846 (Tom 8. Juni 1931.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Bern an die zu Fr. 120,000 veranschlagten Kosten der Wiederherstellungs- und Ergänzungsarbeiten am untern Frittenbach in den Gemeinden Lauperswil und Rüderswil, 40 %, im Maximum Fr. 48,000.

2. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 140,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der Moèsa auf dem Gebiet der Gemeinde San Vittore, 40 %, im Maximum Fr. 56,000.

3. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 390,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Tessin bei Moleno-Cresciano, 40 °/o, im Maximum Fr. 156,000.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

· gestützt auf Art. 41, 44 und 62 des ßundesgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird erneuert: 1.

2.

3.

4.

5.

A. für die Zeit bis 2. Juli 1932 : für die Schifflimaschinenstickerei ; für die Handmaschinenstickerei; für die Kettenstichstickerei ; für die Nachstickerei, Scherlerei, Ausschneiderei und Näherei von Stickereiwaren ; für die Sengerei, Bleicherei, Farberei und Appretur von Stickereiwaren und von Baumwoll- und Kunstseide-Stückwaren, soweit die betreffenden Betriebe auch Stickereiwaren ausrüsten;

847

B. für die Zeit bis 31. Dezember 1931: 1. für die Lorrainestickerei ; 2. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Baumwollund Kunstseide-Stückwaren.

Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1931 wird das Gesuch um Kollektivbewilligung der 52-Stundenwoche für die Lorrainestickerei und für die Sengerei, Bleicherei, .Färberei und Appretur von Baumwoll- und Kunstseide-Stückwaren abgewiesen.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortebehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden.

III. Das Gesuch der Schweizerischen Zwirnereigenossenschaft um Erneuerung der Kollektivbewilligung für die Baumwollzwirnerei wird, weil die Voraussetzungen von Art. 41 nicht antreffen, abgelehnt.

IV. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1931 in Kraft.

B e r n , den 28. Mai 1931.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Auslosung von Obligationen der 4 1/2 % III. eidgenössischen Mobilisationsanleihe von 1915.

Die Auslosung der per 30. September 1931 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 41/2 %III.L eidgenössischen Mobilisationsanleihe von 1915 wird Dienstag, den 30. Juni 1931, 9 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 72, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartementes in Bern, stattfinden.

B e r n , den 5. Juni 1931.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen.

848

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung, Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenossische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Trüb, Täuber & Cie., Zürich.

Die Bekanntmachung vom 27, November 1923 wird ersetzt durch : Spannungswandler, Typen LI x 15; MI x 15; 01 X 15; 01 17, 25; 01 34, 32; 01 45, 42; 01 60, 50, von 40 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant: Siemens té- Halste A.-G-., Berlin.

Spannungswandler, Typen VSOF 64, 86, 119, 130, 152, von 50 Frequenzen an aufwärts.

S

Fabrikant: Gans & Oie., Budapest.

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Induktionszähler für Einphasenstrom, Typen Bd l, Bd2.

<^~^ vÜD C^ vÜD

Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit 2 Triebsystemen, Type Hd3, Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit 3 Triebsystemen, Type Hd4.

Fabrikant: Landis & Gyr A.-G., Zug.

Präzisionszähler, Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit 2 Triebsystemen, Typen FFP3, HFP3, LFP3, KFP3, DFP3.

S

B e r n , den 19. Mai/l, Juni

1931.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

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10.06.1931

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