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Bekanntmachungen von Departementen

und andern Verwaltungsstellen des Bundes Verleihung für

die Wasserkraftnutzung des Spöl in einem Speicherwerk Livigno-Ova Spin (Vom 21. August 1962)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , nach Einsicht in das Verleihungsgesuch der Engadiner Kraftwerke AG, Zernez, vom 6.Mai 1957, ergänzt durch Schreiben vom 8.Mai 1957 und vom 19. Januar 1962, gestützt auf Artikel 24bis, Absatz 4 der Bundesverfassung, die Artikel 7 und 38, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, in Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl vom 27.Mai 1957 samt Zusatzprotokoll vom gleichen Tage, im Einvernehmen mit der Regierung der Italienischen Republik, nach Anhörung der Regierung des Kantons Graubünden, erteilt der Engadiner Kraftwerke AG, Zernez, das Recht, die Wasserkräfte des Spöl in einem Speicherwerk Livigno-Ova Spin gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen.

I. Nutzungsrecht und Anlagen

Art. l Dauer der Verleihung Diese Verleihung gilt bis zum 31. Dezember des 80. Jahres von der Betriebseröffnung der Zentrale Ova Spin (Artikel 8, Absatz 2) an gerechnet.

851 Art. 2 Umfang der Verleihung 1 Der Beliehenen wird das Eecht eingeräumt, die Wasserkräfte des Spöl und der Acqua del Gallo von der schweizerisch-italienischen Landesgrenze an in einem Kraftwerk mit einem Staubecken im Val di Livigno und Val del Gallo, einer Zentrale Ova Spin und einer Dotierzentrale Punt dal Gali zu nutzen, alles genaäss dem Projekt der Engadiner Kraftwerke AG, Zernez, vom April 1957 «Speicheranlage Livigno, Spöl-Kraftwerke Ova-Spin», ergänzt durch Nachtrag vom Dezember 1961 (nachstehend «Konzessionsprojekt» genannt).

2 Vom Nutzungsrecht ausgenommen ist die zur Ableitung aus dem Einzugsgebiet des oberen Spöl ins obere Veltlin bestimmte Wassermenge von durchschnittlich 90 Millionen m3 im Jahr.

3 Die Beliehene ist berechtigt, zur vollen Ausnutzung des Staubeckens Wasser aus dem Ausgleichsbecken Ova Spin in das Staubecken Livigno zu pumpen.

4 Die Wasserrückgabe erfolgt in das Ausgleichsbecken Ova Spin (maximales Stauziel 1630 m K.P.N. = 373,600).

Art. 3 Anlagen Der Beliehenen wird gestattet, die im Konzessionsprojekt vorgesehenen Anlagen auszuführen, insbesondere a. das Staubecken Livigno mit einem Inhalt von rund 166 Millionen m3 und einem Stauziel von 1805 m bezogen auf den vom I. G. M. bei der Staumauer festgesetzten Fixpunkt ; fe. den Druckstollen mit anschliessendem Wasserschloss und Druckschacht, vom Staubecken Livigno auf der linken Talseite nach Ova Spin führend; c. die unterirdische Zentrale Ova Spin samt Pumpwerk und Unterwasserstollen, auf der rechten Talseite ausserhalb des Nationalparkes gelegeïi; d. eine kleine Zentrale Punt dal Gali (Dotierzentrale), am Fusse der Talsperre auf dem rechten, schweizerischen Spölufer ausserhalb des Nationalparkes gelegen.

2 Die Behörden behalten sich vor, im Eahmen des verliehenen Nutzungsrechtes Änderungen gegenüber dem Konzessionsprojekt, die sich als notwendig oder zweckmässig erweisen, zu gestatten oder nach Anhören der Beliehenen zu verlangen.

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II. Bau- und Betriebsvorschriften

Art. 4 Bauprojekt, Detailpläne und Ausführung 1 Das Bauprojekt ist mit den zugehörigen Berechnungen und geologischen Gutachten sowie einem Bauprogramm den Behörden zur Genehmigung vorzu-

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legen. Die Behörden bezeichnen die Detailpläne, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.

2 Bauarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bauprojekt gemäss den gesetzlichen Vorschriften öffentlich bekanntgemacht und hierauf die betreffenden Pläne von den zuständigen Behörden genehmigt worden sind. Sämtliche Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen und dem Bauprogramm auszuführen und haben den Regeln der Baukunst zu entsprechen.

Art. 5 Bau, Betrieb und Unterhalt der Talsperre Punt dal Gali Die Talsperre hat den Anforderungen des Artikels 8, Absatz l des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 27.Mai 1957 zu entsprechen. Sie untersteht den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 27. März 1953 über die Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei und der Vollziehungsverordnung vom 9. Juli 1957 (Talsperrenverordnung).

2 Zur Abgabe der Mindestwassermenge gemäss Artikel 16, letzter Absatz dieser Verleichung sind die nötigen Einrichtungen zu schaffen, falls eine Dotierzentrale nicht erstellt werden sollte.

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Art. 6 Bodenerwerb, Materialgewinnung und Enteignung 1 Die Beliehene hat den Privatboden und die dinglichen Rechte, welche auf Schweizergebiet zum Bau und Betrieb ihres Werkes nötig sind, zu erwerben.

