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# S T #

Bericht der

Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommission des Nationalrates und des Ständerates über ihre Tätigkeit seit dem 1. Oktober 1921 bis zur Neukonstituierung.

(Vom 11. Oktober 1922.)

Hochgeachtete Herren !

Gemäss Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1902 über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat etc., sowie Artikel 6 des Regulativs für die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte vom 22. November 1907 beehren wir uns, über das abgelaufene Geschäftsjahr den folgenden Bericht zu erstatten :

1. Personelles.

Am l. Oktober 1921 bestand die Finanzdelegation der gesetzgebenden Räte aus den Herren Ständeräten Keller, Rutty, Messmer, Nationalräten von Streng, Affolter, Bersier und ihren Suppleanten, den Herren Ständeräten Räber, Dind, Ammann, Nationalräten Jenny, Stuber, Bonhôte.

Bis zur Neukonstituierung der gesetzgebenden Räte ist keineÄnderung eingetreten.

II. Sitzungen.

Es haben im Berichtsjahre 11 Sitzungen stattgefunden.

III. Verhandlungsgegenstände.

1. Voranschlag für das Jahr 1922. In der Einleitung zum Voranschlag 1922 hatte der Bundesrat der Einfachheit halber in,

431 Aussicht genommen, dass ein Kreditausgleich (Virement) zwischen den Besoldungskrediten für Beamte, Angestellte, Arbeiter und Aushilfskräfte erfolgen dürfe. Die Finanzdelegation hat hiergegen aus formellen und materiellen Gründen Stellung genommen, denen Ihre Kommissionen und auf deren Anträge die beiden Räte beigepflichtet haben (Ständerat am 8. Dezember 1921, Nationalrat am 25. Januar 1922). Formell müsste vorerst der Bundesbeschluss zum Budget für das Jahr 1870 vom 23. Dezember 1869 aufgehoben werden (Bundesbl. 1870, Bd. I, S. 10), materiell gibt aber die Gestattung von Virements zu jeder Zeit Veranlassung zu missbräuchlicher Verwendung von durch die Legislative bewilligten Krediten. Wenn im konkreten Falle die Bundesversammlung auch nur gestatten würde, nicht aufgebrauchte Besoldungskredite im Sinne der Wirtschaftlichkeit dazu zu verwenden, nötig werdende Aushilfskräfte zu entschädigen, damit keine Nachtragskredite gestellt werden müssen, so würde doch immer die Gefahr bestehen, dass ein nicht aufgebrauchter Kredit für Aushilfskräfte auch Verwendung finden könnte für ungesetzliche Besoldungserhöhungen von Beamten.

Eine zweite wichtige Frage war in der Einleitung zum gleichen Voranschlag angeschnitten, die Frage der Erstellung eines neuen Verwaltungsgebäudes. Die Finanzdelegation hat hierüber nähere Eikundigungen eingezogen, ohne zur Frage prinzipiell Stellung zu nehmen. Da' gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1891 zum Budget für das Jahr 1892 für Bauten, deren Ankauf oder Erstellungsdaten die Summe von Fr. 100,000 übersteigen, eine Spezialbotschaft an die eidgenössischen Bäte gerichtet werden muss, so kann unseres Erachtens eine derartige Frage in der Einleitung zu einer Budgetbotschaft von keiner Seite präjudiziert werden.

In bezug auf die Stellungnahme zur allgemeinen Finanzlage verweisen wir auf die zum chronischen Defizite der eidgenössischen Staatsrechnung (Verwaltungsrechnung Ì921) gemachten Ausführungen im vorjährigen Berichte (Bundesbl 1921, Bd. 4, S. 848). Für die Ausgaben zur Tilgung und Verzinsung der festen und schwebenden Staatsschulden ist der prozentuale Anteil dieser Ausgaben von 4,7? % i m Jahre 1913 auf 22,8? % 'm J anre 1921 gestiegen, was aber in Anbetracht der Tilgung der Kriegsmobilmachungsschuld durch eine ausserordentliche Kriegssteuer und des Steigens der
Zollerträgnisse nicht allzu sehr beunruhigen kann. Wie zu erwarten war, schliesst der Voranschlag 1922 mit einem mutmasslichen Verwaltungsdefizit von rund 100 Millionen ab. Trotz der Nachtragskredite darf aber erwartet werden,

