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Bundesratsbescbluss betreffend

die Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamlarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 11. Dezember 1948)

Der schweizerische Bundesrat . , , beschliesst:

Art. l Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 7. November 1947 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe wird bis zum 31. Dezember 1949 verlängert.

Art. 2 Artikel 2, Ziffer II, Absatz 8, und Ziffer III, Absatz l, des vorgenannten Bundesratsbeschlusses werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Artikel 2, Ziffer II, Absatz 3. Den Arbeitnehmern ist pro Woche (sechs Arbeitstage) ein freier Halbtag zu gewähren. Eine allfällige Aufteilung dieser wöchentlichen Freizeit ist nur gestattet, sofern dies vor Antritt der Stelle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart wurde.

Dies gilt auch für die sogenannten Saisonplätze.

Artikel 2, Ziffer III, Absatz 1. Die Überzeitarbeit ist innert 14 Tagen durch entsprechende Freizeit auszugleichen oder angemessen zu bezahlen.

Die Karenzzeit von einer halben Stunde zur Fertigstellung einer Servicearbeit ist nicht als Überzeit zu betrachten, sofern diese Karenzzeit in der Woche zwei Stunden nicht übersteigt.

*) BEI. 1947, III, 518

1191 Art. 3 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1949 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1949.

Bern, den 11. Dezember 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Cello 8311

(

Der Bundeskanzler:

Leimgruber

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Bundesratsbeschluss betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 11. Dezember 1948)

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1948

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16.12.1948

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