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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes (Vom 14. September 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz über Teuerungszulagen an Beniner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes vorzulegen.

1. Die bisherige Regelung

Teuerungszulagen zu · bestimmten Bentenkategorien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie solche des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes werden seit rund 20 Jahren ausgerichtet. Im Verlauf dieser Zeit ist die Zulagenordnung verschiedentlich erneuert worden, das letzte Mal durch den Bundesbeschluss vom 17.März 1961. Die Bevisionen bezogen sich auf die sukzessive Verbesserung der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Ansätze.

Teuerungszulagen zu Benten der SUVA sowie zu den Benten aus dem militärischen und zivilen Arbeitsdienst sind ausserordentliche Leistungen, die im Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) nicht vorgesehen sind. Dem ausserordentlichen Charakter dieser Leistungen entsprechend und im Hinblick auf den Umstand, dass die Benten auf dem unmittelbar vor dem Schadenereignis ausgerichteten Lohn basieren, wurde bisher für die Ausrichtung und Bemessung der Teuerungszulagen auf den Stand des Lohnindexes im Zeitpunkt des Schadenereignisses abgestellt. Teuerungszulagen werden nach diesem Prinzip nur zu solchen Benten ausgerichtet, denen Löhne zugrundeliegen, die im Zeitpunkt der jeweiligen Neuregelung indexmässig von der Teuerung überholt worden sind. Dabei wurde den Rentnern noch ein Selbstbehalt von 5 Prozent auferlegt. So basiert beispielsweise die geltende Ordnung auf dem Ende 1960 massgebenden Indexstand der Konsumentenpreise von 185 Punkten. Wie der Spalte 3 der Anhangtabelle l entnommen werden

649 kann, hat der Index der Wochenverdienste vom Jahre 1947 hinweg den Stand von 185 Punkten erreicht bzw. übertroffen. Somit erhalten gegenwärtig nur Eentner der Schadenjahrgänge 1946 und früher Teuerungszulagen.

Zulageberechtigt sind nur Eentner mit einer Invalidität von einem Drittel oder mehr sowie Witwen und Waisen. Die Abstufung der geltenden Teuerungszulagen geht aus der folgenden Zusammenstellung hervor : Für Schadete im Jahre

1939 und früher 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946

^^S^^l^^

80 75 60 45 35 25 20 5

2. Die Neuregelung a. Obschon seit der letzten Neuregelung kaum zwei Jahre verflossen sind, drängt sich infolge der seither weiter gestiegenen Teuerung eine Erhöhung der Zulagen auf, betrug doch der Index der Konsumentenpreise im Monat Juni dieses Jahres bereits 195,1 Punkte (vgl. Anhangtabelle 1). Ausserdern stellt sich die Frage, ob am bisherigen System des Teuerungsausgleichs zugunsten der Eentner der SUVA und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes festgehalten werden soll oder ob sich nicht eine grundlegende Änderung aufdrängt.

Seitdem Jahre 1947, seit welchem die Ordnung der Teuerungszulagen nicht mehr durch Vollmachtenbeschluss des Bundesrates, sondern durch Bundesbeschluss erfolgte, wurde im Parlament in immer zunehmenderem Masse Kritik daran geübt, dass für die Zusprechung und Bemessung der Teuerungszulagen auf die Entwicklung der nominellen Stundenlöhne abgestellt worden ist.

In verschiedenen parlamentarischen Eingaben und deren Begründungen wir erwähnen vor allem die Motion Siegrist vom 18. September/4. Oktober 1956, die Motion Schuler (am 4. Dezember 1957 in ein Postulat umgewandelt) sowie das Postulat Welter vom S.Oktober 1960 und das noch nicht behandelte Postulat Diethelm vom 6. Dezember 1961 - ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dass es nicht zu befriedigen vermag, wenn die Zulagen auf Eentnerjahrgänge beschränkt werden, für die der Index der Löhne unter demjenigen der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Festlegung dieser Zulagen liegt.

è. Es ist verständlich, dass die bisher für die Bemessung der Teuerungszulagen angewandte Methode der beschränkten Anpassung an die Preisbewegung insbesondere in Arbeitnehmerkreisen auf Ablehnung stösst, da sie dem teilweise kräftigen Kaufkraftverlust einer grossen Anzahl von Eenten nicht Eechnung trägt. Dies ergibt sich deutlich daraus, dass z.B. Eenten, die im Jahre 1947

650 zugesprochen wurden, bis heute keinerlei Aufbesserungen erfahren haben, obschon seither der Index der Konsumentenpreise - wie der Anhangtabelle l entnommen werden kann - von 158,2 auf 195,1 Punkte, d.h. um 28 Prozent gestiegen ist. Dies bedeutet für die Betroffenen eine merkliche Einbusse der Kaufkraft ihrer Eente, wobei eine solche Einbusse bei den Eenten fühlbarer ist als bei den Löhnen, weil jene niedriger sind als diese.