432 dass sich der Istetat gunstiger gestalten werde. Gewiss wäre das Vollkommenste, das der Bundesrat in bezug auf den Vollzug des von den Räten aufgestellten Budgets erreichen könnte, Übereinstimmung der Einnahmen- und Ausgabenbeträge zwischen Voranschlag und Staatsrechnung; ein Ideal, das in der Praxis bekanntlich nicht erreicht wird. Erschwerend wirkt hierbei auch, dass die Departemente ihre Budgetentwürfe dem Finanzdepartement schon Ende August des Vorjahres einreichen müssen ; ebenso kann die Einwirkung neuer Zollverträge oder der Einfluss guter und schlechter Ernten nicht vorausgesehen werden.

Immerhin mag es für einmal interessant sein, über den Sollund Istetat 1921 der Departemente ein Verzeichnis aufzustellen, das sich folgendermassen gestaltet: Für die Einnahmen (eidgenössische Staatsrechnung 1921, S. 26/27): 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Volkswirtschaftsdepartement Departement des Innern Finanz- und Zolldepartement. .

Post- und Eisenbahndepartement Justiz- und Polizeidepartement ; Militärdepartement Politisches Departement . . .

.

.

.

.

.

+ + + -- + + . +

6,70 °/° 7,66 % 13,65 °/o 14,57 % 20,öo % 21,69 °/o 51,57 %

Für die Ausgaben (eidgenössische Staatsrechnung 1921, S. 196/97) : 1. Volkswirtschaftsdepartement . . . -- 8,45 °/o 2. Departement des Innern . . . . -- 10,42 % 3. Post- und Eisenbahndepartement . -- 12,2» % 4. Militärdepartement -- 12,ao % 5. Justiz- und Polizeidepartement . . -- 14,59 % 6. Finanz- und Zolldepartement . . . -- 15,so ft/o 7. Politisches Departement . . . . -- 16,97 °/o Die stets wachsenden S u b v e n t i o n s a u s g a b e n haben uns veranlagst, durch unser Sekretariat eine Aufstellung derselben (geordnet nach ihrer Basierung auf Budgetbeschlüsse, Bundesbeschlüsse und Bundesgesetze) gemäss Voranschlag 1922 machen zu lassen. Die Zusammenstellung steht Ihnen bei den Akten zur Einsicht zur Verfügung. Wir möchten aber nicht unterlassen, Ihnen in der Beilage (Tabelle I) wenigstens die nach Departementen geordnete Rekapitulation dieser Subventionen zur Kenntnis zu bringen.

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2. Eidgenössische Staatsrechnung 1921. Die Finanzdelegation hält dafür, dass die Einheitlichkeit der Staatsrechnung mit allen Mitteln wieder erreicht werden müsse durch Unterdrückung aller Spezialrechnungen, die seit dem Kriege die Kapitalrechnung so schwer belasten. Der Abschluss der Verwaltungsrechnung mit 127'/2 Millionen Ausgabenüberschuss ist der ungünstigste seit Bestehen des Bundes ; ihm reiht sich zur Seite der Vermösensbestand mit netto minus Fr. 1,295,037,261.50. Im Jahr« 1913 war noch ein Vermögen von Fr. 102,512,575. 53 vorhanden.

Die Situation hat sich somit seit 1913 um Fr. 1,397,549,837.03 verschlechtert. Das ist, in Zahlen ausgedrückt, was uns der europäische Krieg his Ende 1921 hinterlassen hat. Angesichts dieser Tatsache übergehen wir die Kenntnisgabe verschiedener teils schriftlich, teils mündlich gemachter Anträge und Anregungen zur eidgenössischen Staatsrechnung seitens der Delegation an den Bundesrat und die Departemente, die meistens auf Ersparnisse im Bundeshaushalte hinweisen. Wir bleiben in Erwartung des Amortisationsplanes des Finanzdepartements, der eine allmähliche Sanierung und Tilgung der Schuldenlast innert 50--60 Jahren vorsehen soll, ohne Störung der Erfüllung bestehender und kommender Staatsaufgaben des Bundes.

