1978 Ablauf der Referendumsfrist 30. März 1972

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Hochschulförderung # S T #

(Vom 17. Dezember 1971) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 197l1*, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 28. Juni 19682' über die Hochschulförderung wird wie folgt geändert :

Art. 4 Abs. l, lws und 2 Allgemeines

l

Für die Grundbeiträge stellt der Bund jährlich einen Gesamtbetrag zur Verfügung (Art. 16), der unter die Hochschulkantone und beitragsberechtigten Institutionen verteilt wird.

lbls Ein Fünftel des Gesamtbetrages wird nach Massgabe des Verhältnisses der Zahl der im vorangegangenen Studienjahr immatrikulierten Studierenden einer Hochschule mit Wohnsitz ausserhalb ihres Trägerkantons zu dessen Wohnbevölkerung unter die Hochschulkantone verteilt.

2 Vier Fünftel des Gesamtbetrages werden unter die Hochschulkantone und beitragsberechtigten Institutionen nach Massgabe ihres anrechenbaren Aufwands verteilt. Dieser wird bemessen : a. nach den jährlich ausgerichteten Besoldungen (Art. 5); b. nach den zu Beginn der Beitragsperiode (Art. 14) pauschal berechneten Ausgaben für die Ausbildung an den Hochschulkliniken (Art. 6); c. nach den zu Beginn der Beitragsperiode pauschal berechneten Sachkosten der Hochschulen und beitragsberechtigten Institutionen (Art. 7).

v BB11971 I 1540 2 > AS 1968 1585

1979

Art. 5 Abs. l Zu den anrechenbaren Besoldungen einer Hochschule oder einer beitragsberechtigten Institution gehören sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr an die voll- und nebenamtlichen Dozenten sowie an die Assistenten mit akademischem Abschluss ausgerichteten Besoldungen inbegriffen alle Sozialleistungen und sämtliche Arbeitgeberbeiträge.

1

Art. 10 Abs. 3 Für Planungs- und Projektierungskosten kann ein Beitrag unabhängig von der Ausführung der Sachinvestition beansprucht werden, wenn die Arbeiten eine Gesamtplanung oder ein grössere Teile einer Hochschule betreffendes Investitionsvorhaben zum Gegenstand haben.

3

VI "lä. Koordination und Beratung auf dem Gebiet der Hochschulplanung

Art. 19TM* Der Bund sichert in Zusammenarbeit mit den Hochschulkantonen und den beitragsberechtigten Institutionen die Koordination unter den verschiedenen Hochschulplanungen des Landes, einschliesslich derjenigen der bundeseigenen Hochschulen, und sorgt für eine angemessene Beratung der Hochschulträger auf dem Gebiet der Hochschulplanung und des Hochschulbaus.

1

Hochschulplanung

2

Der Bund fordert insbesondere alle Massnahmen, die dazu beitragen, dass jeder Schweizer oder niedergelassene Ausländer, der die Voraussetzungen für eine Immatrikulation erfüllt, das Studium seiner Wahl ohne Behinderung durch rechtliche oder tatsächliche Zulassungsbeschränkungen an einer schweizerischen Hochschule beginnen und abschliessen kann.

Art. 24 Abs. 2 Für die erste Beitragsperiode beträgt die Gesamtsumme für alle Beiträge gemäss diesem Gesetz 1150 Millionen Franken. Der Anteil für Grundbeiträge beläuft sich auf 600 Millionen Franken, derjenige für Beiträge an Sachinvestitionen auf 550 Millionen Franken.

2

Art. 24UB 1 Innerhalb des Anteils für Grundbeiträge wird ein Betrag von Grundbeitrage 100 Millionen Franken ausgeschieden (Sonderquote). Er wird eben- Sonderquotc falls in jährliche Raten aufgeteilt.

1980 2

Die Sonderquote wird unter die Hochschulkantone nach Massgabe der Artikel 4-7 verteilt.

3

Ein Hochschulkanton hat Anspruch auf einen Zuschuss aus der Sonderquote, wenn er sich den von der Hochschulkonferenz gemäss Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c zu erlassenden Richtlinien über den Verzicht auf Zulassungsbeschränkungen für Schweizer und niedergelassene Ausländer anschliesst und im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Durchsetzung dieser Richtlinien an seiner Hochschule sorgt.

Art. 24ie* Sachinvestitionsbei träge.

Kapazitätserhöhungen.

Besondere Zwecke

Der Bundesrat kann aus dem Anteil für Beiträge an Sachinvestitionen eine Summe von höchstens 75 Millionen Franken verwenden a. für die zusätzliche Unterstützung von Investitionen, durch welche das Studienplatzangebot einer Hochschule innert kurzer Zeit wesentlich erhöht wird; b. für die teilweise oder ganze Übernahme der zusätzlichen Personalaufwendungen, die durch ausserordentliche Erweiterungen des Lehrkörpers im Interesse einer raschen Steigerung der Kapazität für die Aufnahme von Studierenden erforderlich -werden; c. für den Ausgleich erheblicher Ausfälle bei den Grundbeiträgen gemäss Artikel 4 gegenüber den Beträgen, die den Hochschulkantonen unter Annahme des nach diesem Gesetz für das Jahr 1969 gültigen Verteilungsschlüssels zukommen würden.

Art. 25 Abs. l 1

Während der ersten Beitragsperiode hat jeder Hochschulkanton mindestens Anspruch auf einen jährlichen Grundbeitrag, der einem Viertel der Bundesbeiträge entspricht, die ihm in den Jahren 1966-1968 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1966l> über die vorläufige Regelung der Beiträge an die Ausgaben der Kantone für die Hochschulen insgesamt ausbezahlt worden sind. Übersteigt dieser Anspruch für einen Hochschulkanton denjenigen, der ihm nach Massgabe der Artikel 4 ff. in Verbindung mit Artikel 24 zusteht, so ist der Beitrag vorweg aus der Jahresrate für Grundbeiträge zu entrichten.

!> BB1 1966 I 1217

1981

n 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Die Vorschriften über die Berechnung der Grundbeiträge gelten erstmals für das Beitragsjahr 1971.

2 Artikel 24ter Buchstabe a und Artikel 25 Absatz l treten rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft.

3

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Vorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 17. Dezember 1971 Der Präsident: Bolla Der Protokollführer: Sauvant

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 17. Dezember 1971 Der Präsident : Vontobel Der Protokollführer : Hufschmid

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 17. Dezember 1971 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber 1829

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1971 Ablauf der Referendumsfrist: 30. März 1972

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Hochschulförderung (Vom 17. Dezember 1971)

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1971

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52

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31.12.1971

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1978-1981

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