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Bundesblatt

74. Jahrgang.

Bern, dea 26. Juli 1922.

Band IL

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Aus denVerhandlungen des Bundesrates.

(Vom 17. Juli 1922.)

Dem an Stelle des Herrn Mongendre als Konsul von Frankreich in Basel ernannten Herrn Carteron wird das Exequatur erteilt.

(Vom 18. Juli 1922.)

Der Vollziehungsverordnung des Kantons Uri vom 3. November 1921 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Juni 1917 wird die Genehmigung erteilt.

Die chilenische Gesandtschaft teilt mit, dass Herr Enrique Paut Vergara, Generalkonsul von Chile in Genf, in Châteaud'Oex gestorben ist.

Dem zum brasilianischen Honorarvizekonsul in Bern ernannten Herrn Rudolf Kraft wird das Exequatur erteilt.

Dem Kanton St. Gallen wird an die zu Fr. 115,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Güterweges Stein-Hinterberg, Gemeinde Stein, ein Bundesbeitrag von 25 °/o, im Maximum Fr. 28,750, bewilligt.

(Vom 21. Juli 1922.)

Dem Kanton Appenzell I.-Rh. wird an die zu Fr. 190,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Güterweges vom Branderslo nach Sonnenhalb-Gächtenboden, Bezirk Schwendi, ein Bundesbeitrag von 20 %, im Maximum Fr. 38,000, bewilligt.

Bundesblatt.

74. Jahrg. Bd. II.

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894 Der ßundesrat hat dem Abtretungsvertrag der ,,Allianz", Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, wonach diese freiwillig ihre gesamten schweizerischen Bestände aller von ihr in der Schweiz betriebenen Versicherungszweige mit allen Rechten und Pflichten auf die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft in Basel, mit Ausnahme der von der Allianz in der Schweiz eingegangenen Bürgschaften, die unter Haftung der Allianz abgewickelt werden, überträgt, die Genehmigung erteilt. Die Erledigung der vor dem Wirksamkeitsbeginn der Übet tragung (1. Januar 1922) eingetretenen Schäden erfolgt für die Allianz.

Über die Herausgabe oder Übertragung der von der Allianz hinterlegten Kaution wird entschieden werden, wenn der Nachweis erbracht sein wird, dass die Gesellschaft allen ihren Verpflichtungen aus Verträgen, die vor dem Datum der Übertragung entstanden sind, nachgekommen ist.

Mit Beschluss vom 19. Juni 1922 hat der Bundesrat die der Schweizerischen Kraftübertragung A.-G. (SK) erteilte provisorische Bewilligung zur Ausfuhr von max. 6000 Kilowatt Sommerenergie nach Waldshut vorläufig bis zum 20. Juli 1922 verlängert, ohne dass für die bis dahin ausgeführte Energiemenge Kompensation in Form einer Einfuhr schweizerischen Karbids nach Deutschland geleistet werden muss. (Vergleiche Bundesblatt Nr. 26 vom 28. Juni 1922).

Nachdem die kompensationslose Ausfuhr von. den Regierungen der sechs Kantone Zürich, Glarus, Zug, Schaffhausen, Aargau und Thurgau befürwortet worden ist, und nachdem sich mit Rücksicht auf die Erklärungen der SK auch die Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie mehrheitlich in diesem Sinne ausgesprochen hat, hat der Bundesrat nunmehr zum Wiedererwägungsgesuche der S K Stellung genommen und die der genannten Gesellschaft erteilte provisorische Bewilligung bis zum 30. September 1922 verlängert, wobei die genannte Bedingung fallen gelassen wurde. Die übrigen an die provisorische Bewilligung vom 29. Mai 1922 geknüpften Bedingungen bleiben in Kraft.

Aip 12. Juli 1921 (Bundesblatt Nr. 28) erteilte der Bundesrat dein Elektrizitätswerk des Kantons Schaff hause n die Bewilligung Nr. 55, max. 1500 Kilowatt konstanter elektrischer Energie nach badischen Grenzgemeinden auszuführen. In den Monaten Dezember, Januar und Februar dürfen laut dieser Bewilligung jeweilen nur

895 max. 1200 Kilowatt ausgeführt werden. Nur bei gedecktem Inlandbedarf und bei günstigen Wasserverhältnissen kann das eidg.

Departement des Innern auf Ersuchen hin vorübergehend eine Ausfuhr während dieser drei Monate bis zu max. 1500 Kilowatt gestatten. Vom 1. April bis 30. September jeden Jahres darf die Ausfuhrquote auf max. 2000 Kilowatt erhöht werden.

Auf Gesuch des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen hin hat nun der Bundesrat diese Bestimmung über die jährliche Lieferungsdauer dahin abgeändert (Bewilligung Nr. 55«), dass die Lieferung normalerweise auch während der drei Monate Dezember, Januar und Februar max. 1500 Kilowatt betragen darf.

Bei ungünstigen Wasserverhältnissen (Hoch- oder Niederwasser) sowie auf behördliche Verfügung hin ist jedoch die Energieausfuhr während dieser drei Monate auf max. 1200 Kilowatt zu reduzieren.

Wahlen.

(Vom 21. Juli 1922.)

Militär département.

Abteilung für Kavallerie.

Kanzlist I. Klasse : Lieutenant Pfister, Hans, von Trubschachen, Kanzlist II. Klasse der genannten Abteilung.

Finans- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Vorstand des Hauptzollamtes Basel-Bad. Bahn-Rangierbahnhof: Wyss, Alexander, von Balm (Solothurn), Vorstand des Hauptzollamtes in Luzeru.

Einnehmer am Nebenzollamt Ponte-fresa: Storelli, Carlo, von Brissago, Einnehmer am Nebenzollamt Madonna di Ponte.

Einnehmer am Hauptzollamt Bouveret: Magnin, Joseph, von Charrat (Wallis), Gehilfe I. Klasse am Hauptzollamt GenfBahnhof Eilgut.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1922

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30

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26.07.1922

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893-895

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