemeinen Gartenarbeiten, wie sie.das Lehrprogramm (Art.6) irr. I.Lehrjahr vorsieht, einen der nachfolgenden Berufszweige zu umfassen: A. Topfpflanzen- und Schnittblumenkultur; B. Baumschule und Obstbau; C. Staudengärtnerei und Kleingehölze; D. Landschaftsgärtnerei (Gartenanlage und -unterhalt).

3 Wo es die Verhältnisse gestatten, kann sich die Lei: re noch auf einen weitern der in Absatz 2 erwähnten Berufszweige erstrecken.

l ) Unter der Bezeichnung «Gärtner» ist im folgenden ai.ch die Gärtnerin, unter «Lehrling» auch die Lehrtochter zu verstehen.

289 4

Im Gebiete E. Gemüsebau kann die Lehre nur in Verbindung mit einem der Berufszweige A bis D erfolgen, da der Gemüsebau gemäss Artikel l, Buchstabe c, der Verordnung vom 29.März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen dem Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 und nicht mehr dem Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung unterstellt ist.

5 Im Lehrvertrag und Fähigkeitszeugnis sind hinter der Berufsbezeichnung «Gärtner» der oder die Berufszweige in Klammern beizufügen, auf die sich die Lehrlingsausbildung erstreckt. Erfolgt in Verbindung mit einem der Berufszweige A bis D auch eine Ausbildung im Gemüsebau, so kann dies ebenfalls vermerkt werden.

6 Ein gelernter Gärtner wird zur Prüfung in weitern Berufszweigen zugelassen, sofern er in der Lage ist, den Erwerb der nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse durch mindestens einjährige Praxis für jeden Berufszweig zu belegen. Die kantonale Behörde trägt die Berufszweige, in denen die Prüfung mit Erfolg bestanden wurde, im Fähigkeitszeugnis nach.

7 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

8 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf'den Beginn des Schuljahres, anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die der Verordnung II genügen.

2 Die Aufnahme von Lehrlingen in einseitigen Spezialbetrieben, wie Orchideen-, Rosen-, Nelken-, Kakteen-, Jungpflanzenkulturen, Friedhofgärtnereien, ist gestattet, sofern der betreffende Betrieb dafür sorgt, dass der Lehrling auch in den grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten in einem anerkannten Berufszweig ausgebildet wird. An der Lehrabschlussprüfung hat sich der Lehrling über sein Wissen und Können in diesem Berufszweig und in den Spezialkulturen auszuweisen.

3 Die Ausbildung von Lehrlingen im Berufszweig C ist nur in jenen Staudengärtnereien zulässig, die über die nötigen Kultureinrichtungen (Gewächshaus) verfügen und die das ganze Jahr ohne Unterbruch betrieben werden.

* Die Landschaftsgärtnerei kann nur in Betrieben erlernt werden, die über einen mit Kultureinrichtungen versehenen eigenen Garten verfügen.

5 Vorbehalten bleiben im übrigen die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

290 Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

Ein Betrieb ist auszubilden berechtigt : 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit l gelernlen Gärtner tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 2-8, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 4-6 gelernte Gärtner ständig beschäftigt.

Auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von !> ständig beschäftigten, gelernten Gärtnern kann je ein weiterer Lehrling ausgebildet werden.

2 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelner Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im iEinzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hie vor festgesetzten Lehrlingsz ihl bewilligen. Sie hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Gartenbauschulen und Anstalten ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes im Einklang steht.

Art. 4 Übergangsbestimmung Lehrverträge, die vor Inkrafttreten dieses Beglerr entes für den Berufszweig Gemüsebau allein abgeschlossen wurden, können zu Ende geführt werden, ohne dass ein weiterer Berufszweig dazugelernt werden muss.

2, Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in dei. Beruf einzuführen.

2 Er ist verpflichtet, ein Arbeitstagöbuch zu führen. I'ieses hat zu enthalten : Angaben über die Arbeiten in den Kulturen, Kulturbeschreibungen, Sortennamen, Witterungsbeobachtungen, Blütenkalender, Beschreibungen von Arbeitsgängen mit Skizzen. Der Lehrmeister hat das Tagebuch regelmässig zu kontrollieren. Es ist an der Lehrabschlussprüfung zur Bewertung vorzulegen.