Das Enteignungsrecht wird ihr hierzu gemäss Artikel 46 und 47 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte gewährt.

2 Die Gemeinde Zernez stellt der Beliehenen für die Dauer der Verleihung den ïur die Erstellung und den Betrieb der Anlagen und ihrer Zugänge erforderlichen unproduktiven Gemeindeboden und die Durchleitungsrechte für die elektrischen Leitungen unentgeltlich, produktiven Gemeindeboden gegen eine angemessene Entschädigung zur Verfügung. Kommt eine gütliche Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so greift das Schätzungsverfahren gemäss dem eidgenössischen Enteignungsgesetz Platz. Für beanspruchten Wald ausserhalb des Nationalparkes ist jedoch ausschliesslich Artikel 15 massgebend.

3 Die Grundbuchkosten trägt die Beliehene. Besondere Gebühren oder Abgaben werden für die Beanspruchung von Gemeindeboden nicht erhoben.

4 Die Beliehene kann Sand, Kies und Steine auf dem Grundeigentum der Gemeinde Zernez in beliebiger Menge unentgeltlich gewinnen, soweit dadurch die Deckung des eigenen Bedarfes der Gemeinde und ihrer Einwohner nicht beeinträchtigt wird. Eine Materialgewinnung im Gebiet des Nationalparkes für den Bau des Kraftwerkes ist ausgeschlossen.

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Die Beliehene hat sich vor Inangriffnahme der Ausbeutung der Materialgewinnungsplätze mit, der Gemeinde Zernez ins Einvernehmen zu setzen und deren Anordnungen über die Ausdehnung der Gruben, den Transport und die Ablagerung des Baumaterials, das Aufräumen und Instandstellen der Plätze zu befolgen.

Art. 7 Fristen für die Vorlage des allgemeinen Bauprojektes, für Baubeginn, Betriebseröffnung und Vollendung der Anlagen 1

Die Beliehene ist, vom Inkrafttreten der Verleihung an gerechnet, verpflichtet : a. das Bauprojekt innert drei Jahren zur Genehmigung vorzulegen; fe. mit dem Bau innert vier Jahren zu beginnen; c. innert neun Jahren den Betrieb des Werkes zu eröffnen; d. innert elf Jahren die Talsperre bei Punt dal Gali zu vollenden.

2 Die Beliehene hat die schweizerischen und italienischen Behörden zu benachrichtigen, sobald der Bau begonnen wird, das Staubecken zum ersten Aufstau und das Werk zur Betriebseröffnung bereit und die Bauarbeiten beendet sind.

Art. 8 Kollaudation und Betriebseröffnung 1 Vor dem Staubeginn und der Betriebseröffnung, auch nur teilweise, findet durch die beauftragten Organe der schweizerischen und italienischen Behörden eine provisorische Kollaudation statt. Hierüber ist je ein Protokoll abzufassen. Das Ergebnis wird der Beliehenen bekanntgegeben.

2 Mit der teil weisen Füllung des Staubeckens und seiner Nutzung darf erst mit Bewilligung der schweizerischen und italienischen Behörden begonnen werden. Als Betriebseröffnung im Sinne dieser Verleihung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus wenigstens einer Maschineneinheit der Zentrale Ova Spin an Verbraucher.

3 Die weitere Füllung des Staubeckens darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden beider Staaten erfolgen.

4 Am Ende der Bauarbeiten findet durch den Bundesrat und die Italienische Eegierung die definitive Kollaudation statt.

Art. 9 Ausführungspläne und Nachweis der Erstellungskosten 1 Innert zwei Jahren nach Beendigung der Bauarbeiten sind den eidgenössischen und kantonalen Behörden die Ausführungspläne der gesamten Wasser kraftanlage in der verlangten Anzahl zu übergeben, nämlich:

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Übersichtskarte 1:50 000; Situationsplan 1:10 000 mit Höhenangaben; Längenprofil der Anlage ; Becken, Detailpläne der Talsperre, Einzelheiten der Entlastungsorgane und der Wasserfassung, Druckstollen, Wasserschloss, Druckschacht und Kavemenzentrale ; 5. weitere Unterlagen, gemäss besonderen Weisungen.

2 Die Beliehene ist ferner verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach der Kollaudation Unterlagen über die Anlagekosten zu liefern.

3 Ebenso sind die Kosten von allfälligen baulichen Änderungen, Erweiterungen oder Erneuerungen sofort nach deren Abschluss bekanntzugeben.

Art. 10 Wassermesseinrichtungen 1

Die Beliehene hat nach den Weisungen, welche das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem italienischen hydrographischen Dienst erlässt, Messeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, welche zur Bestimmung der Wasserkraft und der Dotationswassermenge erforderlich sind.

2 Die vorgenannten zwei Amtsstellen betreiben diese Messeinrichtungen auf Kosten der Beliehenen.

3 Die Beliehene trägt die Kosten, die dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft für die Erstellung einer amtlichen Wassermeßstation an der Ova dal Fuorn erwachsen.

Art. 11 Unterhalt der Anlagen

Sämtliche Anlagen sind von der Beliehenen ständig in betriebsfähigem und einwandfreiem Zustand zu erhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung hat die Beliehene den Behörden unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.

lu. Währung allgemeiner Interessen

Art. 12 Strossen und Wege 1 Die Zufahrten, die zum Bau und Betrieb der Anlagen bei Ova Spin nötig .sind, hat die Beliehene auf eigene Kechhung zu erstellen und zu unterhalten.

