251 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande für das Jahr 1921.

(Vom 13. Februar 1922.} Herr Präsident, geehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen eine Zusammenstellung zu übermitteln, der Sie entnehmen wollen, wie die den schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande vom Bund und von den Kantonen gewährten Jahresbeiträge für das Jahr 1921 verteilt worden sind.

Diese nach dem vorjährigen Schema aufgestellte Tabelle gibt das Vermögen, die Einnahmen, die freiwilligen Beiträge, die gewährten Unterstützungen und die Verwaltungs- und sonstigen Kosten an. Die schweizerischen Asyle oder Homes und die vom Bunde und von den Kantonen unterstützten ausländischen Asyle und Spitäler, welche auch Schweizer aufnehmen und verpflegen, erscheinen getrennt aufgeführt.

Die von den Kantonen für 1921 gewährten Beiträge belaufen sich auf die Gesamtsumme von Fr. 28,500, gegen Fr. 29,200 im Vorjahre. Der Bundesbeitrag beträgt wieder Fr. 40,000, gegen Fr. 35,000 im Jahr 1909.

Wie aus der Zusammenstellung -ersichtlich ist, haben auch für das Jahr 1921 eine grosse Anzahl von Gesellschaften auf den Beitrag zugunsten weniger wohlhabender Gesellschaften verzichtet.

Im ganzen enthält die diesjährige Tabelle : 143 Hilfsvereine (gegen 152 im Vorjahre), 13 schweizerische Anstalten, 26 ausländische Asyle und Spitäler (27 im Vorjahre), zusammen 182 Vereine und Anstalten (192 im Vorjahre).

252 Wegen der politischen Zustände in Russland ist die Tätigkeit der Hilfsgesellschaften in Karkoff, Kieff, Moskau, Odessa, Petrograd und Rostoff a. Don seit Jahren lahmgelegt, weshalb'diese ehemals blühenden Vereine bis zur Rückkehr besserer Zeiten aus der Liste gestrichen werden mussten.

Da eine gewisse Anzahl von Gesellschaften keine Berichte eingesandt haben und die Umrechnung der fremden Valuten in Schweizerwährung zurzeit Schwierigkeiten bietet, das Gesamtresultat daher ein wahrheitsgetreues Bild nicht ergeben hätte, so haben wir es dieses Jahr unterlassen, die Vermögen, die Ausgaben für wohltätige Zwecke etc. der Gesellschaften zusammenzustellen.

Indem wir Ihnen für alles, was Sie für unsere Hilfsgesellschaften und Asyle im Auslande tun, namens derselben bestens danken, bitten wir Sie, ihrer auch fernerhin hilfreich gedenken zu wollen.

Wir benützen die Gelegenheit, um Sie, Herr Präsident, geehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern, B e r n , den 13. Februar 1922.

Eidgenössisches Politisches Departement : Motta.

Hamburg-Bremer Feuerversiclierungsgesellschaft, Hamburg.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 9. Februar 1922 der Ernennung des Herrn Emil Helbling. Eisenbahnstrasse 22, in Zürich, bisherigen Generalbevollmächtigten der Hamburg - Bremer Feuerversicherungsgesellschaft, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz dieser Gesellschaft die Zustimmung erteilt. Die gleichzeitig vorgelegte Vollmacht wurde ebenfalls genehmigt. (Art. 15 und ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919> über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften.)

B e r n , den 14. Februar 1922.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

253

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister.

(Vom 20. Februar 1922.)

Hochgeehrte Herren !

Gemäss. Art. VI des Bundesratsbeschlusses vom 8. Juli 1919 betreffend Abänderung und Ergänzung des schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911, in bezug auf Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften, haben A k t i e n g e s e l l s c h a f t e n sämtliche Mitglieder ihrer Verwaltung unter Angabe des Namens und Vornamens, des Heimatortes (bei Ausländern der Staatsangehörigkeit), des Wohnortes und des Berufes ins Handelsregister eintragen zu lassen. Den Aktiengesellschaften, die schon vor Inkrafttreten dieses Beschlusses im Handelsregister eingetragen waren, wurde für die Eintragung 'ihrer Verwaltungsratsmitglieder eine zweijährige Frist gewährt, welche am 15. Juli 1922 abläuft (s. den letzten Absatz des zit.

Art. VI).

Spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt haben K o m m a n d i t a k t i e n g e s e l l s c h a f t e n , welche beim Inkrafttreten des Beschlusses · vom 8. Juli 1919 schon bestanden, die sämtlichen Mitglieder ihres Aufsichtsrates unter Angabe des Namens und Vornamens, des Heimatortes (bei Ausländern der Staatsangehörigkeit), des Wohnortes und des Berufes in das Handelsregister eintragen zu lassen, sofern dies noch nicht geschehen ist (Art. X, Abs. 3).

Endlich bestimmt Art. XI des zitierten Bundesratsbeschlusses, was folgt: Besteht die .Verwaltung einer Aktiengesellschaft oder der 'Vorstand einer Genossenschaft aus einem Mitglied, so muss dieses ein in der Schweiz wohnender Schweizerbürger sein.

Besteht die 'Verwaltung oder der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, so muss die Mehrheit der Mitglieder aus in der Schweiz wohnenden Schweizerbürgern zusammengesetzt sein.

Von den in der Verwaltung einer Aktiengesellschaft vorhandenen Schweizerbürgern muss mindestens einer Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft haben.

Der Aufsichtsrat einer Kommanditaktiengesellsehaft und der Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer Genossenschaft muss aus

254

mindestens drei Mitgliedern zusammengesetzt sein. Die Mehrheit der Mitglieder muss aus in der Schweiz wohnenden Schweizerbürgern bestehen.

Die beim Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und G e n o s s e n s c h a f t e n haben die vollständige Übereinstimmung der Gesellschafts- und Genossenschaftsorgane mit den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis 15. Juli 1922 herbeizuführen. Diese Verpflichtung tritt schon vorher ein, wenn sie vor diesem Zeitpunkt eine Gesamterneuerung eines solchen Organs vornehmen.

Im Interesse einer einheitlichen und vollständigen Vollziehung der angeführten Vorschriften ersuchen wir Sie, Ihre Registerführer anzuweisen, dass sie ermitteln, welche Gesellschaften mit der Erfüllung dieser Vorschriften noch im Rückstande sind und dieselben mögliehst bald auf den Ablauf der Frist wie auch auf die gesetzlichen Folgen der Säumnis aufmerksam machen.

Da sich herausgestellt hat, dass über die Anwendung von Art. XI, AI. 3, verschiedene Ansichten bestehen, so soll den betreffenden Gesellschaften gleichzeitig zur Kenntnis gebracht werden, dass es zur Erfüllung dieser Vorschrift genügt, wenn wenigstens ein zur Führung der Unterschrift befugter schweizerischer Verwaltungsrat in der Lage ist, kollektiv mit einem in der Schweiz wohnenden Direktor schweizerischer Nationalität die Gesellschaft rechtsgültig zu verpflichten. Trotz des eine andere Auslegung zulassenden Wortlautes kann es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, diejenigen Aktiengesellschaften, welche aus organisatorischen Gründen zu ihrer rechtsgültigen Verpflichtung die Kollektivunterschrift eines Verwaltungsratsmitgliedes mit einem Direktor vorsehen, zur Änderung dieser Ordnung der Vertretung zu nötigen. Der Zweck war die Nationalisierung der Vertretung ; diese ist aber nicht nur erreicht, wenn die Gesellschaft durch ein oder mehrere schweizerische Verwaltungsratsmitglieder rechtsgültig verpflichtet werden kann, sondern auch dann, wenn wenigstens ein Verwaltungsratsmitglied und ein Direktor, welche kollektiv für die Gesellschaft rechtsverbindlich zeichnen, in der Schweiz wohnende Schweizerbürger sind.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Eiäg. Justiz- und Poliseidepartement : H. Häberlin.

255

Tarifentscheide des

Zolldepartements für den neuen Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921.

(Vom

6. Februar 1922.)

Nr. Öl.

TarifDummer 188

Zollansatz Fr. Cts.

200. --

347/359

diverse

391

200. --

446

--

502 b

--

502 u. diverse 503 d 625/626 693

diverse 18.--

894 c/ diverse 898b M. 9 898 c M. 9 20.-- 948a 60.--

Bezeichnung der Ware Zu streichen : ,,Schuhriemen aller Art, aus Leder".

Zu streichen : ,,Viscosegarne mit Baumwollseele (ohne Baumwollseele s. ad 446)".

Der Tarifentscheid ,,Gewebte Baumwollspitzen aller Art" wird wie folgt abgeändert: ,,Gewebte Baumwollspitzen, nicht anderweit genannt".

Zu streichen : ,,Viscosegarne ohne Baumwollseele (mit Baumwollseele s. ad 347/359)".

Zu streichen : ,,Weidenstecken, Weidenstecklinge ... bis ,,oder nicht geschält".

