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Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 25. November 1931.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cte. in Bern.

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Zu 2753

II. Bericht des

Bundesrates au die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1931).

(Vom 20. November 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über weitere 13 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

87. Otto Zurflüh, 1901, Chauffeur, Biel (Bern), 88. Basile Fontaine, 1888, Barrierenwärter, Thonnex (Genf).

(Eisenbahn-, Tramgefährdung.)

Gemäss Art. 67 rev. des Bundesstrafrechts sind verurteilt worden: 87. Otto Zurflüh, verurteilt am 4. Juni 1931 vom Gerichtspräsidenten I von Biel zu Fr. 70 Busse.

Im Januar 1931 erfolgte in Biel ein Zusammenstoss zwischen einem Wagen der Städtischen Strassenbahn Biel und dem von Zurflüh geführten Automobil.

An den beiden Wagen entstand einiger Schaden, Zurflüh selbst wurde leicht verletzt.

Zurflüh ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse. Hierzu macht er, in Übereinstimmung mit den Akten, geltend, Polizei- und Untersuchungsrichter hätten die Schuld am Vorkommnis beiden Wagenführern zur Last gelegt, jedoch sei in der Folge einzig er verurteilt worden. Neben der Busse habe er an Interventions- und Staatskosten zirka weitere Fr. 75 zu bezahlen. Die Busse sei unverhältnismässig hoch und er könne, namentlich infolge erlittener Lohneinbusse, die Geldmittel zur Zahlung der verschiedenen Summen unmöglich aufbringen.

Der Gemeinderat Biel befürwortet die Herabsetzung der Busse bis Fr. 20; die bisherige Aufführung des Gesuchstellers und seine Erwerbsverhältnisse Sprächen für diese Teilbegnadigung. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt den Erläse der Bussenhälfte. Die Polizeidirektion des Kantons Bern stellt denselben Antrag, Die Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

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590 Eisenbahndepartementes hat gegen diese Bussenermässigung nichts einzuwenden.

Kommiserationsweise, namentlich angesichts der beträchtlichen Kostensumme, beantragen -wir Herabsetzung der Busse bis Fr, 20. Zurflüh ist gut beleumdet, ohne Vorstrafe und befindet sich in finanziell bedrängter Lage.

88. Basil Fontaine, verurteilt am 28. Juni 1931 von der Cour de Justice des Kantons Genf zu Fr. 100 Busse.

Fontaine hat im November 1930 als Barrierenwärter zwischen ChêneBourg und Annemasse die Übergangsschranken zu spät geschlossen, so dass ein Kursautomobil erheblich gefährdet wurde.

Fontaine ersucht um Erlass von Busse und Kosten von insgesamt Fr. 109.45 oder doch um Herabsetzung der Beträge. Hierzu verweist er, wie im Strafverfahren, auf die Einbussen aus der disziplinarischen Ahndung, auf die Unterhaltspflicht für vier Kinder und die bedrängte Lage.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf befürwortet den Erlass der Bussenhälfte. Die Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Eisenbahndepartementes kann die Begnadigung nicht empfehlen.

Wir beantragen Abweisung, unter weitgehender Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden. Die Genfer Gerichte haben in erster und zweiter Instanz das Verschulden des Gesuchstellers als schwer bezeichnet, ferner wurden die Disziplinarstrafe, die bescheidene Lage und der gute Leumund ausdrücklich berücksichtigt, wobei es nach den Umständen des Falles sein Bewenden haben sollte. Die Eisenbahnabteilung betont neuerdings die Wichtigkeit einer zuverlässigen Schrankenbedienung durch das Bahnpersonal.

,89. Eduard Moser, 1874, Landwirt, Grenchen (Solothurn), 90. Giovanni Signorelli, 1881, Südfrüchtehändler, Trimbach (Solothurn).

(Lehensmittelpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 und zudienenden Ausführungsbestimmungen sind verurteilt worden: 89, Eduard Moser, verurteilt am 13. Juni 1931 vom Obergericht des Kantons Solothurn zu Fr. 300 Busse.

