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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

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Kreisschreiben der

eidgenössischen Preiskontrollstelle an die kantonalen Mietpreiskontrollstellen betreffend Richtlinien für die Mietpreiskontrolle Betrifft teilweise Änderung des Kreisschreibens Nr. 130 A/46 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 22. Juni 1946 an die kantonalen Mietpreiskontrollstellen betreffend Richtlinien für die Mietpreiskontrolle (im folgenden abgekürzt: Richtlinien 1946) ;

A. Nicht subventionierte Neubauten 1. Um den privaten Wohnungsbau nach Möglichkeit zu fördern, ist Gesuchen um Festsetzung der Mietzinse für nicht subventionierte, nach dem 1. September 1948 bezugsbereit gewordene Neubauten und neu erstellte Garagen im Eahmen einer Bruttorendite bis zu 6,8 % der Erstellungskosten zu entsprechen. In Vereinfachung des Verfahrens sind nur die Erstellungskosten zu ermitteln. Auf die Aufstellung einer detaillierten Lastenrechnung kann somit verzichtet werden.

2. Als Erstellungskosten sind die eigentlichen Baukosten (Böh- und Innenausbaukosten, Werkanschlüsse, Architektenhonorar,. Gebühren, Bauzinse) und die Kosten der Umgebungsarbeiten und Kanalisation, beides im Bahmen der zulässigen brancheüblichen Konkurrenzpreise zu berücksichtigen, zuzüglich des Wertes des Bodens gemäss Ziffer 25 der Bichtlinien 1946.

3. Die auf diese Weise berechneten Mietzinse verstehen sich mit Einschluss der nach Ortsgebrauch üblicherweise im Mietzins enthaltenen Nebenkosten, wie Normalwasserzins, allgemeine Beleuchtung usw., jedoch mit Ausschluss der Heizungs- und Warmwasserkosten (vgl. Verfügung der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 22. August 1945).

4. Die Verteilung des Gesamtmietzinses richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffer 53 f. der Kichtlinien 1946.

5. Die in Anwendung vorstehender Bestimmungen sich ergebenden Mietpreise sind Höchstmieten, die unterschritten, keinesfalls aber überschritten werden dürfen (vgl. Ziffer 68 der Bichtlinien 1946).

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B. Subventionierte Neubauten 6. Für die Festsetzung der .Mietzinse in subventionierten Neubauten gilt ·weiterhin das Kreissehreiben der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 29. Oktober 1946 an die kantonalen Mietpreiskontrollstellen.

C. Vorkriegsbauten 7. Bei der Festsetzung der Mietzinse ist der massiven Bauteuerung, die sich auch auf ;den G e b ä u d e u n t e r h a l t der Altbauten auswirkt, Eechnung zu tragen; in Rücksichtnahme auf diese Teuerung sind daher die Kosten für den Gebäudeunterhalt -- ohne dass die sachdienlichen Unterlagen für den effektiven Aufwand vorgelegt zu werden brauchen -- mit 1,5 % des unabgeschriebenen Gebäudewertes 1939 zu berechnen, sofern der hierdurch bedingte Mietpreisaufschlag auf den am 81. August 1989 effektiv geltenden Mietpreisen l höchstens bis zu 5 % ausmacht.

] 8. Wurde der Unterhalt seit Jahren offensichtlich vernachlässigt, und ist nach den Umständen damit zu rechnen, dass trotz der Mietpreiserhöhung der Unterhalt auch weiterhin ganz oder weitgehend unterlassen würde, so ist entweder eine Miotpreiserhöhung erst zu bewilligen, wenn die Liegenschaft ordnungsgemäss instandgestellt ist, oder an die Aufschlagsbewilligung die Auflage zu knüpfen, dass die Liegenschaft instandgestellt und -gehalten werde.

, 9 . Wurde für eine Liegenschaft seit Kriegsbeginn bereits eine Mietpreiserhöhung bewilligt, dann ist Ziffer 7 nur mit der Einschränkung anwendbar, dass die Gesamterhöhung der am 31. August 1939 effektiv geltenden Mietpreise 5 % nicht überschreiten darf; dabei sind jedoch Erhöhungen insoweit nicht anzurechnen, als diese durch die Vornahme von wertvermehrenden Verbesserungen oder Erweiterungen der Mietobjekte begründet waren.

