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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang. I.

Nr. 6.

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2. Februar 1878.

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung einiger revidirter Artikel der Verfassung des Kantons Schwyz.

(Vom 25. Januar 1878.)

Tit.!

Mit Beschluß vom 20. März 1877 haben Sie der neuen Verfassung des Kantons Schwyz vom 11. Juni 1876 die eidgenössische Gewährleistung ertheilt, jedoch die §§ 41, 43 und 44, weil mit dem Artikel 4 der Bundesverfassung im Widerspruche stehend, davon ausgenommen. Gleichzeitig haben Sie uns eingeladen, für eine beförderliche Revision der Schulorganisation des Kantons Schwyz und der nicht gewährleisteten Artikel der Verfassung besorgt zu sein (Amtl. Sammlung n. F., Bd. III, S. 66).

Behufs der Vollziehung dieses Beschlusses haben wir denselben am 23. März 1877 der Regierung des Kantons Schwyz mitgetheilt, mit der Einladung, in thunlicher Bälde die Aenderung der zurükgewiesenen Paragraphen der Verfassung und ebenso die Umgestaltung der Schulordnung zu bewirken und uns in beiden Richtungen Vorlagen zu machen, in ersterer Beziehung behufs Erlangung der nachBundesblatt. 30. Jahrg. Bd. I.

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132 träglichen Gewährleistung durch die Bundesversammlung, in lezterer behufs Prüfung durch den Bundesrath nach Maßgabe der Bundesverfassung.

In Folge dessen hat der Kantonsrath von Schwyz, was die beanstandeten drei Paragraphen der Verfassung anbelangt, dieselben am 4. Juli 1877 einer Abänderung unterzogen. Die Volksabstimmung darüber fand am 23. September 1877 statt, wobei sie unter einer Betheiligung von 1344 stimmenden Bürgern mit 925 Stimmen angenommen wurden.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1877 und 15. Januar 1878 gab UQS die Regierung des Kantons Schwyz hievon Kenntniß und ersuchte uns, für die revidirten Paragraphen die eidg. Gewährleistung veranlaßen zu wollen.

Indem wir diesem Gesuche hiemit nachkommen, erübrigt uns bloß, den nunmehrigen Inhalt dieser Paragraphen mitzutheilen. Dieselben lauten : ,,§ 41. Der Kantonsrath wählt aus seiner Mitte den Regierungsrath, bestehend aus 7 Mitgliedern. Er bezeichnet aus demSchöße des Regierungsrathes den Landammann und den Statthalter.

,,§ 43. Der Kantonsrath wählt ferners: ,,a) die zwei Standesabgeordneten in den schweizerischen Ständerath, und zwar aus der ganzen Bürgerschaft."

Der übrige Inhalt dieses § 43 ist in den eidg. Räthen nicht, beanstandet und von dem Kantonsrathe Schwyz auch nicht geändert worden. Was den auch in der ersten Redaktion der Litt, a enthaltenen Beisaz ,,aus der ganzen Bürgerschaft a betrifft, so versteht es sich von selbst, daß darunter nicht in einem engem Sinne bloß die Kantonsbürger, sondern allgemein alle stimmfähigen Einwohner des Kantons ^verstanden werden müssen.

,,§ 44. Der Kantonsrath wählt nach vorhergegangener Ausschreibung und beziehungsweise Prüfung die zwei Kantonsschreiber,, ferner den Kanzleisekretär, den Kantonsweibel und den Kantonsläufer. Die Pflichten dieser Angestellten und das Erforderliche über weitere Aushülfe auf der Kanzlei werden durch die Kanzleiordnung: bestimmt."

Aus diesem Wortlaute der revidirten Paragraphen ergibt essich, daß die Stellen, welche in der ursprünglichen Fassung zur Rükweisung führten, nunmehr vollständig daraus entfernt sind.

Wir beantragen daher, denselben durch die Annahme des nach-

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stehenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluß die eidg. Gewährleistung zu ertheilen.

Betreffend Revision des Schulgesezes ist bis jezt an den Bundesrath keine Vorlage eingelangt.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 25. Januar 1878.

Ira Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d esp r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend

die Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Schwyz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 25. Januar 1878 über die am 23. September 1877 erfolgte Partialrevision der Verfassung des Kantons Schwyz vom 11. Juni 1876, wodurch die mit Bundesbeschluß vom 20. März 1877 zurükgewiesenen Paragraphen dieser Verfassung revidirt wurden, in Betracht: daß diese revidirten Paragraphen nichts enthalten, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruch wäre ;

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daß dieselben in der Abstimmung vom 23. September 1877 von dem Volke des Kantons Schwyz angenommen worden sind; daß sie, gleich wie die ganze Verfassung des Kantons Schwyz, jederzeit revidirt werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger *es verlangt ; beschließt: 1. Den revidirten §§ 41, 43 und 44 der Verfassung des Kantons Schwyz wird hiemit die Gewährleistung des Bundes ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht der

Mehrheit der nationalräthlichen Kommission über den Rekurs des Gemeinderathes von Dürnten.

.(Vom 29. Januar 1878.)

Tit. !

Der Art. 43 der Bundesverfassung schreibt vor: ,,Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

,, Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen und ,, Abstimmungen an seinem Wohnsize Antheil nehmen, nachdem ,, er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat. " Genügt nun zu dem ,, gehörigen Ausweise " der Nachweis des Schweiz. Bürgerrechtes und des zurükgelegten 20. Altersjahres oder hat der Bewerber im Weitern zu konstatiren, daß bei ihm keine Ausschlußgründe vom Aktivbürgerrechte vorwalten, -- das ist die Frage, welche im vorwürfigen Rekurse zu beantworten ist und die der Nationalrath bereits unter zweien Malen, am 28. Juni und 18. Dezember 1876, in Uebereinstimmung mit dem Beschlüsse des Bundesrathes vom 31. Januar 1876, im erstem Sinne beantwortet hat.

Der Ständerath stellt sich umgekehrt auf den Boden des Nachweises der Nichtexistenz von Ausschlußgründen.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung einiger revidirter Artikel der Verfassung des Kantons Schwyz. (Vom 25. Januar 1878.)

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1878

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02.02.1878

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131-135

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