Sie sind dem Gemeingebrauch offen zu halten, soweit dieser mit dem Werkbetrieb vereinbar ist.

2 Das Strässchen von der Ofenbergstrasse (La Drossa) zum Punt dal Gali ist von der Beliehenen auf eigene Kosten und mit, Zustimmung der Gemeinde

855 Zernez, dem Kanton Graubünden und der Eidgenössischen Nationalparkkommission, soweit notwendig, zu verlegen. Diese Verlegung hat den Nationalpark möglichst zu schonen. Das verlegte Strässchen darf nicht für den Transport von Material, welches für den Bau des Kraftwerkes bestimmt ist, benützt werden.

3 Soweit bestehende Strassen und öffentliche Wege für den Bau und Betrieb des Kraftwerkes umgebaut werden müssen oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat die Beliehene für die dadurch verursachten Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen.

Art. 13 Wasserbaupolizei Die Kraftwerkanlagen haben den wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und des Kantons Graubünden zu entsprechen.

Art. 14 Fischerei Die Beliehene hat beim Bau der Kraftwerk anlagen dafür zu sorgen, dass der Spöl möglichst wenig verunreinigt wird. Nähere Weisungen des Kleinen Bates des Kantons Graubünden bleiben vorbehalten. Die Beliehene haftet für jeden Schaden, welcher der Fischerei durch den Bau und Betrieb des Werkes erwächst.

Art. 15 Forstwesen ausserhalb des Nationalparkes Hinsichtlich der Wahrung der Forstwirtschaft ausserhalb des Nationalparkes sind die Bestimmungen der vom Kleinen Bat des Kantons Graubünden am S.November 1958 genehmigten Verleihung für die Obere Innstufe entsprechend anwendbar.

Art. 16 Heimatschutz, Funde, Schutz des Nationalparkes 1 Sämtliche oberirdischen Anlagen, einschliesslich der Kraftleitung Ova Spin-Zernez, sind so auszuführen, dass sie das Landschaftsbild möglichst wenig stören; dasselbe gilt für die Materialgewinnungsplätze und Deponien. Die Bauplätze und Materialdeponien sind nach Beendigung des Baues aufzuräumen und, wo tunlich, zu humusieren und zu bepflanzen. Der Kleine Bat des Kantons Graubünden sorgt für die Einhaltung dieser Bestimmungen.

2 Funde und Entdeckungen von Gegenständen, die von wissenschaftlichem Wert sein können, sind dem Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden zur Untersuchung und Bergung unverzüglich anzuzeigen.

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Zum Schütze des Nationalparkes wird bestimmt: Der Bau und Betrieb des Speichers Livigno und der allfällig errichteten Dotierzentrale am Fusse der Staumauer haben so zu erfolgen, dass das Parkgebiet durch Materialgewinnungsplätze, Deponien, Bauinstallationen, Baracken, Materialtransporte und Kraftleitungen in keiner Weise berührt wird. Über Eingriffe in die Waldbestände hat sich die Beliehene mit der Eidgenössischen Nationalparkkommission zu verständigen.

Der Druckstollen vom Speicher Livigno bis zur Zentrale Ova Spin ist fensterlos auszuführen. Das Ausbruchmaterial darf nicht im Park abgelagert werden, abgesehen vom untersten, nicht ausnutzbaren Teil des Ausgleichsbeckens Ova Spin; dieser Teil muss für die Ablagerung möglichst voll beansprucht werden. Bei der Ausführung der Arbeiten, die in der Spölschlucht bei Ova Spin auf der linken, im Park liegenden Talseite vorgesehen sind, darf Parkgebiet nur soweit berührt werden, als dies unumgänglich ist.

Die Kosten für den Bau einer neuen Brücke und die Wiederherstellung der Wegverbindung bei Punt Praspöl gehen zu Lasten der Beliehenen.

Die am Bau beschäftigten Personen und die Besucher der Baustellen dürfen das Parkgebiet nur gemäss einem von der Eidgenössischen Nationalparkkommission aufgestellten Eeglement betreten. Die Anordnung von Abschrankungen bleibt vorbehalten.

Die Beliehene hat diese Pflichten ihren Unternehmern und Beauftragten zu überbinden.

; Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Eidgenössische Nationalparkkommission überwacht. Die Aufsichtsorgane der Kommission haben zu diesem Zwecke jederzeit Zutritt zu sämtlichen Bauplätzen und Anlageteilen. Sie sind von der Beliehenen bei der Planung und bei der Ausführung von Einzelarbeiten im Gebiete des Nationalparkes beizuziehen.

Die Kosten der Aufsicht und der Massnahmen, die zum Schütze des Parkes angeordnet werden müssen, trägt die Beliehene. Sie hat während der Bauzeit die Besoldung zweier zusätzlich anzustellender Parkwächter und eines ständigen Vertreters der Kommission auf den Bauplätzen zu übernehmen.

