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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 26. Februar 1948.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SS Franken im Jahr, US Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

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Zweiundzwanzigster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 20. Februar 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über dieMassnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. November 1947 bis 31. Januar 1948 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen haben.

C. Justiz- und Polizeidepartement B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 8.Dezember 1947 b e t r e f f e n d Ver-590 l ä n g e r u n g der G e l t u n g s d a u e r der V o r s c h r i f t e n über die A n w e n dung d e r G l ä u b i g e r g e m e i n s c h a f t a u f notleidende W i r t s c h a f t s zweige (A. S. 63, 1342).

Durch Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1947 ist die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 1. Oktober 1937 über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft auf notleidende Wirtschaftszweige mit seinen Ergänzungen und Abänderungen bis Ende 1948 verlängert worden. Diese Verlängerung war deswegen unvermeidlich, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse noch immer nicht so konsolidiert sind, dass ohne diese Sonderbestimmungen auszukommen wäre. Mit Botschaft vom 12. Dezember 1947 (BBl.1947, III, 869 ff.) ist den Räten inzwischen ein Entwurf zu einem Bundesgesetz vorgelegt worden, durch das die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft in dio ordentliche Gesetzgebung übergeführt werden sollen. Die beiden Räte werden bei der Beratung dieses Entwurfes Gelegenheit haben, darüber zu entscheiden, ob das Notrecht auf diesem Gebiet weitergeführt werden soll oder nicht.

Bundesblatt.

100. Jahrg. Bd. I.

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591A

Bundesratsbeschluss vom 8. D e z e m b e r 1947 über die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses b e t r e f f e n d die L o c k e r u n g der Beschränkungen für die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie von Presse-^und N a c h r i c h t e n a g e n t u r e n (A. S. 68, 1358).

Im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 10. Dezember 1945 über sämtliche in Kraft stehenden Beschlüsse und Massiiahmen, die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten gefasst wurden, sind die Gründe aufgeführt, die den Bundesrat veranlassten, an der Beschränkung der Tätigkeit von Ausländern im Gebiete des Presse- und Nachrichtenagenturwesens festzuhalten. Diese Gründe gelten, zum Teil in verstärktem Masse, heute noch.

Die internationalen politischen Verhältnisse haben sich nicht nur nicht entspannt, sondern gegenteils verschärft. Beide Mächtegruppen intensivieren ihrePropaganda. Deshalb ist die Kontrolle nach wie vor notwendig, ob schweizerisch aufgemachte Zeitungen und Zeitschriften wirklich von Schweizern finanziert, geleitet und redigiert werden, oder ob es sich um eine schweizerisch getarnte ausländische Propaganda handelt.

Die seinerzeit vom Bundesrat nur provisorisch und. bedingt bewilligten Zeitungen und Zeitschriften sind gemäss Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 8. März 1946 immer noch zum Nachweis der schweizerischen Herkunft ihrer finanziellen Mittel verpflichtet. Einen befriedigenden und vollständigen Nachweis haben sie jedoch bis heute nicht erbracht.

Im Zusammenhang mit der künftigen Neugestaltung unseres Presserechtes wird zu prüfen sein, ob und inwieweit Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 8. März 1946 in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt werden sollen.

Der vorliegende Beschluss verlängert die Geltungsdauer desjenigen vom S.März 1946 bis 31. Dezember 1949. Die Verlängerung entspricht auch dem Wunsche der Kommissionen beider Räte, die sich mit dem Geschäft «Pressepolitik im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen 1939-1945» zu befassen hatten. Die beiden Vollmachtenkommissionen haben dem vorliegenden Verlängerungsbeschluss gutachtlich zugestimmt.

D. Militärdepartement

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Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1947 über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses b e t r e f fend die Soldverhältnisse (A. S. 63, 1476).

Mit Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1946 betreffend die Soldverhältnisse sind sämtliche damals noch geltenden Vollmachtenbeschlüsse, die den Sold der Militärdienst- und Hilfsdienstpflichtigen betrafen, in einen einzigen Erlass zusammengefasst worden, dessen Geltungsdauer im Sinne einer provisorischen Ordnung bis Ende 1947 befristet wurde.