10. Wird ein höherer Mietpreisaufschlag nachgesucht, so sind die ungenti.1 gënde Lastendeckung und insbesondere der tatsächliche Unterhaltsaufwand der mindestens 5 letzten Jahre und ein eventuell geltend gemachter grösserer künftiger Bedarf gemäss den Richtlinien 1946 nachzuweisen.; Wird auf Nachweis eines höheren Unterhaltsbedarfes ein 5 : % übersteigender Aufschlag bewilligt, so ist daran die Bedingung zu knüpfen, dass die zur Begründung angeführten Arbeiten innert angemessener Frist auch tatsächlich izur Ausführung gelangen; 11. W e r t v e r m e h r e n d e Installationen mit kürzerer Amortisationszeit. Der in Ziffer 44 der
Richtlinien 1946 genannte Bruttosatz von 6 % trägt jenen Investitionen Eechnung, deren Abschreibung sich nach dem Amortisationssatz für Liegenschaften richtet (z. B. Anbau von Terrassen, Unterteilung von Eäumen usw.). Für wertvermehrende Installationen, die in kürzerer Zeit zu amortisieren sind (Einbau von Boilern, Kühlschränken, Waschmaschinen und dgl,), rechtfertigt sich ein der höhern Amortisationsquote entsprechender höherer Bruttosatz. Für erstmalige Installationen nachstehender Art kann beispielsweise eine Mietzinserhöhung in folgendem Umfange gewährt werden: , ·

684 Art rlpr Tîiat-allatioTi Art der Installation

Mietzinserhöhung in % der wertvermehrenden Kosten

Boiler Auswindmaschinen Waschmaschinen Kühlschränke.

Lift Zentralheizungsanlagen mit: Kohlenfeuerung . . , .

Ölfeuerung (im übrigen bleibt das Kreisschreiben vom 4. Juli 1946 betreffend Ölheizungsanlagen in Kraft)

, - ,

9% 9 % 10 % 9% 8% 7% 8%

· Der zusätzliche Mietpreis im vorgenannten Ausmass ist auf den ausgewiesenen wertvermehrenden Verbesserungen im Eahmen von normalen Konkurrenzpreisen zu berechnen. Dessen Verteilung ist nach Massgabe der den einzelnen Mietobjekten durch die Wert Vermehrung erwachsenden Vorteile vorzunehmen.

12. Eine weitergehende Lockerung kann zur Zeit mit Bücksicht auf die Ziele des Stillhalteabkommens nicht gestattet werden. Dagegen sei noch auf nachstehende Bestimmung der Eichtlinien 1946 hingewiesen, die, insbesondere in H ä r t e f ä l l e n , eine Mietpreiserhöhung in angemessenem Eahmen ermöglicht.

Ziffer 29 der Eichtlinien 1946 schreibt vor, dass der Ertragswert, der für die Ermittlung des Verkehrswertes mitzubestimmen ist, unter Berücksichtigung, der örtlichen Verhältnisse und des Zustandes der Liegenschaft, nicht auf Grund der per 31. August 1939 effektiv erzielten, sondern der an diesem Stichtag realisierbaren Mietzinse.innahmen zu'berechnen ist. Im Vergleich zu den Mietzinsen im gleichen Haus und Quartier offensichtlich unter- oder übersetzte Mietzinse sind dabei an den für 1939 normalen Stand anzugleichen.

Für gut erhaltene Liegenschaften ist, je nach Alter, ein Kapitalisierungssatz von 6--6,5 % angemessen.

13. Kapitalverzinsung. Der in Ziffer 31 der Eichtlinien 1946 fixierte einheitliche Zinssatz von 3,8 % wurde auf Grund eines Zinsfusses von 3,5 % für 1. Hypotheken im üblichen Eahmen von 2/3 des Wertes kalkuliert. In Fälleri eines höhern, das übliche Mass jedoch nicht übersteigenden Satzes, ist ein der Differenz entsprechender Zuschlag zu gestatten.

Beträgt der Zinsfuss für die 1. Hypothek 3,75 %, so ist das gesamte Kapital zum Einheitszinsfuss von 4 % zu verzinsen.

14. Bei Liegenschaften, die bereits Gegenstand eines Mietpreiserhöhungsoder -festsetzungsverfahrens (gemäss Ziffer 79/80 der Eichtlinien 1946) bildeten und bei denen der Kapitalzins auf Basis eines Zinssatzes von 3,5 % für 1. Hypotheken berechnet worden war, kann, auf Ausweis der Hypothekarzinserhöhung hin, einfachheitshalber ohne Erstellung einer neuen, detaillierten Lastenrechnung bis zum vollen Lastenausgleich ein Mietpreiszuschlag von 3 % gestattet werden.