3. Begutashlung der Bundesanleihen durch die 'eidgenössischen FinansTcommissionen. In dieser Angelegenheit ist eine eigentümliche Lage dadurch geschafifen worden, als im Nationalrate das Recht der Begebung von Bundesanleihen (Bundesverfassung, Art. 85, Ziffer 10) für die Jahre 1921/22 dem Bundesrate u n t e r d e r g u t a c h t l i c h e n M i t w i r k u n g d e r Finanzkommission d e l e g i e r t wurde (Sten. Bull., N.-R., Sitzung vom 17. Dezember 1920, S. 1013/19), während der Ständerat auf diese Mitwirkung der Finanzkommission keinen Wert legte (Sten. Bull., St.-R., Sitzung vom 18. Dezember 1920, S. 454/58), die Befragung der Finanzkommission dem Gutdünken des Vorstehers des Finanzdepartements anheimstellte und im übrigen dem nalionalrätlichen Beschlüsse zustimmte. Da seither in praxi nur die beiden Präsidien der Finanzkommissionen bei den zu begebenden Anleihen vom Vorsteher des eidgenössischen Finanzdepartements kurz vor deren Abschluss jeweilen von der Sachlage orientiert und um ihre Meinung befragt wurden, von einer Einberufung der Finanzkommissionen
oder deren Delegation aber keine Rede sein konnte, so gelangt die Finanzdelegation mehrheitlich zur Ansicht, dass dieses Verfahren keinen praktischen Nutzen habe. Den Finanzkommissionen könnte dadurch nur die Mitverantwortlichkeit in einer Sache auferlegt werden, die ohne ihre Mitwirkung be-

434

schlössen werde. Die Finanzdelegation wünscht deshalb, dass die Frage bei allfälliger künftiger Delegation des Rechts zur Begebung von Anleihen klarer gelöst werde.

4. Ausliingabe von Postfreimarken an gemeinnützige Anstalten und Vereine. Das Anschwellen dieser jährlich wiederkehrenden Ausgabe (früher bei der Postverwaltung, seit 1921 beim Departement des Innern [Budget 1922, B. II, N. 22]) hat die Finanzdelegation veranlasst, von dem Verzeichnisse der genannten Anstalten und Vereine, denen Postfreimarken zugestellt werden, Kenntnis zu nehmen und dem Bundesrate einen strengeren Massstab in der Aushingabe zu empfehlen. In seiner Antwort gibt der Bundesrat die Berechtigung zur Kritik zu. Eine nähere Untersuchung hat ergeben, dass bei einer grösseren Anzahl von Anstalten, die Portofreiheit geniessen, die Voraussetzungen für die Berechtigung nicht zutreffen. Im übrigen weist aber der Bundesrat darauf hin, dass im Entwurfe zum Postverkehrsgesetz (Botschaft vom 28. Oktober 1921) der Wegfall dieser Ausgabe vorgesehen sei und es somit an der Legislative liege, diese Subvention aufzuheben.

5. Frage der Vermeidung allzu grosser Nachtragskredite. Unsere diesbezüglichen Ausführungen im letzten Delegationsberichte (Bundesbl. 1921, Bd. 4, 8. 848) haben den Bundesrat veranlasst, in der Botschaft über die Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1921, II. Folge (Bundosbl. 1921, Bd. 5, S. 219) Richtlinien aufzustellen, um eine Besserung in dieser Hinsicht einzuführen.

Die Finanzdelegation hat sich damit einverstanden erklärt mit Ausnahme der Bestimmung in Punkt Nr. 4, wonach der Bundesrat wieder zum Verfahren vor dem Jahre 1910 (Bundesblatt 1910, Bd. 2, S. 262) zurückkehren und am Anfange jeder Session der Bundesversammlung eine solche Nachtragskreditbotschaft unterbreiten möchte.