Vom Aufstau an hat die Beliehene aus der Speicheranlage Livigno dem Spölbett eine durchschnittliche Dotationswassermenge von l m3/sec oder im Jahr maximal 31,5 Millionen m3 abzugeben, wobei das Minimum zu keiner Zeit unter 0,5 m3/sec sinken darf. Die Verteilung der zuzuleitenden
Wassermengen auf die Tages- und die Jahreszeiten wird durch den Bundesrat nach Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Nationalparkkommission und nach Anhören des Kantons und der Beliehenen bestimmt.

Sollte diese Dotationswassermenge trotzdem den berechtigten Anforderungen des Nationalparkes nicht entsprechen, so kann der Bundesrat im Einvernehmen mit dem Kanton und nach Anhören der Beliehenen diese zur Abgabe der zusätzlich nötigen Wassermenge verpflichten.

857 Art. 17 Landesverteidigung Die Beliehene hat den Anordnungen der schweizerischen Militärbehörden Folge zu leisten und sämtliche gemäss den Vorschriften des Bundes über Wasserbaupolizei, Luftschutz und Schutz der Unterheger zu stellenden Bedingungen zu erfüllen.

Art. 18 Zoll Die Beliehene hat sich den Anordnungen zu unterziehen, die die Zollverwaltung trifft, um den Vollzug der von ihr unter Berücksichtigung von Artikel 13 des eingangs erwähnten schweizerisch-italienischen Abkommens anzuwendenden Gesetzgebung zu gewährleisten. Zusätzliche Kosten, welche der Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Betrieb des Kraftwerkes entstehen, Inbegriffen die Kosten der erforderlichen Bauten, trägt die Beliehene.

Art. 19 Landesgrenze und Vermessungswesen 1 Die Beliehene hat die Aufwendungen zu tragen, die durch den Kraftwerkbau für die Bückversicherung der Landesgrenze im Abschnitt Punt dal GaliVal dal Gali-Val Chaschabella, die Vermessung der neuen Grenzsteine,und die Änderung der Dokumentation sowie für die Bestimmung neuer Vermessungsfixpunkte der Grundbuchvermessung nötig werden.

2 Sie wird den Behörden für Zwecke der Vermarkung und Grundbuchvermessung ihre Pläne kostenlos zur Verfügung stellen.

IV. Wirtschaftliche Bestimmungen

Art. 20 Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse 1 An der beliehenen Gesellschaft können sich ausschliesslich schweizerische Aktionäre beteiligen. Der Beteiligungsvertrag und die Statuten sowie Änderungen derselben sind dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. Er behält sich vor, die von ihm zur Erhaltung des schweizerischen Charakters der Gesellschaft als notwendig erachteten Änderungen zu verlangen.

2 Die Beliehene hat während der ganzen Verleihungsdauer ihren Sitz und ihre Betriebsverwaltung in Zernez.

3 Die Beliehene ist gehalten, dem für die Wasserwirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement und dem Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden jährlich in drei Exemplaren den Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zuzustellen. Ferner hat sie auf Verlangen

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Nachweise über Abschreibungen, Eücklagen und Verwendung des Reingewinnes zu liefern.

Art. 21 Verwendung der elektrischen Energie und Leistung 1

Entsprechend Ziffer I des Zusatzprotokolles zum schweizerisch-italienischen Abkommen vom 27.Mai 1957 steht die gesamte, im Speicherwerk erzeugbare elektrische Energie und Leistung der Beliehenen und ihren Partnern zur Verfügung.

2 Die Beliehene ist gehalten, die zur Bestimmung der erzeugten und abgegebenen elektrischen Energie und Leistung notwendigen, den eidgenössischen Vorschriften über Elektrizitätsverbrauchsmesser entsprechenden Messeinrichtungen einzubauen und dem für die Elektrizitätswirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement nach dessen Weisungen periodisch Angaben über die erzeugte und abgegebene elektrische Energie und Leistung zu machen.

A r-t AU 00 Art.

Staats- und Verleihungsgebühr

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Die Beliehene entrichtet dem Kanton Graubünden eine Staatsgebühr von 21 300 Franken, zahlbar innert 30 Tagen nach der Inkraftsetzung der Verleihung.

2 Im weiteren entrichtet die Beliehene der Gemeinde Zernez eine Verleihungsgebühr von 21 300 Franken, zahlbar innert 30 Tagen nach der Inkraftsetzung der Verleihung.

Art. 23 Wasserzins und Wasserwerksteuer 1 Die Beliehene hat der Gemeinde Zernez von der Betriebseröffnung des Kraftwerkes Ova Spin an für die auf Grund dieser Verleihung zur Verfügung gestellte Wasserkraft einen jährlichen Wasserzins zu entrichten. Dieser beträgt die Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums.

2 Die. Beliehene hat ausserdem dem Kanton Graubünden eine Wasserwerksteuer zu entrichten, welche der Kanton auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung festsetzt.

Art. 24 Heimfall 1 Mit dem Ablauf der Verleihungsdauer fallen die auf schweizerischem Gebiet errichteten Anlagen zum Stauen, Fassen, Zu- und Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden oder Kavernen, in denen sie sich befin-

859 den, die Zugehör und Zugänge zu diesen Anlagen sowie die dem Betrieb des Werkes dienenden Grundstücke und Hechte an fremden Grundstücken unentgeltlich und frei von Lasten, Hypotheken und dinglichen Eechten in das Eigentum der Gemeinwesen, die nach der dannzumaligen Eechtsordnung heimfallberechtigt sind. Die Talsperre Punt dal Gali geht je zur Hälfte in das Miteigentum der schweizerischen Berechtigten und Italiens über.

