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V. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1948) (Vom 27. Mai 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über drei weitere Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen (Nrn. 346-348): Gemäss Artikel 266, Ziffer l StGB, sind wegen Angriffen auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft verurteilt worden: 846. Karl Ernst Karsch, 1911, juristischer Sachbearbeiter, zurzeit in Strafhaft in der Strafanstalt Regensdorf, verurteilt am 4. Juni 1947 vom Bundesstrafgericht in Sachen Frei und Mitangeklagte zu 8 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 126 Tagen Untersuchungshaft, verbleiben zu verbüssen 2 Jahre und 289 Tage Zuchthaus, und zu 5 Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.

Karsch ist im Verfahren gegen die in den Jahren 1940 bis 1945 am sogenannten Bund der Schweizer in Grossdeutschland (BSG) Beteiligten verurteilt worden. Dem Urteil (S. 112/118) ist zu entnehmen, dass Karsch für die landesverräterischen Ziele des BSG mit Fanatismus eintrat. Er hatte die Stellung eines «Beauftragten», erledigte für den Bundesleiter Aufträge bei deutschen Dienststellen, hielt in den Unterorganisationen und an einem Schulungskurs einen Vortrag, schrieb unter einem Decknamen Aufsätze für die Druckerzeugnisse des BSG, hielt Ansprachen an Feiern des Ortsbannes Berlin und unterstützte den Bannschaftsleiter in der Erfüllung seiner Aufgabe.

Karsch besuchte einen Schulungskurs und den zweiten Sonderlehrgang des BSG, wo er den Eid auf Hitler leistete. In der Germanischen SS, mit dem Zweck des Einsatzes in der Schweiz zu Verwaltungs- und Polizeiaufgaben nach der

594 Unterwerfung des Landes (Urteil S. 57 bis 65). hatte er die Stellung eines Referenten ohne Geschäftsbereich. Er liess sich dort uniformieren, leistete einen zweiten Eid auf Hitler und besuchte zwei Kurse in Schruns, wobei er sich über die kommende «Quittung».für die Schweiz ausliess, mit der dann abgerechnet werde. Er warb in den Ortsbannen des B8G eifrig für die Germanische SS. Er war Verbindungsmann zwischen dieser Organisation, dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz und der Deutschen Arbeitsfront. Er bemühte sich um die Erstellung einer Kartei über sämtliche Schweizer im Eeiche und nahm von der Germanischen SS Bichtlinien für die Bearbeitung der Schweizer im Eeiche an, wobei er für die Erfüllung dieser Aufgabe seine Stellung als Leiter der Beichsbetreuungsstelle für Schweizer beim Amt für Arbeitseinsatz der Deutschen Arbeitsfront ausnützte. Er arbeitete mit dem Leiter des Beferates Schweiz der Amtsgruppe D im SS-Hauptamt zusammen, suchte die Eückwanderung von Schweizern aus dem Eeiche zu verhindern und meldete «besonders gelagerte Fälle» der Gestapo oder dem Sicherheitsdienst.

Karsch ersucht in einem selbstverfassten Schreiben um Erlass der restlichen Zuchthausstrafe, die am 28. Januar 1950 abläuft. Sein Verteidiger im Bundesstrafverfahren beantragt dasselbe. Karsch hat in der Strafanstalt Aufzeichnungen verfasst über «Erfahrungen und Folgerungen aus den Luftangriffen auf Berlin» und sie, was er und sein Verteidiger besonders hervorheben, durch Schenkungsvertrag der Abteilung für Luftschutz zur Verfügung gestellt. Karsch macht wie schon im Strafverfahren geltend, er sei dem BSG aus der Überzeugung beigetreten,.Deutschland führe gegen das bolschewistische Bussland einen Verteidigungskrieg für ganz Europa und damit auch die Schweiz, was er näher ausführt. Die Bindungen des BSG, die diesen letztlich gezwungen hätten, als Instrument der. deutschen Politik zu wirken, habe er nicht gekannt und die Unabhängigkeit der Schweiz als selbstverständlich betrachtet. Dass der Bundesleiter doch andere Absichten hatte, habe er erst im Verlauf des Strafprozesses, beim Einblick in die Akten, erkannt. Heute wisse er, dass er dem BSG und seinen Zielen zu leichtgläubig gegenübergestanden sei, bitte aber zu berücksichtigen, unter welch ausserordentlichen Bedingungen er mit seiner Frau in Berlin
lebte. In den vergangenen schweren Monaten habe er sich bemüht, zu dem über ihn gefällten, Urteil eine positive Einstellung zu erlangen, und sehe ein, dass «vom'Standpunkt des Gerichtes aus» sein Verhalten tatsächlich verwerflich, zumindest aber zweideutig erscheinen musste. Er hoffe jedoch, «dass die Motive, die mich zu diesem Verhalten führten, der bestimmt nicht böse Wille, meine Führung in der Strafanstalt und mein ehrliches Bestreben, meiner Heimat auch von hier aus nach besten Kräften zu dienen», die wohlwollende Prüfung seines Gesuches erleichtere, namentlich auch in Berücksichtigung der «schweren Umstände, unter denen meine Frau, zum Teil vom Notwendigsten entblösst, leben .muss».

