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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Muri-AffolternAegeri.

(Vom 28. Mai 1875.)

Tit.

Die durch Bundesbeschluß vom 23. September 1873 der Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen ertheilte Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von Muri über Affoltern nach Aegeri sezt in Art. 5 und 6 fest, daß binnen einer Frist von 18 Monaten (also bis zum 23. März 1875) die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen und vor dem 1. Juli 1875 die Erdarbeiten zu beginnen seien, daß sodann bis zum 1. März 1877 die Linie Ottenbach-Affoltern-Hausen, bis zum 1. September 1877 aber die ganze Linie vollendet und dem Betriebe übergeben werden müsse.

Die im Besize der Konzession befindliche Gesellschaft stellt nun das Gesuch, daß diese Fristen um 2 Jahre verlängert werden.

Die technischen Erhebungen seien rechtzeitig gemacht worden; dagegen haben bei der Ungunst der Zeit die finanziellen Grundlagen des Unternehmens nicht festgestellt werden können. Dies sei um so schwieriger gewesen, als die Unterhandlungen mit den Gemeinden der* Kantone Zug und Aargau vorläufig zu keinen befriedigenden Ergebnissen führten.

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Die Fristverlängerung, wird weiter gesagt, verleze keinerlei andere Interessen, indem die 'Gesellschaft gegenüber dem Eisenbahnkomite des Bezirkes Affoltern ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen habe, die Konzession abzutreten, falls sich eine andere Gesellschaft zu einer schnelleren Ausführung der Linie bereit zeigen sollte.

In Würdigung dieser Gründe und da die Regierungen der drei betheiligten Kantone gegen die anbegehrte Fristerstrekung keine Einwendung erheben, beantragen wir Ihnen, dem Gesuche durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes zu entsprechen , und versichern Sie, Tit., auch bei diesem Anlaße unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 28. Mai 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Muri-AffolternAegeri.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen, vom 20. März 1875; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 28. Mai 1875, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 23. September 1873, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn Muri-Affoltern-Aegeri, festgesezten Fristen werden um je zwei Jahre verlängert. Demnach gelten folgende neue Fristen : a) Bis zum 23. März 1877 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen; b) vor dem 1. Juli 1877 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen; c) bis zum 1. März 1879 ist die Linie Ottenbach-AffolternHausen und bis zum 1. September 1879 die ganze übrige konzedirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Mendrisio.

auf den Monte Generoso.

(Vom 28. Mai 1875.)

Tit.!

Die internationale Gesellschaft für Bergbahnen, als Konzessionärin der Eisenbahn von Mendrisio auf den Monte Generoso, kommt um Verlängerung der Ausweis- und Baufristen ein, indem sie zur Begründung anführt : Die während des lezten Jahres auf dem Terrain ausgeführten technischen Vorarbeiten haben die Nothwendigkeit ergeben, noch einige Varianten zu studiren; wegen des lange andauernden Winters haben diese Studien aber noch nicht stattfinden können. Zweitens erscheine als wünschenswerth, daß der Endpunkt der Bahn auf dea Gipfel des Berges verlegt werde; da derselbe italienisches Gebiet sei, so seien weitere Verhandlungen nöthig, welche wohl angebahnt, jedoch noch zu keinem Abschluß gekommen seien. Drittens habe die allgemeine Ungunst der gegenwärtigen Finanzlage auch auf das fragliche Projekt einen nachtheiligen Einfluß ausgeübt.

Da einerseits die vorstehend skizzirten Gründe einleuchten, andererseits eine Einsprache gegen die Fristerstrekung nicht vorliegt,.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Muri-Affoltern-Aegeri. (Vom 28. Mai 1875.)

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Jahr

1875

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24

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05.06.1875

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44-47

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