839 Die schweizerische Konsularagentur in Florianopolis (Brasilien) wird in ein Vizekonsulat, mit Amtsbefugnis über den Staat von Santa Catharina, umgewandelt. Herr Ernst Riggenbach, von Zeglingen (Baselland), wird zum Vizekonsul ernannt.

Als schweizerischer Vertreter in der internationalen Simplondelegation wird für den Rest der am 31. Dezember 1947 ablaufenden Amtsdauer gewählt: Herr Maurice Troillet, Eegierungsrat und Ständerat, in Sitten.

Der an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Paul C. Squire als Verweser des Konsulats der Vereinigten Staaten von Amerika in Genf, mit Amtsbefugnis über die Kantone Waadt, Wallis und Genf, ernannte Herr Howard Elting, Jr., Berufskonsul, wird in dieser Eigenschaft anerkannt.

(Vom 16. Juli 1945.)

Dem Eücktrittsgesuch des Herrn Albert Sidler, schweizerischer Honorarkonsul in Manila, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

An seiner Stelle wird als schweizerischer Berufskonsul in Manila gewählt : Herr Oskar Sehneider, von Murg (St. Gallen).

5906

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Schweizerischen Mechanikermeister-Verband eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Mechanikergewerbe ist, nachdem die im Bundesblatt vom 26. April 1946 angesetzte Einsprachefrist am 26. Mai 1945 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 80. Juni 1945 genehmigt worden.

Gemäss Art. 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 4. Juli 1945.

5908

Bandesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

840

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden des Zivilstandswesens und die Zivilstandsbeamten betreffend neue Formulare für den Zivilstandsausweis von Einzelpersonen und das Ehefähigkeitszeugnis.

(Vom 8. Juli 1945.)

Hochgeachtete Herren!

Von Zivilstandsbeamten, kantonalen Aufsichtsbehörden des Zivilstandswesens und vom schweizerischen Verband der Zivilstandsbeamten wurde wiederholt auf die Notwendigkeit einer Ergänzung der letztmalig durch Bundesratsbeschluss vom 22. Juni 1928 festgesetzten Zivilstandsformulare aufmerksam gemacht. Gefordert wird die Umgestaltung von zwei Formularen, wie man sie 'in der Praxis nicht mehr länger entbehren möchte: 1. betreffend Zivilstandsausweise für Einzelpersonen, 2. betreffend das Ehefähigkeitszeugnis.

Es wurde auf die Unzweckmässigkeit hingewiesen, den Brautleuten für den. Ausweis ihres Zivilstandes vollständige Auszüge aus dem Famihenregister ausfertigen zu müssen. Solche Auszüge enthalten Angaben über die verschiedenen Familienmitglieder, die man als entbehrlich, manchmal sogar als stossend (z.B. ausserehehches Kind einer Schwester usw.) betrachten kann.

Das Gemeindedeparteraent Luzern hat mit Eingabe vom 26. März 1945 auf diese Verhältnisse aufmerksam gemacht und beigefügt, dass, um dein Mangel abzuhelfen, einige Kantone und einzelne Zivilstandsbeamte auf eigene Verantwortung sogenannte «abgekürzte Familienscheine» eingeführt hätten. Es liegt auf der Hand, das& eine solche Lösung, abgesehen von ihrer Ungesetzlichkeit, verschiedene Nachteile aufweist, denn es ist nicht tunlich, dass von Kanton zu Kanton verschiedene Formulare verwendet werden.

Der Ausweis über den Zivilstand einer Einzelperson kann überdies auch für andere Zwecke als nur für die Verkündung, beispielsweise an Stelle des oft beanstandeten «abgekürzten Geburtsscheins» verwendet werden.

Das Ehefähigkeitszeugnis für Schweizer, die im Ausland die Ehe eingehen, wurde bisher auf dem Formular 14 Eheverkündung (Verkündakt) ausgestellt. Die Zweckwidrigkeit einer solchen Bescheinigung wurde oft im

841 In- und Ausland betont. In erster Linie sollten aus einem Ehefähigkeitszeugnis zweifellos die Ehefähigkeit und das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen hervortreten. Dass während der Verkündung kein Einspruch erhoben worden ist, kann immerhin noch beigefügt werden. Ausserdem ist der Wortlaut der Bescheinigung der Vorschrift von Art. i61 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung besser anzupassen.

Der Bundesrat hat antragsgemäss durch Beschlüss vom 15. Juni 1945 die beiden neuen Formulare 12 a und 14a nach den beiliegenden Mustern festgesetzt.

Wir ersuchen die kantonalen Aufsichtsbehörden, diese Formulare nach Massgabe der kantonalen Vorschriften den Zivilstandsbeamten zur Verfügung zu stellen.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 8. Juli 1945.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: 6994

Ed. v. Steiger.