Der Verteidiger wiederholt, Karsch sei in Berlin bei der Gesandtschaft vorschriftsgemäss gemeldet gewesen, sein Pass sei.jeweils verlängert worden

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und nie habe er eine warnende oder gar verwarnende Mitteilung erhalten. Die Verteidigung habe er übernommen, in der Überzeugung, Karsch sei aufrichtig, einer unehrenhaften Handlung unfähig und seine Erklärungen über den E8G entsprächen der Wahrheit. Sein Verhalten lasse Karsoh der Begnadigung .würdig erscheinen, auch dürfe die wirtschaftlich schwere Lage der Ehefrau berücksichtigt werden.

Für weitere Einzelheiten verweisen -wir auf die beiden Eingaben selbst, Die Beamtenkonferenz der Strafanstalt Regensdorf beantragt, das Gesuch gutzuheissen, da der Strafzweck als in jeder Hinsicht erreicht zu bezeichnen sei.

Das Bundesstrafgericht sieht davon ab, sich zum Gesuch zu äussern.

Das eidgenössische Militärdepartement bestätigt den seinerzeitigen Empfang der Aufzeichnungen Karschs und teilt ihre anerkennende Bewertung durch die Abteilung für Luftschutz mit, sieht aber ebenfalls von einer Äusserung zum Gesuch ab.

Unserseits erachten wir, zusammenfassend, als ausschlaggebend, dass es nicht angeht, im Begnadigungsweg eine Würdigung des Gosuchstellers vorzunehmen, welche an den Ergebnissen des Bundesstrafverfahrens, namentlich der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht, vorbeigeht. Die Urteilserwägungen sprechen eine deutliche Sprache, sie sind in ihrer Tragweite nicht ·raisszuversteheii, und Karsch ist durch seine Tätigkeit, die den Tatbestand des Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft erfüllt, mithin Landesverrat ist, entschieden mehr belastet als andere Mitverurteilte, die ihre Strafe verbüssen, ohne Begnadigungsgesuche einzureichen. Soweit sich Karsch selbst, und sein Verteidiger, über die Stellung des Verurteilten zum BSG äussern, handelt es sich um Ausführungen, die in der Hauptverhandlung -- im Präsidialverhör "des Angeklagten und im Vortrag des Verteidigers mit dem Antrag auf Freisprechung -- ausgiebig vernommen worden sind. In Wirklichkeit (Urteil S. 44/45) war der BSG bereit, das Deutsche Reich im Fall der Verletzurig unserer Unabhängigkeit oder einer Einmischung, wie sie nach.dem Vorgehen gegenüber Österreich, der Tschechoslowakei, Holland und andern Staaten als möglich vorauszusehen war, /u unterstützen und beim Umbau der Eidgenossenschaft in ein nationalsozialistisches Staatsweseii gegen den eindeutigen Abwehrwillen der vert'assungsmässigen Behörden und der Mehrheit des
Schweizervolkes mitzuwirken. Dabei war dem BSG jede Art der Einordnung einer nationalsozialistischen Schweiz in das.«Neue Europa» oder «Grossgermanische Reich» recht. Der Entscheid wurde bedingungslos Hitler überlassen.

Der BSG wäre zur Mitarbeit auch dann bereit gewesen, wenn Hitler versucht hätte, die Schweiz unter Aufhebung jeder Autonomie dem Eeiche einzuverleiben, und gleichgültig ob er sich zur Durchführung seines Planes bloss eines wirtschaftlichen Druckes oder, wie die deutschen Behörden es wiederholt in Erwägung zogen, der Waffen bedient hätte. Die Mitarbeit war in der Weise gedacht, dass der BSG dem Führer Hitler eine gehorsame, disziplinierte, körperlich und weltanschaulich geschulte Schar fanatischer Nationalsozialisten

596 zur Verfügung stellen wollte, um jede Aufgabe zu erfüllen, die Hitler ihnen bei oder nach der Umgestaltung der Schweiz vorbehalten hätte. Der eigentliche Zweck der germanischen Sturmbanne sodann war den Angeklagten bekannt, für Einzelne, so auch für Karsch -- ausser der Uniformierung und militärähnlichen Schulung -- besonders aus der Vereidigung.

