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Schweizerisches Bundesblatt

30. Jahrgang. III.

Nr. 44.

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28. September 1878.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Thun-Konolfingen.

(Vom 24. September 1878.)

Tit. !

Am 17. September 1873 wurde einem Initiativkomite für eine Eisenbahn von Thun nach Konolfingen die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Konolfingen-Dießbach-Thun, eventuell Konolfingen-Dießbach-Kiesen, ertheilt, unter Ansezung folgender Fristen : ' 1. bis zum 17. September 1874 für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen und der Statuten der Gesellschaft ; 2. bis am 1. Januar 1875 für den Anfang der Erdarbeiter! ; 3. bis am 1. September 1876 für die Vollendung und die Inbetriebsezung der Bahn.

Diese Fristen sind am 11. November 1874 je um l Jahr, am 11. September 1875 wieder um l Jahr und am 20. Dezember 1876 um 2 Jahre erstrekt worden.

Mit Eingabe vom 2. September 1878 sucht das eingangsgenannte Komite um eine nochmalige Fristverlängerung, und zwar nun für 3 Jahre nach. Die ungünstigen Zeiten, in Verbindung mit der allgemeinen Eisenbahnkrisis, hätten die Anhandnahme der Ausführung des Unternehmens verhindert. Da indessen der Kanton Bern durch Beschluß vom 28. Februar 1875 diesem eine Subvention Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. III.

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von 800,000 Fr. zugesichert habe, sofern bis zum 28. Februar 1881 ein befriedigender Finanzausweis geleistet werden könne, so möchte das Komite doch mindestens bis zu dem ebengenannten Termin die Konzession sich wahren, um so mehr, als die Sicherung der Gotthardbahn auch für die mit derselben in Verbindung stehenden Linien wieder Besserung werde.

o o und Vertrauen bringen o Die Regierung des Kantons Bern unterstüzt dieses Gesuch.

Da unter der nachgesuchten Fristverlängerung offenbar keine Interessen leiden, so steht der Bundesrath nicht an, Ihnen die Genehmigung des gestellten Gesuches zu beantragen ; immerhin mit dem Zusaz, daß in Uebereinstiminung mit Ihrem Beschluß vom 25. Juni dieses Jahres, betreffend die Fristverlängerung für die Touristenbahnen im Berner Oberland, auch dem vorliegenden Beschluß der Vorbehalt beigefügt werde, daß unter Umständen auch vor Ablauf der verlängerten Frist die Konzession zu Gunsten eines andern Bewerbers zurükgezogen werden könnte.

Indem wir Ihnen demgemäß den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, beehren wir uns, Sie wiederholt unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. September

1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Thun-Konolfingen.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Gesuches des Initiativkomite der Thun-Konolfingen-Bahn vom 2. September 1878; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. September 1878, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 17. September 1873, betreffend Konzession einer Eisenbahn Konolfingen-Dießbach-Thun, eventuell Konolfingen-Dießbach-Kiesen, angesezten und durch Bundesbeschlüsse vom 11. November 1874, 11. September 1875 und 20. Dezember 1876 erstrekten Fristen werden abermals, und zwar um 3 Jahre verlängert. Demnach gelten folgende neue Fristen : a. bis zum 17. September 1881 sind dem Bundesrath die vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen ; b. vor dem 1. Januar 1882 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen ; c. bis zum 1. September 1883 ist die ganze konzedirte Linie zn vollenden und dem Betrieb zu übergeben.

2. Wenn inner dieser Frist von 3 Jahren eine andere Gesellschaft die Konzession verlangt und bessere Garantien für deren Ausführung bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf dieser Frist die Konzession zurükzuziehen und der neugebildeten Gesellschaft zu übertragen, sofern die Konzessionäre oder die von ihnen gebildete Gesellschaft inner einer dannzumal festzusezenden Frist nicht die gleichen Garantien bieten.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Thun-Konolfingen. (Vom 24. September 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.09.1878

Date Data Seite

735-737

Page Pagina Ref. No

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