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15. Verteilung der Mietpreiserliöhung. Der Mietpreisaufschlag ist im Verhältnis der bisherigen Mietpreise zu verteilen. Eine anderweitige Verteilung im Sinne der Ziffer 53 f. der Eichtlinien 1946 bleibt vorbehalten.

D. Vorbehalt der Richtlinien 1946 16, Von vorstehenden Änderungen abgesehen, .bleiben die Eichtlinien 1946 in allen Teilen -weiterhin in Kraft.

Insbesondere sei darauf verwiesen, dass jeder. Mietpreisaufschlag nur auf individuelles Gesuch :bei der zuständigen kantonalen Mietpreiskontrollstelle hin und erst nach deren Genehmigung zulässig ist.

Mietpreiserhöhungen sind nur für die Zukunft, frühestens mit Wirkung ab dem Tag der , Gesuchstellung, und ^unter Vorbehalt der ' vertraglichen Abmachungen zwischen den Mietparteien zu erteilen.

Mbiitre.ux-'Territet, den 1. November 1948.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Der Chef > der Preiskontrollstelle : F. H. Campiche

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Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 25. bis 31. Oktober 1948 Argentinien Herr Juan Bernardo Becker, Wirtschaftsbeirat, wurde auf einen anderen Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.

Bulgarien Herr Leutnant Nicolas B a t c h v a r o v , Gehilfe:des Militärattaches, wurde zum Hauptmann befördert.

: Jugoslawien Herr Major Eomano Glazar wurde der Gesandtschaft als Militärattache zugeteilt.

' . .

: Norwegen Der Gesandtschaft wurde Herr Vilhelm Christian Oedegaard Paus . als erster Sekretär zugeteilt. .

Türkei, Herr Talat Miras, erster Sekretär, wurde zum Konsul beim türkischen Generalkonsulat in Genf ernannt.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz Monat

1948

Januar bis Ende August .

September

.

Januar bis Ende September .

. ' .

.

.

. '.

1947

Zu-oder Abnahme

2405 272

,1738 198

+ 667 + 7 4

2677

1936

+ 741

B e r n , den 30. Oktober 1948.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höheren Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Bücherexperte 9. Mayer Hermann, in Zürich 1. Desaules Georges, in Bern 10. Merki Eugen, in Basel 2. Escher Rudolf, in Basel 3. Gantner Werner, in Zürich 11. Stüssi, Dr. Kurt, in Basel 4. Giroud Marcel, in Zürich 12. Stutz Hans, in Bern 5. Guggisberg Jakob, in, Zürich 13. Waldmeier Hans, in Basel 14. Waldmeyer Albert in Biel 6. Kestenholz Ernst, in Basel 15. Zeindler Bernhard, in Wallisellen 7. Lehner Paul, in Zürich , 8. Mack Hans, in Basel 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

B. Metzgermeister 16. Kaesermann Ernst, in Zürich Aebi Hans, in Zürich 17. Juon Otto, in Sent Bär Fritz, in Zürich 18. Kleck Friedrich, in Zürich Beerenreuter Ernst, in Zürich 19. Krüsi Konrad, in Zürich Bieri Isidor, in Zug 20. Mächler Emil, in Lachen Blésy Henri, in Biel Bosshart Anton, in Horw 21. Möckli Ernst, in Luzern 22. Monhart Alois, in Thalwil Breitenmoser Josef, in Chur 23. Nägeli Emil, in Zürich Engel Hermann, in Zürich 24. Neeser Ernst, in Zürich Hauser Walter, in Zürich 25. Richner Adolf, in Bern Herzog Adolf in Zürich 26. Schlegel Hans, in Zürich Heyne Walter, in Stäfa 27. Schönenberger Alois, in Wädenswil Hösli Fritz, in Ennenda 28. Sieber Adolf, in Zug Huber Hans, in Hausen am Albis 29. Speich Jakob, in Matt Hug Werner, in Zürich Hüppi Paul, in Neu-Allschwil

Bern, den 4. November 1948.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

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Urtea StuderEmil, geb. 11. November 1911, vonHägendorf,Kaufmann-Keisender, zuletzt wohnhaft gewesen in Grenchen, Höhenweg 12, nun unbekannten Aufenthaltes. Urteil des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 4. Oktober 1948 wegen "Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche "Vorschriften, begangen durch Handel mit Salami, Coppa und Eeis ohne Eationierungsausweise und teilweise zu übersetztem Preis.

. ,

:

Urteil:

Busse Fr. 300, Bezahlung von Fr. 507 als unrechtmässiger Vermögensvorteil an den Bund, Kosten Fr. 180.70.