3 Der Lehrling ist zur Ordnung und Sorgfalt bei der Ausübung des Berufes und zu höflichem Benehmen gegenüber der Kundschaft zu erziehen. Er ist an sauberes, genaues und mit fortschreitender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

4 Die Ausbildung im Betrieb hat im einzelnen auf Grrund des Lehrprogramms gemäss Artikel 6 und 7 zu erfolgen, das als Grundlage für iie systematische Ein-

291 führung in den Beruf dient. Eine klare Ausscheidung der in jedem Lehrjahr zu erlernenden Arbeiten kann infolge der besonderen Beschäftigungsart des Gärtners nicht vorgenommen werden.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Für alle B e r u f s z w e i g e Einführen in die allgemeinen Gartenarbeiten. Ausführen von Aufräumungsund Reinigungsarbeiten. Handhaben, Unterhalten und Unterbringung von Werkzeugen, Maschinen, Bedarfsartikeln und Hilfsmitteln aller Art. Transportieren und Versenden von Pflanzen. Eeinigen von Wegen und Pflanzenflächen von Unkraut. Bearbeiten des Bodens durch Umgraben, Eigolen, Hacken. Arbeiten mit Spaten, Grabgabel, Wurfschaufel, Pickel, Kräuel, Eechen, Hacke.

Einteilen und Herrichten von Beeten. Düngen mit flüssigen, festen, organischen und anorganischen Düngern. Bekämpfen der pflanzlichen und tierischen Schädlinge unter Beachtung aller Schutzmassnahmen (Arbeitsmethoden, Schutzanzüge, Masken, persönliche Hygiene). Giessen, Überbrausen, Lüften, Schattieren, Zu- und Abdecken. Bedienen der Heizanlagen. Kontrollieren der Temperaturen im Freien und im Gewächshaus. Einführen in die einfacheren Facharbeiten der im Lehrvertrage festgesetzten Berufszweige.

Zweites und drittes Lehrjahr A. T o p f p f l a n z e n - und S c h n i t t b l u m e n k u l t u r Zubereiten von Töpfen, Schalen, Kisten und Mistbeeten.

Pflanzenkultur: Aussäen, Pikieren, Eintopfen, Umtopfen, Einpflanzen in Kübel, Aufbinden. Pflanzen von Zwiebel- und Knollengewächsen in Töpfen und im Freien. Einsenken von Pflanzen in Frühbeete. Schneiden von Stecklingen verschiedener Pflanzen.

Wartung der Pflanzen im Freien und in den Gewächshäusern.

Bepflanzen von Balkonkistchen, eventuell von Gräbern, Vorbereiten und Treiben von Knollen, Zwiebelgewächsen und Treibgehölzen. Anziehen von Sommerflor und Schnittstauden im Freien, im Frühbeet und im Gewächshaus.

Düngen. Bekämpfen von Schädlingen.

Verkauf: Fachgemässes Verpacken von Pflanzen und Blumen.

Erfolgt die Ausbildung in einem unter Artikel 2, Absatz 2, genannten Spezialbetriebe, so sind dem Lehrling die entsprechenden Kultur- und Pflanzenkenntnisse zusätzlich zu vermitteln.

Wo es möglich ist, kann der Lehrling auch in die Grundlagen der Binderei eingeführt werden.

292 B. Baumschule und Obstbau Bearbeiten des Bodens. Pflanzen von Sämlingen und Stecklingen mittelst Setzschnur, Setzholz, Setzhaue. Behandeln jüngerer, alte rer und verwahrloster Standbäume verschiedener Formen und Arten. Verjüngen, Umpfropfen. Pflegen von Wurzel, Stamm und Krone. Bekämpfen von Schädlingen.

Ausgraben, Packen und Transportieren von Bäume i und Sträuchern mit und ohne Erdballen. Packen von Post- und Bahnkolli (halbe und ganze Packung in Bailots und in Körben). Ausgraben von Bäumen aller Grossen und Formen.

