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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang.IV.

Ei nrükunsge

Nr. 43.

6. November 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

ge b ü hr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expediteinzusenden.den« Druk und Expedition der StämpfliscBuchdrukereierei in Bern.

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Verordnung über

die Bestellung von gerichtlichen Akten durch die Post (Vom 15. Weinmonat 1875.)

Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Post- und Telegraphendepartements, bes c h l i e ß t : Die Post übernimmt vom 1. Wintermonat 1875 an die Bestellung von gerichtlichen Akten aller Art (Vorladungen, Notifikationen, Betreibungsvorkehren etc.) auf dein ganzen Gebiete der Schweiz. Eidgenossenschaft zu folgenden Bedingungen : Art. 1. Die Akte sind in die Hände der Postbeamten (am Schalter) aufzugeben, und zwar jeweilen in zwei gleichlautenden Doppeln, wovon das eine dem Adressaten zugestellt und das andere dem Versender mit der Erklärung über die erfolgte Bestellung oder -- vorkommendenfalls -- mit dem aus irgend einem Grunde unbestellbar gewordenen Akte zurükgesandt wird.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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540 Art 2. Die Taxe ist für jeden Akt diejenige eines rekommandirten internen Briefes mit Rükschein (BundesgescK vom 13. Heumonat 1871, Art. 6, X, 451 und Posttransportordnung Art. 18), nämlich im Lokalrayon 35 Rappen und außerhalb dieses Rayons 40 Rappen.

Diese Taxe ist auf dem für die Rüksendung an den Aufgeber bestimmten Doppel in Frankomarken darzustellen.

Art. 3. Die Bestellung der Akte erfolgt durch das gewöhnliche Postvertragungspersonal (Briefträger etc.) auf ihren ordentlichen Diensttouren und gemäß den für die Uebergabe rekommandirter Briefpostgegenstände aufgestellten Vorschriften (Art. 16 der Schweiz. Posttransport-Ordnung), nach welchen ein Gegenstand, der dem Adressaten selbst nicht zugestellt werden kann, zu dessen Händen auch an die (über 15 Jahre alten) Familienglieder, den Geschäftsangestellten, den Arbeits- oder Dienstherren, den Hausherren oder ·Pförtnern in rechtsgültiger Weise abgegeben und von denO o O O selben der Empfang gültig bescheinigt werden kann. Verweigert der Adressat oder sein Bevollmächtigter die Annahme des Aktes oder ist lezterer sonst unbestellbar, so werden beide Doppel der Akten dem Versender ohne weiteres zurükgestellt.

Art. 4. Die Post übernimmt keine andere Aufgabe als die der Bestellung des Aktes an den Adressaten oder zu dessen Händen gemäß Art. 3 hievor, sie befaßt sichcdcmnach in keiner Weise mit Erklärungen, die der Adressat in Bezug auf diese Akte zu geben im Falle sein kann (z. B.

Rechtsdarschlag etc.). Die Post hat sich auch nicht mit der Untersuchung, ob beide Doppel ganz gleichlautend seien, zu befassen, und es ist dies Sache des Versenders.

Art. 5. Für die Bestellung der gerichtlichen Akte leistet die Postverwaltung die gleiche Garantie wie für rekommandirte Briefpostgegenstände, nämlich sie verpflichtet sich zu einer Entschädigung von Fr. 50, wenn der Gegenstand verloren gegangen ist, und zu einer solchen von Fr. 15,

541 wenn in der Bestellung des Gegenstandes eine Verspätung von mehr als 24 Stunden eingetreten ist. (Postregalgesez vom 2. Brachmonat 1849, Art. 13, I, Seite 98.)

In keinem Falle kann die Post für die Besorgung gerichtlicher Akte zu einer weiter gehenden Entschädigung verpflichtet werden.

Art. 6. Das Postdepartement ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Dieselbe ist in die amtliche Gesezsammlung aufzunehmen.

B e r n , den 15. Weinmonat 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Eugène Borei.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Verordnung über

das Tragen von Uniformen und militärischen Abzeichen ausser der Dienstzeit.

(Vom 29. Weinmonat 1875.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung von Art. 151 und 159 der Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874, verordnet: 1. Sämmtliche, der Mannschaft außer Dienst anvertraute Bekleidungs-, Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände sind Eigenthum des Staates.

Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände werden nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege für die eidg. Truppen (Art. 151, g und Art. 166, 22) bestraft.

2. Das Tragen von ordonnanzmäßigen Uniformstüken und Ausrüstungsgegenständen außer Dienst ist strenge untersagt. In gleicher Weise ist Jedermann das Tragen von militärischen Gradauszeichnungen außer Dienst verboten.

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Verordnung über die Bestellung von gerichtlichen Akten durch die Post. (Vom 15.

Weinmonat 1875.)

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Jahr

1875

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.11.1875

Date Data Seite

539-542

Page Pagina Ref. No

10 008 841

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