Das vorstehende Urteil erwächst in Bechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. .Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern einzureichen.

Bern, den 20. Oktober 1948.

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter :

0. Peter Urteile Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: ' 1. Gimpel Eduard, geb. 7. Februar 1908, vonLörrach-Turmringen (Deutschland), Musiker, Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 15. Januar 1947 auferlegte Busse im Bestbetrage von Fr. 129 wird in 18 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

2. Guerraz Georges, geb. 14. Mai 1917, von Château-d'Oex, geschieden, Dekorateur. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 28. August 1946 auferlegte Busse von Fr. 10 wird in l Tag Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

3. Tschannen Hans, geb. 23. April 1902, von Wohlen (Bern), ledig, Hilfsarbeiter. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 25.:0kt'ober 1945 auferlegte Busse von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden : keine gesprochen.

4. Gröflin Ernst Bobert, geb. 29. September 1884, von Holstein (Baselland), geschieden, Hilfsarbeiter. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vora 18. August 1943 auferlegte Busse von Fr. 30 wird in 3 Tage Haft umgewandelt; ICosten werden keine gesprochen.

688 5. Haas Franz, geb. 19. April 1914, von Schüpfheim (Luzern), Knecht und Hilfsarbeiter. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 18. Oktober 1944 auferlegte Busse von Fr. 30 wird in 3 Tage Haft umgewandelt.

Kosten werden keine gesprochen.

6. Eubin Marcel Edmond, geb. 5. August 1908, von Lauterbrunnen, ledig, ·'' Hilfsarbeiter. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 4. November 1946 auferlegte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Eechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird.

Aarau, den 28. Oktober 1948.

/. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger

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Bussenumwandlung Das nachstehende Urteil wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Ambühl Josef, des Emil Jakob und der Marie Flückiger, Landwirt, geb.

11. Februar 1913, von Ettiswil (Luzern), zuletzt wohnhaft gewesen in Emmenbrücke, Sonnenhof, nun unbekannten Aufenthaltes.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 7. Oktober 1947 auferlegte Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Bern, den 18. Oktober 1948.

8233

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : O.Peter

Bussenumwandlungen Die nachstehenden Urteile vom 30. August 1948 werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: 1. Blunier Ernst Hermann, des Hermann und der Lina Gerber, von Trüb (Bern), geb. 23. Juli 1921, ledig, Maschinenformer, früher wohnhaft gewesen in Brugg.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat Nr. 3355 vom 30. Juni 1944 ausgefällte Busse von Fr. 5 wird in einen Tag Haft umgewandelt. Es werden keine Kosten gesprochen.

, . .

·

689 2. Wacker Heinrich Erwin, des Ernst und der Mina Wyler, von Bümpliz (Bern), geb. 7. November 1918, ledig, Vertreter, früher wohnhaft gewesen in Bümpliz Bottigenstrasse 60.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat Nr. 3232 vom 26. April 1944 ausgefällte Busse von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Es werden keine Kosten gesprochen.

Ölten, den 29. Oktober 1948.

' : 1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

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A. Hagmann

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Verschollenerklärung

Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat mit Entscheid vom 25. Oktober 1948 gestützt auf Artikel 35 ff. des Zivilgesetzbuches und Artikel 5 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch nach erfolglosem Verschollenheitsaufruf als verschollen erklärt: Mösle Konrad, von Gais, geb. 29. Mai 1886 in Nesslau, des Konrad Mösle, im Jahre 1917 oder 1921 nach Argentinien ausgewandert und seither ohne Nachrichten abwesend und unbekannten Aufenthaltes.

(1.)

Trogen, den 26. Oktober 1948.

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Obergerichtskanzlei von Appenzell A.-Rh.

Verschollenheitsaufrufe Das Verschollenheitsverfahren wird eingeleitet über ·· .

: 1. Frau Anna Katharina Mittler, geb. Metzler, von Speicher, geb. 7. Oktober 1810, Wwe. des am 15. September 1884 verstorbenen Joh. Jak. Mittler, geb. 9. November 1798; 2. Frl. Martha Mittler, von Speicher, geb. 22. Januar 1845, Tochter des Job. Jakob Mittler, geb. 1798.

Die vorgenannten Personen sind seit vielen Jahren ohne Nachrichten abwesend und unbekannten Aufenthaltes.

Bundesblatt. 1,00. Jahrg. Bd. III.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1948

Année Anno Band

3

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.11.1948

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682-689

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10 036 426

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