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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen (Vom

19. Mai 1948)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

Wir beehren uns, Sie in gewohnter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass die Beitragsgesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaf tlichen Bildungsanstalten und Kurse dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen grünen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 20. Joli 1948 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Dem genannten Bundesamt bleiben für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1949 nur wenige Tage zur Verfügung. Es kann daher Voranschläge, die nach dem vorstehend festgesetzten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Rechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1948, gleich derjenigen für das Schuljahr 1948/49, aus dem Kredit für das Jahr 1949 erfolgen. Diese Ordnung erlaubt es dem Bundesamt, bei Schulen und ständigen Kursen, deren Rechnungen auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen werden, die Frist für die Rechnungseingabe gemäss Artikel 66 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung bis zum 81. März zu verlängern.

Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1949 sind dem Bundesamt also innert der vorgeschriebenen Frist die Voranschläge für das Kalenderjahr 1948 sowie für das Schuljahr 1948/49 zuzustellen. Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 61--63 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. IL 36

542 Trotz der sehr, ernsten Finanzlage des Bundes hoffen wir, die für das Vorjahr bewilligten Beitragsleistungen auch im Voranschlag 1949 in Aussicht nehmen zu können. Jene Ansätze können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die eidgenössischen Eäte anlässlich der Budgetbehandlung wiederum einen über den im Finanzprogramm festgesetzten Höchstbetrag hinausgehenden Kredit bewilligen. Sollte der zur Verfügung stehende Kredit nicht ausreichen, so müssten die nachstehend genannten Prozentsätze entsprechend herabgesetzt .werden. Unter diesem Vorbehalt können somit folgende Höchstsätze der anrechenbaren Ausgaben in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden.

a. Besoldungen 85% der Besoldungen für Pflichtunterricht an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen.

Die Pflichtfächer an Lehrlingsklassen sind: 1. an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache (Korrespondenz), Eechnen, Buchführung und Staats- und Wirtschaftskunde ; 2. an den kaufmännischen Berufsschulen Muttersprache, eine Fremdsprache, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Eechnen, Buchhaltung, Staatsund Wirtschaftskunde, kaufmännische Eechtskunde, Wirtschaftsgeographie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde.

27% der Besoldungen für Unterricht an hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kursen.

26% der Besoldungen für den Schulvorsteher, für den fakultativen Unterricht der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen, für Unterricht an Weiterbildungskursen, höhern Fachkursen, Fachschulen, Lehrwerkstätten und Handelsschulen, der anrechenbaren Besoldungen von Museen und Sammlungen sowie von Leistungen der Schulen für Buhegehalte und Fürsorgekassen.

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-..i.D'ie Besoldung des Vorstehers ist anrechenbar, sofern er dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört und an ihr wöchentlich wenigstens einige Stunden Unterricht, und zwar an Berufsschulen in den Pflicht^ fächern erteilt. Für den Besoldungsanteil dieses Pflichtunterrichtes kommt ein Beitrag von 85% in Frage.

: , Als Fürsorgekassen sind Einrichtungen an einzelnen Bildungsanstalten -- wie zum Beispiel Pensionskassen -- zu verstehen, die im uiimittel.baren Zusammenhang mit der Besoldung des Lehrpersonals stehen. Die eidgenössische Alters- und Hinterìassenenversicherung (AHV) sowie kantonale Eamilienausgleichskassen fallen
nicht unter diesen Begriff. Die Prämienzahlungen der Schulen hiefür sind deshalb nicht beitragsberechtigt.

21% der Besoldungen für die beitragsberechtigten handelswissenschaftlichen Vorlesungen an Hochschulen,

543 b. Allgemeine Lehrmittel 25% der effektiven Anschaffungskosten.

Als beitragsberechtigte allgemeine Lehrmittel gelten die dem Unterricht dienenden und in den Besitz der Schule übergegangenen Lehrmittel von bleibendem Wert (zum Beispiel Anschauungsmaterial, Modelle, Apparate, Werkzeuge usw.). Nicht anrechenbar sind Bücher, die den Schülern zum Gebrauch abgegeben werden, jedoch Eigentum der Schule bleiben; ferner Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, für Schulmobiliar und Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden und zu diesem gehören. Ausführliche Angaben hierüber finden sich ini Abschnitt «Eechnungs wesen» der Wegleitung für die Organisation des beruflichen Unterrichts an gewerblichen Schulen und deren Subventionierüng durch den Bund, vom 18. August 1941, sowie in der analogen Wegleitung für das kaufmännische Bildungswesen, vom 4. Februar 1946. Das Bundesamt ist angewiesen, den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Den Schulleitungen wird nahegelegt, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann. Dom Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen.

