284

# S T #

Bericht der

Kommission des Nationalrathes über die Botschaft und Beschlussentwürfe des Bundesrathes, betreffend: a. die Demonetisirung der 20-Rappenstüke ; b. die Prägung von 10- u. 50-Rappenstüken.

(Vom 10. September 1875.)

Tit.!

Von den beiden vom Bundesrathe vorgelegten BeschlussesEntwürfen kann Ihnen die Kommission nur denjenigen sub b über die vorgeschlagenen Neuprägungen, nicht aber denjenigen über Demonetisirung empfehlen. Indem sie ihre daherigen Motive anbringen will, schikt sie voraus, daß nach ihrer Auffassung der auch in der Berechnung des Bundesrathes über das erforderliche Metall zu Grunde gelegte Zusammenhang zwischen Demonetisirung und Neuprägung nicht besteht, sondern daß beide Vorschläge für sich selbständig betrachtet werden können. Von denselben erörtert sie zuerst den von ihr empfohlenen über die Neuprägungen.

L Die Frage der P r ä g u n g von 10- und 50-Rappenstüken ganz von dem Bedürfniß nach diesen Münzsorten abhängig.

ist

285

Was insbesondere die 10-Centimes-Stüke betrifft, so giebt bereits der Geschäftsbericht des Bundesrathes vom Jahre 1873 (Seite 205) den Nachweis über das waltende Bedürfniß. Die in unserer Mitte gemachten Bemerkungen, sowie die Aeußerungen auf der eidg.

Staatskasse sowie auf der eidg. Münzstätte, haben unsere Ueberzeugung in der gleichen Richtung bestärkt. Wir sind deßhalb der Ansicht, es sei in der Prägung von 10-Centimesstüken fortzufahren, resp. die vom Bundesrathe verlangte Prägung zu bewilligen, und sezen die von der ständeräthlichen Prüfungskommission von 1873 im Bericht, Seite 26, niedergelegte Ansicht über die Aufgaben der eidg. Münzverwaltung in der Weise fort, daß wir sagen, sie habe nicht nur für die Edelmetallcirculation zu sorgen, sondern auch für die kleinern Münzen, wo sie sich nicht in gleicher Weise an die von andern Staaten geschaffenen Vorräthe anlehnen kann.

Aus diesem Grunde, daß durch die angrenzenden Staaten der lateinischen Münzconvention, insbesondere durch Italien ein großer Vorrath von 50-Centimesstüken geschaffen ist, kann von einem gleich dringenden Bedürfnisse wie bei den Nikelmünzen nicht gesprochen werden. Dagegen sind in der Kommission folgende zwei Erwägungen vorgetragen worden: a. Es ist für die in der Schweiz bestehende Circulation von Silberscheidemünzcn wünschenswert!], daß auch in Uebereinstimmung mit den übrigen Sorten Stüke von 50 Centimes mit schweizerischem Gepräge bestehen. Eine derartige Prägung ist für die schweizerische Mi'mzverwaltung vortheilhaft. Und wenn auch dieser Vortheil nicht in die erste Linie gestellt werden kann, so darf doch aufmerksam gemacht werden, daß es der Schweiz gewiß ebenso gut gestattet ist, den aus der Prägung entstehenden Vortheil selber zu machen, als andern Staaten zuzuwenden. Auch halten wir den hiedurch entstehenden natürlichen Zuwachs an den Münzreservefond aus dem Grunde für wünschenswert!), als dieser in der Folge für Münzeinziehungen und anderweitige Prägungen in Anspruch genommen werden dürfte. -- Daß der Stämpel für 50-Centimesstüke in der eidg. Münzstätte bereits besteht, ist allerdings nicht entscheidend, darf aber erwähnt werden.

b. Wenn wir dem Gedanken der Einziehung der jezt circulirenden 20-Centimesstüke auch nicht geradezu absolut abgeneigt sind, so wallet doch die Ansicht ob, daß der entsprechende Vorrath von 10- und 50-Centimesstüken vorhanden sein soll, um ausgegeben zu werden, sobald die Einziehung der 20-Centimesstüke beginnt. Unser Gedankengang weicht

286

deßhalb von demjenigen des Bundesrathes insoweit ab, als wir eine Manipulation vorausgehen lassen wollen, welche der Bundesrath mit der Demonetisirung in Zusammenhang bringt.

II.

In Betreff der D emonetisirung ist der Ausgangspunkt unserer abweichenden Ansicht von derjenigen des Bundesrathes in dem Verlangen, daß die Einziehung und Demonetisirung der gegenwärtig bestehenden Circulation von 20-Centimesstüken in Vorschlag gebracht und ina Werk gesezt werden soll, im Zusammenhang mit einem Vorschlage zu einer neuen Emission von 20-Centimesstüken mit anderer Legirung. Während der Bundesrath hievon spricht, sobald sich das Bedürfniß zeigen wird, ist die Kommission von dem bereits b e s t e h e n d en Bedürfnisse überzeugt und glaubt nicht, daß der schweizerische Verkehr des Münzstükes von 20 Centimes werde entbehren können. Die Kommisison ist in dieser Beziehung einstimmig.

Die Kommission wird in ihrer Ansicht unterstüzt durch das Münzgesez vom 7. Mai 1850 (offiz. Samml. I, S. 305), welches in § 3 das Zwanzigrappenstük unter den zu prägenden Billonsorten aufführt. Wenn die Kommission die in der Botschaft des Bundesrathes vom 25. August angegebenen Motive auch genügend findet für die E i n z i e h u n g der bis jezt geprägten 20-Centimesstüke, so ist sie doch durchaus nicht einverstanden damit, dieses Münzstük aus dem schweizerischen Münzsysteme zu entfernen.