2 Die heimfallberechtigten schweizerischen Gemeinwesen sind befugt und auf Verlangen der Beliehenen verpflichtet, die zum Erzeugen und Fortleiten der elektrischen Energie bestimmten Anlagen einschliesslich des elektrischen Teiles der Pumpanlage sowie die Wohnhäuser für das Dienstpersonal und die Verwaltungsgebäude samt Grund und Boden gegen eine angemessene Entschädigung zu Eigentum zu übernehmen, soweit diese Anlagen für die Ausnutzung der Kraft vorteilhaft verwendet werden können.

3 Die Entschädigung wird im Streitfall von drei Sachverständigen endgültig festgesetzt. Der Kleine Eat des Kantons Graubünden und die Beliehene bezeichnen je einen Sachverständigen. Die beiden Sachverständigen bezeichnen den Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

4 Das Heimfallsrecht ist nach den Weisungen der Grundbuchbehörden im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Art. 25 Betrieb des Werkes nach Ablauf der Verleihung 1 Vor Beginn des dem Ablauf der Verleihungsdauer vorangehenden zehnten Jahres hat die Beliehene gleichzeitig dem Bundesrat und der Italienischen Regierung die Erklärung abzugeben, ob sie das Werk nach Ablauf der Verleihungsdauer weiter zu betreiben wünscht oder nicht.

2 Kommt zwischen dem Bundesrat und der Italienischen Regierung gemäss Artikel 15 des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 27. Mai 1957 eine Verständigung im Sinne des Weiterbetriebes des Werkes zustande, so hat die Beliehene Anspruch auf Bevorzugung vor andern Bewerbern, sofern sie die von den beiden Regierungen festgesetzten Bedingungen der neuen Ordnung annimmt.

3 Während der letzten fünf Jahre vor Ablauf der Verleihungsdauer sind der Bundesrat und die Italienische Regierung nach Anhören der Beliehenen befugt, ihr alles vorzuschreiben, was für die Erhaltung der vollen Leistungsfähigkeit und den normalen Weiterbetrieb der Anlagen notwendig ist, wobei zu bestimmen ist, welche den ordentlichen Unterhalt übersteigenden Kosten der Beliehenen zu vergüten sind.

4 Diese Vergütung wird im Streitfall wie die Heimfallentschädigung gemäss Artikel 24, Absatz 3 der vorliegenden Verleihung festgesetzt. Hinsichtlich der Talsperre Punt dal Gali bleibt eine Verständigung mit der Italienischen Regierung vorbehalten.

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V. Schlussbestimmungen Art. 26

Verhältnis zu Dritten und

Haftpflicht

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Die Beliehene haftet für jeden Schaden, der infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage entsteht und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder öffentliche oder private Eechte betrifft.

2 Die Beliehene ist verpflichtet, beide Staaten, den Kanton Graubünden und die Gemeinde Zernez für alle gegen sie von Drittpersonen wegen dieser Verleihung erhobenen Ansprüche schadlos zu halten und alle damit zusammenhängenden Bechtsstreitigkeiten auf eigene Kosten und Gefahr zu übernehmen.

Art. 27 Staatsaufsicht 1

Durch die Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bestimmungen der Verleihung und der gesetzlichen Vorschriften erstellt, unterhalten und betrieben werden.

2 Die Ausführung der Bauarbeiten wird durch eine Aufsichtskommission von vier Mitgliedern überwacht. Jede Regierung bezeichnet je zwei Mitglieder.

Diese Kommission erstattet den zuständigen Behörden beider Staaten über ihre Wahrnehmungen, insbesondere hinsichtlich der verleihungsmässigen Ausführung der Arbeiten periodisch Bericht. Der Betrieb wird durch eine in gleicher Weise bestellte Kommission überwacht.

3 Die Beliehene hat den Anordnungen der zuständigen Behörden auf ein Tun oder Unterlassen auf ihre Kosten unverzüglich Folge zu leisten, widrigenfalls die getroffenen Anordnungen von Amtes wegen zu Lasten der Beliehenen ausgeführt werden.

4 Während des Baues und des Betriebes sind den Behörden beider Staaten alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Verleihung erforderlich sind. Die Beliehene ist verpflichtet, den mit der Aufsicht betrauten Organen und Beauftragten jederzeit Zutritt zu sämtlichen Baustellen und Anlagen, einschliesslich der Mess- und Reguliereinrichtungen, zu gestatten.

5 Durch die staatliche Aufsichtsführung wird die Beliehene von ihrer Haftpflicht m keiner Weise entbunden.

Art. 28 Kosten des Verleihungsverfahrens und der Aufsicht Die Beliehene trägt sämtliche, mit dem Verleihungsverfahren zusammenhängenden Kosten. Sie hat ferner für sämtliche Kosten aufzukommen, welche

861 aus der Aufsichtsführung und der Kollaudation entstehen, wie überhaupt für alle Kosten, die mit der Verleihung in Zusammenhang stehen.