Die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb Mosers stammende Milch vom 6. August 1930 erwies sich als gewässert.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebem hat Moser am 14. November 19SO wegen vorsätzlicher Milchfälschung zu Er. 300 Busse verurteilt. Den damaligen Einwand Mosers, eine Kuh sei erkrankt gewesen, erklärte das Amtsgericht als Ausrede. Das in der Folge von einem Rechtsanwalt eingereichte "Wieder-

591 aufnahmegesuch wurde vom Obergericht abgewiesen und Moser endgültig zu Fr. 800 Busse verurteilt.

Moser ersucht um teilweise Begnadigung, wozu er, wie im Wiederaufnahmegesuch, die Schuld an dem Vorkommnis auf ein zwölfjähriges Mädchen abwälzen will. Ferner macht er Zahlungsschwierigkeiten geltend.

Der Polizeibericht lautet günstig. Das Sanitätsdepartement des Kantons Solothurn kann das Begnadigungsgesuch nach keiner Richtung hin befürworten und das kantonale Polizeidepartement beantragt Abweisung.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil nach dem Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens eine Begnadigung geradezu sonderbar anmuten müsste. Wir beziehen uns auf die Erwägungen im Urteil des Obergeriehtes, ferner auf die Berichte der kantonalen Kegierungsdepartemente.

90. Giovanni Signorelli, verurteilt am 5. September 1981 vom Amtsgericht Ölten-Gösgen zu Fr. 70 Busse.

Bei Signorelli, der die Fabrikation von «Glace» für den Strassenverkauf betreibt, erfolgte eine Besichtigung durch den Ortsexperten, die dieser jedoch nicht zu Ende führen konnte, worauf Signorelli wegen Erschwerung der Kontrolle gebüsst wurde.

Signorelli ersucht um Ermässigung der Busse und gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Kosten. Als italienischer Staatsangehöriger wohne er seit dreissig Jahren in der Schweiz und habe nie zu Klagen Anlass gegeben.

Der Verdienst aus dem Südfrüchte- und Gemüsehandel reiche für den Unterhalt von Frau und vier Kindern kaum aus. Bei dem beanstandeten Verhalten handle es sich um ein Mißverständnis.

Das Leumundszeugnis lautet günstig. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung. Das kantonale Sanitätsdepartement teilt die Auffassung, dass Gründe zu einem Bussennachlass nicht bestehen.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir desgleichen Abweisung. Signorelli weist wegen Zuwiderhandlung gegen die Lebensmittelpolizei bereits eine Busse auf. Die heute in Betracht kommende Nachschau war durchaus angezeigt; sie erfolgte auf Weisung des Kantonschemikers. Besondere Begnadigungsgründe fehlen. Der Kostenerlas s ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde.

91. Paul Kennet, 1877, Uhrmacher, Delsberg (Bern).

(Widerhandlung gegen das Absinth verbot.)

91. Paul Kennet ist am 28. Juli 1931 vom Gerichtspräsidenten von Laufen
gemäss Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910 zu Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Kennet hat im März 1981, auf dein Laufenmarkt, eine Nachahmung von Absinth zu verkaufen gesucht, welches Getränk er selbst hergestellt hatte.

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Hennet ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse.

Als Uhrmacher sei er häufig ohne Arbeit. Die seit Jahren kranke Ehefrau könne keinerlei Arbeit leisten. Seine Gesundheit sei ebenfalls erschüttert.

Er habe gefehlt, dies jedoch aus Not getan. Die Umwandlungsstrafe wäre eine Härte.

Der Polizeibericht bestätigt die Gesuchsanbringen. Die Polizeidirektion des Kantons Bern und das Eidgenössische Gesundheitsamt beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 80.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt bemerken wir, dass die in manchen Gegenden immer wieder festzustellende, heimliche Herstellung von absinthähnlichen Getränken und ihr Vertrieb empfindliche Strafen notwendig machen. Da aber, nach- den Gesuchsanbringen und dem Polizeibericht, Kommiserationsgründe vorliegen, beantragen wir Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin bis zu Er. 50.

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Pierre Boulât, 1909, Coiffeur, Pommerats (Bern), Kaspar Kehrli, 1897, Landarbeiter, Innertkirchen (Bern), Johann von Weissenfluh, 1909, Landarbeiter, Innertkirchen (Bern), Hans Nebiker, 1901, Landwirt, Diegten (Baselland), Johann Iseli, 1907, Meisterknecht, Diegten (Baselland).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 92. Pierre Boillat, verurteilt am 28. August 1981 vom Gerichtspräsidenten der Freiberge gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Boillat hat im Juli 1931 mit einer Heugabel einen Dachs getötet, den er mit einer schweren Verletzung zu Gesichte bekam.