Das Problem der Eentenanpassung an die wirtschaftliche Entwicklung ist auf internationaler Ebene eingehend studiert worden. Dort wird die volle Anpassung aller bereits zugesprochenen Eenten an die Preisbewegung als Minimum betrachtet, handelt es sich doch'dabei nur um den Ausgleich der seit Festsetzung der Eente eingetretenen Teuerung. Mit dieser Anpassungsmethode kann sich der Eentner seinen bei der Eentenfixierung erreichten Lebensstandard erhalten.

c. Der Verwaltungsrat der SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich eingehend mit diesen Anpassungsproblemen befasst. Der Verwaltungsrat hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 1962 einer Eegelung zugestimmt, die nicht mehr auf den Index der nominellen Stundenverdienste, sondern grundsätzlich auf den Index der Konsumentenpreise abstellt. Er hat damit die auch international anerkannte Methode der Anpassung der laufenden Eenten an die Preisbewegung im Prinzip übernommen. Die neue Zulagenordnung basiert auf einem Indexstand der Konsumentenpreise von 195 Punkten.

Dem ausserordentlichen Charakter von Teuerungszulagen in der Unfallversicherung entsprechend rechtfertigt es sich, Teuerungszulagen wie bisher nur an Invalidenrentner mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel oder mehr und an Witwen und Waisen auszurichten. In gleicher Weise erscheint der Grundsatz richtig, dass ein bescheidener Teil der Teuerung von den Eentnern selber zu tragen ist. Dies kam bisher dadurch zum Ausdruck, -dass bei der Berechnung der Zulagen allen Eentnern ein Selbstbehalt von 5 Prozent überbunden wurde.

Gemäss dem Vorschlag des Verwaltungsrates der SUVA soll nun aber den Witwen und Waisen gegenüber künftig auf einen solchen Selbstbehalt verzichtet werden. Nachdem Teuerungszulagen, entgegen der ursprünglichen Erwartung, zu einer dauernden Einrichtung geworden sind, kann es vom sozialen Standpunkt aus nur begrjisst werden, wenn den Witwen
und Waisen die Teuerung voll ausgeglichen wird. Anderseits wird nach dem Vorschlag der SUVA der Teuerungsselbstbehalt für Invalidenrentner der Jahre 1948 und später von 5 auf 10 Prozent erhöht. Dadurch wird dem Umstand Bechnung getragen, dass diese Eenten auf Löhnen basieren, deren nomineller Index den heutigen Index der Konsumentenpreise von 195 Punkten bereits überholt hat (vgl. Anhangtabelle l, Spalte 3). Trotz dieser Einschränkung kommen gegenüber der alten Ordnung 9 weitere Jahrgänge von Invalidenrentnern in den Genuss von Teuerungszulagen, nämlich die Jahrgänge 1947-1955. Wir stimmen dieser Eegelung zu, nachdem im Verwaltungsrat der SUVA Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Wort gekommen sind.

651 Von der skizzierten Neuregelung ausgehend, ergeben sich folgende Ansätze in Prozenten der Renten : Invalidenrenten wit««.« »,,A ,,,,,. .

ünfalljahr

mit einer Invalidität von einem Drittel oder mehr TZ in Prozenten

wateen/eütTM Waisenrenten TZ in Prozenten

1939 und früher 90 95 1940 75 75 1941 60 60 1942 45 45 1943 35 ' 35 1944 25 30 1945 25 30 1946 25 30 1947 20 25 1948 10 20 . 1949.

10 20 1950 10 20 1951 5 15 1952 5 15 1953 5 15 1954 5 15 1955 5 15 1956 .

-- 10 1957 -- 10 1958 -- 5 1959. . , ' .

-- 5 1960 -- 5 1961 -- 5 Die Zulagen zu den in den Jahren 1940-1943 zugesprochenen Invalidenrenten sowie zu den in den Jahren 1941 bis 1943 zugesprochenen Witwen- und Waisenrenten würden nach den Berechnungen gemäss neuer Ordnung etwas niedriger ausfallen als bisher. Um eine Schlechterstellung der Eentenbezüger dieser Schadenjahrgänge gegenüber dem heutigen Zustand zu vermeiden, sind die bisherigen Ansätze beibehalten worden. Wie sich die vorgeschlagene Neuordnung im Vergleich zur geltenden Regelung bei Renten der Schadenjahrgänge 1939 bis 1961 im Durchschnitt auswirken wird, kann der Anhangtabelle 2 entnommen werden.

