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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 27. Mai 1948.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 88 Franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Fetitzcile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des am 6. März 1948 in Washington abgeschlossenen internationalen Weizenabkommens (Vom 14. Mai 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 6. März 1948 in Washington abgeschlossenen internationalen Weizenabkommens vorzulegen.

I.

Zwischen den beiden Weltkriegen machte die Landwirtschaft nicht nur in der Schweiz, sondern auch in vielen andern Ländern eine Krise durch, weil bei einigen Hauptartikeln die Produktion von Jahr zu Jahr die Absatzmöglichkeit erheblich überstieg. Besonders bei den Ackerbauprodukten überlagerten sich nach und nach die Erträge mehrerer guter Ernten. Daraus entstanden Verwertungsschwierigkeiten, die zu einem allgemeinen Preiszerfall führten.

Staatliche Stützungsaktionen in einzelnen Ländern vermochten die Gesamtlagc kaum zu bessern, weil eben die Krise sozusagen die Landwirtschaft der ganzen Welt erfasst hatte. Da indessen eine gesunde Volkswirtschaft nicht denkbar ist, solange einer ihrer wichtigsten Zweige wie die Landwirtschaft unter einer Krise leidet, setzten damals die ersten Bestrebungen ein, um wenigstens für einige Hauptartikel der landwirtschaftlichen Produktion eine internationale Marktordnung zu schaffen. Dadurch wollte man die Produktion den Absatzmöglichkeiten anpassen, um stabile Preise herbeizuführen, welche gleichzeitig auskömmlich für den Produzenten und tragbar für den Konsumenten sein sollten. Zu diesen Hauptartikeln der landwirtschaftlichen Produktion, welche Gegenstand besonderer Studien von Organen des Völkerbundes bildeten, gehörte Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. II.

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366 auch das Getreide, das ja auf dem Weltmarkte und ini Rahmen des zwischenstaatlichen Güteraustausches von jeher eine bedeutende Eolle gespielt hatte.

Das Getreide war im Laufe der Zeit zu einem bevorzugten Objekt der internationalen Spekulation geworden. Dabei hatte es sich gezeigt, dass eine verhältnismässig bescheidene Zunahme der sichtbaren Vorräte von einem Jahr zum andern, namentlich im Zeitpunkte des Überganges von der alten zu der neuen Ernte, genügen konnte, um einen Preiszerfall zu bewirken. Bei abnehmenden Weltvorräten benützte die Spekulation die Lage, um oft innerhalb kurzer Frist die Getreidepreise masslos in die Höhe zu treiben. Selbstverständlich hatte die Entwicklung der Weltmarktpreise ihre unmittelbaren Eückwirkungen auf die Produktion : Hohe Marktpreise boten den Anreiz, die Anbauflächen auszudehnen, während rückläufige, die Produktionskosten kaum mehr deckende Marktpreise den Farmer zu einer Beschränkung der Getreidekultur veranlassten.

Erreichte dann die Beschränkung der Anbaufläche in einzelnen Hauptproduktionsgebieten ein bestimmtes Mass, so setzte sofort wieder die Spekulation auf höhere Preise ein, und das Spiel begann von neuem. So herrschte denn während Jahrzehnten am internationalen Getreidemarkt fast beständig Unruhe.

Das war um so bedenklicher, weil es beim Gegenstand dieser internationalen Spekulation um den Grundstoff der Nahrung der meisten Völker, das tägliche Brot, ging. Diese Zusammenhänge mit grundlegenden Problemen der Volksernährung, der Lebenshaltungskosten und des Lebensstandardes erklären das grosse Interesse und den erheblichen Aufwand, welche unter den Auspizien des Völkerbundes um eine befriedigende Ordnung des Getreidemarktes entfaltet wurden.

Schon im Januar 1930, anlässlich einer Sitzung des Expertenkomitees für Landwirtschaftsfragen des Völkerbundes, wies Herr Prof. Dr. Laur, damals Direktor des Schweizerischen Bauern Verbandes und Vizepräsident der Inter^ nationalen Landwirtschafts-Kommission, nachdrücklich darauf hin, wie nützlich und wertvoll es wäre, sowohl auf nationalem als auch auf internationalem Boden die Getreidewirtschaft zu organisieren, um die Produktion und die Absatzmöglichkeit einigermassen in Einklang zu bringen. Unter der Ägide der Studienkommission für eine Europaunion wurde darin die Getreidefrage durch mehrere stark
beschickte internationale Konferenzen geprüft, allerdings hauptsächlich unter dem Gesichtswinkel einer Verbesserung der Handelsbeziehungen zwischen den westeuropäischen und den osteuropäischen Ländern. An einer solchen Konferenz in Rom wurde aber im März 1931 bereits der Gedanke erlogen, eine weltumfassende, internationale Organisation zu schaffen, um den Getreidehandel und die Getreideproduktion zu lenken. Die Sache schien auf dem besten Wege zu sein, als sich im Mai 1931 in London die Vertreter von 11 Exportländern zu einer Besprechung zusammenfanden, um unter sich, d, h.

ohne Mitwirkung der Importländer, eine praktische Lösung für den Absatz der grossen Vorräte aus alten Ernten und des Ertrages der Ernte 1931/32 zu suchen. Auf Grund eines von Herrn Prof. Dr. Laur verfassten Entwurfes wurde eine Vereinbarung verfasst, welcher alle Konferenzteilnehmer zustimmten,

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mit Ausnahme des Vertreters der USA., dessen ablehnende Haltung mit Eüok§ichten auf gewisse Verfassungsbestimmungen begründet wurde. Die Opposition der USA., eines der grössten Getreideproduktionsländer, verhinderte damals die Durchführung des Abkommens. Im Laufe der Jahre 1982 und 1938 wurde das Getreideproblem in verschiedenen Kommissionen des Völkerbundes weiterbehandelt. Diese Studien und Beratungen führten schliesslich in London im August 1988 anlässlich einer Konferenz von 80 Export- und Importstaaten zu einem Abkommen, betitelt: «Schlussakt der Konferenz der Getreide exportierenden und importierenden Länder». Es handelte sich dabei nicht um einen Vertrag im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern um ein « Gentlemen's Agreement».

Das Abkommen setzte sich, ohne dies zwar ausdrücklich zu sagen, eine sukzessive Einschränkung der Getreideproduktion zum Ziele. Einerseits sollte in den Exportländern dieses Ziel durch das Mittel einer Kontingentierung der Exportmengen erreicht werden; anderseits versprachen die Importländer, keine Massnahmen zu treffen) um ihre inländische Getreideproduktion zu vergrössern. Sie verpflichteten sich gleichzeitig zu einer progressiven Herabsetzung der Einfuhrzölle entsprechend dem vorausgesehenen weitern Rückgang der Weltmarktpreise. Durch dieses Abkommen wurde auch ein «Internationales beratendes Getreidekomitee» geschaffen, welches die Durchführung der vereinbarten Massnahmen zu überwachen hatte. Obschon man sieh in den massgebenden Kreisen der Einsicht nicht verschloss, dass ein solches Abkommen wegen seiner tiefgehenden Eingriffe in wichtige Probleme der Binnenwirtschaft der beteiligten Länder erheblichen Durchführungsschwierigkeiten begegnen werde, hegte man doch die Erwartung, es werde sich nach und nach in günstigem Sinne auf den Getreidemarkt auswirken. Nun brachte aber gerade das Jahr 1988 in Europa als Folge besonders günstiger Vegetationsbedingungen neuerdings eine ausserordentlich grosse Getreideernte, wodurch die Nachfrage nach überseeischem Getreide entsprechend geringer wurde. Damit war das Getreideabkommen von London praktisch erledigt, und in der Folge sprach man kaum mehr davon. Das beratende Getreidekomitee setzte indessen inoffiziell-seine Studien fort.

Der zweite Weltkrieg von 1939--1945 brachte eine gründliche Änderung der Lage auf dem internationalen
Getreidemarkt. Wohl wuchsen in den überseeischen Produktionsgebieten, namentlich in Argentinien, im Laufe des Krieges die sichtbaren Getreidevorräte weiter an. Mehrere gute Ernten folgten aufeinander, und der Abtransport bot wegen des Seekrieges grosse Schwierigkeiten.

Bei Kriegsschluss stellte es sich aber heraus, dass aus verschiedenen Gründen (leere Lagerräume und Produktionsausfall in Europa, Zunahme der Gesamtbevölkerung der Welt seit 1939, Schädigung der Eeiskulturen durch Kriegshandlungen im fernen Osten usw.) die angehäuften Getreidevorräte zusammen mit der laufenden Produktion nicht genügten, um den Bedarf zu decken. Mit einem Schlage stand man daher beim Getreide dem Probleme der Bewirtschaftung des Mangels gegenüber, während man sich seit 1930 an den internationalen

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Konferenzen immer mit der Bewirtschaftung eines Überschusses befasst hatte.

Jetzt wurde ein internationaler ISToternährungsrat mit Sitz .in Washington geschaffen. Bin Getreidekomitee dieses Bates hatte sich besonders mit dem Problem einer gerechten Verteilung der ungenügenden Exportüberschüsse unter die auf den Import angewiesenen Länder zu befassen. Die Jahre 1946 Und 1947 waren ausgesprochene Mangeljahre. Überall musste in den auf Zufuhren angewiesenen Ländern der Getreideverbrauch durch Eationierung und andere Massnahmen eingeschränkt werden. Nach den Berechnungen des internationalen Noternährungsrates und den Erhebungen der PAO. wurde eine Fortdauer der internationalen Getreideknappheit bis 1950 oder sogar bis 1951 vorausgesagt.

Gegen Ende des zweiten Weltkrieges hatten die Eegierungen von. England, Kanada, Australien, Argentinien und den Vereinigten Staaten von Amerika ganz, unabhängig vom Noternährungsrat einen internationalen Weizenrat gegründet. Dieser lud sämtliche Mitglieder der UNO. und der FAO". ein, bei der Ausarbeitung eines internationalen Weizenabkommens mitzuwirken. Im Frühjahr 1947 trat auf Einladung der britischen Begierung eine Weizenkonferenz in London zusammen, um den Entwurf zu einem Getreideabkommen zu be^ handeln und mit dem Zie], ein solches Abkommen zum Abschluss und zur Unterzeichnung zu bringen. Noch während man also in Washington durch den Noternährungsrat den weltgrossen, voraussichtlich noch mehrere Jahre andauernden Getreidemangel bewirtschaftete, begann gleichzeitig in London bereits die Beratung von Massnahmen zur Bewirtschaftung oder Verhütung von Ernteüberschüssen, mit deren Bildung die Fachkreise auf lange Sicht rechneten. Mit Bücksicht auf die Tatsache, dass damals die Mangelwirtschaft beim, Getreide das grosse Gegenwartsproblem war und die Notwendigkeit einer Bewirtschaftung der Überschüsse sich erst für spätere Jahre abzeichnete, liessen wir mis an der Getreidekonferenz in London, zu welcher die Schweiz ebenfalls, eingeladen worden war, bloss durch einen Beobachter vertreten. Nach der damaligen Lage und dem Schicksal des Weizenabkommens von 1933 schien übrigens kaum mit einem positiven Ergebnis der Konferenz von London zu rechnen zu sein. Der Verlauf der Verhandlungen bestätigte dann die Bichtigkeit unserer Überlegungen. Wohl wurde in London ein Entwurf
zu einem internationalen Getreideabkommen fertig durchberaten* Es kam indessen nicht zur Unterzeichnung, weil einerseits Argentinien es ablehnte, sich preislich und mengemnässig in einem Vertrage zu binden, und man sich anderseits zwischen Exportländern und Importländern über die Preise nicht einigen konnte. Der durch die internationale Getreidekonferenz in London, ausgearbeitete Entwurf zu einem Abkommen trug immerhin in kluger Weise den negativen Erfahrungen Rechnung, welche man mit dem Abkommen von 1933 und bei früheren Beratungen gemacht hatte. Der neue Entwarf wurde. von verschiedenen Bestimmungen entlastet, welche diesem oder jenem Lande aus Bücksicht auf die Gestaltung seiner Binnenwirtschaft den Beitritt verunmüglicht hätten. So fiel u. a. für die Importländer die'Verpflichtung weg, intern keine Massnahmen

369 zur Förderung des Getreidebaues und für die Erhöhung der Gelreideproduktion zu treffen. Das Abkommen beschränkte sich auch .auf Brotgetreide, liess also Hafer, Gerste und Mais unberücksichtigt:-. Als ausführendes Organ sah der .Entwurf von London wiederum einen internationalen Weizenrat vor, dessen Aufgabenkreis im Abkommen in den Grundlinien festgehalten wurde.

