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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 28bia der Staatsverfassung des Kantons Freiburg (Vom 25. Mai 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 16. April 1948 ersucht der Staatsrat des Kantone Freiburg um die eidgenössische Gewährleistung der in der Volksabstimmung vom 14. März 1948 angenommenen Ergänzung des Artikels 28Ws der Kantonsverfassung (Einführung des fakultativen Finanzreferendums).

Diese Verfassungsänderung ist von den Stimmberechtigten des Kantons Freiburg mit 12 540 Ja gegen 10 181 Nein angenommen worden. Die neue Bestimmung ist durch eine Volksinitiative zustandegekommen. Ein Gegenentwurf des Grossen Bates wurde verworfen. Das Eesultat der Abstimmung ist im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht worden. Einsprachen sind innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht erfolgt.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten wir folgt: Bisherige Fassung:

Neue Fassung:

Art. 28W«

Art. 28bis

Jedes vom Grossen Eat erlassene Gesetz oder Dekret, das von allgemeiner Tragweite und nicht dringlicher Natur ist, muss dem Volke unterbreitet werden, wenn ein solches Begehren von 6000 Bürgern gestellt wird.

,

Jedes vom Grossen Eat erlassene Gesetz oder Dekret, das von allgemeiner Tragweite und nicht dringlicher Natur ist, muss dem Volke unterbreitet werden, wenn ein solches Begehren von 6000 Bürgern gestellt wird.

Jedes Gesetz oder Dekret, das eine ausserordentliche Ausgabe von über 500 000 Franken zur Folge hat, ist auf Verlangen eines Viertels der Grossräte oder von 6000 Aktivbürgern der Volksabstimmung zu unterstellen.

621 Das neue Alinea des Artikels 28bls sieht demnach das fakultative Referendum vor für Gesetze jund Dekrete, die eine ausserordentliche Ausgabe von über 500 000 Franken zur Folge haben. Das Referendum kann von einem Viertel der Grossräte oder von 6000 Aktivbürgern verlangt werden. Es handelt sich hier um eine Erweiterung demokratischer Volksrechte, um eine Bestimmung des kantonalen öffentlichen Rechts, die offensichtlich das Bundesrecht nicht berührt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts dem Bundesrechte Zuwiderlaufendes enthält. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beihegenden Beschlussesentwurfs im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Mai 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

622 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 28bis der StaateVerfassung des Kantons Freiburg

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bmidesrates vom 25. Mai 1948, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 14, März 1948 gutgeheissenen Änderung des Artikels 28bi der Staatsverfassung des Kantons Freiburg wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 28bis der Staatsverfassung des Kantons Freiburg (Vom 25. Mai 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

5438

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1948

Date Data Seite

620-622

Page Pagina Ref. No

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