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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren betreffend die Reorganisation des Nationalrates.

(Vom 4. Dezember 1941.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht des Volksbegehrens für die Eeorganisation des Nationalrates, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Eevision der Bundesverfassung, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1941, beschliesst :

Art. 1.

Das Volksbegehren vom 10. März 1941 für die Eeorganisation des Nationalrates wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet. Dieses Begehren lautet wie folgt: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger verlangen auf dem Wege der Volksinitiative, dass Art. 72, 73 und 75 der Bundesverfassung betreffend Wahl des Nationalrates folgende Fassung erhalten: Art. 72. Der Nationalrat wird aus Abgeordneten des Schweizervolkes gebildet. Auf je 30000 Seelen der Gesamtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt. Eine Bruchzahl von über 15 000 Seelen wird für 30 000 Seelen berechnet.

Jeder Kanton und bei geteilten Kantonen jeder der beiden Landesteile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

Art. 73. Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatz der Proportionalität statt, wobei die vorgedruckte Kumulierung einzelner Kandidaten nicht gestattet ist.

Jeder Kanton und jeder Halbkanton bildet einen Wahlkreis.

Art. 75. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.

1083 Wer jedoch dem Nationalrat 12 Jahre angehört hat, scheidet aus dem Eate aus und ist für die nächsten 2 Amtsdauern als Mitglied des Nationalrates nicht wieder wählbar.

Vor den Wahlen sind Beruf und allfällige Verwaltungsratsmandate der Kandidaten amtlich bekanntzugeben, wobei von ausländischen Unternehmungen abhängige Erwerbsgesellschaften als solche zu bezeichnen sind.

Übergangsbestimmungen.

Art. 1. Innert 3 Monaten nach der Annahme dieser Verfassungsänderung in der Volksabstimmung hat eine Neuwahl des Nationalrates stattzufinden.

Art. 2. In der ersten auf die Gesamterneuerung des Nationalrates folgenden Session findet eine Gesamterneuerung des Bundesrates statt.»

Art. 2.

Dem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Initiativbegehrens beantragt (Art. 1).

Art. 8.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 24. September 1941.

Der Präsident: Dr. Nietlispach.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 4. Dezember 1941.

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Der Präsident: Fricker.

Der Protokollführer: Leimgrufoer.

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren betreffend die Reorganisation des Nationalrates.

(Vom 4. Dezember 1941.)

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1941

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11.12.1941

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1082-1083

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