Nachdem, trotz den weitgehenden Vereinfachungen und Entlastungen, déni neuen Weizenabkoinmen im letzten Augenblick die Zustimmung versagt worden war, beauftragte die Konferenz den im. Entwurf vorgesehenen Weizenrat, seme Studien und Vorarbeiten für den Abschluss eines internationalen Weizenabkommens .fortzusetzen und in einem späteren, für die Unterzeichnung vielleicht günstigeren Augenblick die Getreidekonfereriz neuerdings einzuberufen.

II.

Am 28. Januar 1948 trat der internationale Weizenrat in Washington zusammen, um die Beratungen über den. Abschluss eines Weizenabkommeus fortzusetzen. Ausser den im Weizenrat vertretenen Regierungen von England, Kanada, Australien, Argentinien und den Vereinigten Staaten von Nordamerika war die Einladung zur Mitarbeit, gleich wie dies schon für die Londoner Zusammenkunft vom Frühjahr 1947 geschehen war, wiederum an sämtliche Mitglieder der Vereinigten- Nationen und der PAO. ergangen. Als Grundlage für die Beratung, diente der ira Vorjahre in London ausgearbeitete Entwurf zu einem internationalen Woizenabkonmien.

Die Schweiz hatte bisher an den Verhandlungen des Weizenrates nur durch Beobachter teilgenommen, weil sie erstens aus Vereinfachungs- und Sparsamkeitsgründen die Übernahme der Funktionen des Weizenrates durch die FAO.

befürwortete und zweitens weil uns die Aussichten für das Zustandekommen eines wirksamen, sich in der praktischen Anwendung bewährenden internationalen Woizenabfeommehs gering erschienen. Kurz nach Beginn der neuen Tagung in Washington zeichneten sich dann doch gewisse Aussichten für das Zustandekommen eines Abkommens ab, nachdem man sich dort entschlossen hatte, eine Vereinbarung ohne Argentinien abzuschliessori, d. h. die Anwendbar keit des Abkommens auf die 3 Exportländer Australien, Kanada und USA. zu beschränken und nachdem einige Bestimmungen des Londoner Entwurfes gemildert oder weggelassen worden waren, die gewissen Importländern denEntschluss zum Beitritt hätten erschweren können. Bei der auf dem Weltmarkte immer noch bestehenden Weizenknappheit sah sich die vorderhand in Washington nur durch einen Beobachter vertretene Schweiz vor die Alternative gestellt, entweder sich an dem geplanten internationalen Weizenabkornmeii aktiv zu beteiligen oder bei der Aufteilung der von den Exportländern Australien, Kanada und USA. im Rahmen des Abkommens garantierten Exportüberschüsse unberücksichtigt zu bleiben. Um schon bei der weitem Ausarbeitung des Abkommens die schweizerischen Interessen gebührend wahren zu können, wandelten wir deshalb das Mandat des bisherigen Beobachters in dasjenige eines Dele-

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gierten um. Der schweizerische Delegierte wurde von uns auch ermächtigt, das Abkommen unter ausdrücklichem Batifikationsvorbehält zu unterzeichnen.

Ein späterer Beitritt zum Weizenabkoinmon ohne vorherige Unterzeichnung wäre nämlich nur möglich, wenn die dem Abkommen bereits beigetretenen Importstaaten sich bereit fänden, auf einen Teil ihrer Quoten zugunsten der Schweiz zu verzichten, was wahrscheinlich beträchtliche Schwierigkeiten hervorgerufen hätte. Durch die Unterzeichnung des Abkommens unter Batifikationsvorbehalt konnte erreicht werden, dass die von der Schweiz gewünschte Bezugsquote im Wortlaut des Abkommens Aufnahme fand.

Die Verhandlungen in Washington dauerten mit Unterbrüchen bis zum 6. März 1948. Innerhalb der für die Unterzeichnung festgesetzten Frist, d. h.

vor dem 1. April 1948, wurde das Abkommen durch die Vertreter der 3 Exportstaaten Australien, Kanada und USA. sowie von sämtlichen 33 Importstaateu unterschrieben, welche an der Konferenz teilgenommen hatten. Wir fügen das Abkommen in der Übersetzung unserer Botschaft als Beilage bei.

III.

Der Wortlaut des Abkommens ist sehr ausführlich gehalten. Das gilt namentlich für die Verfahrens- uud Durchführungsbestimmungen. Wir möchten uns deshalb im nachfolgenden Abschnitt auf einige Bemerkungen grundsätzlicher Natur zu einzelnen wenigen Artikeln beschränken.

Zu Artikel II. Dieser Artikel bildet, zusammen mit Artikel VI, das Kernstück des ganzen Abkommens. Er umschreibt die Rechte und die Pflichten der Einfuhr- und der Ausfuhrstaaten. Die Pfhchtbezugsmengen und die Pflichtliefermengen sind darin für jeden dem Abkommen beitretenden Staat festgesetzt. Dadurch wird praktisch der Geltungsbereich des Weizenabkommens abgegrenzt.

Vor dem zweiten Weltkriege exportierten sämtliche Getreideländer der Welt jährlich 25 bis 28 Millionen Tonnen (zu 1000 kg)Weizen. Das Weizenabkommen von Washington erfasst von diesem Gesamtexport bloss ungefähr die Hälfte, nämlich 18,6 Millionen Tonnen. = 500 Millionen bushels. Diese Beschränkung war nötig, weil zum voraus feststand, dass dem Abkommen weder Argentinien noch die UdSSB., beides grosse Weizenproduktionsgebiete und früher regelmässige, bedeutende Exporteure, dem Abkommen nicht oder zum mindesten nicht von Anfang an beitreten werden. Aus der Begrenzung der Gesamtmenge des Abkommens auf 13,6 Millionen Tonnen jährlich geht indessen wohl auch die Absicht der Exportländer hervor, sich nicht allzu stark von Weizenvorräten zu entblössen; sie wollen offenbar über die Vertragsmengen hinaus jederzeit noch Ware verfügbar haben, sei.es für .die im Abkommen erwähnte «Durchführung von Ernährungsprogramrnen», d, h. für Lieferungen an Notgebiete, oder für andere Zwecke.

Prüft man die im Abkommen übernommenen Bezugsverpflichtungen der Importländer, so stellt man fest, dass sich diese in-zwei Gruppen scheiden:

371 Eine Gruppe mit dem offensichtlichen Beatreben, einen möglichst grossen Anteil ihres gesamten Weizenimportbedarfes im Abkommen zu binden, und eine andere Gruppe, welche sich im Abkommen nur zum Bezüge eines verhältnismässig bescheidenen Anteiles ihres Einfuhrbedarfes verpflichten wollte. Die Schweiz gehört zu dieser zweiten Gruppe : Bei einem voraussichtlichen, normalen jährlichen Importbedarf von 400 000 bis 500 000 Tonnen Brotgetreide (Weizen und Koggen) während der Geltungsdauer des Abkommens, verpflichteten wir uns in der Vereinbarung nur ÄU einem jährlichen Befuge von 200 000 Tonnen Weizen aus Australien, Kanada und USA. Für weitere 100 000 Tonnen Weizen sind wir im Eahmen des Handelsabkommens mit Argentinien vom Januar 1947 gegenüber diesem Lande bis 1951 bezugspflichtig, ebenso für 20 000 Tonnen Boggen, vorbehaltlich der Einigung über die Preise. Ferner sieht unser Handelsabkommen mit Bussland eine jährliche Bezugsmöglichkeit für 100 000 Tonnen Weizen und 10 000 Tonnen Bòggen vor.

Die im Artikel VI niedergelegten Preise hätten Anreiz bieten können, uns am Weizenabkommen stärker zu beteiligen, als wir es mit den 200 000 Tonnen Weizen getan haben, weil gegenwärtig selbst der höchste im Abkommen vorgesehene Preis erheblich billiger ist als der heutige Exportpreis irgendeines Landes. Wie sich dieses Verhältnis aber bis zum Schlüsse der auf fünf Jahre vorgesehenen Geltungsdauer des Abkommens gestalten wird, lässt sich nicht voraussagen. Einigermassen normale Ernten vorausgesetzt, darf wohl damit gerechnet werden, dass sich zum mindesten die heutigen, inasslos übersetzten Forderungen einzelner Getreideexportländer auf die Dauer nicht werden halten können. Im Hinblick auf unsern Exporthandel hätte es sich aber auch kaum verantworten lassen, unseren Weizenimport ganz oder zum grössten Teil wegen eines momentanen Preisvorteiles gegenüber drei Produktionsländern auf fünf Jahre hinaus fest zu binden. Durch die Beschränkung der Beteiligung am Abkommen auf 200 000 Tonnen Weizen jährlich bleiben nun neben den in den Handelsabkommen mit Argentinien und Eussland vorgesehenen Käufen noch gewisse Mengen frei, um bei Verhandlungen mit andern Ländern über bilaterale Handelsverträge eingesetzt zu werden.

Im Anhang II zu Artikel II ist die Aufteilung der Verkaufpflichtquoten unter die drei dem Weizenabkommen
beigetretenen Ausfuhrstaaten enthalten.

Diese Zusammenstellung zeigt folgende prozentuale Aufteilung der Exportmengen : Australien 17 % Kanada 46 % U. S. A 37% Total 100% lu einer Fussnote ist die Bemerkung enthalten: «Inbegriffen Weizenmehl umgerechnet in Weizen, wobei 72 Tonnen Mehl 100 Tonnen Weizen gleichzusetzen sind, sofern der Bat nicht anders entscheidet.» Eine entsprechende Bestimmung weist auch der Artikel XIX auf, worin die Definitionen für ver-

372 schiedene Begriffe des Abkommenstextes niedergelegt sind. Wir haben nicht unterlassen, schon während den Verhandlungen in Washington -wiederholt darauf hinweisen zu lassen, dass die Schweiz keine Verpflichtung übernehmen könne, einen Teil der 200 000 Tonnen Weizen als Mehl zu beziehen. Bekanntlich besitzt nach unserer Getreidegesetzgebung der Staat das Alleineinfuhrrecht für Mehl.

Dieses Einfuhrmonopol wurde seinerzeit einzig zu dein Zwecke geschaffen, um dem einheimischen Müllereigewerbe die Sicherheit zu bieten, den gesaraten Mehlbedarf des Landes decken zu können. Es handelt sich dabei um die Ausführung der Bestimmung des Artikel 23blB der Bundesverfassung, welche den Bund verpflichtet, «für die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes zu sorgen». Leider war es nicht möglich, im Abkommen selber eine Ausnahmebestimmung zugestanden zu erhalten, welcher dieser internen verfassungsmässigen und gesetzlichen Ordnung unserer Mehleinfuhr Rechnung getragen hätte. Es kann aber bei den Ländern, welche mit uns das Getreideabkommen von Washington unterzeichnet haben, kein Zweifel darüber bestehen, dass die Schweiz nicht in der Lage sein wird, an Stelle von Weizen. Mehl zu beziehen, sondern dass sie darauf besteht, die vollen 200 000 Tonnen Weizen ausschliesslich als Körnerfrucht geliefert zu erhalten. Die Lieferung der 200 000 Tonnen Weizen ohne Verpflichtung zu einem teilweisen Mehlbezuge scheint übrigens auch nach dem sogenannten Marshallplan-Gesetz der USA. für die Schweiz ohne weiteres möglich zu sein. Dieses Gesetz sieht zwar vor, dass 25% der Getreideausfuhr der USA. in Form von Mehl erfolgen sollen. Die Vorschrift gilt indessen ohne Zweifel nur für diejenigen Länder, welche von den USA.

finanzielle Unterstützung erhalten.

