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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Art. 77, Abs. l, der Verfassung des Kantons Aargau.

(Vom 1. Dezember 1922.)

Die Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885 stellte in Art. 77, Abs. l, folgende Grundsätze über die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf, deren Erhebung bereits durch ein Gesetz vom Jahre 1857 eingeführt worden war: ,,Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird vom dritten bis sechsten Grade der Seitenverwandtschaft um die Hälfte und für alle weitern Grade derselben um das Doppelte der bisherigen Ansätze erhöht. Der Ertrag dieser Steuer gehört zur Hälfte dem Staat und zur Hälfte gleichheitlich den Schul- und Armenfonds der Heimatgemeinde des Erblassers und Schenkers, wenn er im Kanton verbürgert, jedoch den genannten Fonds der Wohnortsgemeinde, wenn er als Kantonsfremder niedergelassen war, sonst aber ganz dem Staate."

Laut Mitteilung der Kantonsregierung hat nun am 8. Oktober 1922 das Volk des Kantons Aargau eine Vorlage angenommen, die als ,,Verfassungsänderung und Gesetz betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer" betitelt ist und in § 20 den bisherigen Art. 77, Abs. l, der Staatsverfassung durch folgende Bestimmung ersetzt hat: ,,Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird durch das Gesetz geregelt."

Für diese Verfassungsänderung sucht die Kantonsregierung um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung nach. Dem Begehren ist zu entsprechen. Die abgeänderte Verfassungsbestimmung beschlägt einen ausschliesslich der kantonalen Gesetzgebungshoheit vorbehaltenen Gegenstand und begnügt sich damit, bestimmte bisher darüber in der Verfassung enthaltene Grundsätze der Ordnung durch das Gesetz zuzuweisen. Das Bundesrecht wird

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durch diese Änderung nicht berührt. Mag es auch staatsrechtlich etwas Auffälliges an sich haben, eine Abänderung der Verfassung in einen Gesetzesparagraphen zu kleiden, so berührt dies doch nicht die Gültigkeit der neuen Verfassungsbestimmung, da sie als solche in der Vorlage kenntlich gemacht und vom Volk angenommen- worden ist.

Wir beantragen Ihnen, durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung auszusprechen, und versichern Sie bei diesem Anlass unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 1. Dezember 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

(Entwurf.)

BUÜ
die Gewährleistung der Abänderung des Art. 77, Abs. 1, der Verfassung des Kantons Aargau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1922 über die Gewährleistung der Abänderung des Art. 77, Abs. l, der Verfassung des Kantons Aargau, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmuug nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufeades enthält, in Anwendung des Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der in der Volksabstimmung vom 8. Oktober 1922 angenommenen Abänderung des Art. 77, Abs. l, der Verfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Art. 77, Abs. l, der Verfassung des Kantons Aargau. (Vom 1. Dezember 1922.)

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1922

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1682

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06.12.1922

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