Wir. unterscheiden daher zwischen Einziehung und Demonetisirung; die erstere können wir zugeben, ohne sie dringlich zu erklären, die leztere können wir aber nicht empfehlen.

Was die Einziehung betrifft, so hätte die Kommission gewünscht, daß der Bundesrath in zwei Richtungen sich bestimmter ausgesprochen hätte. Einerseits über das Datum und die Fortsezung der Fälschungen, da die Kommission nicht der Ansicht ist, daß dieselben gerade in den lezten Monaten oder Jahren in einer Besorgniß erregenden Weise betrieben worden seien. Zum Zweiten gewärtigt die Kommission einen bestimmten Vorschlag über die Zeit der auszuführenden Manipulation ; sie findet es, zum Mindesten gesagt, mit Rüksicht auf den öfter im Jahr Stattlindenden Zusammentritt der Räthe nicht zwekmäßig, die Rükziehung der Münzen aus dem Verkehre zu beschließen, ohne über den Z e i t p u n k t orientirt zu sein.

287 In dieser Beziehung ist die Kommission, bessere Belehrung vorbehalten, gar nicht der Ansicht, daß die Angelegenheit so dringlicher Natur sei, daß gehörige Vorbereitungen und Erwägungen außer Acht zu lassen wären.

Es ist. namentlich darauf hinzuweisen, daß nach der Münzkonvention vom 23. Dezember 1865, Art. 5, die Schweiz eine andere völkerrechtliche Verpflichtung in Münzangelegenheiten hat. Sie hat nämlich die nach Gesez vom 31. Januar 1860 geprägten Silberscheidemünzen von 800/1000 bis zum 1. Januar 1878 vollständig einzuziehen, soweit es successiv nicht schon geschehen ist, und sie durch andere gemäß dem Vertrag von 1865 von 835/1000 zu ersezen. Wenn die vom Bundesrath in Aussicht genommene Maßregel daher vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden soll, so kann es nur mit Anstellung eines außerordentliche]* Personales auf der Staatskasse und der Münzstätte geschehen.

Es waltet aber noch ein konstitutionelles Moment. Ist die Angelegenheit so, daß sie dringlich erklärt werden soll, nach Art. 89 der neuen Bundesverfassung? Wir glauben, daß der Bundesrath mit derartigen Dringlichkeits-Erklärungen, -namentlich da, wo sie die Dérogation eines bestehenden Gesezes betreffen, nur sparsam umgehen soll. Wenn die Kommission auch für den zweiten Beschlußentwurf und für die Einziehung der 20-Centimesstüke dem Bundesrathe zu entsprechen geneigt wäre und zwar mit Rüksicht darauf, daß über diese Materien schwerlich das Referendum verlangt werden wird, so kann sie es nicht mit Rüksicht auf die Demonetisirung, wodurch das 20-Gentimesstük aus dem Schweiz.

Münzsystem beseitigt würde.

Ihre Kommission stellt daher folgende Anträge: 1. Der Beschlußentwurf über die Prägung von l Million Stük à 10 und l Million Stük à 50 Centimes ist nach Antrag des Bundesrathes zu fassen und diesem der erforderliche Kredit von Fr. 550,000 zu bewilligen.

2. Der Beschlußentwurf über Rükziehung und Demonetisirung ist an den Bundesrath zum Zweke genauerer Untersuchungen zurükzuweisen und zwar in dein Sinne a. daß in dem Beschlußentwurf über die Fristen und weiteren Modalitäten bestimmtere Angaben gemacht werden;

288 b. daß zugleich mit der Vorlage über Rükziehung der 20-Centimesstüke Vorschläge zur Ersezung des Münzstükes mit einem solchen vom gleichen Werthe gemacht werden.

B e r n , den 10. September 1875.

. Der Berichterstatter der Kommission t Dr. S. Kaiser, Nationalrath.

Die Kommission besteht aus den Herren: Kaiser, Berichterstatter.

Born.

Keller, Perret, Zen-Ruffinen.

289

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Vevey nach Palézieux.

(Vom 11. September 1875.)

- Tit. !

Während die Stationen Vevey und Palézieux in gerader Richtung nur etwas mehr als 8 Kilometer von einander entfernt sind, haben auf den Schienen der Westbahnen Personen und Güter gegenwärtig 39 Kilometer zu durchlaufen, um von einem dieser Orte zum andern zu gelangen, und demgemäß ist auch diese Distanz zu bezahlen. Das vorliegende Konzessionsgesuch verdankt seine Entstehung dem natürlichen Bestreben, diesen großen Umweg abzuschneiden.

Um den zwischen Vevey und Palézieux bestehenden Höhenunterschied von 283 Metern, welcher für einzelne dazwischen gelegene Stellen sich noch bedeutend steigert (zwischen Attalens und Vevey beträgt er 332 Meter), zu überwinden, wollen die Potenten auf einem Theil der Linie das von Autoritäten, wie Couche, Mac Kershan, sehr günstig beurtheilte System Agudio anwenden, wie es in Lans-le-Bourg am Mont Cenis praktisch ausgeführt ist.

Dasselbe besteht im Wesentlichen aus einem starken Drathseil, welches am obern Ende der Bahn befestigt ist und durch ein am untern Ende angehängtes Gewicht gespannt wird, aus einem

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Botschaft und Beschlussentwürfe des Bundesrathes, betreffend: a. die Demonetisirung der 20-Rappenstüke ; b. die Prägung von 10- u. 50-Rappenstüken. (Vom 10. September 1875.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.09.1875

Date Data Seite

284-289

Page Pagina Ref. No

10 008 795

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.