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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verordnung vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer.

(Vom 27. Januar 1922.)

Die bisherigen eidgenössischen fremdenpolizeilichen Bestimmungen waren festgelegt in der Verordnung vom 17. November 1919 über die Kontrolle der Ausländer und im ßundesratsbeschluss vom 20. Juni 1921 betreffend Abänderung derselben.

Bisher enthielt die Einreisebewilligung, das Visum, ausser der Bewilligung zum Grenzübertritt auch die Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz. Die Aufhebung des Visums gegenüber den Angehörigen einiger Staaten, sofern es sich nicht urn die Einreise zwecks Arbeitsannahme handelt, machte die Regelung des Aufenthaltsverhältnisses getrennt von der Bewilligung zum Grenzübertritt erforderlich. Ferner erachtete das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Zeitpunkt als gekommen, die Vorkriegskompetenzen der Kantone möglichst wieder herzustellen und dem Bunde ein Mitspracherecht bei der Regelung des Aufenthaltsverhältnisses nur hinsichtlich derjenigen Ausländer vorzubehalten, welche dauernd in der Schweiz bleiben wollen (Überfremdung) oder welche wegen der grossen Arbeitslosigkeit vom Standpunkte der Gesamtlage des schweizerischen Arbeitsmarktes aus zu betrachten sind. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze war eine Abänderung der Verordnung vom 17. November 1919 erforderlich, deren Resultat die abgeänderte Fassung dieser vom 29. November 1921 ist. Die Änderungen sind in letzterer durch Sperrdruck hervorgehoben und die aufgehobenen Artikel als solche ' aufgeführt. Sie ist gedacht als Übergang zu einer endgültigen Regelung des Gegenstandes durch ein Bundesgesetz und befolgt (besonders in Art. 17, 18 und 19, auch Art. 7) bereits Grundsätze, die sich bei den Beratungen über die Gesetzgebung als grundlegend herausgestellt haben. Von einer systematisch durchgearbeiteten Neuregelung des ganzen Stoffes wurde ege abgesehen und, um die sofortige praktische Durchführung mög-

144 liehst zu erleichtern, vermieden Änderungen vorzunehmen, die nicht absolut notwendig erschienen. Die wesentlichen Änderungen sind folgende: Das Visum berechtigt nur zum Grenzübertritt, der Bundesrat kann auf dasselbe verzichten (Art. l, Abs. 2). Den Konsulaten wurde das Recht eingeräumt, Dauervisa, und den Kantonen, Dauerrückreisevisa zu erteilen.

Alle Bewilligungen zum Aufenthalt (Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen) werden durch die Kantone erteilt (Art. 17, Abs. 2). Gegen sie steht der Zentralstelle für Fremdenpolizei gemäss Art. 19 das Einspracherecht zu, wenn es sich um bleibende oder erwerbstätige Ausländer handelt, ausgenommen bei Saisonarbeitern fUr die laufende Saison und Dienstmädchen für zwei Jahre (Art. 18, Abs. 2). Das Aufenthaltsverhältnis ist mit der Anmeldung zu regeln (Art. 17, Abs l, Art. 14). Den Kantonen wurde zur Pflicht gemacht, vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Erwerbstätige sich mit ihrem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen (Art. 17, Abs. 3). Das Recht der Zentralstelle, Aufenthaltsbewilligungen aufzuheben, wurde auf die Fälle, in welchen ein kantonaler Antrag vorliegt, beschränkt (Art. 9, Abs. 2 und 3).

In Art. 33 wurde auch dem interessierten Kanton das Rekursrecht gegenüber den nach Massgabe der Verordnung getroffenen eidgenössischen Verfügungen eingeräumt.

Wir beantragen, nach Art. 2, Abs. 3, des Bundesbeschlusses vom 19. Oktober 1921 betreifend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates zu beschliessen, dass die Verordnung vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer*) weiter in Kraft bleiben solle.

B e r n , den 27. Januar 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haafo.

Der Bundeskanzler: Steiger.

*) Siehe Gesetzsammluug, Bd. XXXVII, S. 825.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verordnung vom 29.

November 1921 über die Kontrolle der Ausländer. (Vom 27. Januar 1922.)

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