Entlauben, Sortieren, Etikettieren und Einschlagen. Herrichten von Baumgruben, Einpflanzen und Einschwemmen grösserer Bäume i. Schneiden von Wurzeln und Kronen. Düngen.

. Kultivieren von Nadel- und Laubgehölzen, Moorl eetpflanzen, Heckenund Schlingpflanzen.

Vermehren, Veredeln, Kultivieren und Schneiden vo.i Bösen aller Art. Behandeln der Bösen im Sommer und Winter, Aufziehen, Formieren und Veredeln von Obstbäumer (Hochstämme, Halbstämme, Zwergobstformen). Behandeln der Obstbäume irr. Sommer und Winter.

Schneiden von Obstbäumen aller Art. Ernten von Obst. Kultivieren von Beerenobst.

C. Staudengärtnerei und Kleingehölze Bearbeiten des Bodens, Zubereiten von Beeten, Kasten und Erdmischungen.

Herrichten von Töpfen, Schalen und Kisten zur Aussaat Kultur: Vorbehandeln des Samens (Frost, Einweichen). Aussäen, Pikieren, Eintopfen, Umtopfen, Einsenken von Töpfen in Kasten und Beete. Auspflanzen in Kasten und auf Beete. Verpflanzen und Schneiden von Stecklingen und Wurzelschnittlingen. Ausführen von Veredlungen und Teilungen.

Wartung : Wässern, Beregnen, Begiessen, Überbrausen, Lüften, Schattieren, Zu- und Abdecken. Bedienen der Heizanlagen, Kontrollie :en der Temperaturen im Freien und in den Vermehrungshäusern. Düngen. Bekämpfen von Schädlingen.

Verkauf: Ausgraben oder Austopfen, Etikettieren, Vorpacken für den Versand. Anfertigen offener und geschlossener Packungen.

D. L a n d s c h a f t s g ä r t n e r e i (Gartenanlage und -unterhf.lt).

Bearbeiten des Bodens, wie Eigolen, Umgraben, Dingen, Planieren. Ansäen, Einhacken, Anklopfen, Walzen und Mähen von R&ser. Anlegen von Wegen, Plattenwegen, Natursteinmauern, Treppen und Steingärten. Bekiesen von Wegen. Vertilgen von Unkraut. Pflanzen und Schneiden von verschiedenen Hecken. Erstellen von Einfassungen aus Pflanzen, Bru3hsteinen
und Steinplatten. Anlegen und Bepflanzen von Böschungen. Herrichten von Gemüsebeeten, Aussäen verschiedener Gemüsearten, Pflanzen von Setzlingen. Herrichten von Blumenbeeten und Pflanzengruppen verschiedener Formen (Frühjahrs-, Sommer- und Herbstflor). Pflanzen und Schneiden der hauptsächlichsten

293 Ziersträucher, Zierbäume, Feld- und Zwergobstbäume, Beben und Beerenobstkulturen. Behandeln der Wurzeln, des Stammes und der Krone. Ausführen des Sommer- und Winterschnitts. Bekämpfen von Schädlingen. Ernten des Obstes.

Pflanzen, Behandeln und Schneiden von Nadel- und Laubgehölzen, Moorbeetpflanzen und der wichtigsten Staudenarten. Herrichten des Winterschutzes für empfindliche Pflanzen.

E. Gemüsebau (nur in Verbindung mit einem der Berufszweige A bis D).

Bearbeiten des Bodens, wie Eigolen, Umgraben, Fräsen, Pflügen, Düngen.