Da vermieden werden soll, dass im Parlament immer wieder erneut über.

das Ausmass der Teuerungszulagen beraten werden muss, ist gemäss dem Vorschlag der SUVA im neuen Beschluss eine automatische Anpassung an veränderte Preis Verhältnisse vorgesehen. Bei einem Anstieg oder Rückgang des Landesindexes der Konsumentenpreise um 5 Prozent ist vorgesehen, die Teuerungszulagen durch die SUVA dem neuen Indexstand anzupassen. Ausgangslage ist der Indexstand von 195 Punkten. Eine erste Anpassung hätte somit z.B.

beim Indexstand von 204,8 Punkten (105 Prozent von 195) zu erfolgen.

652 d. Die Finanzierung der Teuerungszulagen für die Kenten aus der obligatorischen Unfallversicherung erfolgt seit 1961 ausschliesslich durch die SUVA.

Die vorgesehene Neuregelung bringt ihr eine Mehrbelastung von rund 8,4 Millionen Pranken, womit die Gesamtkosten für Teuerungszulagen auf jährlich 9,4 Millionen Franken ansteigen. Durch den Beitrag des Bundes an die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gemäss Artikel 108, Absatz 2 KUVG ergibt sich für den Bund indirekt eine Mehrbelastung von rund 150 000 Franken. Die Zulagen zu den Eenten aus dem militärischen und zivilen Arbeitsdienst sind wie bisher vom Bund zu tragen. Die finanziellen Auswirkungen der Neuordnung für diesen Zweig werden von der SUVA, die mit der Durchführung dieser Versicherung beauftragt ist, auf 4500 Franken jährlich geschätzt.

e. Die neue Zulagenordnung erlaubt es, die vorerwähnten, noch nicht abgeschriebenen parlamentarischen Eingaben - es handelt sich um die Postulate Schuler vom 4.Dezember 1957 und Welter vom S.Oktober 1960 - abzuschreiben.

Das im Nationalrat noch nicht behandelte Postulat Diethelm vom G.Dezember 1961 wird mit der neuen Vorlage gegenstandslos.

3. Schlussbemerkungen und Antrag Das Gesetz soll rückwirkend auf den I.Januar 1963 in Kraft treten.

In bezug auf die Verfassungsmässigkeit bildet Artikel 34Ms der Bundesverfassung die Grundlage für die Eegelung der Teuerungszulagen der SUVAEentner, während sich die Teuerungszulagen an die Eentner aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes auf den Bundesbeschluss vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität (Vollmachtenbeschluss) stützen.

Wir beehren uns, Ihnen im Einvernehmen mit der SUVA zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die im Abschnitt 2 e erwähnten Postulate des Nationalrates vom 4. Dezember 1957 (Postulat Schuler Nr. 7358) und vom S.Oktober 1960 (Postulat Welter Nr. 8012) abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 14.September 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

653 (Entwurf)

Bundesgesetz über

Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1962, beschliesst :

Art. l Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Anstalt) richtet ihren Beninern nach Massgabe dieses Gesetzes Teuerungszulagen aus.

Art. 2 Die Anstalt richtet zu Lasten des Bundes Teuerungszulagen zu den Benten aus, die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 26. März 1947 über die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes für Unfälle oder Krankheiten gewährt werden.

2 Festsetzung und Auszahlung der Teuerungszulagen erfolgen durch die Anstalt.

1

1

Art. 3 Die Teuerungszulagen gemäss den Artikeln l und 2 betragen:

654 Für Schadenfälle im Jahr

1939 und früher 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956' 1957 1958 1959 1960 1961

Teuerungszulagen in Prc zenten der Jahresrente Invalidenrenten

Witwen- und Waisenrenten

90 75 60 45 35 25 25 25 20 10 10 10 5 5 5 5 5

95 75 60 45 35 30 30 30 25 20 20 20 15 15 15 15 15 10 10 5 5 5 5

2

Keine Teuerungszulagen werden an Invalidenrentner mit einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als einem Drittel sowie an die Bezüger von Eltern- und Geschwisterrenten ausgerichtet.

Art. 4 1 Mit diesen Zulagen gilt die Teuerung beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 195 Punkten als ausgeglichen.

