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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 54, Abs. l, der Verfassung des Kantons Uri (Vom 23. April 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der kantonalen Volksabstimmung vom 14. März 1948 haben die Stimmberechtigten des Kantons Uri einer Abänderung von Art. 54, Abs.l, der Kantonsverfassung (Erhöhung der Wahlzahl für die Wahl des Landrates) mit 2498 Ja gegen 1857 Nein zugestimmt. Dieses Abstimmungsergebnis istin der Landratssitzung vom 22. März 1948 anerkannt und die Abänderung von Art. 54, Abs. l, der Kantonsverfassung als angenommen erklärt worden.

Mit Schreiben vom 10. April 1948 sucht der Begierungsrat des Kantons Uri im Sinne von Art. 6 der Bundesverfassung die Gewährleistung des Bundes für d i e abgeänderte Verfassungsbestimmung nach.

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Der bisherige und der neue Text lauten wie folgt: Bisheriger Text

Art. 54, Abs. l Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende und die oberste Verwaltungsbehörde. Er besteht aus den Vertretern der Gemeinden, welche auf 450 schweizerische Einwohner bzw.

eine Bruchzahl von über 225 ein Mitglied zu wählen haben.

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Neuer Text

Art. 54, Abs. l Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende und die oberste Verwaltungsbehörde. Er besteht aus den Vertretern der Gemeinden, welche auf 500 schweizerische Einwohner bzw.

eine Bruchzahl von über 250 ein Mitglied zu wählen haben.

Bis jetzt hatte somit eine Gemeinde auf 450 oder auf eine Bruchzahl von über 225 schweizerischen Einwohnern einen Vertreter in den Landrat zu wählen.

Durch die abgeänderte Bestimmung wird nun die Wahlzahl auf 500 und die gültige Bestzahl auf über 250 erhöht.

195 Es ist ohne weiteres klar, dass der neue Art. 54, Abs. l, eine Bestimmung des kantonalen Staatsrechts darstellt, welcher den Grundsätzen der Bundesverfassung in keiner Weise widerspricht.

Wir beantragen Ihnen daher, dieser Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. April 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio

Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 54, Abs. l, der Verfassung des Kantons Uri

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1948, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, heschliesst :

Art, l Der in der Volksabstimmung vom 14. März 1948 angenommenen Änderung des Art. 54, Abs. l, der Verfassung des Kantons Uri wird die Gewährleistung des Bundes orteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 54, Abs. l, der Verfassung des Kantons Uri (Vom 23. April 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

5436

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1948

Date Data Seite

194-196

Page Pagina Ref. No

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