218 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone betreffend Ehefähigkeitszeugnisse für Angehörige Bayerns.

(Vom 31. Januar 1922.)

Hochgeachtete Herren !

Im Kreisschreiben des unterfertigten Departements vom -31. März 1916 (Bundesbl. 1916, II, 191) ist mitgeteilt worden, ·dass das Ehefähigkeitszeugnis für Angehörige 'Bayerns nicht mehr von den im Kreisschreiben des Bundesrates vom 21. September 1907 Bundesbl. 19ü7, V, 213) genannten Behörden des Heimatortes ·des bayerischen Verlobten, sondern von den entsprechenden Behörden des bayerischen Wohn- oder Aufenthaltsortes ausgestellt würden. Als solche wurden genannt für die Landesteile rechts des Rheines die Distriktverwaltungsbehörden und für die Pfalz die Staatsanwälte.'

Zur näheren Aufklärung wird darauf aufmerksam gemacht, ·dass als Distriktverwaltungsbehörden in den Landesteilen rechts des Rheines und demnach als zur Ausstellung von Ehefähigkeits ·zeugnissen zuständig anzusehen sind die Bezirksämter und die Magistrate (Stadträte) dur den Kreisregierungen unmittelbar unterstellten Städte. Die Städte, die hinsichtlich der Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen Anspruch auf die Eigenschaft der Unmittelbarkeit erheben können, sind folgende : Amberg Bayreuth Ansbach Coburg Aschaffenburg Deggendorf Augsburg Dillingen Bad Kissingen Dinkelsbühl Bamberg Donauwörth

219 Eichstätt Neumarkt i. 0.

Neu-Ulm Erlangen Forchheim Neustadt bei Coburg Nördlingen Freising Nürnberg Fürth Passau Günzburg Redwitz, Markt Hof Ingolstadt Regeosburg Rodach Kaufbeuren Rosenheim Kempten Kissingen, Bad Rothenburg o. d. Tauber Schwabach Eitzingen Kulmbach Sehwandorf Schweinfurt Landsberg Selb Landshut Straubing Lindau Trauostein Markt Redwitz Weiden Memmingen Weissenburg i. Bayern München ' Würzburg Neuburg a. d. Donau Indem wir Sie ersuchen, hiervon Vormerkung zu nehmen, benutzen wir den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 31. Januar 1922.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement : H. Häberlin.

Jungfraubahn- und Wengernalpbahngesellschaft.

Den Gläubigern der Jungfraubahn- und Wengernalpbahngesellschaft wird hiermit bekanntgegeben, dass die II. Zivil·abteilung des schweizerischen Bundesgerichts Mittwoch, den 1. März 1922, vormittags 9 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude über die Genehmigung der am 26. November 1921 von den Gläubigern der Anleihen der Jungfraubahn I. und II. Hypothek auf der Strecke Scheidegg-Eismeer und I. Hypothek auf der Strecke EismeerJungfraujoch und am 23. Dezember 1921 von- den Gläubigern der Anleihen der Wengernalpbahn I. Hypothek vom Jahre 1895, I. Hypothek auf der Strecke Lauterbrunnen-Wengen und II. Hypothek auf der Strecke Lauterbrunnen-Scheidegg-Grindelwald vom Jahre 1908 und des unversicherten Anleihens vom Jahre 1911 gefassten Beschlüsse verhandeln und entscheiden wird.

220

Allfällige Einwendungen gegen die Genehmigung dieser Beschlüsse, die bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden können, sind von den Gläubigern der Jungfraubahn- und Wengernalpbahngesellschaft bis zum 20. Februar 1922 dem Bundesgerichteschriftlich einzureichen.

L a u s a n n e , den 2l Februar 1922.

(1.)

Für die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts: Der Präsident: Ostertag.

Zollbeschwerden.

Da Begehren und Beschwerden in Zollangelegenheiten öfters an das Finanzdepartement oder sogar an das Volkswirtschaftsdepartement (Handelsabteilung, Sektion für Ein- und Ausfuhr usw.)

gerichtet werden, wodurch eioe mit Zeitverlust verbundene Weiterleitung der Akten an die zuständigen Organe des Zolldepartementes notwendig ist, sehen wir uns im Interesse einer raschen Gesehäftsbehandlung veranlasst, die einschlägigen, Bestimmungen betreffend den Instanzengang für Rekurse in Zollsachen zu reproduzieren : Aus Art. 169.

