No 36

# S T #

1 7 3

Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 9. September 1931.

Band II,

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 irranken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämfpli £ Clé, lit Bern.

# S T #

Botschaft

2724

des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 26bis der Verfassung des Kantons Waadt.

(Vom 4. September 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 1S./14. Juni 1981 hat der Kanton Waadt mit 9883 gegen 1860 Stimmen den Beschlussesentwurf des Grossen Rates vom 11. Mai 1981 über die Abänderung des Art, 26bis der Kantonsverfassung betreffend die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat angenommen.

Der Art. 26bis hat folgenden Wortlaut (Übersetzung): Alter Text.

Die Gemeindeversammlungen wählen die Abgeordneten des Kantons in den Ständerat für drei Jahre gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates. In den Ständerat kann nur ein Mitglied des Staatsrates gewählt werden.

Neuer Text.

Die Gemeindeversammlungen wählen die Abgeordneten des Kantons in den Ständerat gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates und für die nämliche Dauer. In den Ständerat kann nur ein Mitglied des Staatsrates gewählt werden.

Mit Schreiben vom 25. August 1981 sucht der Staatsrat des Kantons Waadt die eidgenössische Gewährleistung dieser Verfassungsrevision nach.

Der in der Volksabstimmung vom 15. März 1931 angenommene revidierte Art. 76 der Bundesverfassung hat die Amtsdauer des Nationalrates von drei auf vier Jahre verlängert (AS 47, 427). .Infolgedessen stimmt der bisherige Art. 26bis der waadtländischen Verfassung vom 1. März 1885 mit dem neuen Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

17

174

Art. 76 der Bundesverfassung nicht mehr überein. Der Kanton Waadt sah sich deshalb veranlasst, dem genannten Art. 26bis der neuen eidgenössischen Bestimmung anzupassen. Er hat die Amtsdauer seiner Abgeordneten in den Ständerat ebenfalls auf vier Jahre verlängert, damit die Wahlen gleichzeitig mit denen des Nationalrates und für die nämliche Dauer stattfinden können.

Die neue Bestimmung der Verfassung des Kantons Waadt entspricht den in Art. 6 der Bundesverfassung aufgestellten Vorschriften. Wir beantragen Ihnen daher, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. September 1981.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 26bis der Verfassung des Kantons Waadt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 4. September 1931,

175

in Erwägung, dass der abgeänderte Art. 26bis der Verfassung des Kantons Waadt nichts den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l.

Dem in der Volksabstimmung vom 13./14. Juni 1931 angenommenen Art. 26bis der Verfassung des Kantons Waadt wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 3. September 1931.}

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft der dominikanischen Republik ist in Basel ein Honorarkonsulat dieser Republik, mit Amtsbefugnis über die Kantone Baselstadt und Baselland errichtet worden. Dem zum Honorarkonsul ernannten Herrn Ernst Müller wird das Exequatur erteilt.

(Vom 4. September 1931.)

Als Oberlieutenant im Instruktionskorps der Motorwagentruppe wird gewählt: Oberlieutenant Feigel, Charles, von und in Bulle, zurzeit Instruktionsaspirant.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 26bis der Verfassung des Kantons Waadt. (Vom 4. September 1931.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

2724

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.09.1931

Date Data Seite

173-175

Page Pagina Ref. No

10 031 454

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.