Zu Artikel V. In den Ziffern l und 2 dieses Artikels sind weitgehende Ausweichbestimmungen zugunsten devisenschwacher Importländer enthalten.

Es ist allgemein bekannt, dass heute eine ganze Anzahl der dem Weizenabkommen beigetretenen Importländer mit Devisenschwierigkeiten zu kämpfen hat. Diese Länder könnten daher die Bestimmungen des Artikels V anrufen, um sich von ihrer Bezugspflicht zu befreien, während dies aus den gleichen Gründen für die Schweiz nicht möglich wäre. Der Artikel V bedeutet somit für die Schweiz eine gewisse Diskriminierung. Es ist immerhin festzustellen,
dass sich Länder mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ungenügenden Währungsreserven nicht ohne weiteres ihrer Verpflichtungen im Weizenabkommen entziehen können. Wohl steht es ihnen frei, sich auf Artikel V zu berufen. Der Entscheid liegt aber nicht bei diesen Ländern selbst, sondern beim WTeizenrat (Artikel XI), in welchem neben einigen Importländern mit gesunder Währung vor allem auch die Exportländer massgebend vertreten sind. Die Annahme ist übrigens wohl berechtigt, dass bloss der Tatbestand einer passiven Zahlungsbilanz für den Weizenrat nicht allein massgebend sein wird, um ein Land von gewissen Bezugsverpflichtungen zu entbinden, sondern nur die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit in einem konkreten Falle, d, h. die Unfähigkeit, eine bestimmte Pflichtmenge Weizen im Eahmen der abkornmensgemässen Zuteilungen zu übernehmen und zu bezahlen.

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Zu Artikel VI. Durch den Artikel VI werden nicht nur für die fünf Jahre der vorausgesehenen Geltungsdauer des Weizeüäbkommeiis absolute Mindestund Höchstpreise festgelegt, sondern auch Eichtlinien aufgestellt für die Bestimmung der jeweiligen effektiven Verkaufspreise innerhalb der Mmiinalund Maximalgrenzen, für die Abstufung der Preise nach der Qualität und für die Berechnung der Preisparitäten der verschiedenen Provenienzen bzw.

Verschiffungshäfen.

Für die Zeit vom. 1. August 1948 bis zum 31, Juli 1.953 besteht gemäss Artikel VI ein einheitlicher Höchstpreis von 2 § je bushel, während der Mindestpreis von Jahr zu Jahr um 10 Cents von S l .50 auf $ l .10 sinkt. Diese Ausätze liegen im Vergleiche zu den Vorkriegsprcisen sehr hoch, aber, wie weiter oben schon gesagt, heute erheblich unter den billigsten Weltmarktpreisen. Unmittelbar vor dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges lauteten die Weizennotierungen der massgebenden Getreidebörsen in Kanada und U S A . wie folgt: Pur Manitoba Nr. .t SO bis 60 Cents je bushel Für Hardwinter Nr. l 65 bis 70 Cents je bushel Die im Weissenabkommen festgesetzten Mindest- und Höchstpreise entsprechen somit dem doppelten bis dreifachen Vorkriegspreise. Hierin liegt eine Erklärung dafür, dass vor Jahresfrist der Abschlags eines internationalen Weizenabkommens anlässlich der Londoner Konferenz an der Preisbestimmung scheiterte und dass in Washington dem neuen, vereinfachten und verbesserten Entwurf bis zum letzten Augenblick der langen Beratungen das gleiche.Schicksal drohte. Schliesslich fanden die Preisvorschläge doch noch Zustimmung, nachdem in den Artikel VI. eine Ziffer 2 aufgenommen worden war, die wenigstens für die drei letzten Erntejahre der Vertragsdauer etwelche Abweichungen von den starren Preislimiten zulässt. Solange auf dem Weltmärkte der Mangel au Getreide fortdauert, ist damit zu rechnen, dass die Inaportländer den Weizen nicht billiger als zu dem im Abkommen festgesetzten Höchstpreise erhalten werden. Die allgemeine Entwickhing der Dinge berechtigt aber zu der Hoffnung, dass sich noch während der Dauer des Weizenabkommens eine erhebliche Angleichung der Produktion an den Bedarf erzielen lassen werde. Mehrere aufeinanderfolgende grosse Getreideernten in den Hauptproduktioiisgebieten könnten sogar zu Überschüssen" führen. Mit dieser Möglichkeit scheinen
auch die dem Abkommen beigetretenen Exportländer gerechneten haben, sonst hätten sie sich wohl kaum dazu bereit gefunden, schon für das erste Vertragsjahr einen Höchstpreis zuzugestehen, der unter dem billigsten Weltmarktpreise liegt. Zweifellos hat dieses Preiszugeständnis wesentlich dazu beigetragen, um in Washington überhaupt ein Abkommen zustande zu bringen.

Zu Artikel XVI. Wir haben versucht, uns Klarheit darüber zu verschaffen, mit welchen administrativen Kosten für die Durchführung des Getreideabkommens zu rechnen sei. Wie uns mitgeteilt wurde, schätzt man diese Kosten auf ungefähr $ 50 000 jährlich. Nach den bisherigen Erfahrungen mit ähnlichen internationalen Organisationen scheint um diese Schätzung eher zu niedrig als

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/u hoch zu sein. Nachdem aber vorgesehen ist, die Verwaltungskosten unter die Mitgliedstaaten entsprechend der mengenmässigen Beteiligung am Abkommen zu verteilen, dürfte sich die Belastung der Schweiz bloss auf einige hundert Dollars im Jahr belaufen und somit nicht von Bedeutung sein.

IV.

Das Weizenabkonunen von Washington ist natürlich noch weit davon entfernt, der Welt auf lange Frist eine allseitig befriedigende Lösung des Getreideproblems zu bringen. Das Abkommen bedeutet das erste positive Ergebnis nahezu 20jähriger Studien und Vorbereitungen, mit allen Eigenschaften eines Versuches. Die Vereinbarung ist ein ausgesprochenes Korupromisswerk, das eine Keine bedeutungsvoller Lücken aufweist. Als wesentlichste Lücke empfindet man das Fehlen der grossen Getreideproduktionsländer Argentinien und Bussland in der Beihe der Mitglied-Exportstaaten. Dann ist auch bereits die Tatsache bemängelt worden, dass sich die Vereinbarung nur auf Weizen erstreckt und andere Brotgetreidearten, wie den Boggen, sowie sämtliche Futtergetreidearten (Hafer, Gerste und Mais) unberücksichtigt lässt. Der Weizen ist aber, wie namentlich die Erfahrungen der letzten Jahre neuerdings lehrten, als Brotgetreide ziemlich weitgehend durch andere Getreidearten ersetzbar. Es stellt sich deshalb schon jetzt die Frage, ob das Weizenabkoimnen mit seinen vei> hältnismässig hohen Preisen durchgehalten werden könne, falls beim Futtergetreide in wenigen Jahren wieder eine Überproduktion eintreten sollte, gefolgt von einem Preiszerfall. Im Weizenabkommen sind schliesslich auch keine wirksamen Sanktionen vorgesehen gegenüber Ländern, welche ihren Bezugsoder Lieferverpflichtungen nicht oder ungenügend nachkommen. Deshalb besitzt diese Vereinbarung für die Praxis kaum den Charakter eines Vertrages ; viel eher entspricht sie einem Gentlemen's Agreement. Die Zukunft wird lehren, ob sie sich trotzdem durchführen lässt und bewähren kann. Voraussetzung hierfür ist vor allem ein andauernder, allseitiger guter Wille sämtlicher Mitgliedstaaten. Für die Schweiz, welche, selbst bei einer gesamten Ackerfläche von 300 000 ha, wie sie unser Landwirtschaftsprogramm vorsieht, immer auf den Import eines weitaus überwiegenden Teiles ihres Brotgetreidebedarfs angewiesen bleiben wird, würde das reibungslose Funktionieren des Abkommens eine zusätzliche Sicherung
der Brotversorgung bedeuten. Diese Überlegung war für uns weitgehend mitbestimmend beim Entschlüsse, dein Weizenabkommen beizutreten und es durch unsern Delegierten in Washington unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen zu lassen.

Die Frist für die Ratifikation läuft bis zum 1. Juli 1948. Die Ratifikationsurkunden müssen bis zu diesem Tage bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika deponiert sein. Immerhin ist vorgesehen, dass der Weizenrat denjenigen Einfuhrstaaten eine zusätzliche Frist zur Deponierung ihrer Ratifikationsurkunden einräumen wird, die infolge ihrer eigenen Gesetzgebung verhindert sind, das Abkommen bereits am 1. Juli 1948 zu ratifizieren. Wir legen Wert darauf, dass das Abkommen vor dem 1. Juli ratifiziert wird, um der

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Schweiz auf alle Fälle von Anfang an, also schon für das volle erste Jahr der Gültigkeit des Abkommens, die Bezugsmögliehkeit für 200 000 Tonnen Weizen ungekürzt zu sichern. Eine nicht fristgemässe ^Ratifikation könnte uns unter Umständen zwingen, einen Teil dieser Getreidemenge anderswo zu erheblich teureren Preisen zu kaufen. Dadurch müssten dem Fiskus Mehraufwendungen für die Preisverbilligung erwachsen, die sich in viele Millionen Franken belaufen könnten. Aus diesen Gründen sollte unsere Vorlage schon in der kommenden Junisession der eidgenössischen Kate abschliessend behandelt werden. Wir bedauern sehr, dass es aus Gründen, die nicht bei den vorbereitenden Instanzen zu suchen sind, nicht möglich war, Ihnen die Botschaft mit den Unterlagen früher zuzustellen. Bei der Ausarbeitung der Botschaft und der Übersetzung des umfangreichen Abkommens in die deutsche und italienische Sprache ergab sich die Notwendigkeit von Rückfragen in Washington. Auf dem gleichen Wege müssten auch Unstimmigkeiten zwischen dem englischen und französischen Originaltext abgeklärt und über den genauen Sinn einzelner Bestimmungen Aufschhiss verlangt werden. Die Bearbeitung des Geschäftes wurde auch dadurch kompliziert, dass es die Belange von drei Departementen --Politisches, Volkswirtschaft (Handel), Finanz- und Zoll --· berührt. Einesteils spielen zudem noch kriegswirtschaftliche Überlegungen hinein, während anderseits damit zu rechnen ist, dass sich das Abkommen über das Ende unserer Kriegswirtschaft hinaus auswirken wird. Aus diesem letztgenannten Grunde hat es schliesslich das Finanz- und Zolldepartement, dem die Getreideverwaltung administrativ und friedensmässig unterstellt ist, übernommen, die Vorlage vor den Kommissionen und den Bäten zu vertreten, obschon die Führung während der Verhandlungen in Washington, bis zum Abschlüsse des Abkommens, beim Politischen und dem Volkwirtschaftsdepartement gelegen hatte. Die vorliegende Botschaft bildet das Ergebnis einer umfangreichen, engen Zusammenarbeit dreier Departemente^ welche verständlicherweise Zeit brauchte.

Wegen unserer Zollunion mit dem Fürstentum Liechtenstein soll das Weizenabkommen auch für dieses Land Gültigkeit haben.

Wir ersuchen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen den Anlass,
Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 14. Mai 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Celio Der Bundeskanzler: Leimgraber

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(Entwarf)

Bundesbeschluss betreffend

dag internationale Weizenabkommen

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1948, beschliesst:

Art. l Das am 6. März 1948 in Washington abgeschlossene internationale Weizenabkommen wird genehmigt,

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

377 Beilage 5.März 1948

Internationales Weizenabkommen Präambel Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende Abkommen unterzeichnet wurde, erwägen, dass gegenwärtig ein bedeutender Mangel an Weizen besteht, dass aber später grosse Überschüsse möglich sind.

Sie finden, dass weder die hohen Preise, als Folge des gegenwärtigen Unterangebotes, noch tief e Preise, die sich aus einem künftigen Überangebote ergeben können, in ihrem Interesse liegen, seien sie nun Produzenten oder Verbraucher von "Weizen.