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Gemäss dem zur Zeit noch geltenden Art. 11 der Militärorganisation werden die Soldverhältnisse durch ein Bundesgesetz geregelt. Diese Bestimmung hat durch das Bundesgesetz über die Abänderung der Militärorganisation, welches in der Dezembersession 1947 verabschiedet wurde, eine Änderung in dem Sinne erfahren, dass in Zukunft die Bundesversammlung zuständig sein wird, die Vorschriften über den Sold zu erlassen. Die Neuordnung kann jedoch erst nach Ablauf der Eeforendumsfrist in Kraft treten. Die Vorschriften über den Sold werden in den sich zur Zeit in Bearbeitung befindlichen Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee eingegliedert werden, der den eidgenössischen Bäten im Laufe dieses Jahres unterbreitet werden wird und auf den 1. Januar 1949 in Kraft treten soll. Gleichzeitig werden auch die Soldansätze in materieller Beziehung einer Überprüfung unterzogen. Im III. Bericht des Bundesrates vom 14. November 1947 an die Bundesversammlung betreffend die noch in Kraft stehenden Vollmachtenbeschlüsse ist bereits auf dieses Vorgehen hingewiesen worden.

G. Volkswirtschaftsdepartement Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1947 zur L o h n-,594 A V e r d i e n s t e r s a t z - und S t u d i e n a u s f a l l o r d r i u n g über die A u f l ö s u n g der Wehrmanns-Ausgleichskassen (A. S. 63, 1512).

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die .Alters- und Hinterlassenenversicherung müssen die darin vorgesehenen Beiträge erhoben werden.

Im Hinblick darauf haben die eidgenössischen Bäte bereits am 1. Oktober 1947 einen Beschluss gefasst, wonach vom 1. Januar 1948 hinweg die Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen bis zum Brlass eines in Aussicht genommenen Bundesgesetzes aus dem Fonds finanziert werden, der zu diesem Zweck aus den Mitteln der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet worden ist. Irn Anschluss an diesen Bundesbeschluss hat der Bundesrat am 23. Dezember 1947 verfügt, dass vom gleichen Zeitpunkt hinweg keine Lohn-, Verdienst- und Studienausfallbeiträge mehr erhoben und dass die WehrmannsAusgleichskassen aufgelöst werden. Dagegen kommen die Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen an dienstleistende Wehrmänner wie bisher zur Auszahlung. Diese Aufgabe ist nunmehr den Ausgleichskassen für die Altersund
Hinterlassenenversicherung übertragen, welche an die Stelle der in Liquidation befindlichen Wehrmanns-Ausgleichskassen treten.

Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1947 b e t r e f f e n d dio5«)2^ Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futterm i t t e l n ( K o n t i n g e n t i e r u n g der Handelsmühlen) (A. S. 63, 1467).

Am 21. März 1946 hat das eidgenössische Kriegsernährungsamt in der Verfügung Nr. 163 betreffend die Kontingentierung der Handelsmühlen die Eichtlinien vorgesehrieben, welche für die Festsetzung des Brotgetreidekon-

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tingerites jedes einzelnen Betriebes Anwendung zu finden haben. Mit dem Vollzug der erwähnten Verfügung ist die Sektion für Getreideversorgung des Kriegsernährungsamtes betraut, deren Entscheide auf dem Besehwerdewege, nach dem ordentlichen Verfahren des schweizerischen Verwaltungsrechts, an das eidgenössische Kriegsernährungsamt sowie an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und an den Bundesrat weitergezogen werden können.

Nach einhelliger Auffassung der Vertreter der schweizerischen Müllerei hatte dieses Verfahren verschiedene Unzukömmlichkeiten zur Folge, deren -wichtigste darin bestand, dass die von den Beschwerdeführern aufgeworfeneu Fragen vielfach technischer Natur sind. Dieser Umstand lässt es angezeigt ·erscheinen, die Prüfung von Beschwerden in Kontingentierungsfragen nicht mehr ausschliesslich der Verwaltung, sondern einem von ihr unabhängigen Organ zu übertragen, das mit allen die Handelsmüllerei und die Bewirtschaftung von Getreide überhaupt betreffenden Fragen vertraut ist.