Herrichten des Pflanzlandes im Freien, im Frühbeet, im Gewächshaus und Block. Säen in Kästen und Freiland. Anziehen, Pikieren und Eintopfen von Setzlingen. Pflanzen und Kultivieren der verschiedenen Gemüsearten im Freiland, Frühbeet und Block. Ausschneiden, Aufbinden, Behacken, Behäufeln, Jäten, Auslichten, Begiessen, Lüften, Schattieren. Bedienen der Heizung. Ernten von Gemüsen und Herrichten für Verkauf und Versand. Überwintern von Gemüsen. Schützen der Pflanzen. Bekämpfen der Schädlinge.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind'dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Allgemeine B e r u f s k e n n t n i s s e (für alle Berufszweige) Allgemeine Pflanzenkenntnisse, Samen- und Sortenkunde, Kompostanlagen, Erdarten, Erdmischungen, Wasserversorgung und Heizung. Die verschiedenen Kultureinrichtungen, wie Gewächshäuser, Frühbeete, Überwinterungslokale. Bedarf, Anwendung und Wirkung der verschiedenen Dünger und Schädlingsbekämpfungsmittel. Tierische und pflanzliche Schädlinge. Allgemeine Kenntnisse von Kulturgängen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

Besondere Berufskenntnisse A. T o p f p f l a n z e n - und S c h n i t t b l u m e n k u l t u r Erweiterte Samen-, Sorten- und Pflanzenkunde. Besondere Kulturgänge.

B. Baumschule und Obstbau .Erweiterte Samen-, Pflanzen- und Sortenkunde. Besondere Kulturgänge.

Die Ziergehölze (Zier- und Alleebäume, Laub- und Nadelhölzer, Ziersträucher, Schlingpflanzen, Eosen und Heckenpflanzen), die gebräuchlichsten Stauden, der Obstbau (Hochstämme, Form- und Beerenobst). Die Obstsorten, ihre Veredlung und Vermehrung. Unterlagen für die Veredlung.

C. S t a u d e n g ä r t n e r e i und Kleingehölze Erweiterte Samen-, Pflanzen- und Sortenkunde. Die wichtigsten Stauden, Alpenpflanzen, Zwiebelpflanzen, Farne, Gräser, Sumpfpflanzen, Wasserpflanzen, Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

.

20

294 Schlingpflanzen, Kleingehölze und Zwergnadelhölzer. B3sondere Kulturgänge und Vermehrungsarten.

D. L a n d s c h a f t s g ä r t n e r e i Erweiterte Samen-, Pflanzen- und Sortenkunde. lie Saat- und Pflanzzeiten. Die Verwendung der verschiedenen Pflanzen, Standen, Ziergehölze und Obstbäume. Die verschiedenen Veredlungsarten und Unterlagen.

B. Gemüsebau (nur in Verbindung mit einem der Berafszweige A bis D).

Erweiterte Samen-, Pflanzen- und Sortenkunde. E.amenzucht. Aussaatzeiten. Besondere Kulturgänge. Kulturwechsel und Bodonmüdigkeit.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 8 Allgemeines für alle Berufszweige 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt we rden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung erstreckt sich auf die Berufszweige, in denen der Lehrling gemäss dem Lehrvertrag ausgebildet wurde. Sie wird von den Kantonen durchgeführt und zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eeohnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Dio Bestimmungen von Artikel 11 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung wird j e nach Notwendigkeit in einem öde r mehreren Gärtnereibetrieben durchgeführt, die dem oder den Berufszweigen entsprechen, auf die sich die Lehrlingsausbildung erstreckte. Wenn immer möglich soll sie aber nicht im Lehrbetrieb stattfinden.

' * 2 Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling müssen die erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Ma ichinen in gutem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Die auszuführenden Arbeiten sind ihm soweit notwendig zu erklären.

295 Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute, soweit wie möglich Inhaber des Meisterdiploms, als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling in allen Prüfungsarbeiten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist dauernd und gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die Überwachung ist auf mindestens zwei Experten aufzuteilen.

Sie haben während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat ebenfalls durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

9

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fäcnern dauert 2% beziehungsweise 3% Tage, je nachdem sie einen oder zwei Berufszweige umfasst. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ungefähr 15 bziehungsweise 22 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr 5 beziehungsweise 6 Stunden; einschliesslich etwa 8 Stunden für das Fachzeichneri.

2. Priiîungsstoîf Art. 12 Praktische Arbeiten 1 Der Prüfling hat den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, die allgemein vorkommenden Berufsarbeiten nach Wunsch des Kunden sauber und mit angemessenem Zeitaufwand auszuführen.