Sie folgern daraus, dass sie sich zusammenschliessen müssen, um auf dem internationalen Weizenmarkte Ordnung zu schaffen, und zwar sowohl im eigenen als auch im allgemeinen Interesse aller Staaten, die sich wirtschaftlich weiter entwickeln wollen.

Uni dieses Ziel zu erreichen, haben sie vereinbart, was folgt: Artikel I Zweck Dieses Abkommen bezweckt, den Einfuhrstaaten Weizenzufuhren und den Ausfuhrstaaten Absatzgebiete zu angemessenen und stabilen Preisen zu sichern.

Artikel II Rechte und Pflichten der Einfuhr- und Ausfuhrstaaten 1. Die Weizenmenge, die im Anhang I zum vorliegenden Artikel für jeden Einfuhrstaat festgelegt ist, wird in der Folge mit « Kaufpflichtquote» des betreffenden Staates bezeichnet. Sie stellt die Weizenmenge dar, welche der internationale Weizenrat, dessen Konstituierung durch Artikel XI geregelt ist, vorschreiben kann, und zwar: a. für den betreffenden Einfuhrstaat gemäss Artikel IV, Absatz 2, zum Ankauf mit Verschiffung im Verlaufe des Erntejahres aus den Ausfuhrstaaten zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen oder b. für die Ausfuhrstaaten gemäss Artikel IV, Absatz l, zum Verkaufe an den betreffenden Einfuhrstaat mit Verschiffung im Verla ufe des Erntejahres zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen.

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2. Die Weizenmenge,~die im Anhang II zum vorliegenden Artikel für jeden Ausfuhrstaat festgelegt ist, wird in der Folge mit «Verkaufpflichtquote» bezeichnet. Sie stellt die Weizenmenge dar, welche der internationale Weizenrat vorschreiben kann, und zwar: a. für den betreffenden Ausfuhrstaat gemäss Artikel IV, Absatz l, zum Verkaufe mit Verschiffung im Verlaufe des Erntejahres an den Einfuhrstaat zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen, b. für die Einfuhrstaaten gemäss Artikel IV, Absatz 2, zum Kaufe vom betreffenden Ausfuhrstaat mit Verschiffung im Verlaufe des Erntejahres zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen.

3. Wenn ein Staat, welcher im Anhang I zu Artikel II aufgeführt ist, a, das Abkommen nicht unterzeichnet oder 6. nicht formell anerkennt oder c. sich davon zurückzieht oder d. einer Verletzung desselben schuldig erklärt wird, wird die Kaufpflichtquote des betreffenden Staates durch den Weizenrat unter diejenigen Einfuhrstaaten neu verteilt, welche gewillt sind, zusätzliche Käufe zu tätigen. Die Neuverteilung an diese Staaten erfolgt pro rata ihrer bestehenden Kaufpflichtquoten, wenn nicht der Weizenrat auf Grund der einfachen Mehrheit der getrennt stimmenden Ausfuhr- und Einfuhrstaaten anders entscheidet.

Sollten die zusätzlichen Käufe, welche die Einfuhrstaaten über ihre Kaufpflichtquoten hinaus abzuschliessen wünschen, kiemer sein als die Kaufpflicht' quoten der Staaten, von welchen unter a, &, c und d oben die Eede ist, so soll der Weizenrat die Zahlen im Anhang II zU Artikel II pro rata um soviel herabsetzen, dass die sich ergebende Gesamtsumme gleich der Gesamtsumme der Zahlen im Anhang I zu Artikel II ist.

4. Der Weizenrat kann in jeder Sitzung Erhöhungen einer oder mehrerer Zahlen in einem der Anhänge gutheissen, wenn gleichzeitig eine gleiche Erhöhung einer oder mehrerer Zahlen für das gleiche Erntejahr oder für die gleichen Ernte* jähre ITTI andern Anhang vorgenommen wird, vorbehalten die Zustimmung der Vertreter der Einfuhr- oder Ausfuhrstaaten, deren Quoten dadurch geändert werden.

379 Anhang I zu Artikel II Kanupflichtquoten August--Juli

1948/49

1949/50

1950/51

entspricht 1952/53 annähernd 1000 bushels

1951/52

1000 Tonnen (à 1000 kg)*)

Ägypten Afghanistan Belgien Brésilien China Columbien Cuba Dänemark Dominikanische Republik Ecuador Französische Union und Saar Griechenland Grossbritannien Guatemala Indien Irland Italien Libanon Liberia Mexiko Neuseeland. . . . . . .

Niederlande Norwegen Österreich Peru Philippinen Polen Portugal Schweden Schweiz Südafrika Tschechoslowakei . . . .

Venezuela

190 20 650 525 400 60 225 40 20 30

190 20 650 525 400 60 225 40 20 30

190 20 650 525 400 60 225 40 20 30

190 20 650 525 400 60 225 40 20 80

190 20 650 525 400 60 225 40 20 30

6981 735 23883 19290 14697 2205 8267 1470 735 1102

975 510 4897 10 750 360 1000 75 1 200 150 835 205 510 110 170 30 120 75 200 175 30 60

975 510 4897 10 750 360 1000 75 1 200 150 835 205 510 110 170 30 120 75 200 175 30 60

975 510 4897 10 750 360 1000 75 1 200 150 835 205 510 110 170 30 120 75 200 175 30 60

975 510 4897 10 750 360 1000 75 1 200 150 835 205 510 110 170 30 120 75 200 175 30 60

975 510 4897 10 750 360 1000 75 1 200 150 835 205 510 110 170 30 120 75 200 175 30 60

35824 18739 179 930 367 27557 13227 36 743 2756 37 7349 5511 30680 7532 18739 4042 6246 1102 4409 2756 7349 6430 1102 2205

Total (33 Länder). . . .

13608

18608

13608

13608

13608

499 997

*) Ohne dass dadurch das Wahlrecht eines Staates beeinträchtigt wird, welcher es vorzieht, Mehl einzuführen, werden alle Weizenmehlimporte, die vom Bäte als Teil der Kaufpflichtquote registriert werden, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Ausmahlungsgrad, auf der Grundlage von 72 t Mehl zu 100 t Weizen in Anrechnung gebracht, sofern der Rat nicht anders bestimmt.

380

Anhang II zu Artikel II Verkaufpflichtquoten AugustJuli:

Australien Canada , .

Vereinigte Staaten von Amerika**) Total

Millionen bushels

1948/49

1949/50

2313 6260

1000 t (à 1000 kg)*) 2313 2313 2313 6260 6260 6260

2313 6260

85 280

5035 13 608

5035 13608

185

5035 13608

5035 13608

1950/51

1951/52

5035 13608

1952/53

500

*) Inbegriffen Weizenmehl umgerechnet in Weizen, wobei 72 t Mehl 100 t Weizen gleichzusetzen sind, sofern der Rat nicht anders entscheidet.

**) Bei der Festsetzung dieser Verkaufpflichtquoten wurde der Mindestbedarf an Weizen für besetzte Gebiete, für deren Versorgung die Vereinigten Staaten von Amerika die Verantwortung übernommen haben oder übernehmen werden, nicht berücksichtigt. Wenn wegen einer Missernte die Bestimmungen in Artikel -V, Absatz l, angerufen werden, muss deshalb bei der Beurteilung, inwieweit die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Verkaufpflichtquoten gemäss diesem Abkommen zu erfüllen haben, u. a. auch der Notwendigkeit, den Mindestbedarf besetzter Gebiete zu decken, Rechnung getragen werden, .Artikel III Meldungen an den Rat 1. Der Bat registriert alle Weizengeschäfte, die auf die Pflichtquoten angerechnet werden, welche im Anhang I und II zu Artikel II aufgeführt sind.

Die Differenz zwischen der Pi'lichtquote eines Landes und der Summe der für dieses Land vom Rate registrierten Geschäfte wird in der Folge mit dem Ausdruck «Unerfüllte Pflichtquote» des betreffenden Landes bezeichnet.

2. Der Bat registriert jedes Geschäft oder Teilgeschäft in Weizen, das zwischen einem Mitgliedeinfuhrstaat und Mitgliedausfuhrstaat abgeschlossen wird, als Teil der Pflichtquoten der beiden beteiligten Staaten, a. wenn der dabei bezahlte Preis nicht höher ist als die Höchstpreise und nicht niedriger als die Mindestpreise gemäss Artikel VI, b.wenn die Verschiffung aus den Ausfuhrstaaten im Verlaufe des für den gehandelten Weizen gültigen Erntejahres erfolgt ist oder nach Ansicht des Bates erfolgen wird, c. wenn das Geschäft oder Teilgeschäft, um das es sich handelt, die unerfüllte Pflichtquote der beiden beteiligten Einfuhr- und Ausfuhrstaaten nicht übersteigt.

Der Bat kann die Einfuhr- und Ausfuhrstaaten verpflichten, in ihren durch den vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Meldungen über Weizengeschäfte

381 die in den Kaufs- und Verkaufspreisen eingeschlossenen Lagergebühren und Vermarktungskosten getrennt aufzuführen.

3. Der Eat muss auch jene Geschäfte, die gemäss Artikel IV getätigt werden, auf die Pflichtquoten der beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrstaaten anrechnen.

4. Wenn ein Ausfuhr- und ein Einfuhrstaat, die ein bestimmtes Geschäft in Weizenmehl getätigt haben, dem Eate mitteilen, sie hätten sich darüber verständigt, dass der Preis für dieses Weizenmehl den Bestimmungen des Artikels VI entspricht, so muss dieses Geschäft vom Bäte an den Pflichtquoten der beteiligton Staaten angerechnet werden, vorausgesetzt, dass die übrigen Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Wenn sich die betreffenden Staaten nicht darüber einigen können, dass die Preisfestsetzung gemäss Artikel VI erfolgt ist, so haben sie sich an den Eat zu wenden, der entscheidet.

Stellt der Eat fest, dass dieser Weizemnehlpreis gemäss den Bestimmungen in Artikel VI festgesetzt wurde, so wird die dem Mehl entsprechende Weizenmenge den beiden Staaten auf ihre Pfliohtquote angerechnet. Bei einem gegenteiligen Entscheid des Eates erfolgt keine Anrechnung auf die Pflichtquoten.

5. Der Eat wird die Grundsätze aufstellen, die bei der Eegistrierung beachtet werden müssen, um die Eechte, welche den Ausfuhrstaaten aus den Kaufgarantien und den Einfuhrstaaten aus den V erkaufgarantien erwachsen, zu wahren. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass *. alle Geschäfte in der gleichen chronologischen Reihenfolge eingetragen sind, wie sie dem Eate gemeldet werden, b. keine weitern Käufe und Verkäufe in das unter Absatz l des vorliegenden Artikels erwähnte Eegister eingetragen werden, sobald die Gesamtheit der einem Ausfuhrstaat garantierten Käufe oder der einem Einfuhrstaat garantierten Verkäufe eingetragen ist und damit sein Rechtsanspruch auf Eegistrierung erfüllt ist.

Sobald dei Eechtsanspruch, von dem unter ht. b oben die Bede ist, erlischt, hat der Sekretär des Eates allen Mitgliedausfuhr- und -einfuhrstaaten von der Sachlage Kenntnis zu geben, damit sie ihre Schlüsse für weitere geplante Geschäfte ziehen können.

6. Die Einfuhr- und Ausfuhrstaaten haben dem Bäte auf sein Begehren alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die sich auf Einfuhren und Käufe zur Einfuhr von Weizen in ihr Gebiet und auf Ausfuhren und Verkäufe
zur Ausfuhr von Weizen aus ihrem Gebiete beziehen.

7. Der Bat erlässt Vorschriften über die Führung der Eegister, in welche die Geschäfte eingetragen werden müssen, die nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels meldepflichtig sind.

8. Der Eat erlässt ferner Vorschriften über die Art und Weise der Eegistrierung für jene Fälle, in welchen ein Mitgliedeinfuhrstaat von einem Mitgliedausfuhrstaat Weizen kauft, der dann später einem andern Mitgliedeinfuhrstaat Bundeablatt, 100. Jahrg. ßd. II.

36

382

weiterverkauft wird. Solche Geschäfte können auf die "Verpflichtungen und Bechtsansprüche des Mitgliedstaates angerechnet werden, welcher den Weizen schliesslich erhält, wenn die beteiligten Mitgliedeinfuhrstaaten damit einverstanden sind.