c. Beiträge an Neu- und Erweiterungsbauten Durch Bundesratsbeschluss vom 16. März 1948 sind Artikel 50, Litera ß, und Artikel 51, Litera e, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung in Kraft gesetzt und gleichzeitig die Verordnung I vom 28. Dezember 1982 zum genannten Gesetz durch Artikel GO15'8 ergänzt worden. Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten sind nach Massgabe dieses neuen Artikels der Verordnung I zusammen mit den Voranschlägen der Bildungsanstalten und Kurse einzureichen. Es wird sich dabei ausschliesslich um Bauvorhaben handeln können, deren Inangriffnahme im Jahre 1949 in Aussicht genommen ist. Nach Eingang der Gesuche wird das Bundesamt die im Artikel 60ws
Der Stand der Bundesfinanzen erheischt strengste Sparsamkeit. Aus diesem Grunde können die hievor erwähnten Höchstsätze nicht ohne weiteres beansprucht werden. Auch inuss der Zersplitterung der
Mittel dadurch vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von ganz bescheidenem Umfange auf die finanzielle Unterstützung des Bundes verzichten müssen. Vor der allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären. Insbesondere können neu geführte Klassen, für welche die Zustimmung des Bundesamtes

544 nicht vor ihrer Eröffnung .eingeholt worden ist, keine Bundesbeiträge beanspruchen.

Für die Bundesbeiträge an die Eeiseauslagen der Lehrlinge sehen wir, wie im letzten Jahr, wieder einen Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom schweizerischen Kaufmännischen Verein vertretenen Berufsschulen seiner Sektionen.

Bern, den 19. Mai 1948.

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Mit vollkommener Hochachtung Eidgenössisches VolJcS'tvirtschaftsde'partement: Bubattel

Urteü An Buemi Sébastien, geb. 14. Oktober 1914, von Novarra (Sizilien), Chauffeur, wohnhaft gewesen in Montreux, nun aus der Schweiz ausgewiesen. Strafmandat des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts (Einzelrichter) vom 28. April 1948 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Verkauf von Schmuggelware ohne Rationierungsausweise und zu übersetzten Preisen. Strafmandat : Busse Er. 200, Kosten Fr. 68.25.

Das vorstehende Strafmandat erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung Einspruch erhoben wird. Der Einspruch ist schriftlich begründet, datiert und unterschrieben dem Richter einzureichen, der das Strafmandat erlassen hat.

Bern, den 24. Mai 1948.

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelricliter: O.Peter

Urteü Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom I.März/ 8. Mai 1948 in Horgen/Samedan in der Strafsache gegen Lack René, 1917, von Obergösgen, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt:

545 Der Angeschuldigte Lack René hat sich schuldig gemacht der Widerhandlung gegen Artikel l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Bationierung von Lebensmitteln.

Artikel l der Verfügung Nr. 66 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 12. Oktober 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln, Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle über die höchstzulässigen Preise für ratio-; nierte Nahrungsmittel, Artikel l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in St. Moritz im Jahre 1946: a. durch widerrechtlichen Bezug von 1100 kg Weissmehl ohne Rationierungsausweise bei seinem Arbeitgeber, b. durch Abgabe von 1100 kg Weissmehl an diverse Abnehmer ohne Rationierungsausweise, zu übersetzten Preisen von Fr. 8, Fr. 2.95 und Fr. 2.80 pro kg statt zum zulässigen Höchstpreis von Fr. l. 52 pro kg, und er wird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in, contumaciam verurteilt: 1.

2.

8.

4.

zu einer Busse von Fr. 2500; zur Bezahlung von Fr. 1280 an den Bund.

Das Urteil ist in die Strafregister einzutragen.

Der Angeschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 850.-- Gerichtsgebühr » --.70 Kanzleiauslagen » 24.50 bisherige Verfahrenskosten Fr. 874.20 total

zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 8 Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen.

Zürich, den 19. Mai 1948.

9. kriegswirtschaftliches 7997

Strafgericht:

Der Vorsitzende: A. Wettach

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Urteil Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 9. April 1948 in St. Gallen in der Strafsache gegen Schmidiger Josef, geb. 16. März 1901, von Flühli (Luzern), zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Artikel l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Juli 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Fetten (Eegelung des Schlachtviehmarktes), in der Zeit vom 6.--29. Oktober 1947, begangenen Zürich, durch Schlachtung von 7 Tieren der Eindergattung im Alter von mehr als drei Monaten unter Umgehung der Viehannahmekommission, und er wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 700.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Sprachgebühr von Fr. 120.-- b. den übrigen Kosten von Fr. 18.90 8. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternents, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren einzureichen. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben.

Zürich, den 14. Mai 1948.

9. kriegswirtschaftliches 7997

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach

Umwandlungsurteile 1. Manser Franz, geb. 27. Oktober 1913, von Brülisau-Eeute AppenzellA.-Eh. Fabrikarbeiter und Gärtner, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 9. Februar 1946 auferlegte Busse von Fr. 30 wird in 3 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

2. Dobeli Karl Walter, geb. 18. Dezember 1904, von Boniswil (Aargau), Bildhauer, unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Straf-

547 mandat vom 7. Mai 1945 auferlegte Busse im Betrage von Fr, 80 wird in 3 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

3. Domenighetti René, geb. 7.Oktober 1907, von Varzo (Italien), Reisender, zurzeit in Italien. Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 1.Mai 1947 auferlegte Busse im Betrage von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Chur, den 24. Mai 1948.