Der Verband Schweizerischer Müller ist der Meinung, dass die eidgenössische Getreidekommission, d. h. die in Art. 45 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) vorgesehene JBeschwerdeinstanz, die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um über die Beschwerden betreffend die Kontingentierung der Mühlen sachgeniäss zu entscheiden, zumal sie auch andere gegen die eidgenössische Getreideverwaltung ·erhobene Beschwerden, beispielsweise betreffend die Einlagerung und Auswechslung von Getreide des Bundes, die Übernahme von Inlandgetreide durch Handelsmühlen, die Festsetzung der Höhe der durch die Handelsmühlen zu leistende Sicherheit usw., zu beurteilen hat. Die Kommission, besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern, die der Bundesverwaltung nicht angehören dürfen und durch den Bundesrat ernannt werden. Eine Verordnung des Bundesrates vom 21. Juli 1933 bestimmt die Organisation der Getreidekommission und das Verfahren.

Auf Antrag des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements haben wir dem Begehren der schweizerischen Müllerschaft entsprochen und am 29. Dezember 1947 den. vorerwähnten Beschluss erlassen. Die dabei der eidgenössischen Getreidekommission übertragenen neuen Obliegenheiten fallen in den Aufgabenbereich der Kriegswirtschaft. Das ist auch der Grund,
weshalb Art. 2 imseros Beschlusses die Weiterziehung der von dieser Kommission gestützt auf den erwähnten Beschluss getroffenen Entscheide an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vorsieht, gegen dessen Entscheide anderseits an uns gelangt werden kann.

881 Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

» Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. Februar 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio 7814

Der Bundeskanzler: Leimgruber

882 Beilage l

590A Bundesra tsbeschluss betreffend

Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft auf notleidende Wirtschaftszweige (Vom 8. Dezember 1947)

. Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst: Einziger Artikel Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 1. Oktober 1935 übor die Anwendung der Gläubigergemeinschaft auf notleidende Wirtschaftszweige, mit Ergänzungen und Abänderungen vom 20. April 1937, 19. Dezember 1941, 2. Oktober 1942 und 20. Dezember 1946*), wird bis Ende 1948 verlängert.

*) A. S. 51, 673; 53, 454; 57, 1514; 58, 934; 62, 1088.

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883 Beilage 2

591A Bimdesratsbeschluss über

die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Lockerung der Beschränkungen für die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie von Presse-und Nachrichtenagenturen (Vom 8. Dezember 1947)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 und 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Einziger Artikel Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 8. März 1946 betreffend die Lockerung der Beschränkungen für die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen wird bis zum 31. Dezember 1949 verlängert.

884 Beilage 3

592 A Bundesratsbeschluss betreffend

die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensund Futtermitteln (Kontingentierung der Handelsmühlen) (Vom 29. Dezember 1947)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 betreffend den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates..

beschliesst :

Art. l Über Beschwerden gegen Verfügungen der Sektion für Getreideversorgung (Getreideverwaltung) betreffend die Festsetzung des Getreidekontingentes4 der Handelsmüller gemäss Verfügung Nr. 163 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 21. März 1946 *) entscheidet die eidgenössische Getreidekommission.

Die Verordnung des Bundesrates vom 21. Juli 1933 über die Organisation der eidgenössischen Getreidekommission und das Verfahren **) findet mit Ausnahme des Art. 11, Abs. l, auf diese Beschwerden Anwendung.

·Art. 2 Die von der eidgenössischen Getreidekommission auf Grund des vorliegenden Beschlusses getroffenen Entscheide werden der Sektion für Getrsideversorgung (Getreideverwaltung) sowie dem Beschwerdeführer eröffnet und den interessierten Müllerverbänden im Dispositiv mitgeteilt. Sie können vom Beschwerdeführer innert dreissig Tagen seit der Eröffnung des Entscheides oder von Handelsmüllern, deren Interessen durch den Entscheid verletzt wer-

*) A. S. 62, 406.