2 Jeder Prüfling hat in den Berufszweigen, auf die sich seine Ausbildung erstreckt, und entsprechend der Jahreszeit nachstehende Arbeiten auszuführen: A. T o p f p f l a n z e n und S c h n i t t b l u m e n k u l t u r Vorbereiten von Kistchen und Frühbeeten zur Aussaat und zum Pikieren.

Aussäen. Pikieren in Kistchen und Kasten. Schneiden und Einpflanzen verschiedenartiger Stecklinge. Verpflanzen bewurzelter Stecklinge und Umtopfen verschiedenartiger Pflanzen. Einsenken. Herrichten von Treibbeeten. Herrichten

296 und Bepflanzen von Beeten. Aufbinden und Verpack«in von Blumen und Pflanzen.

Lehrlinge aus Spezialbetrieben sind überdies in den Arbeiten der betreffenden Spezialkulturen zu prüfen.

B. Baumschule und Obstbau Herrichten von Pflanzflächen, Ansäen, Pikieren und 'Sintopfen. Ausgraben von Pflanzen mit und ohne Erdballen. Setzen und Anbinden von Zierpflanzen und Obstbäumen. Packen von Post- und Bahnkolli. Sehr eiden und Formieren von Obstbäumen. Schneiden und Verjüngen von Gehölzen. Ausführen verschiedener Veredlungsarten. Vermehren durch Aussaat, Stecklinge, Ableger, Teilung.

C. Staudengärtnerei und Kleingehölze Herrichten von Pflanzflächen und Aussäen. Herrichten von Kästen, Beeten und Erdmischungen. Pikieren und Verpflanzen. Schneiden und Stecken von Stecklingen. Ausführen von Veredlungen. Eintopfen von Pf. anzen und Einsenken von Töpfen. Teilen von Pflanzen und Auf pflanzen auf Beeto und in Kasten. Ausgraben, Austopfen und Etikettieren von Pflanzen. Herrich ten von Pflanzen für den Verkauf. Packen von Pflanzen, offen und geschlossen, D. L a n d s c h a f t s g ä r t n e r e i Ausgraben und Verpflanzen von Gehölzen. Schneiden von Bäumen, Sträuchern, Eosen, Schlingpflanzen. Schneiden von Obstbä.um en und Beerensträuchern. Neu Anlegen und Unterhalten von Basen. Herrichten und Bepflanzen von Pflanzflächen. Zurichten und Legen von Natur- und Kunststeinplatten.

E. Gemüsebau (nur in Verbindung mit einem der Berufszweige A bis D).

Umgraben und Herrichten von Gemüsebeeten zum Ar pflanzen. Herrichten von Treibbeetkasten und Vorbereiten für die Aussaat. Pikiaren in Kistchen und Kasten. Ein- und Umtopfen von Setzlingen, sowie Einsenken von Töpfen. Anpflanzen von Beeten und Abstecken von Pflanzweiten. Hï.cken, Jäten und Brii ünnern im Freiland und Block. Abernten der Gemüse und Herrichten für den Markt.

Art. 18 Berufskenntnisse 1 Die Prüfung in den Berufskenntnissen wird in Verbi idung mit den praktischen Arbeiten und unter Verwendung von, Anschau angsmaterial durchgeführt, wobei der oder die Berufszweige, in denen die Aus bildung erfolgte, besonders zu berücksichtigen sind.

2 Sie erstreckt sieh auf folgende Gebiete: 1. B o d e n k u n d e und Dün'gerlehre. Bodenbildendo Einflüsse, Bodenbestandteile, B öden Verfrachtung, physikalische une chemische Eigen-

297 Schäften des Bodens, Bodenmüdigkeit, Bodenverbesserung, Bodenbearbeitung wie Umgraben, Pflügen, Bigolen, Hacken, Fräsen, Eggen, Walzen.

Kompostpflege: Lagerung, Bearbeitung. Die Grundnährstoffe. Organische, anorganische und Mischdünger. Anwendung und Wirkung der verschiedenen Dünger.

