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No 43

Bundesblatt

74. Jahrgang.

Bern, den 25. Oktober 1922.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

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Bundesbeschluss betreffend

die Geschäftsführung des Bundesrates, des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts für 1921.

(Vom 11. Oktober 1922.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Berichte des Bundesrates vom 29. April 1922, vom 25. Februar 1922 und 31. März 1922, beschliesst: Der Geschäftsführung des Bundesrates, des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1921 wird die G e n e h m i g u n g erteilt.

Also beschlossen vom Nationaliste, B e r n , den 29. September 1922.

Der Präsident: Dr. Klöti.

Der Protokollführer : F. V. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 11. Oktober 1922.

Der Präsident : Dr. J. Räber.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 11. Oktober 1922.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. III.

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Postulate des Ständerates.

1.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob nicht die wichtigsten grundsätzlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden' des Bundes, besonders des Bundesrates, regelmässig, sei es im Anschluss an den Geschäftsbericht, sei es in Ergänzung des schweizerischen Bundesrechts, zusammengestellt und veröffentlicht werden könnten.

2.

Der Bundesrat wird ersucht, den Räten baldmöglichst einen Bericht darüber vorzulegen, ob nicht die Vorlage über eine allfällige weitere Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 über den Erlass von Einfuhrbeschränkungen den Räten so rechtzeitig unterbreitet werden soll, dass nicht wiederum das' Referendum des Volkes mit der Dringlichkeitsklausel ausgeschaltet werden kann.

Motion.

Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung eine Ergänzung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vorzulegen, in der Meinung, dass auch mit Bezug auf die S t a a t s v e r t r ä g e Bestimmungen über die Referendumsklausel aufgenommen werden.

Postulate des Nationalrates.

1.

Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag einzubringen, ob nicht Art. 29 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung mit Bezug auf die Organisation des Politischen Departements, wonach sich das Politische Departement aus den drei Abteilungen Auswärtiges, Innerpolitisches und Handel zusammensetzt, wieder herzustellen sei.

2.

Der Bundesrat wird eingeladen, seinen Bericht über die Schaffung einer ständigen parlamentarischen Kommission für aus-

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3.

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten Bericht darüber zu erstatten, wie das Werk des schweizerischen Roten Kreuzes, dessen Mittel zurzeit leider sehr beschränkt sind, noch besser unterstützt werden kann.

Dabei sollte in erster Linie eine grossangelegte Abgabe von Lebensmitteln in Betracht gezogen werden, für welche zurzeit in der Schweiz der gewünschte Absatz mangelt (Milchprodukte, Schokolade, Konserven). Diese Lebensmittel sollten dazu dienen, die vom Roten Kreuz betriebenen Spitäler und die von der Schweizerischen Kinderhilfe in Russland errichteten und weiter in Aussicht genommenen Volksküchen zu proviantieren.

4.

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu unterbreiten über die Frage, ob nicht die Eidgenossenschaft von sich aus Anstalten errichten und betreiben soll, die der Bekämpfung von Krankheiten dienen.

5.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob nicht eine Erförschungsanstalt für menschliche Ernährung einzurichten sei.

6.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob und wie die Arbeitsverhältnisse der Hotelindustrie und des Gasthofgewerbes in Verbindung mit den interessierten Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen geregelt werden können.

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Bundesbeschluss betreffend die Geschäftsführung des Bundesrates, des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts für 1921. (Vom 11. Oktober 1922.)

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Jahr

1922

Année Anno Band

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1922

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397-399

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