2 Bei jedem Anstieg oder Eückgang der Teuerung um 5 Prozent gegenüber der jeweiligen Ausgangslage hat die Anstalt die Teuerungszulagen auf den Beginn des folgenden Jahres dem neuen Indexstand entsprechend anzupassen.

Art. 5 Für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Ausrichtung von Teuerungszulagen sind die Versicherungsgerichte gemäss den Artikeln 120 bis 122 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung zuständig.

Art. 6 Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1968 in Kraft. Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 27.März 19531) über Teuerungszulagen an Beniner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes.

!) AS 1953, 565; 1959, 859; 1961, 473.

655 Preis- und Lohnbewegungen in den Jahren 1939-1962 Anhangtabelle l Aufwertungsraktoren für Juni 1962 betreffend

Indexzahlen Jahre

1

1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962

.

Konsumenten preise a )

Wochenverdienste erwachsener Arbeiter

Konsumentenpreise

Wochenverdienste erwachsener Arbeiter

2

3

4

5

100,6 110,0 126,8 141,0 148,1 151,2 152,3 151,4 158,2 162,9 161,6 159,1 166,7 171,0 169,8 171,0 172,6 175,2 178,6 181,9 180,7 188,3 186,7 195,1 3)

100,0

193,9

298,0

104,1 112,5 124,8 135,4 143,5 152,5 170,0 184,9 195,3 197,8 198,7 203,7 211,6 217,0 222,0 226,5 234,8 246,7 257,7 262,0 272,4 284,4 298,0 4)

177,4 153,9 138,4 181,7 129,0 128,1 128,9 123,3 119,8 120,7 122,6 117,0 114,1 114,9 114,1 113,0 111,4 109,2 107,3 108,0 106,4 104,5 100,0

286,3 264,9 238,8 220,1 207,7 195,4 175,3 161,2 152,6 150,7 150,0 146,3 140,8 137,3 134,2 131,6 126,9 120,8 115,6 113,7 109,4 104,8 100,0

Jahresverdienst des Durchschnittsarbeiters ')

Neu-Bente = 70 Prozent des Jahres Verdienstes1)

Pranken

Franken

6

7

3500.-- 3643.50 3937.50 4368.-- 4739.-- 5022.50 5337.50 5950.-- 6471.50 6835.50 6923.-- 6954.50 7129.50 7406.-- 7595.-- 7770.-- 7927.50 8218.-- 8634.50 9019.50 9170.-- 9534.-- 9954.-- 10430.--

2450.-- 2550.45 2756.25 3057.60 3317.30 3515.75 3736.25 4165.-- 4530.05 4784.85 4846.10 4868.15 4990.65 5184.20 5316.50 5439.-- 5549.25 5752.60 6044.15 6313.65 6419.-- 6673.80 6967.80 7301.--

*) Annahme: Der Jahresverdienst des Durchschnittsarbeiters betrage im Jahre 1939 Fr. 3 500. -- und folge anschliessend dem Index der Wochenverdienste und ebenso die entsprechende Neurente.

2 ) Jahresdurchschnitte mit Ausgangsbasis August 1939 = 100.

3 ) Juni 1962.

4 ) Schätzung.

656 Durchschnittliche Auswirkungen Beträge in Pranken

Anhangtabelle 2 Kenten ')'einschliesslich Teuerungszulagen

Schadenjahr

Anpassung an die Preisbewegung, Preisindex : ] 95 Punkte Geltende Regelung Preisindex : 185 Punkte Selbstbehalt : 5 bzw. 10 Proz.

Kein Selbstbehalt Selbstbehalt: 5 Prozent (Gemäss Berechnungsregel ( Gemäss Bereclmungaregel für für die Invalidenrenten) die Witwen- u. Waisenrenten) 2

1

1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 Ì948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1

4410 4463 4410 4434 4478 4395 4484 4373 4530 4785 4846 4868 4991 5184 5317 5439 5549 5753 6044 6314 6419 6674 6968

3 4655 4463

4 4778 4463

4410 4434 4478 4395 4670 5206 5436 5263 5331 5355 5240 5443 5582 5711 5827 5753 6044 6314 6419 6674 6968

4410 4434 4478 4570 4857 5414 5663 5742 5815 5842 5739 5962 6114 6255 6382 6328 6649 6629 6740 7007 7316

) Vgl. Pussnote 1 zu Anhangtabelle 1 ; die Witwenrente beträgt 30 Prozent, die Waisenrente 15 Prozent des entsprechenden Jahresverdienstes.

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12.10.1962

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648-656

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