2. Schädlingsbekämpfung. Die wichtigsten pflanzlichen und tierischen Schädlinge und ihre Bekämpfung. Natürliche (biologische) Schädlingsbekämpfung, wie Schutz und Förderung der Nützlinge, vorbeugende Kulturmassnahmen. Chemische Schädlingsbekämpfung, wie Spritzen, Stäuben, Eäuchern und Vergasen. Bekämpfungsmittel gegen tierische und pflanzliche Schädlinge. Schutzmassnahmen bei Arbeiten der Schädlingsbekämpfung.

3. Allgemeine Botanik. Aufbau der Pflanze. Lebenserscheinungen (Physiologie). Innerer Aufbau (Anatomie). Äussere Gestalt (Morphologie). Einteilung des Pflanzenreiches (Systematik). Funktionen der einzelnen Pflanzenteile wie Wurzeln, Sprosse, Blätter, Blüten. Allgemeine Pflanzenkenntnisse. Aufbau der Nomenklatur.

4. Allgemeine Kenntnisse der Berufszweige, in denen der Lehrling nicht besonders ausgebildet wurde. Es soll festgestellt werden, ob der Prüfling auch von den andern Berufszweigen einen Begriff hat.

5. Besondere Kenntnisse in den Berufszweigen, in denen der Lehrling ausgebildet wurde.

A. T o p f p f l a n z e n - und S c h n i t t b l u m e n k u l t u r Die verschiedenen Erdarten, wie organische und mineralische Erden, Kompost-, Mistbeet-, Laub-, Moor-, Basen-, Torf- und Lehmerde.

Besondere Samenkunde. Vorbereiten der Samen für die Aussaat, Keimdauer.

Besondere Pflanzenkunde. Kalt-, Warmhaus- und Gruppenpflanzen, Einjährige, Zweijährige, Zwiebel- und Knollenpflanzen. Schnittblumen, Stauden, die sich zur Schnittblumenkultur eignen.

Kulturgänge der wichtigsten Topfpflanzen und Schnittblumen. Pflege und Wartung. Düngung. Schädlingsbekämpfung.

Eventuell besondere Kenntnisse von Spezialkulturen.

B. Baumschule und Obstbau.

Pflanzen- und Sortenkunde der Laub- und Nadelgehölze, der Bösen und der Obstbäume und ihrer Unterlagen.

Kulturgänge und Aufzucht von Obst- und Ziergehölzen. Die spätere Behandlung und Verwendung der Obst- und Ziergehölze, ihre Vermehrung und Veredlungen. Düngung. Schädlingsbekämpfung.

298 C. Staudengärtnerei und Kleingehölze Die wichtigsten Stauden und Steingartenpflaazen, Farne, Gräser, Sumpf-, Wasser- und Schlingpflanzen und Kleingehölze. Samenkunde.

Anzucht, Kulturgänge und Verwendung der Stauden. Düngung.

Schädlingsbekämpfung.

D. Landschaftsgärtnerei Die wichtigsten Laub- und Nadelgehölze, Kosen-, Stauden-, Obst- und Beerensorten.

Baumpflege. Vermehrung und Veredlung.

Pflege des Rasens. Wege und Wegeinfassungen. Treppen und Mauern.

Düngung. Schädlingsbekämpfung. Allgemeine Gartenpflege. Verwendung der Pflanzen, Winterschutz.

E. Gemüsebau (nur in Verbindung mit einem der Berufszweige A bis D) Besondere Samenkunde. Die Keimdauer. Sorten künde. Eigenschaften der wichtigsten Gemüsesorten.

Kultur der Gemüse im Freiland. Treibbeetkast'Sn und Block. Pflege und Wartung. Kulturwechsel. Schädhngsbekämpiung. Düngung und Bodenarten.

Überwintern der Gemüse.

D 6. Fachzeichnen. Die Lehrlinge der Berufszweige A bis C und E haben folgende Aufgaben zu lösen : Aufzeichnen von Terrainj rofilen für Terrassierungen. Symbole (Signaturen) der Bepflanzung. Pfle nzabstände.