Was diesen Peststellungen des Bundesstrafgerichtes gegenüber die gute Führung des Gesuchstellers im Strafvollzug oder den Schenkungsvertrag über seine Aufzeichnungen anbetrifft, so können diese Umstände vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitberücksichtigt werden, wenn zur Entscheidung stehen wird, ob Karsch für das letzte Drittel der Strafe, d. h. ab 28. Januar 1949, gemäss Artikel 88 StGB die bedingte Entlassung zu gewähren sei.

Antrag: Abweisung.

847. Emil Isler, 1899, Bauführer, zurzeit in Strafhaft in der Strafanstalt Luzern, verurteilt am 4. Juni 1947 vom Bundesstrafgericht in Sachen Frei und Mitangeklagte zu 2 Jahren Zuchthaus und 3 Jahren Einstellung in der bürgerliehen Ehrenfähigkeit.

Dem Urteil (S. 124/125) entnehmen wir : Isler war Agent des deutschen Sicherheitsdienstes. Er arbeitete im BSG mit besonderem Eifer gegen die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft. Er gehörte dieser Organisation von 1941 bis im Dezember 1944 an. Ab Frühjahr 1942 bis zu seinem Austritt war er Bannschaftsleiter von Feldkirch. Zeitweise führte er auch die Bannschaft Bludenz. Er galt als fanatischer Nationalsozialist. Bei der Werbung von Mitgliedern war er aufdringlich. Er schrieb, es sei höchste Zeit, dass der schweizerische Bundesrat gestürzt werde, und in einem anderen Werbebrief führte er .aus: «Derjenige Schweizer, der heute noch glaubt, die schweizerische Demokratie bleibe im neuen Europa bestehen, wie sie heute ist, der ist unbedingt 20 Jahre in seinem Leben zurück.» Im Juni 1942 veranstaltete und leitete Isler im Vorarlberg einen zweitägigen Mitglieder-Schulungskurs. Im März 1943 und im Januar 1944 nahm er je an einem Schulungskurs des BSG teil. Der Aufforderung des Bundesleiters, einen Sonderlehrgang zu besuchen, leistete Isler jedoch nicht Folge, weil er die Werbung für die Germanische SS und die Waffen-88 nicht billigte, im August 1944 kündigte er die Mitgliedschaft im BSG, und Mitte Dezember 1944 leitete er zum letztenmal eine
Bannschaftsversammlung. -- Seinen Eücktritt aus dem BSG hat das Bundesstrafgericht straf mindernd berücksichtigt.

Isler, der anfangs Juni die Hälfte seiner Strafe verbüsst hat, ersucht auf Grund seiner Überzeugung in Glaubenssächen und da er bereue, was er an der Heimat gesündigt haben solle, Gnade walten zu lassen, damit er bald wieder die Freiheit bekomme. Man möge ihn gänzlich begnadigen oder die weitere Zuchthausstrafe in Gefängnis umwandeln, mit bedingter Freilassung. Er hoffe, bald wieder ein geachteter Schweizer zu sein, werde unsere Demokratie ewig hoch schätzen und nie mehr vom Liberalismus abweichen. Seit der Eückkehr in die Schweiz habe er schwere Zeiten mitmachen müssen, gewissenlose Denun-

597 zianten hätten ihn überall vertrieben, Stellenlosigkeit und Lohnausfall hätten ihm grossen Schaden zugefügt.

Die Direktion der Strafanstalt Luzern äussert sich mit einem Führungsbericht, auf den wir verweisen.

Das Bundesstrafgericht teilt mit, dass es sich zu Begnadigungsgesuchen ohne besondere Aufforderung der Begnadigungsbehörde grundsätzlich nicht äussere.

Gestützt auf die Urteilserwägungen und den Führungsbericht der Strafanstaltsdirektion beantragen wir Abweisung, mit dem Hinweis, dass auch bei Isler zu gegebener Zeit, d. h. anfangs Oktober 1948, die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Artikel 38 StGB besteht, welche Mitverurteilten bereits gewährt worden ist.