Boillat ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse.

Wie vor dem Richter, der dies als glaubwürdig erachtete, versichert Boillat, einzig aus Mitleid gehandelt zu haben. Die Busse möge dem Gesetz entsprochen, erweise sich aber als unbillig. Die Gerichtskosten seien bezahlt. Boillat sei noch Lehrling.

Der Gemeinderat von Pommerats befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt Herabsetzung der Busse bis Er. 10. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei stellen denselben Antrag.

Angesichts der Geringfügigkeit der Angelegenheit und auf Grund der als wahrhaft bezeichneten Schilderung des Vorkommnisses beantragen wir, die Busse gänzlich zu erlassen.

98 und 94. Kaspar Kehrli und Johann von Weissenfluh, verurteilt am 6. März 1931 vom Gerichtspräsidenten von Oberhasli gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes, jener .zu Fr. 100, dieser zu Fr. 70 Busse.

593 Kehrli und von Weissenf luh haben im August 1930 im Baunbezirk Faulhorn ein Murmeltier derart erlegt, dass sie es in ein Erdloch hineinjagten und mit Stöcken erschlugen. Beide ersuchen um Erlass der Bussen. Sie hätten immer noch Fr. 75 Wertersatz und Fr. 10 Gerichtskosten zu bezahlen. Die Verfehlung werde anerkannt, jedoch handle es sich nicht uni ein schweres Jagdvergehen.

Ale Landarbeiter in einem abgelegenen Bergdorf treffe sie der Betrag der Bussen besonders schwer.

Der Gemeinderat InnertMrchen befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt den Erlass der Bussenhälften.

Den beiden Älplern mache die Entrichtung von Bussen, Wertersatz und Kosten ein grosser Teil des Sommerlohnes aus; im Winter sodann sei die Verdienstmöglichkeit klein.

Die Porstdirektion des Kantons Bern kann sich, vom jagdlichen Standpunkt, mit einer. Begnadigung nicht einverstanden erklären. Die kantonale Polizeidirektion stimmt dieser Auffassung zu.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Abweisung beantragt, ist namentlich zu bemerken, dass in Wirklichkeit ein Jagen in einem Bannbezirk vorliegt, weshalb Mindestbussen von Er. 300 auszusprengen gewesen wären. Wir beantragen Abweisung, in der Meinung, die Art des Vorfalles lege ein Entgegenkommen nicht besonders nahe. Es mag dabei sein Bewenden haben, dass Bussen erkannt worden sind, die weit unter den gesetzlichen Mindestbussen liegen.

95 und 96. Hans Nebiker und Johann Iseli, verurteilt am 6. August 1981 vom Begierungsrat des Kantons Basellandschaft gemäss Art. 40, Abs. 3, und 43, Abs. l, des Bundesgesetzes, jener zu Fr. 400, dieser zu Er. 100 Busse.

Landwirt Nebiker sowie dessen Meisterknecht Iseli haben auf einem Kartoffelacker Gift gelegt, um sich der Krähen zu erwehren. Iseli ist als Gehilfe bestraft worden.

Nebiker ersucht für beide um Erlass oder doch Herabsetzung der Bussen.

Hierzu schildert er seine vergeblichen Bemühungen, der Krähenplage Herr zu werden, bis es schliesslich zum Giftlegen gekommen sei. Er betont den erlittenen Schaden und das Fehlen jeder absichtlichen Wildbeeinträchtigung.