9. Der Bat bestimmt die Toleranzmarge, Welche den Einfuhr- und Ausfuhretaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gewährt ist.

10. Der Bat stellt jedem Mitgliedstaate einen Monatsrapport zu, worin die Mitteilungen zusammengestellt sind, die er auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Artikels erhält. Er kann auch von Zeit zu Zeit Berichte veröffentlichen, soweit er dies für angezeigt hält.

11. Die Mitgliedregierungen erteilen dem Bäte innert der von ihm angesetzten Frist alle weiteren Auskünfte, welche er von Zeit zu Zeit im Zusammenhäng mit dem "Vollzug dieses Abkommens wünscht.

Art. IV Anwendung der Rechtsmittel 1. Wenn ein Einfuhrstaat beim Einkauf seiner Pflichtquote zu den geinäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen auf Schwierigkeiten stösst, kann er jederzeit den Beistand des Bates anfordern, um sich die gewünschten Zufuhren zu sichern.

Innert 3 Tagen nach Empfang eines solchen Gesuches gibt der Sekretär des Bates den Ausfuhrstaaten mit unerfüllten Pflichtquoten den Umfang der unerfüllten Pflichtquote des Gesuchstellers bekannt. Gleichzeitig fordert er sie auf, Weizen zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen zu offerieren. Wenn innert 14 Tagen nach einer solchen Mitteilung nicht die ganze Pflichtquoto oder soviel davon, als der Bat im Zeitpunkte der Gesuchstellung als angemessen betrachtet, offeriert wurde, so bestimmt der Bat so rasch als möglich, auf alle Fälle innert 7 Tagen, die Weizen- und/oder Weizenmehlmenge, welche jedem oder, irgendeinem der Ausfuhrstaaten zum Verkaufe zugemutet werden ka.nn, nachdem er alle Tatsachen berücksichtigt hat, welche die Ausfuhr- oder Einfuhrstaaten zur Prüfung unterbeiten. Der Staat oder die Staaten, .die bezeichnet werden,- haben innerhalb 30 Tagen nach dem Entscheid des Bates die so festgesetzte Menge zu Preisen xu hefern, welche den geinäss Artikel VI gültigen .Höchstpreisen entsprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Ausfuhr- und Einfuhrstaaten über die Übereinstimmung des Preises für das in Frage stehende Weizenmehl mit den gemäss Artikel VI gültigen Weizenhöchstpreisen, soll die Angelegenheit dem Bäte zum Entscheid überwiesen werden.

2. Wenn ein Ausfuhrstaat beim Verkaufe seiner Pflichtquote zu den gemäss Artikel.VI gültigen Mindestpreisen auf Schwierigkeiten stösst, so kann er jederzeit die'Mithilfe des Bates zur Verwirklichung der gewünschten Verkäufe verlangen. Innert 3 Tagen nach Empfang eines- solchen Gesuches gibt der Sekretär des Bates den Einfuhrstaaten mit unerfüllten Pflichtquoten den Umfang der

383 unerfüllten Pflichtquote des Gesuchstellers bekannt. Gleichzeitig fordert er sie auf, Weizen zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen anzukaufen.

Wenn innert 14 Tagen nach einer solchen Mitteilung nicht die ganze Pflichtquote oder soviel davon, als der Bat im Zeitpunkt der Gesuchstellung als angemessen erachtet, gekauft wurde, so bestimmt der Eat so rasch als möglich, auf allo Fälle innert 7 Tagen, die Weizen- und/oder Weizenmehlmenge, welche jedem oder irgendeinem der Einfuhrstaaten zum Ankaufe zugemutet werden kann, nachdem er alle Tatsachen berücksichtigt hat, welche die Ausfuhr- oder Einfuhrstaaten zur Prüfung unterbreiten. Der Staat oder die Staaten, die bezeichnet werden, haben innerhalb 30 Tagen nach dem Entscheid des Rates die so festgesetzten Mengen zur Verschiffung anzukaufen zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrstaat über die Übereinstimmung der Preise für das in Frage stehende Weizenmehl mit den gemä.ss Artikel VI ; gültigen Weizen-Mindestpreisen soll die Angelegenheit dem Rate zum Entscheid überwiesen werden.

8. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, so gelten für die Währung bei Käufen und Verkäufen, zu denen die Mitgliedeinfuhr- und Ausfuhrstaaten durch das vorliegende Abkommen verpflichtet sind, die gleichen Bedingungen, wie sie allgemein zwischen den betreffenden Staaten im Momente des Geschäftsabschlusses üblich sind. Wenn ein Ausfuhr- und ein Einfuhrstaat, die bisher noch keine Handelsbeziehungen unterhielten, sich über die Währung in welcher die Zahlungen geleistet werden müssen, nicht einigen können, so entscheidet der Rat.

Artikel V Pflichtenausgleich 1. Jede Mitgliedregierung, die ihre durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nicht glaubt erfüllen zu können, wegen besonderer Umstände, wie z. B. Missernte bei einem Aust'uhrstaäl; oder die Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Reserven bei .einem Einfuhr-Staate, soll die Angelegenheit dem Bäte unterbreiten.

2. Wird die Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Reserven geltend gemacht, so lässt der Rat die Frage, ob und in welchem Umfange diese Notwendigkeit besteht, vom internationalen Währungsfonds begutachten. Das Gutachten
des internationalen Währungsfonds und alle sachdienlichen Tatsachen müssen bei einem Entscheide gebührend berücksichtigt werden.

3. Der Rat bespricht eingehend die Umstände, von denen in Absatz l oben die Rede ist, mit dem betreffenden Staate, und wenn er findet, dass das Gesuch begründet ist, so stellt er das fest. Kann keine andere, beidseitig annehm-

384

baro Lösung gefunden werden, so ersucht der Eat vorerst die andern Staaten zur Übernahme der Verpflichtungen, und zwar die Einfuhrstaaten, wenn ein Einfuhrstaat vorstellig wurde, und die Ausfuhrstaaten, wenn ein Ausfuhrstaat vorstellig wurde. Wenn die Schwierigkeiten nicht auf diese Weise behoben werden können, so muss der Eat an die Ausfuhrstaaten, wenn ein Einfuhrstaat Gesuchsteiler ist, oder an die Einfuhrstaaten, wenn ein Ausfuhrstaat vorstellig wurde, gelangen und sie einladen, zu prüfen, ob einer oder mehrere von ihnen in der Lage seien, dem ersuchenden Staate bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu helfen, oder, wenn dies nicht geht, zu untersuchen, ob eine Eeduktion der Pflichtquote für das laufende Erntejahr irn Umfange der unerfüllbaren Verpflichtung für einen oder mehrere von ihnen tragbar sei.

4. Wenn das in Absatz 3 beschriebene Vorgehen zu keinem Ziel führt und der Eat überzeugt ist, dass der ersuchende Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, so muss ohne Verzug folgendes Verfahren eingeschlagen werden : Bei einem Ausfuhrstaat reduziert der Bat das Total der Kaufpflichtquoten für das laufende Erntejahr in Anhang I zu Artikel II, so dass es übereinstimmt mit dem Total der Verkaufpflichtquoten für das laufende Erntejahr in Anhang II zu Artikel II, das sich ergibt, wenn berücksichtigt wird, dass wahrscheinlich ein Ausfuhrstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Handelt es sich dagegen um einen Einfuhrstaat, dann reduziert der Eat . in gleicher Weise das Total der Verkaufpflichtquoten für das laufende Erntejahr in Anhang II zu Artikel II, so dass es mit dem Total der Kaufpflichtquoten für das laufende Erntejahr in Anhang I zu Artikel II übereinstimmt > nachdem dem Umstände Rechnung getragen wurde, dass wahrscheinlich ein Einfuhrstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Dabei werden, andere Abmachungen der Ausfuhrstaaten vorbehalten, die einzelnen Pf licht quoten, wie sie in Anhang II zu Artikel II festgelegt sind, proportional herabgesetzt.

6. Wenn der Eat das Gesuch des Staates, der vorstellig geworden ist, als begründet erachtet, so darf diesem Staate die Entbindung von seinen Verpflichtungen gemäss einem der unter Absatz 8 oder 4 oben beschriebenen Verfahren nicht als Verletzung des vorliegenden Abkommens angerechnet werden. Wenn dagegen der Eat
das Gesuch als unbegründet erachtet, so teilt er das dem ersuchenden Staate mit und fordert ihn zur Erfüllung der überbundenen Verpflichtungen auf. Sollte eine Mitgliedregierung in der Folge behaupten, der betreffende Staat sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so schlägt der Eat das in Artikel XIII, Absatz 3, vorgesehene Verfahren ein.

6, Wenn eine Mitgliedregierung einen dringenden Weizenbedarf, der entstanden ist oder zu entstehen droht, decken muss, so kann sie den Eat um Hilfe für zusätzliche Weizenzufuhren ersuchen. Der Eat kann, wenn sich sowohl Einfuhr- als auch Ausfuhrstaaten mit je einer Mehrheit von a/3 damit einverstanden erklären, die Kaufpflichtquoten der übrigen Einfuhrstaaten für das laufende Erntejahr pro rata um diejenige Menge herabsetzen, welche nach

385

seinem Ermessen erforderlich ist, um der Notlage, die durch den dringenden Bedarf entstanden ist, zu begegnen, vorausgesetzt, dass der Bat darüber einig ist, dass keine andere Möglichkeit zur Behebung des Notfalles besteht.

Artikel VI Preise 1. Die Basis-Mindest- und-Höchstpreise sind für die Geltungsdauer dieses Abkommens wie folgt festgelegt: Mindestpreis Höchstpreis 1948/49 $ 1.50 S 2.00 1949/50 $ 1.40 $ 2.00 1950/51 $1.30 $ 2.00 1951/62 $ 1.20 $ 2.00 1952/53 $ 1.10 $ 2.00 Diese Preise verstehen sich je bushel Nr. l Manitoba Northern Weizen, Lager Port William/Port Arthur, berechnet in kanadischer Währung zur Parität des kanadischen $, wie sie für die Zwecke des internationalen Währungsfonds am 1. Februar 1948 festgelegt wurde.

In den Basis-Mindest- und Höchstpreisen und in ihren Paritätspreisen, von denen später die Eede ist, sind Lagergebühren und Vermarktungskosten, wie sie gegebenenfalls zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden, nicht Inbegriffen.

2. An den Sessionen des Eates, die spätestens jeweils im Juli 1950, 1951 und 1952 abgehalten werden, kann der Eat auf Grund einer 2/3 Mehrheit der getrennt stimmenden Ausfuhr- und Einfuhrstaaten Mindest- und Höchstpreise für die Erntejahre 1950/51, 1951/52 und 1952/53 beschliessen. Die so beschlossenen Mindestpreise dürfen nicht niedriger und die Höchstpreise nicht höher sein als die in Absatz l des vorliegenden Artikels für die betreffenden Jahre angegebenen Mindest- und Höchstpreise. Die so beschlossenen Mindestund Höchstpreise gelten für das in Präge kommende Erntejahr und ersetzen die Preise, wie sie für das betreffende Erntejahr in Absatz l dieses Artikels festgesetzt sind. Bei der Pestsetzung der Mindest- und Höchstpreise, wie sie in vorliegendem Absatz geregelt ist, muss der Bat alle Tatsachen und Umstände prüfen, die er als sachdienlich erachtet. Wenn der Kat kerne Mindest- und Höchstpreise für eines der Erntejahre 1950/51,1951/52 oder 1952/58 beschliesst, so bleiben die Höchst- und Mindestpreise, wie sie in Absatz l dieses Artikels angegeben sind, für das betreffende Erntejahr in Kraft.

3. Es gelten folgende Paritätshöchstpreise für Weizenlose: a. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, Lager Vancouver, ist gleich dem gemäss Absatz l und 2 oben gültigen Höchstpreise für Nr. l Manitoba Northern Weizen, Lager Port William/Port Arthur.