Art. 29 Ende der Verleihung 1

Die Verleihung erlischt mit dem Ablauf ihrer Dauer ohne weiteres, ebenso durch ausdrücklichen Verzicht gegenüber den Eegierungen beider Staaten.

2 Die Verleihung kann vom Bundesrat und von der Italienischen Begierung im gemeinsamen Einvernehmen als verwirkt erklärt werden, wenn: a. die Beliehene die ihr in Artikel 7 auferlegten Fristen versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden kann ; b. die Beliehene den Betrieb des Werkes zwei Jahre unterbricht und ihn nicht binnen einer ihr auferlegten angemessenen Frist wieder aufnimmt ; c. die Beliehene wichtige Pflichten, die der Gesetzgebung und der Verleihung entspringen oder ihr von den Behörden in Anwendung von Gesetz und Verleihung auferlegt werden, trotz Mahnung gröblich verletzt.

3 Im Falle des Verzichts und der Verwirkung tritt der Heimfall ein.

Art. 30 Sicherungsarbeiten Erlischt die Verleihung und werden die Anlagen nicht weiter benützt, so hat die Beliehene dieselben nach den Weisungen der Behörden auf ihre Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dannzumal den öffentlichen Interessen entspricht.

Art. 31 Inkrafttreten 1

Die Verleihung tritt erst an dem Tage in Kraft, welchen der Bundesrat und die Italienische Eegierung im gemeinsamen Einvernehmen bestimmen werden.

2 Das Datum des Inkrafttretens wird nach Anhörung der Beliehenen festgesetzt.

Bern, den 21. August 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Cbaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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Inkraftsetzung Nach Austausch von Erklärungen im Sinne von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Eepublik über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl vom 27.Mai 1957 wird die vorliegende Verleihung am 15. September 1962 in Kraft gesetzt.

Bern, den 10.September 1962.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Spühler 6533

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Verleihung für

die Nutzung eines Teiles der Wasserkraft des Spöl im Kraftwerk Premadio bei Bonnio an der Adda (Vom 21. August 1962)

Der Schweizerische Bundesrat, nach Einsicht in das Verleihungsgesuch der Azienda Elettrica Municipale di Milano vom 20. Januar 1958, gestützt auf Artikel 24bls, Absatz 4 der Bundesverfassung, die Artikel 7 und 38, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, in Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Eepublik über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl vom 27.Mai 1957 samt Zusatzprotokoll vom gleichen Tage, im Einvernehmen mit der Begierung der Italienischen Republik, nach Anhörung der Regierung des Kantons Graubünden, erteilt der Azienda Elettrica Municipale di Milano in Ergänzung der entsprechenden italienischen Verleihung das Becht, einen Teil der Wasserkraft des .Spöl, welcher vom italienischen auf das schweizerische Territorium übertritt, im Kraftwerk Premadio zu nutzen, und zwar gemäss den nachstehenden Bestimmungen:

Art. l Dauer der Verleihung Die Verleihung gilt bis zum 31. Dezember des 80. Jahres vom Beginn der Wasserüberleitung aus dem Spölgebiet in das Addagebiet an gerechnet. Dieser Zeitpunkt wird von den schweizerischen und italienischen Behörden gemeinsam festgestellt.

884 Art. 2 Umfang der Verleihung 1

Das Recht der Beliehenen, einen Teil der Wasserkraft des vom italienischen auf das schweizerische Territorium übertretenden Spöl zu nutzen, bezieht sich auf den Entzug von Wasser aus dem Spöl im Sinne des erwähnten Staatsvertrages und der entsprechenden italienischen Verleihung durch Fassung des Wassers der Bäche Federia, Del Monte, Forcola, Vago, Tresenda, Bin da Fin, Vallacela und Pila oberhalb Kote 1960 und die Zuleitung desselben durch Schwerkraft in die Speicherbecken von San Giacomo di Fraele zur Nutzung im Kraftwerk Premadio, alles gemäss dem Bauprojekt Februar 1958, das folgende Unterlagen enthält : 1. Relazione tecnica vom Februar 1958; 2. Corografia 1:100 000, disegno Nr. 8881 a; 3. Planimetria 1:25 000, disegno Nr. 9805; 4. Schema altrimetrico e sezioni tipo 1:1000-1:500-1:20, disegni Nr. 9811 e 9826.

2 Das Einzugsgebiet aller Fassungen zusammen beträgt 105 km2. Die abgeleitete Wassermenge darf durchschnittlich 90 Millionen Kubikmeter im Jahr nicht übersteigen.

Art. 3 Anlagen Die im Bauprojekt Februar 1958 vorgesehenen Anlagen, deren Errichtung zugestimmt wird, sind : a. die Wasserfassungen an den in Artikel 2 aufgeführten Bächen; b. der Freilaufstollen von der Forcola bis San Giacomo di Fraele sowie die beiden Düker zur Zuleitung des Rio del Monte und der Fedeira.

Art. 4 Bauprojekt und Ausführung 1 Sämtliche Anlagen sind gemäss dem erwähnten Bauprojekt auszuführen.

Eventuelle Abweichungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden beider Staaten zulässig.

2 Die Beliehene hat die Behörden beider Staaten unverzüglich zu benachrichtigen, sobald die Überleitungsanlagen zur Inbetriebnahme bereit sind.