5. kriegswirtschaftliches

7997

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. F. Jörimann

Verfügung In der Strafsache gegen Frau Mehr geb. Wolf Klementine, des Josef und der Balbina Remeter, von Almens, geb. 15. April 1888, Ehefrau des Andreas Mehr, Korbflechterin und Hausiererin, unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der unbezahlten Busse in Haft (Urteil des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 4. Juli 1946).

1. Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Samstag, den 17. Juli 1948, 10.00 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Bern, Schanzenstrasse 17, wovon der Beschuldigten hiermit Kenntnis gegeben wird.

2. Es steht der Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder vorher schriftlich zum Antrag des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu nehmen.

3. Wird die Busse bis 15. Juli 1948 bezahlt, so fällt der angesetzte Termin dahin.

Bern, den 19. Mai 1948.

1. kriegswirtschaftliches 7997

Strafgericht,

Der Präsident:

0.. Peter Ediktalladungen Hardmeier René, des Fritz und der Margaritha geb. Deckert, geb. 25. April 1927, von Zumikon (Zürich), ledig, Lehrling, zuletzt in der Erziehungsanstalt Aarburg, zurzeit in der französischen Fremdenlegion in Algier, militärisch noch nicht eingeteilt;

548 Füs. Eichenberger Arwed, des August und der Liesbeth geb. Weitkuss, geb. 24. Juli 1926 in Leimbach (Aargau), von Beinwil am See, ledig, früher wohnhaft gewesen bei den Eltern in Beinwil am See, zurzeit in der französischen Fremdenlegion in Seida, Algier, vorbestraft, werden aufgefordert, Samstag, den 29. Mai 1948, 09.00 Uhr, persönlich vor dem Divisionsgericht 5, Bäumleingasse l, Basel, zu erscheinen, um sich gegen die vom Auditor erhobene Anklage wegen fremden Militärdienstes zu verantworten, ansonst auf Grund der Akten entschieden wird.

Basel, den 20. Mai 1948.

7997

Divisionsgericht 5, i. A. Der Gerichtsschreiber: Oblt. M. Oetterli

Ediktalladungen Beyer Adelrich Theodor, des Adelrich und der Lina Schläpfer, geb. 8. April 1919, von Zürich und Eheinau, Kaufmann, Felix Otto, des Werner und der Lina Krieg, geb. 28. April 1909, von Braunau (Thurgau), Maler, Fr e y Adolf, des Wiegand und der Alwine Pauli, geb. 1. Juni 1892, von Kernscheid (Deutschland), Werkmeister, Giudi cetti, Mario, des Giovanni und der Lucia Storni, geb. 11. Oktober 1905, von Lostallo, Hotelangestellter, Niesper Marcel, des Ferdinand und der Maria Zollinger, geb. 7. Januar 1922, von Wolhusen, Hilfsarbeiter, Oswald Karl, des Franz und der Elisabeth Schneider, geb. 11. März 1916, von Rapperswil, Plattenleger, Riedener Frieda Maria, des August und der Walburga Bahr, geb. 15. Oktober 1896, von St. Gallen, Vertreterin, Zurbrügg Robert, des Karl und der Pauline Schärer, geb. 2. Mai 1916, von Frutigen, Reisender, Gugel Gustav Eugen, des Gustav und der Luise Müller, geb. 26. März 1908, von Neckarhausen (Deutschland), Kaufmann, Kahn Julius, des Jakob und der Berta Stiefel, geb. 26. Juli 1908, von Westerburg (Deutschland), Viehhändler, Schönbächler, Alois, des Hugo und der Ida Füchslin, geb. 29. Juli 1924, von Einsiedeln, Händler, zurzeit unbekannten Aufenthalts, werden aufgefordert, sich Mittwoch, den 28. Juni 1948, 11.00 Uhr, im Bezirksgericht in Horgen vor dem Einzelrichter

549 des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu verantworten wegen Umwandlungsanträgen seitens des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements für unbezahlte Bussen in Haft, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 19; Mai 1948.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Gerichtsschreiber: 0. W. Scheret

7997

Ediktalladungen.

Blatter Eoger, des Theodor und der Mathilde Dubois, geb. 2. August 1922, von Oberwil (Zürich), Kaufmann, unbekannten Aufenthalts, wird aufgefordert, sich am Montag, den 5. Juli 1948,09.30 Uhr, im Bezirksgericht in Horgen vor dem Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu verantworten wegen verbotenen Goldhandels und einem Antrag auf Busse von Fr. 800, Zahlung von Fr. 180 an den Bund und Verurteilung zu den Verfahrenskosten, seitens des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 19. Mai 1948.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer

997

?

Berichtigung Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Bundesblatt II 1948, 356.

B.

statt: l, 7.

8.

muss es heissen: 1.

7.

8.

Diplomierter Elektroinstallateur Darioli Armand, in Sitten Meyer Louis, in Sitten Salamin Georges, in.Sitten, Darioli Armand, in Siders Meyer Louis, in Siders Salamin Georges, in Siders.

Bern, den 27. Mai 1948.

7997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Jahr

1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1948

Date Data Seite

541-549

Page Pagina Ref. No

10 036 254

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