348. Eugen Julius Weniger, 1918, Innenarchitekt, zurzeit in Strafhaft in der Strafanstalt Basel-Stadt, verurteilt am 20. Dezember 1947 in Sachen Riedweg und Mitangeklagte zu l Jahr und 6 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 56 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Weniger gehörte in Deutschland vom März 1944 der sogenannten Germanischen SS Schweiz an, nämlich dem Stuttgarter Sturmbann, der als Sturm I bezeichnet wurde, sich später «Sturm Winkelried» nannte und bis 70 Mann zählte. Weniger wurde auf Hitler vereidigt. Im Laufe des Jahres 1944 fasste die Germanische SS Schweiz auch in andern Teilen des Eeiches FUSS. Den Wehrkreis-Sonderstäben wurden «Schweizerreferenten» zugeteilt, so im Spätherbst 1944 auch dem Sonderstab Elbe in Dresden, und hiefür Weniger bestimmt, der sein Amt im Januar 1945 antrat, jedoch seine Tätigkeit nicht mehr recht entfalten konnte, Ende Oktober 1944 nahm Weniger an einem Treffen der Sturmbanne und anfangs Dezember 1944 an einem Lehrgang für Referenten teil. Die Dienststellen der SS sahen in den Schweizer Sturmbannen der Germanischen SS ein Mittel, die Schweiz nach der mit Hilfe Deutschlands herbeizuführenden Machtübernahme der Nationalsozialisten gemäss den Grundsätzen der SS zu verwalten und in das Grossgermanische Reich einzuordnen (Urteil S. 83 bis 92).

r Für Weniger, der seine Strafe am 15. Januar 1948 angetreten hat und sie am 21. Mai 1949 verbüsst haben wird, ersucht sein Verteidiger, ihm im Gnadenweg einen grosseren Teil der Strafe zu erlassen. Der Tatbestand wird nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, über dem Schicksal des Gesuchstellers walte eine gewisse Tragik. Militärgerichtlich
sei er in erster Instanz wegen illegalen Grenzübertrittes, Dienstversäumnis und Eintritts in fremde Dienste zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, jedoch habe das Militärkassationsgericht die Strafe auf ein Jahr herabgesetzt, weil der Eintritt in die Germanische SS nicht fremder Militärdienst war. Nach der. Strafverbüssung, mit Gewährung der bedingten Entlassung für ein Viertel, und dem Aufbau einer neuen Existenz sei Weniger wegen des Beitritts zur Germanischen SS neuerdings angeklagt worden, diesmal wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft.

598 Es handle sich aber um ein offensichtlich leichtes Verschulden, was näher ausgeführt wird. Von einer gewissen Tragik dürfe man deshalb sprechen, weil Weniger durch das neue Strafverfahren wiederum aus seiner Existenz .herausgerissen und erneut ins Gefängnis zurückgestossen worden sei.

Der Schutzaufseher spricht sich in einer, vor der erneuten Verurteilung geschriebenen Eingabe, zugunsten "VVenigers aus. Der Führungsbericht der Direktion der Strafanstalt Basel-Stadt vom 14. Mai 1948 lautet desgleichen gut, und eine Begnadigung wird empfohlen. Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt äussert sich mit Bericht vom 24. Mai 1948.

Mit dem kantonalen Justizdepartement halten wir dafür, an sich sei ein Begnadigungsgrund nicht zu bejahen. Weniger hat gegen die Schweiz ziemlich, intensiv gearbeitet und die beiden gegen ihn erkannten Strafen verdient. Zudem hat das Bundesstrafgericht die Zusatzstrafe ausdrücklich so bemessen, dass Weniger nicht strenger bestraft wurde, als wenn sein Verbrechen seinerzeit vom Militärkassationsgericht mitbeurteilt worden wäre (Urteil 8.-172/178). Leider liess sich diese Zusatzstrafe nicht in einem .Zeitpunkt aussprechen, der ermöglicht hätte, die beiden Strafen in einem Zuge zu vollziehen, was sich für den Verurteilten nachteilig auswirkte.

Zusammenfassend beantragen wir Abweisung, weil die Zusatzstrafe die vorangegangene berücksichtigt und es genügt, Weniger bei seiner guten Führung in der Strafanstalt für das letzte Strafdrittel die bedingte Entlassung zu gewähren, was ab 21. November 1948 möglich ist.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 57. Mai 1948.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leirngruber

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