Gegen Entscheide der Gebietsdirektion kann bei der Ober1 zolldirektion, gegen Entscheide der letztern beim Zolldepartement und gegen Entscheide des Zolldepartementes in letzter Instanz, beim Bundesrate rekurriert werden. Die Entscheide des Bundesrates sind endgültig (Art. 36 des Zollgesetzes).

Rekurse gegen Entscheide unserer Stellen sind den Rekursinstanzen innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen von der Mitteilung der anzufechtenden Verfügung an einzureichen, ansonst diese in Rechtskraft erwächst.

Demnach sind die Zollgesetzgebung betreffenden Geschäfte-, soweit sie nicht an untere Instanzen der Zollverwaltung zu richten sind, an die eidg. Oberzolldirektion in Bern, Bundesgasse 8, zu adressieren.

Rekurse gegen Entscheide der Oberzolldirektion sind nicht an das Volkswirtschaftsdepartement oder an das Finaozdepartement, sondern an das eidg. Zolldepartement in Bern zu richten.

B e r n , den 4. Februar 1922.

(2.).

Eidg. Oberzolldirektion r Gassmann.

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Eidgenössische Technische Hochschule.

Der schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen ·das Diplom erteilt: Als Bauingenieur.

Arsenis, Gerasime P., von Athen (Griechenland).

d'Auriol, Gustave, von Genf.

Bachofner, Heinrich, von Fehraltorf (Zürich).

Bendel, Louis, von Schaffhausen.

Boüovitch, Bojidar, von Nisch (Jugoslawien).

Branger, Tobias, von Davoa (Graubünden).

Briner, Karl, von Möriken (Aargau).

Conrad, Hans, von Andeer (Graubünden).

Cuenod, Bernard, von Vevey (Waadt).

Frankowski, Tadeus, von Zürich.

Gartmann, Johann, von Kästris (Graubünden).

Genner, Walter, von Zürich.

Graf, Ernst, von Basel.

Gull, Albert, von Zürich.

Huber, Paul, von Wädenswil (Zürich).

Krumholz, Heinrich, von Zürich.

Larsen, Didrik, VOD Vettakollen (Norwegen).

Martin, Edouard, von Grandson (Waadt).

Masshardt, Max, von Bern.

Novik, Wolf, von Rostow a. D. (Russland).

Prêtre, Willy, von Corgémont (Bern).

Rywosch, Alexander, von Kreuzburg (Lettland).

Schwegler, Louis, von Luzern.

Spörry, Heinrich, von Fischenthal (Zürich).

Taponnier, Adrien, von Genf.

Als Vermessungsingenieur.

Müller, Bertrand, von Wil (St. Galleu).

Z ü r i c h , im Januar 1922.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

Aufruf.

Krilsi, Hans Jakob, von Schönengrund, geboren den 26. August 1818, Sohn des Hans Jakob und der Elise Fisch, ist im Jahre 1866 nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend.

222

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 30. Januar 1922 und in Anwendung der Art. 35 f ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31. Januar 1923 beim Gemeindehauptmannamt in Schönengrund zu melden.

T r o g e n , den 31. Januar 1922.

(Kanton Appenzell A.-Rh.)

Oie Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Hohl, Johann Ulrich, von Wolfhalden, geboren den 16. März 1827, Sohn des Hans Jakob und der Katharina Eugster, Ehemann der Karolina Germann, unbekannten Datums nach Amerika ausgewandert, hat sich im Jahre 1885 noch in New York aufgehalten und ist seither nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes und in Anwendung der Art. 35 f ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ' ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 10. Februar 1923 beim Gemeindehauptmannamt in Wolfhalden zu melden.

T r o g e n , den 1. Februar 1922.

Kanton Appenzell A.-Rh.

Die Obergerichtskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bauarbeiten im Zollgebäude Rafz-Lottstetten.

über die Glaser-, Schreiner-, Parkett-, Schlosser- und Malerarbeiten zu einem Zollgebäude in Rafz-Lottstetten wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der eidg. Bauinspektion in Zürich, Clausius«trasse Nr. 37, aufgelegt.

übernahmsofferten einzureichen an die

sind verschlossen unter d e r Aufschrift ,,Angebot

B e r n , den 3. Februar 1922.

Direktion der eidg. Bunten.

(2.).

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1922

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08.02.1922

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218-222

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