386

b. Als Paritätshöchstpreis für «faq» Weizen fob Australien gilt der niedrigere der beiden anschh'essend aufgeführten Preise, d.h.

i. die gemäss Absatz l oder 2 oben, gültigen Höchstpreise für Nr. l Manitoba Northern Weizen, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet in australische Währung zum dannzumal gültigen Wechselkurs, ii. die Preise fob Australien, die -wie folgt errechnet werden: Die cif.. Preise im Bestimmungsland für Nr. l Manitoba Northern Weizen, Lager Port William/Port Arthur, die sich auf der Basis der gemäss Absatz l und 2 oben gültigen Höchstpreise ergeben, werden umgerechnet, indem, die dannzumal üblichen Transportkosten und Wechselkurse (ab Australien zum Bestimmungsland) in Anschlag gebracht werden und indem dort, wo Qualitätsunterschiede anerkannt sind, diese nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Einfuhr- und Ausfuhrstaat im Preise berücksichtigt werden.

c. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Hard Winterwoizen fob Golf/oder Atlantikhäfen der Vereinigten Staaten von Amerika ist gleich den Preisen, die wie folgt errechnet werden: Die cif.-Preise im Bestimmungsland für Nr. l Mauitoba Northern Weizen, Lager Port William/Port Arthur, die sich auf der Basis der gernäss Absatz l und 2 oben gültigen Höchstpreise ergeben, werden umgerechnet, indem die dannzumal üblichen Transportkosten und Wechselkurse (ab Golf- oder Atlantikhäfen der U. S. A. zum Bestimmungsland) in Anschlag gebracht werden und indem dort, wo Qualitätsunterschiede anerkannt sind, diese nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Einfuhr- und Ausfuhrstaat im Preise berück. sichtigt werden.

d. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Soft White/Nr. l Hard Winterweizen fob Pazifikhäfen der Vereinigten Staaten von Amerika ist gleich dem gemäss Absatz l und 2 oben gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, Lager Port William/Port Arthur, umgerechnet in U, S. A.-Währung zum dannzumal gültigen Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Verständigung der betreffenden Einfuhrund Ausfuhrstaaten im Preise berücksichtigt werden können.

4. Es gelten folgende Paritätsmindestpreise für A\ eizenlose : a. Ni\ l Manitoba Northern Weizen,. Lager Vancouver; b. «Faq» i'ob Australien; c. Nr. l Hard Winterweizen fob Golf/oder Atlantikhäfen in U. S.A.; d. Nr. l Soft White/Nr. l Hard Winterweizen, fob Pazifikhäfen
der U. S. A.

Die Paritätsmindestpreise-sind gleich den Preisen Lager Vancouver fob Australien, fob U. S. A.-Häfen Golf/Atlantik oder Pazifik, die wie folgt errechnet werden: .

Die cif .-Preise im vereinigten Königreich von" Grossbritannien und Nordirland für Nr. 1. Manitoba Northern Weizen, Lager Fort William/Port Arthur,

387

die sich auf der Basis der gemäss Absatz l und 2 oben gültigen -Mindestpreise ergeben, werden umgerechnet, indem die dannzumal gültigen Transportkosten und Wechselkurse (ab Herkunftsland zum Bestimmungsland) in Anschlag gebracht werden und indem dort, wo Qualitätsunterschiede anerkannt sind, diese nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Einfuhr- und Avisfuhrstaat im Preise berücksichtigt werden.

5. Das Exekutivkomitee, das gemäss den Bestimmungen in Artikel 14 gewählt wird, kann nach Kücksprache mit dem ständigen technischen Konsultativkomitec für Paritätspreise, das in Übereinstimmung mit Artikel XV ernannt wird, an jedem beliebigen Datum nach dem 1. August 1948 irgendeine Weizensorte, die in Absatz 8 und 4 oben nicht aufgeführt ist, anerkennen und die ihr entsprechenden Paritätsmindesl- und höchstpreise festsetzen. Bis zur erfolgten Anerkennung einer Weizensorte, für welche noch keine Paritätsprcise festgesetzt sind, werden provisorisch Mindest- und Höchstpreise bestimmt.

Als Vergleichsbasis zur Festsetzung der Preise dienen die Mindest- oder Höchstpreise derjenigen anerkannten Weizensorte, welche der in Frage stehenden a?n ehesten vergleichbar ist. Dabei können angemessene Zuschläge oder Abzüge gemacht werden.

6. Wenn das Exekutivkomitee findet oder wenn irgendeine Mitgliedregierung reklamiert, dass das Verhältnis der gemäss Absätze 8, 4 und 5 oben bestimmten Paritätspreise zu den in Absatz l oben angegebenen oder gemäss Absatz 5 oben bestimmten Mindest- und Höchstpreisen im Hinblick auf .die bestehenden Transportkosten oder Wechselkurse oder Marktzuschläge und -abzüge nicht mehr als gerecht erscheint, so kann das Exekutivkomitee nach Beratung mit dem ständigen technischen Konsultativkomitee für Paritätspreise jederzeit die Paritätspreise entsprechend anpassen.

7. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die in den Absätzen 8 und 4 oder gemäss den Absätzen 5 und 6 oben f estgesetzten Paritätspreise einer Weizensorte entsteht, so muss das Exekutivkomitee nach Rücksprache mit dem ständigen technischen Konultativkomitee für Paritätspreise angemessene Zuschläge oder Abzüge bestimmen.

8. Alle Entscheide, die das Exekutivkomitee gemäss den Verfügungen in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels fällt, sind für sämtliche Vertragsregierüngen verbindlich. Es steht aber jeder Vertragsregierung
frei, wenn sie sich durch einen solchen Entscheid benachteiligt fühlt, die Einberufung des Bates zur Wiedererwägung des Entscheides zu verlangen.

9. Um die Abschlüsse von Weizengeschäften zwischen Einfuhr- und Aust'uhrstaaten zu beidseitig annehmbaren Preisen tunlichst zu fördern und zu unterstützen, versprechen die Mitgliedregierungen ihre Landwirtschafts- und Preispolitik so zu führen, dass die freie Preisbewegung zwischen Mindest- und Höchstpreisen, soweit sie Weizengeschäfte gemäss dem vorliegenden Abkommen betreffen, voll gewährleistet ist. Dabei wahren sie sich aber die voll-

388

ständige Handlungsfreiheit in der Zielsetzung und Handhabung der internen Landwirtschafts- und Preispolitik. Fühlt sich eine Mitgliedregierung durch die Handlung einer andern Mitgliedregierung, die im Widerspruch zu diesem Versprechen steht, in ihren Interessen verletzt, so kann sie den Fall dem Rate vorlegen. Der Eat überprüft die vorgebrachte Beschwerde und erstattet darüber Bericht.

Artikel VII Zusätzliche Käufe und Verkäufe Wenn a ein Mitgliedeinfuhrstaat zusätzliche Käufe zu seiner Kaufpflichtquote oder wenn & ein Mitgliedausfuhrstaat zusätzliche Verkäufe über seine Verkaufpflichtquote hinaus zu tätigen wünscht und dafür die Mithilfe des Rates beansprucht, so kann der Rat in Berücksichtigung aller Umstände dem betreffenden Staate seine guten Dienste als Vermittler zur Verfügung stellen, um ihm zu ermöglichen, zusätzliche Käufe von Mitgliedausfuhrstaaten oder zusätzliche Verkäufe an Mitgliedeinfuhrstaaten zu tätigen.

Artikel VIII Verkäufe zur Durchführung von Ernährungsprogrammen Jeder Ausfuhrstaat; darf Weizen zu Spezialpreisen in dem Umfange während der Zeitdauer und unter den Bedingungen, wie sie ihm vom Rate zugebilligt werden, exportieren. Der Rat wird jedoch seine Einwilligung nur geben, wenn er sich darüber vergewissert hat, dass der Handolsbedarf der Einfuhrstaaten während der in Frage stehenden Periode voll gedeckt ist, und zwar zu Preisen, die nicht höher sind als die geinäss Art. VI gültigen Mindestpreise. Solche Weizenausfuhren dürfen nur 'zur Durchführung von Ernährungsprogrammen, die durch die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (F. A. 0.) gebilligt sind, verwendet werden. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedregierungen, soweit sie durch die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind, dürfen durch solche Exporte zu Spezialpreisen nicht angetastet werden.

Artikel IX Vorräte 1. Die Ausfuhrstaaten sind dafür besorgt, dass ihre Lagerbeständo an Weizen alter Ernte am Ende des für sie geltenden Erntejahres (exklusive Preisstabilisierungsreserven) nicht geringer sind als die Mengen, die im Anhang zu diesem Artikel,angegeben sind. Dabei dürfen diese Vorräte nur unter das festgelegte Minimum fallen, wenn ein Entscheid des Rates vorliegt, wonach Weizen zur Deckung des Eigenbedarfes der Ausfuhrstaaten oder zur Deckung des Importbedarfes der Einfuhrstaaten freizugeben ist.

2. Die Mitgliedausfuhr- und -einfuhrst aaten sind verpflichtet, für jedes Erntejahr Preisstabilisierungsreserven anzulegen, die bis 10 % ihrer Pflicht-

389

quote, wie sie im Anhang zu Artikel II angegeben ist, ausmachen. Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Einfuhrstaaten befreit, die vom Bäte als vorwiegend Mehl importierend anerkannt sind. Die Anlage der Preisstabilisiorungs reserven geht nach den unten aufgeführten Grundsätzen vor sich.

o. Die von den Ausfuhrstaaten angelegten Preisstabilisierungsreserven sollen möglichst gleich gross sein wie die Preisstabilisierungsreserven der Einfuhrstaaten, es wäre denn, dass der Eat anders entscheidet, um der besondern Lage irgendeines Einfuhr- oder Ausfuhrstaates Eechnung zu tragen.

1>, Die Preisstabilisierungsreserven sollen zuerst bei den Mitgliedausfuhrstaaten angelegt werden.

c. Die Mitgliedeinfuhrstaaten sollen ihre Preisstabilisierungsreservon erst darin anlegen, wenn sie von den Mitgliedausfuhrstaaten, welche ihre Preisatabilisierungsreserven geäufnet haben, dazu aufgefordert werden. Wenn dies gechieht, so muss jeder Mitgliedeinfuhrstaat Weizen zu freien Marktpreisen von denjenigen Mitgliedausfuhrstaaten kaufen, welche ihre Preisatabilisierungsreserven fertig erstellt haben. Die Menge Weizen, die so gekauft wird, gilt als zusätzlicher Kauf zur Kaufpflichtquote und soll nicht mehr als 1/w der Pflichtquote, wie sie im Anhang I zu Artikel II dem betreffenden Staate vorgeschrieben ist, ausmachen.

d. Unter Vorbehalt der Bestimmungen unter Abschnitt b und c oben sollen Mitgh'odausfuhr- und -einfuhrstaaten ihre Preisstabilisierungsreserven sobald und so lange errichten, als die freien Marktpreise unter den niedrigsten Basis-Mindestpreisen liegen, wie sie in Artikel VI, Absatz l, angegeben sind.

e. Mitgliedausfuhr- und -einfuhrstaaten sollen ihre Preisstabilisierungsreserven verkaufen oder verbrauchen, sobald und so lange die freien Marktpreise höher sind als die Basis-Höchstpreise, wie sie in Artikel VI, Absatz l angegeben sind.

Anhang zu Artikel IX Millionen bushel

Staat

Australien Canada U. 8. A

25 *) 70 *) 170 **) Artikel X

Räumliches Anwendungsgebiet Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen geschaffenen Rechte und Pflichten gelten für folgende Staaten: *) Exklusive Vorräte in landw. Betrieben **) Inklusive Vorräte in landw. Betrieben

390

Königreich Ägypten.

Königreich Afghanistan.

Commonwealth von Australien, Papua, das Mandatgebiet von Neu-Guinea, Nauru und " Océan Island.

Königreich Belgien.

Eepublik der Vereinigten Staaten von Brasilion.

Canada, einschliesslich sein Zollhoheitsgebiet.

Republik China.

Eepublik Columbien.

Eepublik Cuba.

Dänemark, einschliesslich Grönland.

Dominikanische Eepublik.

Eepublik Ecuador.