Es war aber gerade die Finanzdelegation, die das Verfahren vor 1910 zu ändern beantragt hatte. Diese Änderung hat sich bewährt. Statt 3--5 Botschaften erscheinen noch deren zwei.

Die Druckkosten wurden dadurch vermindert, die Traktandenliste der Bundesversammlung verringert und, statt fünfmal zusammezukommen, musste die Finanzkommission für die Nachtragskredite nur noch zwei Sitzungen halten.

Aus diesen Gründen konnte sich die Finanzdelegation mit dem Vorhaben des Bundesrates nicht einverstanden erklären, und Ihre Finanzkommissionen haben sieh dieser Auffassung an-

435 geschlossen. Die ständerätliche Finanzkommission hat derselben durch ein Schreiben an den Bundesrat Ausdruck verliehen.

Wir dürfen wohl erwarten, dass sich der Bundesrat, resp.

das eidgenössische Finanzdepartement in Zukunft wieder an das von der Finanzdelegation empfohlene System halten wird.

IV. Durchsicht der Revisionsprotokolle der eidgenössischen Finanzkontrolle.

Die wichtigsten Revisionsanstände der eidgenössischen Finanzkontrolle sind von der Finanzdelegation in der Februar- und Septembersession geprüft und besprochen worden. Wo die Auffassung hinsichtlich der Erledigung von Anständen zwischen den bezüglichen Departementen mit der Delegation divergierte, ist dies dem Bundesrate oder dem Finanzdepartement schriftlich mitgeteilt worden. So vertritt z. B. die Finanzdelegation die Ansicht, es seien -- wirkliche Notfälle ausgenommen -- an Beamte und Angestellte grundsätzlich keine Darlehen aus der Bundeskasse zu verabfolgen ; ebenso gab der Vollzug von G esetzen und Verwaltungsvorschriften Anlass zu Anträgen und Auseinandersetzungen.

Die Finanzdelegation benützt gerne den Anlass, über das gute Funktionieren der eidgenössischen Finanzkontrolle ihre Befriedigung auszusprechen.

V. Inspektionen durch die Sektionen der Finanzdelegatiou.

Im Berichtsjahre wurden kontrolliert: beim D e p a r t e m e n t des I n n e r n das Schweizerische Landesmuseum Zürich und die Eidgenössische Technische Hochschule; das Bureau der eidgenössischen Baudirektion in Thun ; M i l i t ä r d e p a r t e m e n t die Flugplatz Verwaltung Dübendorf; die eidgenössischen Zeughäuser in Zürich, Brugg, Lyss, Biel, Thun, Chur, Wallenstadt, Herisau, Frauenfeld ; die Kasernenverwaltungen in Thun, Wallenstadt und Herisau; die Pulververwaltung in Chur; die Konstruktionswerkstätte, die Munitionsfabrik, die Pferderegieanstalt und der Motorwagenpark in Thun ; die Waffenplatzverwaltung in Kloten-Bülach ; F i n a n z d e p a r t e m e n t die Liegenschaftsverwaltungen in Thun und Herisau ; die Zollkreiskassa in Chur, die Zollämter in La Chaux-de-Fonds, Le Lode, Col des Roches, St. Moritz; die Zollstätten in Lugano (Schifflände), Chiasso P. V. und G. V.,

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Chiasso Strada, Luino, Fornasette, Cremenaga. Ponte Tresa, Brusino, Arsizio, Morcote, Locamo und Gandria; Volkswirtschaftsdepartement das Hengsten- und Fohlendepot Avenches; P o s t - und E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t die Postbureaux Frauenfeld, Liestal, La Chaux-de- Fonds, Le Locle, Sam ad en, Pontresina, St. Moritz, Chur, Winterthur, Baden, Grenchen, Delsberg, Biel, Davos-Platz nebst Filiale, Wädenswil, Einsiedeln, Chiasso, Lugano, Locamo, Bellinzona.