Die Lehrlinge des Berufszweiges D, Landschaftugärtnerei, haben anhand einer Skizze den Grundriss einer Gartenanlage in einem vorgeschriebenen Maßstab einschliesslich Terrainprofilen für T srrassie'rungen, Symbole (Signaturen) der Bepflanzung und Pflanzenabstände aufzuzeichnen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten Bei der Beurteilung der Arbeiten sind in jeder Position die fachgemässe Ausführung, die Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Sorg'alt, Sauberkeit und verwendete Arbeitszeit zu berücksichtigen.

2 Die Prüfungsarbeiten werden in folgende Positionen aufgeteilt: A. T o p f p f l a n z e n - und S c h n i t t b l u m e n k u l t u r Pos.l. Vorbereiten zur Aussaat und Aussäen; Pos.2. Vorbereiten zum Pikieren und Pikieren; Pos.3. Schneiden und Einpflanzen von Stecklingen; Pos.4. Ein- und Umtopfen; Pos.5. Einsenken und Aufstellen von Pflanzen; 1

299 Pos.6. Herrichten von Treibbeeten; Pos.7. Herrichten und Anpflanzen von Beeten oder Blumengruppen; Pos.8. Aufbinden und Verpacken von Pflanzen und Blumen; Pos.9. Arbeit aus Spezialkultur (eventuell).

B. Baumschule und Obstbau Pos.l. Ansäen, Pikieren, Bintopfen; Pos.2. Ausgraben, Setzen und Anbinden; Pos. 3. Packen von Kolli ; Pos.4. Schneiden und Formieren von Obstbäumen; Pos.5. Schneiden und Verjüngen von Gehölzen; Pos.6. Veredlungen; Pos. 7. Vermehrung.

C. Staudengärtnerei und Kleingehölze Pos.l. Vorbereitungen zur Aussaat und Aussäen; Pos.2. Herrichten von Kasten und Freilandbeeten; Pos..3. Pikieren und Verpflanzen; Pos.4. Schneiden und Stecken von Stecklingen, Veredlungen; Pos.5. Eintopfen und Einsenken; Pos.6. Teilen von Pflanzen und Aufpflanzen auf Beete und in Kasten; Pos.7. Ausgraben, Austopfen, Etikettieren; Pos. 8. Packen, offen und geschlossen.

D. L a n d s c h a f t s g ä r t n e r e i Pos.l. Ausgraben und Verpflanzen von Gehölzen; Pos.2. Gehölzschnitt; Pos.3. Obstbaum- und Beerensträucherschnitt; Pos.4. Neuanlage und Unterhalt von Basen; Pos.5. Herrichten und Bepflanzen von Pflanzflächen; Pos. 6. Plattenbeläge.

E. Gemüsebau (Nur in Verbindung mit einem der Berufszweige A bis D) Pos.l. Bodenbearbeitung; Pos.2. Herrichten eines Treibbeetkastens; Pos.3. Vorbereiten und Aussäen; Pos.4. Pikieren, Eintopfen und Einsenken; Pos.5. Anpflanzen; Pos.6. Hacken, Jäten, Erdünnern; Pos. 7. Abernten und Herrichten für den Markt.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse Jede einzelne der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen.

Das Arbeitstagebuch ist ebenfalls einer Durchsicht zu unterziehen und zu bewerten.

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A. T o p f p f l a n z e n - und S c h n i t t b l u m e n k u l t u r Pos. 1. Bodenkunde und Düngerlehre; Pos. 2. Schädlingsbekämpfung; Pos. 3. Allgemeine Botanik; Pos. 4. Allgemeine Kenntnisse der andern Berufszweige; Pos. 5. Samenkunde; Pos. 6. Pflanzenkunde; Pos. 7 und 8. Kulturgänge (doppelt zu zählen) ; Pos. 9. Fachzeichnen; Pos. 10.' Arbeitstagebuch; Pos. 11. Besondere Kenntnisse von Spezialkulturen (eveniuell).