Frankreich, Gebiete unter Prankreichs Verantwortlichkeit (Französisch Äquatorialafrika. Das Kongobecken, wie es vertraglich festgelegt ist, und andere Gebiete, Französisch Westafrika, das Französische Mandatgebiet von Kamerun, -die Französische Somaliküste und die davon abhängigen Gebiete, die Französischen Niederlassungen in Indien, die Französischen Niederlassungen in Océanien, die Französischen Niederlassungen im Condominium der Neuen Hebriden, Guadelup und die davon abhängigen Gebiete, Französisch Guyana, Indochina, Madagascar und die davon abhängigen Gebiete, Marokko-Fanzösische Zone, Martinique, Neu-Kaledonien und die davon abhängigen Gebiete, Réunion, Saint-Pierre und Miquelon, Französisches . Mandatgebiet von Togo, Tunis), das Saargebiet.

Griechenland.

Guatemala.

Indien.

Irland : Das Gebiet unter Zollhoheit der Regierung von Irland.

Zollhoheitsgebiet der italienischen Eepublik.

Eepublik Libanon.

Liberia.

Mexico.

Königreich der Niederlande.

Neuseeland, seine Inselgebiete und West-Samoa.

Königreich Norwegen.

Republik Österreich.

Eepublik Peru.

Eepublik der Philippinen.

Polen.

Kontinental-Portugal und seine überseeischen Besitzungen.

Schweden.

Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.

Tschechoslowakische Republik.

Die Südafrikanische Union und das Mandatgebiet von Südwestafrika.

391 Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Ceylon, Neufundland, Südrhodesien, Aden, Bahamas, Barbados, Basutoland, das Protektorat von Bechuanaland, Bermuda, Britisch-Guyana, Britisch Honduras, das Protektorat der britischen Salomoninseln, Britisch-Soraaliland, Brunei, Cayman Inseln, Cypern, Falkland Inseln und Südgeorgia, Fiji, Gambia, Gibraltar, die Kolonie Gilbert und Ellice-Inseln, Goldküste, Hong Kong, Jamaica, Kolonie Kenia, Leeward-Inseln, der Malayischo Staatenbund, Malta, Mauritius, Britische Niederlassung des Condominiums der Neuen Hebriden, Nigeria, Nord Bornéo, Protektorat von Nord-Rhodesien, Protektorat von Nyassaland, St. Helena. Ascension, Tristan da Cunha, Sarawak, Seychelles, Sierra Leone, Kolonie Singapur, Protektorat Somaliland, Swaziland, Mandatgebiet von Taiiganjika, Tonga, Trinidad und Tobago, die Turksund Caicos-Insoln, Protektorat von Uganda, die Windward-Inseln, Protektorat von Sansibar, Kalifat von. Bahrein, Kalifat von Kuwait, Kalifat von Muscat, Kalifat der Trucial Coast und, solange sie unter britischer Militärverwaltung stehen, Cyrenaica, Tripolis und Eritrea.

Die Vereinigten Staaten von Amerika einschlicsslich ihr Zollhoheitsgebiet.

Venezuela.

Artikel XI Der Rat 1. Ein internationaler Weizenrat ist hiemit konstituiert. Jede Mitgliedregierung ist Mitglied des Rates und kann einen Delegierton und einen Stellvertreter ernennen. Diesen können nach Bedarf Experten beigegeben werden.

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (EAO) und die internationale Handelsorganisation (ITO) können je einen Beobachter ohne Stimmrecht in den Eat delegieren. Das interimistische Koordinationskomitee für das internationale Warenabkommen, welches vom Wirtschaftsr und Sozialrat der Ver- · einigten Nationen geschaffen wurde, kann während der Dauer seines Bestehens einen nicht stimmberechtigten Beobachter in den Eat entsenden.

2. Die Regierung eines Staates, welchen der Rat als irregulären Exporteur oder Importeur anerkennt, kann Mitglied des Rates, ohne Stimmrecht werden, vorausgesetzt, dass sie -die in Artikel III, Absatz 6, vorgeschriebenen Verpflichtungen anerkennt und falls sie sich bereit erklärt, den Mitgliederbeitrag, der durch den Rat festgesetzt wird, zu bezahlen. Die Regierimg eines solchen Staates kann im Sinne der Bestimmungen von Artikel XXI
stimmberechtigtes Mitglied werden.

8. Jede Mitgliedregierung verpflichtet sich, alle Entscheide, welche der Rat gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens trifft, als verbindlich anzuerkennen.

4. Der Ral wählt entsprechend seiner Geschäftsordnung jedes Jahr einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt.

5. Der Rat stellt einen Sekretär an und so viele Angestellte, als er für nötig hält. Er setzt ihren Lohn fest und bestimmt ihren Pflichtenkreis. Bei ihrer

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Wahl und bei der Festlegung von Amtsdauer und Anstellungsbedingungen hält sich der Eat an die für die SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen übliche Praxis.

6. Der Eat tritt in jeder Hälfte des Emtejahres mindestens einmal und,.

sonst, wenn immer der Präsident es verfügt, zusammen.

7. Der Präsident muss den Eat zu einer Session einberufen, wenn er a. vom Exekutivkomitee oder b. von den Delegierten von 5 Mitgliedregierungen oder c. vom Delegierten oder den Delegierten einer oder mehrerer Regierungen, welche über 10 % aller Stimmen verfügen, oder d. vom Delegierten eines Staates, der einen Wiedererwägungsantrag gemässArtikel VI, Absatz 8, einzureichen hat, dazu aufgefordert wird, 8. Der Eat ist beschlussfähig, wenn die an der Sitzung anwesenden Delegierten eine Stimmenzahl vertreten, die dem einfachen Mehr der Stimmen der Einfuhrstaaten und dem einfachen Mohr der Stimmen der Ausfuhrstaaten entspricht.

9. Der Eat hat im Hoheitsgebiet jeder Mitgliedsregierung die gesetzliche Befugnis, Verträge abzuschliessen und bewegliche und unbewegliche Güter zu kaufen oder zu verkaufen, soweit dies nötig ist im Zusammenhang mit der Erledigung der ihm durch dieses Abkommen überbundenen Aufgaben.

10. Der Eat bestimmt im Juli 1948 seinen provisorischen Sitz. Der Eat wählt, sobald er den Zeitpunkt für gekommen hält, seinen ständigen Sitz, nachdem er Fühlung genommen hat mit den zuständigen Organen und Organisationen der Vereinigten Nationen. Für die Wahl des provisorischen und definitiven Sitzes des Eates hat jeder Delegierte eine Stimme.

11. Der Eat stellt eine Geschäftsordnung auf.

Artikel XII Die Stimmabgabe im Rat 1. Die Delegierten der Einfuhrstaaten verfügen über 1000 Stimmen, die unter ihnen verteilt werden im Verhältnis ihrer Kaufpflichtquote zur Summe aller Kaufpflichtquoten. Die Delegierten der Ausfuhrstaaten verfügen ebenfalls über 1000 Stimmen, die nach dem gleichen Prinzip, aber auf Grund der Verkaufpflichtquoten, verteilt sind. Jeder Delegierte hat mindestens eine Stimme.

Es gibt keine Bruchteilstimmen.

2. Wenn ein neuer Staat diesem Abkommen gemäss Art, XXI beitritt oder wenn die Kauf- oder Verkaufpflichtquoten eines Staates gemäss Artikel II, Absatz 4,. erhöht werden, so verteilt der Eat in Übereinstimmung mit den Weisungen des ersten Abschnitts des vorliegenden Artikels die Stimmen neu.
3. Im Falle des Austritts eines Staates gemäss Artikel XII oder dessen Suspendierung gemäss Artikel XVI, Absatz 5, verteilt der Bat die Stimmen gemäss den Weisungen des ersten Abschnitts des vorliegenden Artikels neu.

393 4. Der Bat fällt seine Entscheide auf Grund eines einfachen Mehrs mit Ausnahme der Fälle, die in diesem Abkommen besonders aufgeführt sind.

Artikel'XIII Befugnisse and Aufgaben des Rates 1. Um die Aufgaben, die ihm durch dieses Abkommen auferlegt werden, erfüllen zu können, werden dem Eate ausser den anschliessend ausdrücklich aufgeführten auch alle übrigen Befugnisse zugebilligt, die ein wirksames Funktionieren dieses Abkommens und die Verwirklichung der ihm gesteckten Ziele gewährleisten.

2. Der Bat darf die Ausübung irgendeiner seiner Befugnisse oder Funktionen nur durch einstimmigen Beschluss übertragen. Der Bat kann auf Grund eines einfachen Mehrs eine solche Übertragung jederzeit rückgängig machen.

8. Jede Streitigkeit über die Auslegung dieses Abkommens oder über eine behauptete Widerhandlung gegen seine Bestimmungen musa dem Bäte unterbreitet werden. Der Bat kann eine Kommission ernennen, welche den Streitfall zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten hat. Der Bat entscheidet auf Grund des ihm vorgelegten Beweismaterials und in Würdigung des Befundes der mit der Untersuchung beauftragten Kominission den Streitfall. Eine Mitgliedregierung darf jedoch nur auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses sowohl der Ausfuhr- als auch der Einfuhrstaaten einer Widerhandlung gegen dieses Abkommen schuldig befunden werden.

4, Der Bat kann nach Bücksprache mit dem Sekretär des Weizenkonsultativkomitees, das gemäss der Schlussakte der im August 1988 abgehaltenen Konferenz der Weizeneinfuhr- und Weizenausfuhrstaaten geschaffen wurde, und mit dem internationalen Weizenrate, der gemäss dem im Juni 1948 genehmigten und im Juni 1946 ergänzten Vereinbarungsprotokoll ernannt wurde, alle Aktiven und Passiven dieser Institutionen übernehmen.

5. Der Bat gibt einen Jahresbericht heraus.

Artikel XIV Das Exekutivkomitee Seiner Geschäftsordnung entsprechend ernennt der Bat alljährlich ein Exekutivkomitee, das ihm verantwortlich ist und gemäss seinen allgemeinen Instruktionen zu arbeiten hat. Innerhalb des Exekutivkomitees vereinigen die Vertreter von Einfuhr- und Ausfuhrstaaten die gleiche Stimmonzahl auf sich.

Artikel XV Das ständige technische Eonsultativkomitee für Paritätspreise Der Bat ernennt ein ständiges technisches Konsultativkomitee für Paritätspreise, das sich aus den Vertretern der Begierungen von Australien, Canada

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der Vereinigten-. Staaten von Amerika, dés Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und aus Vertretern von mindestens 2 weitem Einfuhrstaaten zusammensetzt. Dieses Konsultativkomitee hat den Hat bzw.

das Exekutivkomitee über die in Artikel VI, Absatz 5-7, erwähnten Gegenstände, sowie bezüglich anderer ihm zum Studium überwiesener Fragen zu beraten. Der Präsident des Konsultativkomitees wird durch den Rat ernannt.

Artikel XVI Finanzielles 1. Die Auslagen von Delegierten, von Mitgliedern des Exekutivkomitees und des ständigen technischen Kousultativkomitees für Paritätspreise werden von den durch sie vertretenen Regierungen getragen. Alle übrigen Auslagen, die aus der Verwaltung dieses Abkommens erwachsen, einschliesslich der Kosten des Sekretariats, werden aus den jährlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten.

bestritten. Pur jedes Erntejahr wird der Beitrag einer Regierung entsprechend der Stimmenzahl bestimmt, über welche ihr Delegierter bei der Festsetzung des Budgets des betreffenden Erntejahres verfügt.

2. Der Bat genehmigt sein Budget für das am 31. Juli 1949 ablaufende Erntejahr in seiner ersten Session and setzt den von jedem Mitgliedstaat zu erbringenden Kostenbeitrag fest.

3. In seiner ersten Session in der zweiten Hälfte des Erntejahres genehmigt der Bat das Budget für das nachfolgende Erntejahr und setzt den von jedem Mitgliedstaate für dieses Erntejahr zu leistenden Beitrag fest.