Die Befunde sämtlicher Inspektionen sind an Ort und Stelle in Protokollen niedergelegt worden. Die Finanzdelegation hat entgegen dem frühern Verfahren beschlossen, in Zukunft den Departementen alle diese Protokolle zur Einsicht zuzusenden, von der Erwägung ausgehend, es sei für die Abteilungen nützlich, zu wissen, welche Amtsstellen und wann diese von der Delegation besucht worden sind ; denn es ist für die Abteilungsvorstände doch ebenso wichtig, zu erfahren, dass ihre Beamten gut und tadellos arbeiten, als wenn dies nicht der Fall sein sollte.

Allgemein hat die Finanzdelegation bei diesen Inspektionen mit Genugtuung festgestellt, dass mit ganz wenigen Ausnahmen eine gute Ordnung herrseht, namentlich in bezug auf die Kassenund Buchführung, und zwar in allen eidgenössischen Bureaux und Kassen mit Einschluss derjenigen, auch der kleinem und kleinsten, die an der Grenze liegen, sei es nun im äussersten Süden, Norden, Osten oder Westen.

Zum Schlüsse geben wir Ihnen in der Beilage II Kenntnis einer Tabelle, die bei gleichen Verhältnissen in prozentualen Zahlen die Partizipation der Abschnitte I--IV -- Allgemeine Verwaltung und Departemente im Detail -- an den Gesamteinnahmen und -ausgaben der Verwaltungsrechnung des Bundes seit dem Jahre 1910 verzeigt, und erwähnen noch, dass unser Sekretariat über alle Korrespondenzen und Geschäfte der Finanzdelegationein Verzeichnis führt, das Ihnen nebst allen zudienlichen Akten jederzeit zur Einsichtnahme offen steht.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren Ständeräte und Nationalräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. Oktober 1922.

Im Namen der Finanzdelegation der eidg. Räte, Der Präsid ent: Dr. G. Keiler, Ständerat.

Tabelle I.

Zusammenstellung der vom Bunde erteilten Subventionen oder Beiträge, beruhend auf Budgetbeschlüssen, Bundesbeschlüssen und Bundesgesetzen.

Bndge t 1922 Departemente

Politisches Departement Departement des Innern Justiz- und Polizeidepartement Militärdepartement Finanz- und Zolldepartement Volkswirtschaftsdepartement Post- und Eisenbahndepartement

.

Total

BudgetBeschluss

BundesBeschluss

Bundesgesetz

Total

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

392,000 639,800 972,200 25,800 304,650 473,100 34000

279,000 489,500

2,841,550

8,000 1,200 7,661 539

2,584,090 7,860 23,710,612 827,300

671,000 14,872,308 972,200 2,617,890 313,710 31,845,251 861 300

8,439,239

40,872,870

52,153,659

13,743,008

co *-q

a. Einnahmen.

I. Ertrag der Kapitalien .

II. Allgemeine Verwaltung.

D . Bundeskanzlei . . . .

E . Bundesgericht . . . .

F. Versicherungsgericht . .

1910 2,79

2,58

2,33

2,42

2,25

3,92

5,91

19171918 9,21

10,96

1919

1920

1921

13,18

9,13

7,67

0,02

0,03

0,02

0,02

0,03

0,03

0,02

0,02

0,02

0,03

0,03

0,04

0,03

0,03

0,04

0,04

0,04

0,04

0,05

0,04

0,04

0,04

0,08 0,04

0,00

0,00

0,06

III. Departemente.

A. Politisches Departement .

0,01 B. Departement des Innern .

0,04 C. Justiz- und Polizeidepartement . .

0,53 D. Militärdepartement . . .

2,55 E. Finanz- und Zolldepartement .

49,41 F. Volkswirtschaf'tsdepartement . . . .

0,50 G. Post- und Eisenbahndepartement 44,06 97,io IV. Diverses . . .

1911 1912 1913 1914 1915 1916

0,05

0,06

0,05

0,06

0,07

0,07

0,06

0,07

0,06

0,07

0,07

0,ov

0,oi

0,01

0,02

0,02

0,37

0,84

0,03

0,02

0,01

0,60

0,69

0,03

0,08

0,09

0,08

0,01

0,01

0,03

0,02

0,02

0,26

0,27

0,55

0,55

0,59

0,6!