Weidenstecken, Weidenstecklinge, Weidenstöcker, Beinstöcker, d. h. 2- bis 4jährige Weidenhölzer, entästet, mit abgeschnittenen Spitzen.

Zu streichen: ,,Corubin".

Syphonflaschen aus farbigem Glas, nicht in Verbindung mit Metall, nicht geschliffen, nicht graviert.

Wassermesser, im Stückgewichte von mehr als 20 kg.

Kohlenbürsten (Dynamobürsten) aller Art.

Der Tarifentscheid ,,Schaltuhren (Uhrwerke für automatische Ein- und Ausschaltung der elektrischen Beleuchtung)" erhält folgende Fassung : ,,Uhrwerke zu Schaltuhren".

256 nïïer

Ä

949

60.--

953

80.--

1137 1145

50.-- 120.--

Bezeichnung der Ware

NB. ad 949. Wassermesser im Stückgewichte von mehr als 20 kg gehören unter die Tarifnummern 894e/898& M. 9.

Schaltuhren für automatische Ein- und Ausschaltung des elektrischen Stromes (Zeitschalter).

Kunstwaben.

Peitschen, fertige ; Schuhriemen aus Leder.

Einfuhr von Pflanzen und frischen Früchten nach Uruguay.

Die Regierung der Republik Uruguay hat durch Dekret vom 25. November 1921 die Einfuhr von Pflanzen und frischen Früchten nach diesem Staate verboten. Soweit Ausnahmen gestattet sind, hat die Einfuhr ausschliesslich über den Hafen von Montevideo zu erfolgen.

Abteilung für Landwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Tabakfabrik in Brissago stellt als Abnehmer der Società Elettrica Locarnese das Gesuch um Bewilligung zur Ausfuhr von max. vier Kilowatt elektrischer Energie nach dem italienischen Zollhaus an der Grenze bei Valle Mara auf die Dauer von drei Jahren.

Die auszuführende Energie soll zur Beleuchtung dienen.

Gemäss Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie vom 1. Mai 1918 wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens am 22. Mai 1922 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Stromkonsumenten die «wichtigsten Lieferungsbedingungen vom unterzeichneten Amte bekanntgegeben.

B e r n , den 17. Februar 1922.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

257

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1921 und 1922.

1922

Monate

1921 Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

1922

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

. 7,414,206. 09 12,311,762. 90 4,897,556. 81 . 7,469,760. 96 . 7,777,993. 64 . 5,297,693. 04 . 5,610,396. 11 . 6,579,197. 33 . 6,752,724. 04 . 7,918,896. 63 . 10,108,250. 17 . 15,788,195. 57 . 14,810,425. -- .

--

Total Ende November 95,527,738. 58 12,311,762. 90 4,897,556. 81

--

Aufruf im Sinne von Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Spitzer, Johann Jakob, Sohn des Johann Jakob sei. und der Susanna geb. Fischer, von Grüningen (Kt. Zürich), geboren am 4. Februar 1878, welcher unbekannten Aufenthaltes abwesend ist, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Direktion schriftlich oder mündlich zu melden, .ansonst gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung (vom 13. Juni 1911) Verwirkung seiner ihm aus dem Unfalltode seines Sohnes Emil zustehenden Versicherungsansprüche eintritt.

(1.)

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, Die Direktion : A. Tzaut.

258

Zollbeschwerden.

Da Begehren und Beschwerden in Zollangelegenheiten öfters an das Finanzdepartement oder sogar an das Volkswirtschaftsdepartement (Handelsabteilung, Sektion für Ein- und Ausfuhr usw.)

gerichtet werden, wodurch eine mit Zeitverlust verbundene Weiterleitung der Akten an die zuständigen Organe des Zolldepartementes notwendig ist, sehen wir uns im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung veranlasst, die einschlägigen Bestimmungen betreffend den Instanzengang für Rekurse in Zollsachen zu reproduzieren : Aus Art. 169 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895.

Gegen Entscheide der Gebietsdirektion kann bei der Oberzolldirektion, gegen Entscheide der letztern beim Zolldepartement und gegen Entscheide des Zolldepartementes in letzter Instanz beim Bundesrate rekurriert werden. Die Entscheide des Bundesrates sind endgültig (Art. 36 des Zollgesetzes).

Rekurse gegen Entscheide unserer Stellen sind den Rekursinstanzen innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen von der Mitteilung der anzufechtenden Verfügung an einzureichen, ansonst diese in Rechtskraft erwächst.