Art. 5 Beginn der Ableitung Mit der Ableitung von Wasser aus dem Spölgebiet darf erst begonnen werden, nachdem die schweizerischen und italienischen Behörden hiefür auf Grund

865 des Berichtes der Aufsichtskommission (Artikel 12, Absatz 2) ihre Zustimmung gegeben haben.

Art. 6 Ausführungspläne Innert einem Jahr nach Beendigung der Bauarbeiten sind den schweizerischen und italienischen Behörden die Ausführungspläne der Überleitungsanlagen in der verlangten Anzahl zu übergeben, enthaltend: 1. Übersichtskarte l : 50 000 ; 2. Situationsplan 1:10 000 mit Höhenangaben; 3. Längenprofile 1:10 000/1:1000 und Querprofile l : 20; 4. Detailpläne der Wasserfassungen, Freilaufstollen und Düker.

Art. 7 Messung und Regulierung der Wassermengen 1

Die Beliehene hat nach den Weisungen, welche der italienische hydrographische Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft erlässt, Messeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, welche zur Bestimmung der auf Grund dieser Verleihung abgeleiteten Wassermenge erforderlich sind.

2 Die vorgenannten zwei Amtsstellen betreiben diese Messeinrichtungen auf Kosten der Beliehenen.

3 Die Modalitäten und die Garantien, damit die Beliehene nicht mehr als die festgesetzte Wassermenge von durchschnittlich 90 Millionen Kubikmetern im Jahr ableitet sowie der Zeitraum, auf den sich die Wasserbilanz beziehen muss, werden vom italienischen und vom schweizerischen hydrographischen Dienst gemeinsam festgesetzt.

4 Alle Wasserfassungen sind mit Überläufen und mit Verschlüssen zu versehen, damit die abgeleiteten Wassermengen reguliert werden können.

Art. 8 Wasserkraftanteil 1 Der schweizerische Anteil an der auf Grund dieser Verleihung nutzbar gemachten Wasserkraft beträgt durchschnittlich 24 900 Bruttopferdekräfte.

Die Verwendung des entsprechenden Energieanteiles richtet sich nach den Bestimmungen des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 27. Mai 1957 und des Zusatzprotokolls vom gleichen Tage.

2 Die Beliehene hat den Behörden jährlich einen Bericht über den Betrieb der Ableitungsanlagen zu übergeben, welcher auch über die abgeleiteten Wassermengen Aufschluss gibt.

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Art. 9 Wirtschaftliche Leistungen 1

Die Beliehene hat für den in Artikel 8 erwähnten schweizerischen Wasserkraftanteil zu entrichten : 1. Einmalig, innerhalb dreissig Tagen vom Inkrafttreten der Verleihung an gerechnet : a. dem Kanton Graubünden eine Staatsgebühr von 124 500 Franken, entsprechend 5 Franken/PS brutto; b. den Unterliegergemeinden Zernez, Susch, Lavin, Guarda, Ardez, Tarasp, Ftan, Scuol/Schuls, Sent, Eamosch und Tschlin gesamthaft eine Verleihungsgebühr von 124 500 Franken, entsprechend 5 Franken/PS brutto.

2. Jährlich im voraus vom Betriebsbeginn an: a. dem Kanton Graubünden 104 580 Franken, entsprechend 4,20 Franken/PS brutto; b. den obgenannten Gemeinden gesamthaft einen Wasserzins von 104 580 Franken, entsprechend 4,20 Franken/PS brutto und eine gesamthafte Vergütung von 39 840 Franken, entsprechend 1,60 Franken/PS brutto an Stelle der Lieferung von Gratis- oder Vorzugsenergie.

2 Die jährlichen Leistungen werden für die ersten fünf Jahre gestützt auf eine jährliche Ableitung von 90 Millionen Kubikmeter Wasser berechnet. Die Leistungen für die folgenden Jahrfünfte werden von Fall zu Fall gestützt auf die im vergangenen Jahrfünft wirklich abgeleitete mittlere Wassermenge berechnet, die sich aus den Wassermessungen ergibt.

3 Sollte der nach eidgenössischem Eecht zulässige Maximalwasserzins erhöht werden, so erhöhen sich die jährlichen Leistungen im entsprechenden Verhältnis.

4 Die jährlichen Leistungen sind zum voraus am I.Januar jedes Jahres zu entrichten. Für die Zeit vom Beginn der Wasserableitung an bis zum 81. Dezember des entsprechenden Jahres werden die jährlichen Leistungen gemäss der in diesem Zeitraum wirklich abgeleiteten Wassermenge berechnet.

5 Die Einzahlungen haben an die vom Kanton und den Gemeinden bezeichnete Zahlstelle zu erfolgen.

6 Der Kanton nimmt, die Verteilung an die Gemeinden auf Grund ihrer Gefällsanteile vor.

Art. 10 Heimfall, Weiterbetrieb nach Ablauf der Verleihung 1 Der Heimfall richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen der italienischen Konzession.

2 Vor Beginn des dem Ablauf der Verleihungsdauer vorangehenden zehnten Jahres hat die Beliehene gleichzeitig dem Bundesrat und der italienischen

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Eegierung die Erklärung abzugeben, ob sie die Anlagen nach Ablauf der Verleihungsdauer weiter zu betreiben wünscht oder nicht.