0,59

0,66

0,59

0,59

0,55

0,78

0,76

2,56

2,»

2,47

3,23

4,9j

4,31

1,00

0,69

0,58

0,65

0,58

48,10

48,63

46,68

42,40

36,45

35,93

32,69

28,16

32,01

36,11

37,49

0,86

0,79

0,70

0,83

1,04

0,97

1,"

2,3,

3,03

1,38

0,56

45,23

45,37

46,97

50,49

50,86

50,78

52,58

54,66

49,02

49,44

50,11

97,34

97,62

97,58

97,67

94,24

92,90

88,05

86,5i

85,22

89,22

90,45

0,01

0,00

0,oo

0,01

1,77

1,13

2,63

2,47

1,53

1,58

1,81

100 °/o 100 °/o 100 % 100 %

100 °/0

100 %

100 % 100 °/o 100% 100 °/o

100 °/0

100 °/o

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Tabelle IIa.

Eidgenössische Staatsrechnungen.

Prozentuale Berechnung an:

fabelt le IH.

b. Ausgaben.

1910 I. Tilgung und Verzinsung der Anleihen . . .

4,42 II. Allgemeine Verwaltung.

A. Nationalrat 0 18 B. Ständerat 0,03 G. Bundesrat D . Bundeskanzlei . . . . 0,30 E . Bundesgericht . . . . 0,27 F. Eidg. Versicherungsgericht 0,84

III. Dfpartemente.

A. Politisches Departement .

B. Departement des Innern .

C. Justiz- und Polizeidepartement D. Militärdepartement . . .

E. Finanz- und Zolldeparte-

1912

1913

1914

3.95

4,77

6.05

0 18

Ol7

018

0 16

0,03

0,03

0,02

0,02

0,08

0,09

0,07

0,07

0,23

0,24

0,23

0,24

0,25

0,32

0,32

0,33

1911 4,12

0,77

0,85

IV. Verschiedenes . .

0,82

1917

1918

1919

1920

1921

16,38

21,30

21,13

24,ii

21,08

22,87

0 16

Ol7

0 10

Osa

Ol7

0 'o

0-«

0,os

0,02

0,02

0,02

002

0,02

0,02

007

0,05

0,06

0,05

0,05

0,04

0,22

0,24

0,22

0,31

0,33

0,32

0,25

0,32

0,32

0,26

0,26

0,23

0,21 0,09

0,18 0,08

0,88

0,75

10,38

0,78

1916

0,82

0,71

0,85

0,80

0,73

0,65

0,70

0,63

0,69

1,05

1,00

0,63

0,73

0,73

1,40

1,27

8,90

9,77

9,96

9,36

9,35

7,69

6,26

5,35

5,45

4,96

5,99

5,36

Osi

0,82

1,18

·24,87

23,86

20,33

21,65

Os5 18,78

0,73

25,93

18,40

15,76

13,78

13,64

14,81

4, a

5 27

027

3 99

4 87

4 75

827

832

766

5 53

44 58

45,38

4740

4429

38S2

4471

42 ss

44,01

41,80

93,55

92,40

81,53

72,49

77,97

74,78

77,62

75,57

0,86

0,73

5,49

0,05

0.31

0,61

26,20

1 20

4 95

F. Volkswirtschaftsdepartement . . .

.

G. Post- und Eisenbahndepartement .

. . .

0,82

1915

8 81

44,25 93,59

94,55

94,69

1,15

0,56

0,61

100 o/a 100 o/a 100 »/o

88,81

0,03

1,27

100 o/o 1« 0 % 100 °/o

1,40

6,33

7 12

100 %

0,42

0,81

100 % 100 °/o 100 % 100 o/o

439

100 %

1,22

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommission des Nationalrates und des Ständerates über ihre Tätigkeit seit dem 1. Oktober 1921 bis zur Neukonstituierung. (Vom 11. Oktober 1922.)

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Jahr

1922

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1922

Date Data Seite

430-439

Page Pagina Ref. No

10 028 502

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