Demnach sind die Zollgesetzgebung betreffenden Geschäfte, soweit sie nicht an untere Instanzen der Zollverwaltung zu richten sind, an die eidg. Oberzolldirektion in Bern, Bundesgasse 8, zu adressieren.

Rekurse gegen Entscheide der Oberzolldirektion sind nicht an das Volkswirtschaftsdepartement oder an das Finanzdepartement, sondern an das eidg. Zolldepartement in Bern zu richten.

B e r n , den 4. Februar 1922.

(3...)

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmaiui.

Verschollenheitsrut.

Zimmermann, Urs, Jakobs sei. und der Anna geb. Burkolter, von Buchegg, geboren 17. Dezember 1846, welcher im Jahre 1870 oder 1871 nach Amerika ausgewandert ist, und von dem seit mehreren Jahrzehnten keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, innert Jahresfrist, vom Tage der ersten Aufforderung an gerechnet, sich beim Unterzeichneten

259 schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird. Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über das Verbleiben des Vermissten Nachrichten weiss.

S o l o t h u r n , den 18. August 1921.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. B. Bachtier.

Verschollenheitsruf.

Meyer Alois, geboren 22. September 1862, Sohn des Meyer Jakob sei. und der Marie geb. Baumgartner sei., Sattler, von Charn, Kt. Zug, ist in den 1880er Jahren nach Amerika ausgewandert, Ende 1903 nach Cham zurückgekehrt, um sich im Januar 1904 wieder nach Amerika zu begeben. Seither ist jede Kunde von ihm oder seinen Angehörigen ausgeblieben. Meyer soll in Amerika verheiratet gewesen, aber wieder geschieden worden sein. Der Ehe soll eine Tochter entstammt sein.

Auf Verlangen des tit. Bürgerrates Charn und der Frau Schönmann-Meyer, Cham, wird hiermit der genannte Meyer Alois sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. November 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlieh oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Meyer Alois als verschollen erklärt und es können alsdann die. aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB.).

Z u g , den 24. September 1921.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Brandenberg, Johann Jakob Anton, von Zug, geboren den 14. Mai 1869, Sohn des Brandenberg, Konrad sei., und der Katharina Josefa geb. Uttinger, von Beruf Metzger, ist vor Jahren nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert.

Seit 1905 ist von ihm keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen von Frl. Jos. Brandenberg, Alois Brandenberg, Wald, und Emma Brandenberg, Zürich, wird hiermit der vorgenannte Brandenberg, Johann Jakob Anton, sowie jedermann,

260 der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Dezember 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, . wird Brandenberg, Johann Jakob Anton, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

Z u g , den 7. Dezember 1921.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Bundesbahnen, Lieferung von Klosettpapier.

Die Generaldirektion der SBB eröffnet Konkurrenz über die Lieferung von 11 550 kg Klosettpapier, wovon : 50 000 Rollen, perforiert, zu 500 Abschnitten 12 x 14,5 cm ; 10 000 Pakete, zu 500 Blätter zu 12,5 X 19 cm ineinandergefalzt ; 2 000 Pakete, zu 500 Blätter zu 12,5 x 19 cm mit Drahtaufhänger.

Papier gelblich, zäh, satiniert.

Dicke des Papiers 0,06 mm.

Gewicht des Papiers 20 g per m2, gleich 174 g netto per Rolle oder 238 g per Paket à 500 Blatt.

Pakete und Rollen müssen mit einem Schutzblatt umhüllt sein.

Die Rollen müssen auf eine Kartonhülse von l mm Kartondicke gerollt sein. Durchmesser der Hülse 30 mm.

Die Lieferungen sind franko auf die nächste Station der S B B verstanden, wohin leeres Verpackungsmaterial franko zurückgesandt wird.

Der Abruf erfolgt zu verschiedenen Terminen innert Jahresfrist.

Der Zuschlag der Lieferungen erfolgt vertraglich, wobei die Lieferungstermine festgesetzt werden.

Papierqualitätsmuster können von der Drucksachenverwaltung der SBB, Mittelstrasse 43, in Bern, bezogen werden.

Angebote, denen den Vorschriften entsprechende Qualitätsmuster (je eine Rolle und ein Paket in fertiger Ausrüstung) beizugeben sind, müssen verschlossen und mit der Aufschrift ,,Eingabe betreffend Klosettpapier" der Generaldirektion der S B B in Bern spätestens bis 1. März 1922 eingereicht werden. Sie bleiben bis 1. April 1922 verbindlich.

(1.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1922

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1922

Date Data Seite

251-260

Page Pagina Ref. No

10 028 240

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.