**) A. S. 49, 585.


Diese Bestimmungen finden sinngemäss auch Anwendung auf die Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements, die nach den Art. 124 bis 182 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 *) über die Organisation der Bundesrechtspflege an den Bundesrat weitergezogen werden können.

Art. 3 Diesen Beschwerden kommt im Verfahren vor allen Instanzen aufschiebende Wirkung zu.

Art. 4 Der vorhegende Beschluss tritt auf 1. Januar 1948 in Kraft.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 00, 271.

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886 Beilage 4

593 Bundesratsbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses betreffend die Soldverhältnisse (Vom 29. Dezember 1947)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den .Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst: Einziger Artikel Die Gsltung des Bundesratsbeschlusses vom 15. Februar '1946 betreffend die Soldverhältnisse *) wird bis Ende Dezember 1948 verlängert.

*) A. S. «2, 271.

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Beilage 5

594 Bundesratsbeschluss zur

Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung über die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen (Vom 28. Dezember 1947)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Art. 5, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, Art. 63, Abs. 4, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, sowie Art.. l des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1947 über die teilweise Verwendung der Mittel des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, beschliesst:

Art. l Die Erhebung der Beiträge nach Massgabe der Lohnersatzordnung vom 20. Dezember 1939 *), der Verdienstersatzordnung vom 14. Juni 1940 **) und der Studienausfallordnung vom 29. März 1945 ***) wird für die Zeit nach dem 81. Dezember 1947 eingestellt.

2 Die Rückerstattungsleistungen des Bundes und der Kantone an die zentralen Ausgleichsfonds für die Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen, welche für Militärdienstleistungen nach dem 31. Dezember 1947 ausgerichtet werden, fallen dahin.

3 Die Wehrmanns-Ausgleichskassen dürfen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 keine Verwaltungskostenbeiträge nach Massgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung mehr erheben. Art. 5, Abs. 2, bleibtvorbehalten.

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*) A. S. 55, 1505.

**) A. S. 56, 917.

***) A. S. 61, 189.

Einatellung der Beitragspflicht

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Art. 2 Auflösung der WehrmannsAusglcicbsksssen

Übertragung der Aufgaben der WehrmannsAusgleichskassen auf die AltersversicherungsAusgleichskassen

Vorbuchung der Ein- und Auszahlungen nach Abschluss der Jahresrcchming 1947

Verwendung des Vermögens der WehrmannsAusgleichskassen

Die nach Massgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehrmanns-Ausgleichskassen sind nach Erfüllung der ihnen für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 obliegenden Aufgaben aufzulösen.

Art. 3 Die gernäss Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 81. Dezember 1947 zu erfüllenden Aufgaben werden den nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenveisicherung errichteten Ausgleichskassen übertragen. Diese sind befugt, den Verwaltungskosten bei trag gemäss Art. 69, Abs. l, jenes Gesetzes so festzusetzen, dass er auch für die Kosten der Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung ausreicht. Die Höchstansätze gemäss Art. 157 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleiben vorbehalten.

Art. 4 Beiträge und Entschädigungen gemäss Lohn-, Verdienstersatz- und Stuclienausfailordnung, die nach Abschluss der Jahresrechnung 1947 eingehen bzw. ausgerichtet werden, sind dem durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 geschaffenen Fonds für die Ausrichtung von Lohnund Verdienstausfallentschädigungen gutzuschreiben bzw. zu belasten.

Ebenso gehen die den Ausgleichskassen für die Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung auszurichtenden Verwaltungskostenzuschüsse zu Lasten des genannten Fonds.

Art. 5 Das Sachvermögen aller Wehrmanns-Ausgleichskassen, wie Mobiliar, Bureaumaschinen u. dgl., sowie das Finanzvermögen, bestehend aus den Überschüssen der Verwaltungskostenrechnungen, aus Verwaltungskosten beitragen gebildeten Fonds und weitern Anlagen, der Verbandsausgleichskassen sowie der besondern Ausgleichskassen nach Massgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung, sind in der Eegel auf die entsprechenden Altersversicherungs-Ausgleichskassen zu übertragen.