B. Baumschule und O b s t b a u Pos. 1. Bodenkunde und Düngerlehre; Pos. 2. Schädlingsbekämpfung; Pos. 3. Allgemeine Botanik; Pos. 4. Allgemeine Kenntnisse der andern Berufszweige ; Pos. 5. Obstsorten und deren Unterlagen; Pos. 6. Eosensorten und deren Unterlagen ; Pos. 7. Kulturgänge und Pflanzenkunde der Laubgehölzf ; Pos. 8. Kulturgänge und Pflanzenkunde der Koniferen; Pos. 9. Fachzeichnen; Pos. 10. Arbeitsta'gebuch.

C. Staudengärtnerei und Kleingehölze Pos. 1. Bodenkunde und Düngerlehre; Pos. 2. Schädlingsbekämpfung; Pos. 3. Allgemeine Botanik; Pos. 4. Allgemeine Kenntnisse der andern Berufszweige ; Pos. 5. Samenkunde; Pos. 6. Pflanzenkunde; Pos. 7 und 8. Kulturgänge (doppelt zu zählen); Pos. 9. Fachzeichnen; Pos. 10. Arbeitstagebuch.

D. L a n d s c h a f t s g ä r t n e r e i Pos. 1. Bodenkunde und Düngerlehre ; Pos. 2. Schädlingsbekämpfung; Pos. 3. Allgemeine Botanik; Pos. 4. Allgemeine Kenntnisse der andern Berufszweige ; Pos. 5. Pflanzenkunde, Obst- und Beerensorten; Pos. 6. Gartenunterhalt und Steinarbeiten; Pos. 7. Baumpflege; Pos. 8 und 9. Fachzeichnen (doppelt zu zählen); Pos. 10. Arbeitstagebuch.

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E. Gemüsebau (Nur in Verbindung mit einem der Berufszweige A bis D) Pos. 1. Bodenkunde und Düngerlehre; Pos. 2. Schädlingsbekämpfung; Pos. 3. Allgemeine Botanik; Pos. 4. Allgemeine Kenntnisse der andern Berufszweige; Pos. 5. Samenkunde; Pos. 6. Sortenkunde; Pos. 7. Kulturgänge; Pos. 8. Überwinterung; Pos. 9. Fachzeichnen; Pos. 10. Arbeitstagebuch.

Art. 16 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Position die Leistung wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben 1).

Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Gärtner zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbar unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut», oder «gut bis genügend», dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Durchschnittsnote in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 6) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die wie folgt ermittelt wird : Aus den Durchschnittsnoten der praktischen Arbeiten in den betreffenden Beruf szweigen ; aus der Durchschnittsnote in den Berufskenntnissen; aus der Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

*) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Verband Schweizerischer Gärtnermeister unentgeltlich bezogen werden.

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Wird nur in einem Berufszweig geprüft, so ist die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen.

3 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Notein ( % der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eineü Bestes zu berechnen.

4 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Gresammote als auch die Note der Arbeitsprüfung, beziehungsweise das Mittel der Noter, der Arbeitsprüfungen in zwei Berufszweigen, je den'Wert 8,0 nicht überschreitet. Ist das Mittel der Noten der Arbeitsprüfung in zwei Berufszweigen genügend, die eine dieser Noten aber schlechter als 3,0, so hat der Prüfling die Prüfung bestanden; es darf aber nur der Berufszweig im Fähigkeitszeugnis eingetragen werden, in dem er die genügende Note erhielt. Besteht ein Lehrling nur die Prüfung im Gemüsebau, versagt aber in einem der Berufszweige A-D, den er damit erlernen musste, so darf ihm kein Fähigkeitszeugnis ausgestellt werden.

5 Wer jedoch in einem Berufszweig in den Positionen der praktischen Arbeiten und der Berufskenntnisse insgesamt 5 oder mehr ungenügende Noten erhält, hat die Prüfung im betreffenden Berufszweig nicht bestf.nden, selbst wenn die Durchschnittsnoten noch genügend waren.

6 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenblatt einzutragen.

7 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden, hat, erhält das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Gärtner, gelernte Gärtnerin zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 14.März 1939 und tritt am I.März 1958 in Kraft.

Bern, den 30.Dezember 1957.

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Eidgenössisches Volksw irtschaftsdepartement: Holen stein

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.01.1958

Date Data Seite

276-302

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10 040 091

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