Die Justizdirektion des Kantons Baselland bemerkt, Nebiker habe das Gift zu Jagdzwecken verwendet, da die Krähe zu den jagdbaren Vögeln zähle. Er habe vorsätzlich gehandelt, und auch das Bewusstsein der
Eechtswidrigkeit müsse als vorhanden betrachtet werden. Die Begleitumstände des Vorkommnisses hätten jedoch bei der Strafausmessung zu wenig berücksichtigt werden können; denn die Strafbehörden seien an das Gesetz gebunden. Eine erhebliche Bussenherabsetzung im Begnadigungswege sei deshalb gerechtfertigt. Weiter wird erklärt: «Es ist zu berücksichtigen, dass die Krähen, seitdem sie zu den geschützten Vögeln gehören, sich in dem Masse vermehrt haben, dass sie zu einer Landplage geworden sind. Die Direktion des Ihnern hat sich veranlasst gefühlt, auf Klagen von seiten der Landwirte,

594 Ornithologen und Jagdpächter gegen die Überhandnähme der Krähen Massnahmen zu ergreifen. Um den Abschuss zu fördern, hat sie eine Abschussprämie von Fr, l eingeführt. Der Abschuss darf aber nur von den Jagdpächtern und Jagdaufsehern vorgenommen werden. Leider hat auch diese Prämie nicht überall den erwarteten Anreiz zum Abschuss gegeben. Wie eine Zusammenstellung über den Krähenabschuss erzeigt, werden in der Umgebung vom ,,Ebnet" trotz der eingeführten Prämie wenig Krähen geschossen. Die Behauptung des ' Gesuchs tellern, die Krähen hätten ihm im letzten Jahr grossen Schaden verursacht, ist glaubhaft, lût seiner verbotenen Massnabme wollte er den Schaden abwenden.» In Zustimmung zur kantonalen Justizdirektion halten wir bei den besonderen Umständen des Falles die Teilbegnadigung für angezeigt und beantragen mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bei Nebiker Herabsetzung der Busse bis Fr. 150, bei Iseli bis Fr. 25.

97. Robert Meier, 1888, Kellner, London, 98. Alfredo Boldini, 1897, Händler, Lugano (Tessin).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden: 97. Eobert Meier, verurteilt am 18. September 1928 vom Bezirksgericht Baden zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, den Militärpfhchtersatz von £ 5.3.8 für 1923 bis 1926 betreffend.

Meier ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er auf einen seinerzeitigen grösseren Verlust Bezug nimmt. Die ^Rückstände sind im Jahre 1929 gänzlich beglichen worden.

Mit dem Bezirksgericht Baden, der Schweizerischen Gesandtschaft in Grossbritannien und der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir die gänzliche Begnadigung. Es handelt sich um einen im Ausland lebenden Mitbürger, der heute nicht mehr ersatzpflichtig ist und dessen Begnadigung nach den amtlichen Auskünften naheliegt.

98. Alfredo Boldini, verurteilt.am 28. Mai 1931 vom Prätor von LuganoStadt zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 73. 50 für 1927--1930 betreffend.

Boldini, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Die Zahlungsverspätung beruhe nicht auf Böswilligkeit, sondern auf ungenügendem Erwerb aus einem kleinen Handel, der kaum zum Unterhalt der Familie ausreiche. Seine Verhältnisse seien den Kantonsbehörden bekannt.

595 Der Sektionschef, die Kantonspolizei, das Polizeidepartement des Kantons Tessin befürworten das Gesuch. Sie verweisen aitf die finanzielle Bedrängnis und die schwächliche Gesundheit des Gesuchstellers.

Auf Grund der amtlichen Berichte und in Berücksichtigung der auch für 1981 erfolgten Zahlung beantragen wir mit der Eidgenössischen SteuerVerwaltung, Boldini die Haftstrafe von 8 Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Boldini während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes sehuldhaft unterlasse.

99. Ha Frank, 1907, Reisende, Trimbach (Solothurn).

(Patenttaxengesetz.)

99. Ida Frank ist am 22. Juni 1931 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 zu Fr, 50 Busse verurteilt worden.

Ida Frank hat im Juni 1931 in Spiez versucht, Bestellungen auf Damenwäsche aufzunehmen, ohne die Taxkarte zu besitzen.

Ida Frank ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu sie auf ihre sehr prekären Verhältnisse Bezug nimmt. Sie habe das Bundesgesetz nicht umgehen wollen; eine Beisekarte der Firma sei in der Folge auf sie umgeschrieben worden.

Der Regierungsstatthalter von Medersimmental und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir desgleichen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

Eine Taxumgehung war nicht beabsichtigt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. November 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Eaeslin.

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II. Bericht des Bundesrates au die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1931). (Vom 20. November 1931.)

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