3 Kommt zwischen dem Bundesrat und der italienischen Eegierung gemäss Artikel 15 des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 27.Mai 1957 eine Verständigung im Sinne des Weiterbetriebes des Werkes zustande, so hat die Beliehene Anspruch auf Bevorzugung vor andern Bewerbern, sofern sie die von den beiden Regierungen festgesetzten Bedingungen der neuen Ordnung annimmt.

Art. 11 Verhältnis zu Dritten Die Beliehene ist verpflichtet, die Schweizerische Eidgenossenschaft, den Kanton Graubünden und die beteiligten Gemeinden für alle gegen sie von Drittpersonen wegen dieser Verleihung erhobenen Ansprüche schadlos zu halten.

Art. 12 Staatsaufsicht Durch die Behörden wird gemäss den Bestimmungen des zweiten Absatzes darüber Aufsicht geführt, dass die Überleitungsanlagen einschliesslich der Messund Eeguliereinrichtungen entsprechend den Bestimmungen der Verleihung erstellt und betrieben werden.

2 Die Ausführung der Bauarbeiten wird durch eine Aufsichtskommission von vier Mitgliedern überwacht. Jede Eegierung bezeichnet je zwei Mitglieder.

Diese Kommission erstattet den zuständigen Behörden beider Staaten über ihre Wahrnehmungen, insbesondere hinsichtlich der verleihungsmässigen Ausführung der Arbeiten periodisch Bericht. Der Betrieb wird, durch eine in gleicher Weise bestellte Kommission überwacht.

8 Die Beliehene hat den behördlichen Anordnungen beider Staaten zur Herstellung des verleihungsmässigen Zustandes der Anlagen und ihres Betriebes auf ihre Kosten unverzüglich Folge zu leisten.

4 Während des Baues und des Betriebes sind den Behörden beider Staaten alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Verleihung erforderlich sind. Die Beliehene ist verpflichtet, den mit der Aufsicht betrauten Organen und Beauftragten jederzeit Zutritt zu sämtlichen Baustellen und Anlagen, einschliesslich der Mess- und Eeguliereinrichtungen, zu gestatten.

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Art. 13 Kosten des Verleihungsverfahrens und der Aufsicht Die Beliehene trägt sämtliche mit dem Verleihungsverfahren zusammenhängenden Kosten, ebenso jene aus der Aufsichtsführung sowie allfällige weitere Kosten, die mit der Verleihung im Zusammenhang stehen.

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Art. 14 Verzicht oder Verwirkung 1

Das Keeht der Beliehenen erlischt infolge ihres ausdrücklichen Verzichtes gegenüber den Eegierungen beider Staaten oder wenn die italienische Verleihung als verwirkt erklärt wird.

2 Verwirkungsgründe liegen vor, a. wenn bei der Ausführung der Anlagen die Beliehene von den genehmigten Plänen ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörden beider Staaten wesentlich abweicht; b. wenn die Beliehene mittels Bauten, die in den genehmigten Projekten nicht vorgesehen sind, die Wassermenge, die in dieser Verleihung festgesetzt ist, erhöht; c. wenn die Beliehene wichtige Pflichten der Verleihung trotz Mahnung gröblich verletzt.

3 Von einer Verwirkungserklärung wird abgesehen, falls die italienischen Behörden die Herstellung des verleihungsmässigen Zustandes und die gehörige Erfüllung der Pflichten der Verleihung erwirken.

4 Beim Verzicht oder beim Eintreten eines Verwirkungsgrundes werden die beiden Eegierungen gemäss den Bestimmungen der Artikel 2 und 14 des Staatsvertrages vorgehen.

Art. 15 Sicherheitsleistung 1

Die Beliehene hat für ihre aus dieser Verleihung sich ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Eidgenossenschaft, dem Kanton Graubünden und den beteiligten Gemeinden eine Sicherstellung in der Höhe eines Jahresbetrages im Sinne des Artikels 9 zu leisten.

2 Diese Sicherstellung hat den Formen zu entsprechen, welche in der Verordnung des Bundesrates vom 21. Juni 1957 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft vorgesehen sind. Sie ist mit dem Inkrafttreten der Verleihung zu leisten und während der ganzen Dauer der Verleihung in gleicher Höhe aufrechtzuerhalten.

Art. 16 Domizil, Gerichtsstand 1 Eechts- und Zustellungsdomizil der Beliehenen ist Zernez.

2 Entstehen zwischen der Beliehenen und den beteiligten schweizerischen Gemeinwesen Streitigkeiten über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Eechte und Pflichten, so entscheidet das Schweizerische Bundesgericht als einzige Instanz.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 18 des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 27.Mai 1957.

869 Art. 17 Inkrafttreten 1

Die Verleihung tritt erst an dem Tage in Kraft, welchen der Bundesrat und die italienische Eegierung im gemeinsamen Einvernehmen bestimmen werden.

2 Das Datum des Inkrafttretens wird nach Anhörung der Beliehenen festgesetzt.

Bern, den 21. August 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Inkraftsetzung Nach Austausch von Erklärungen im Sinne von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl vom 27. Mai 1957 wird die vorhegende Verleihung am 15. September 1962 in Kraft gesetzt.

Bern, den 10.September 1962.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Spanier 6534

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25.10.1962

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