Das gleiche gilt von allfälligen Solidaritätsfonds gemäss Art. 10 der Verdiensstersatzordnung. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt, in welchen Fällen Ausnahmen zugelassen sind.

'·'· Fehlbeträge der Verwaltungskostenrechnungen der WehrmannsAusgleichskassen sind vor deren Auflösung zu decken. Zu diesem Zwecke können die Wehrmanns-Ausgleichskassen ausserordentliche Verwaltnngskostenbeiträge erheben.

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Art. 6 Die Wehrmanns-Ausgleichskassen haben die Schlussrechnung und «inen Schlussbericht mit einem Antrag über die Verwendung des Kassenvermögens dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung einzureichen. Mit der Liquidation darf erst nach erteilter Genehmigung begonnen werden.

2 Nach durchgeführter Liquidation erklärt das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Auflösung der betreffenden WehrmannsAusgleichskasse und erteilt dem Träger der Ausgleichskasse Entlastung.

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Liquidationsverfahren

Art. 7 Mit der Auflösung einer Wehrmanns-Ausgleichskasse gehen die Übergans der Forderungen sich aus der Beitragspflicht und Anspruchsberechtigung gemäss Lohn-, und Schulden; Verdienstersatz- und Studienausfallordnung ergebenden Forderungen . Verrechnung lind Schulden auf die Altersversicherungs-Ausgleichskasse über, welcher der Schuldner bzw. Gläubiger im Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung angeschlossen ist.

2 Die Ausgleichskassen können ihre Forderungen auf Grund der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung und nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen, ordentlichen Renten und zurückzuerstattenden Beiträgen verrechnen. Ebenso können die Schuldner der Ausgleichskassen ihre Schulden mit Forderungen an die Kassen verrechnen.

Art. 8 1 Die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen und der Aufhebung den Schiedsbesondern Ausgleichskassen nach Massgabe der Lohn- und Verdienst- kommissionen der Verbandsersatzordnung, ausgenommen die Schiedskommission der Ausgleichskasse ausgleichskasse i und der für Auslandschweizer, werden aufgehoben und stellen ihre Tätigkeit mit besondern Au? Erledigung der Beschwerden ein, welche sich gegen Verfügungen richten, gleichskassen die vor dem 1. Januar 1948 ergangen sind.

2 Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Massgabe der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung, die nach dem 31. Dezember 1947 durch die Wehrmanns- und Altersversich erungs-Ausgleichskassen erlassen werden, ist die Schiedskommission gemäss Lohn- bzw. Verdienstersatzordnung des Kantons, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz bzw. Sitz hatte. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden .gegen Verfügungen von kantonalen Ausgleichskassen ist jedoch in allen Fällen die Schiedskommission des betreffenden Kantons. Die Zuständigkeit der Schiedskommission der Ausgleichskasse für Auslandschweizer ·wird vorbehalten.

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Anwendbare Bestimmungen

Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 9 Auf die Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studien-» ausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Organisation, erster Teil, vierter Abschnitt, A, C und D, sowie die Art. 93 (Auskunftspflicht), Art. 94 (Steuerfreiheit) und Art. 95 (Posttaxen) Anwendung. Mit diesen Vorschriften in Widerspruch stehende Bestimmungen der Lohn-, Verdienstersatz- und Studien-* ausfallordnung sind aufgehoben.

2 In gleicher Weise sind die einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und HinterlasseneiiVersicherung anwendbar.

Art. 10 1

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Dieser Bundesratsbeschluss tritt auf den 1. Januar 1948 in Kraft, Die Studierenden an höheren Lehranstalten entrichten für das, Wintersemester 1947/48 einen Beitrag von Fr. l. 50.

3 Der Bundesratsbeschluss vom 7. Oktober 1941 über die Aufbringung der Mittel für die Lohnausfallentschädigungen an Wehrmänner sowie für die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenfürsorge (FinanzOrdnung für Arbeit und Lohnersatz) *) wird auf den 31. Dezember 1947 aufgehoben.

4 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Beschluss.

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*) A. S. 57, 1116.

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1948

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

5384

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1948

Date Data Seite

877-890

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