4. Der erste Beitrag jeder Regierung, die nach der ersten Session des Bates dem gegenwärtigen Abkommen beitritt, wird entsprechend der Anzahl Stimmen, die ihr Delegierter vertritt und gemäss der Anzahl voller Monate seit Hinzutritt dieser Regierung bis zu Beginn des nächsten Erntejahres festgesetzt. Für das erste volle Erntejahr der betreffenden Regierung wird der Beitrag gemäss Absatz 3 hievor bestimmt. Die Beiträge, die den andern Regierungen für das laufende Erntejahr bereits auferlegt wurden, werden hievon nicht berührt.

5. Jeder Mitgliedstaat hat dem. Sekretariat des Rates seinen Gesamtbeitrag innerhalb 6 Monaten, von dessen Festsetzung an gerechnet, einzuzahlen. Jede diesem Abkommen beigetretene Regierung, die ihren Beitrag innerhalb Jahresfrist seit der Festsetzung nicht einbezahlt hat, bleibt von der Ausübung ihres Stimmrechtes suspendiert, bis der Beitrag bezahlt ist. Ihre übrigen
Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen bleiben jedoch unverändert in Kraft. Gemäss Artikel XII nimmt der Rat eine neue Verteilung der Stimmen desjenigen Staates vor, welcher in seinem Stimmrecht suspendiert werden musste.

6..Der Rat muss eine geprüfte Aufstellung über alle seine Einnahmen und Ausgaben während jedes Erntejahres veröffentlichen.

7. Jede Mitgliedregierung soll darauf bedacht sein, dein Rate in der Behandlung seiner Vermögenswerte und der von ihm an sein Personal ausbezahlten

395 Saläre die gleichen Vorrechte einzuräumen, wie sie sie andern zwischenstaatlichen Institutionen von gleicher Bedeutimg zubilligt.

8. Im Falle, dass das vorliegende Abkommen ausser Kraft tritt, trifft der Eat die nötigen Massnahmen zur Begleichung seiner Passiven und zur "Übergabe seiner Aktiven.

Artikel XVII Verhältnis zu andern Abkommen Während der Dauer dieses Abkommens hat es den Vorrang vor allen mit ihm unvereinbaren alifälligen früheren Abmachungen, welche zwischen zwei Mitgliedstaaten getroffen wurden. Wenn jedoch zwei Mitgliedregierungen vor dem 1. März 1947 eine Vereinbarung betreffend Kauf und Verkauf von Weizen abgeschlossen haben, so sind sie verpflichtet, genaue Angaben über diese Geschäfte zu unterbreiten, damit die auf Grund der oben erwähnten Vereinbarungen getätigten Käufe und Verkäufe ohne Bäcksicht auf die bezahlten Preise gemäss Artikel III registriert und auf den Pflichtquoten der betreffenden Einfuhr- und Ausfuhrstaaten angerechnet werden können.

Artikel XVIII Zusammenarbeit mit andern zwischenstaatlichen Organisationen - 1. Der Bat trifft alle Vorkehren, die zur Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinigten Nationen und ihren Spezialorganisationen erforderlich sind.

2. Gelangt der Bat zur Auffassimg, dass irgendwelche Bestimmungen dieses Abkommens mit den Forderungen unvereinbar sind, die die Vereinigten Nationen durch ihre Organe und SpezialOrganisationen über zwischenstaatliche Warenabkommen aufstellen, so ist.dieser Umstand als Hinderungsgrund für die Durchführung dieses Abkommens zu betrachten, in welchem Falle das durch Artikel XXII, Absätze 8--5, vorgschriebene Verfahren einzuschlagen ist.

Artikel XIX Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: 1. « A u s f u h r s t a a t » bedeutet entweder die Begierung, welche dieses Abkommen als Begierung eines Ausfuhrstaates angenommen hat, oder den Staat selbst, je nachdem dies aus dem Text- hervorgeht.

2. Ein «bushel» Weizen entspricht gewichtsmässig 60 englischen Pfund.

3. «Cif.» bedeutet Warenpreis inklusive Versicherung und Fracht.

4. « E i n f u h r s t a a t » bedeutet entweder die Begierung, welche dieses Abkommen als Bogierung eines Einfuhrstaatos angenommen hat, oder den Staat selbst, je nach dem Sinn, der sich aus dem Text ergibt.

396 5. Unter « E r n t e j a h r » versteht man die Zeitdauer vom I.August bis 81. Juli mit. der einen Ausnahme in Artikel IX, wo das Erntejahr für Australien die Periode vom 1. Dezember bis 80. November und für die Vereinigten Staaten von Amerika diejenige vom 1. Juli bis 80. Juni umfasst.

6. «Faq.» bedeutet gute Mittelqualität.

7. «Fob.» bedeutet kostenfrei verladen Abgangshafen.

8. Unter «freien Marktpreisen» sind diejenigen Preise zu verstehen, zu denen Weizengeschäfte getätigt werden, die sich nicht auf die Pflichtquoten beziehen.

9. Die « I n t e r n a t i o n a l e Handelsorganisation» bedeutet die anlässlich der ÜNO-Konferenz für Handel und Beschäftigung erwogene besondere Institution oder irgendeine andere interimistische Institution, die an deren Stelle eingesetzt wird, bis eine definitive Internationale Handelsorganisation geschaffen wird.

10. Unter «Lagerspesen» versteht man. die Kosten, die für Lagerung, Zinsverlust- und Versicherung bei der Lagerhaltung für Weizen ausgegeben werden.

11. In den « V e r m a r k t u n g s k o s t e n » sind eingeschlossen alle üblichen Belastungen die entstehen bei der Beschaffung, der Vermarktung, der Verschiffung und dein Transport der Ware.

12. «Vorräte» bedeutet in Australien, Canada und den Vereinigten Staaten von Amerika den gesamten am Ende des betreffenden Erntejahres in Silos, Lagerhäusern, Mühlen und transit und auf Anschlussgeleisen vorhandenen Weizen alter Ernte. Im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika gehört dazu noch der Weizen in landwirtschaftlichen Betrieben und im Falle von Canada der Weizen kanadischer Herkunft in den amerikanischen Zollfreilagern.

13. Im Begriff «Weizen» ist, abgesehen von den Ausnahmen in Artikel VI und IX, auch immer das Weizenmehl Inbegriffen. 72 t Weizenmehl werden bei allen Berechnungen, welche sich auf die Pflichtquoten beziehen, 100 t Weizen gleichgesetzt, wenn der Bat nicht ausdrücklich anders entscheidet.

14. «Weizen alter E r n t e » bedeutet Weizen, der früher als 2 Monate vor Beginn des laufenden Erntejahres des betreffenden Ausfuhrstaates geerntet wurde.

Artikel XX Unterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten des Abkommens

1. Dieses Abkommen wird von den im Anhang I und II zu Artikel II aufgeführten Regierungen der Mitgliedstaaten bis zum 1. April 1948 in Washington unterzeichnet. Das Originalstatut wird bei der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika deponiert, die den Begierungen sämtlicher Signatarund den nachträglich dem Abkommen beigetretenen Staaten beglaubigte Abschriften des Abkommens übermittelt.

397 2. Das vorliegende Abkommen unterliegt der formellen Batifizierung seitens der Signatarstaaten. Die Batifikationsurkunden müssen bis zum 1. Juli 1948 bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika deponiert sein.

Immerhin ist vorgesehen, dass der Bat denjenigen Einfuhrstaaten eine zusätzliche Frist zur Deponierung ihrer Ratifikationsurkunden einräumt, die infolge ihrer eigenen Gesetzgebung verhindert sind, das Abkommen bereits am 1. Juli 1948 zu ratifizieren. Die Eatifikationsurkunden werden am Tage ihrer Deponierung rechtswirksam. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt den im Anhang I und II zu Artikel II verzeichneten Mitgliedstaaten die Begierungen bekannt, die das Abkommen unterzeichnet bzw. die Eatifikationsurkunden deponiert haben.

3. Die Artikel X bis und mit XXII dieses Abkommens erwachsen am 1. Juli 1948, die Artikel I bis und mit IX dagegen am 1. August 1948 für diejenigen Regierungen in Bechtskraft, die ihre Ratifikationsurkunden am 1. Juli 1948 deponiert haben. Es steht jedoch jeder Mitgliedregierung frei, zu Beginn der ersten auf anfangs Juli 1948 vorgesehenen Session, zu welcher die Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika den gemäss Artikel XI konstituierten internationalen Weizenrat nach Washington einberufen wird, vom Abkommen unter Mitteilung an die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika zurückzutreten. Von dieser Möglichkeit können die Eegierungen der Mitgliedstaaten Gebrauch machen, die der Meinung sind, dass die den Signatarstaaten auferlegten Pflichtquoten nicht genügen, um die gedeihliche Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen. Für Eegierungen, die die Eatifizierung erst nach dem 1. Juli 1948 vornehmen, soll das Abkommen erst vom Tage der Deposition der betreffenden Ratifikationsurkunde an gelten mit dem Vorbehalt, dass die Artikel I bis und mit IX unter keinen Umständen als vor dem 1. August 1948 rechtskräftig erachtet werden.

Artikel XXI Nachträglicher Beitritt Wenn sich alle abgegebenen Stimmen für den Beitritt aussprechen, kann jede Eegierung dem Abkommen zu den vom Eate gestellten Bedingungen noch nachträglich beitreten. Ein solcher nachträglicher Beitritt erfolgt durch Mitteilung der betreffenden Begierung an diejenige der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese gibt allen Signatar- und übrigen nachträglich beigetretenen
Mitgliedstaaten Kenntnis von der Aufnahme, unter Bekanntgabe des Aufnahmedatums.

Artikel XXII Dauer, Änderung, Austritt und Außerkrafttreten 1. Das vorhegende Abkommen bleibt bis zum 31. Juli 1953 in Kraft.

2. Der Eat wird bis spätestens zum 31. Juli 1952 den Eegierungen der dem Abkommen beigetretenen Staaten seine Vorschläge betreffend eine allfällige Erneuerung dieses Abkommens unterbreiten, BundesWatt.

100. Jahrg.

Bd. II.

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8. Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt Ereignisse eintreten, die nach Auffassung des Eates die Durchführung dieses Abkommens hindern oder gefährden, so kann der Bat mit je einem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen der Einfuhr- bzw. Ausfuhrländer den Mitgliedstaaten eine Änderung des Abkommens vorsehlagen.

4. Der Bat kann eine Frist ansetzen, innerhalb welcher ihm jeder Vertragsstaat mitzuteilen hat, ob er einer solchen Änderung des Abkommens beipflichtet oder nicht. Eine solche Änderung wird rechtswirksam, wenn sie angenommen wird, a. von den Einfuhrstaaten auf Grund eines einfachen Mehrs unter Zustimmung der Eegierung des Königreiches von Grossbritannien und Nordirland, b. von den Eegierungen von Australien und Canada und der Vereinigten Staaten von Amerika.

"5. Jedem Mitgliedstaat, welcher dem Bat seine Zustimmung zu einer solchen Statutänderung bis zum Tage ihres Inkrafttretens nicht hat zukommen lassen, steht es frei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die vom Bat festgesetzt werden kann, vom vorliegenden Abkommen auf Ende des laufenden Erntejahres zurückzutreten. Für alle aus diesem Abkommen entstandenen Verbindlichkeiten, denen der austretende Staat bis zum Ende des laufenden Erntejahres nicht nachgekommen ist, bleibt er weiterhin haftbar.

6. Jede Vertragsregierung, die ihre nationale Sicherheit durch den Ausbruch von Feindseligkeiten als bedroht erachtet, hat das Becht, unter Wahrung einer SOtägigen Kündigungsfrist, das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an den Bat zu künden. Im Falle eines solchen Austrittes kann der Bat eine Abänderung dieses Abkommens gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels empfehlen.

Zur Beurkundung dessen haben die Unterzeichneten durch ihre gebührend bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unter den ihrer Unterschrift beigesetzten Daten unterzeichnet.

Zur Unterschrift aufgelegt in Washington am 6. März 1948 in englischer und französischer Sprache. Beide Texte sind authentisch.

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(Es folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des am 6.

März 1948 in Washington abgeschlossenen internationalen Weizenabkommens (Vom 14.

Mai 1948)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

5437

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1948

Date Data Seite

365-398

Page Pagina Ref. No

10 036 246

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