For a12 .m

ZIVILS ZIVILSTANDSAUSWEIS ausgestellt auf Grund des Familienregisters der Gemeinde .: Familienname

Band

Vornamen 1)

Eltern 2)

Blatt

Ort und Zeit der Geburt

Zivilstand 3)

Gemeindebürgerrecht 4)

Der Zivilstandsbeamte:

den

19.

LS

1 ) Alle Vornamen angeben. 2) Bei adoptierten Personen ist zuerst der Name der leiblichen Eltern anzugeben, dann auch der Name des Adoptierenden oder der Adoptiveltern und von diesen auch ihr Bürgerort beizufügen. 3) Der Zivilstandsausweis wird nur für Einzelpersonen ledigen Standes ausgestellt. *) Wenn mehrfaches.

<* ** to

843

Schweizerische Eidgenossenschaft

Form, 14a

(Wappen)

Kanton EHEFÄHIGKEITSZEUGNIS Das Zivilstandsamt (Kanton bescheinigt hiemit, dass in bezug auf die Eheschliessung zwischen · geboren in Sohn des , und der , ,

, (Beruf), 19...

am

von

)

(Heimatgemeinde) * und

geboren in Tochter des und der

am

von

19...

(Heimatgemeinde) *

Umstände, die auf Eheunfähigkeit der Verlobten oder ein Ehehindernis nach Art. 96--104 des schweizerischen Zivilgesetzbuches schliessen Hessen, hier nicht bekannt sind. Dem Abschluss der Ehe steht nach schweizerischen Gesetzen kein Hindernis entgegen.

Gegen diese Ehe ist während der Verkündung kein Einspruch erhoben worden.

... 19...

Der Zivilstandsbeamte : LS

*) Bei Ausländern Staatsangehörigkeit.

844

Kreisschreiben Nr. 30.

Lausanne, den 9. Juli 1945.

Gegenstand : Beschränkungen im Zahlungsverkehr und in der Verfügung über ausländisches Vermögen.

Das schweizerische Bundesgericht an

die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, für sich und zuhanden der Betreibungs- und Konkursämter, Konkursverwaltungen und Liquidatoren infolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.

Tit.

Wir erinnern an unsere Kreisschreiben Nr. 25 vom 15. Januar 1936, Nr. 26 vom 4. April 1936 und Nr. 28 vom 21. Juni 1940 über den Verrechnungsverkehr mit dem Ausland. Seither sind die Beschränkungen des Zahlungsverkehrs der Schweiz mit dem Ausland durch Bundearatsbeschlüsse ausgedehnt und zudem teilweise verstärkt worden. Zur Zeit gelten solche Beschränkungen gegenüber folgenden Ländern: Belgien (einschliesshch der belgischen Besitzungen), Bulgarien, Dänemark, Deutschland (mit Einschluss Österreichs, der Freien Stadt Danzig, der seinerzeit dem Deutschen Eeich angegliederten Ostgebiete und der Untersteiermark), Finnland, Frankreich (das französische Zollgebiet und die französischen Besitzungen, Kolonien, Protektorâtsgebiete und Mandate), Griechenland, Italien, Jugoslawien (mit Einschluss von Kroatien), Luxemburg, Niederlande (mit Einschluss von Niederländisch-Indien), Norwegen, Polen, Rumänien, Spanien (mit Einschluss der kanarischen Inseln, der spanischen Zone des Protektorats Marokko und der übrigen spanischen Besitzungen), Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (mit Einschluss von Estland, Lettland und Litauen).

Dazu sind nun letzthin die ganz neuartigen Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, vom 16. Februar, 27. April und 3. Juli bzw. zwischen der Schweiz und Polen, vom 3. Juli 1945, gekommen. Danach sind auch Beschränkungen unterworfen die Zahlungen an deutsche oder polnische Staatsangehörige in der Schweiz oder im Ausland sowie überhaupt Verfügungen über irgendwelche in der Schweiz liegende oder verwaltete Vermögenswerte deutscher oder

845

polnischer Staatgangehöriger in der Schweiz oder im Ausland. Den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind die Angehörigen der Republik Österreich sowie diejenigen Angehörigen der Freien Stadt Danzig, der seinerzeit dem Deutschen Reich angegliederten Ostgebiete, der Untersteiermark und der seinerzeit von Deutschland kontrollierten Gebiete der Tschechoslowakischen Republik, die sich mit Papieren ausweisen, die von deutschen oder seinerzeit deutschkontrollierten Behörden dieser Gebiete ausgestellt worden sind.

Infolgedessen werden die nachstehenden Weisungen notwendig, welche die in den früheren Kreisschreiben erteilten mitumfassen: 1. Wird ein Arrest oder eine Pfändung vollzogen gegen eine Person (natürliche oder juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft) mit Wohnsitz oder Sitz in einem der oben angegebenen Länder oder gegen einen deutschen oder polnischen Staatsangehörigen in der Schweiz oder in einem oben nicht genannten Land oder gegen eine nach dem Vorstehenden einem Deutschen gleichgestellte Person und beträgt hiebei die Arrest- oder Betreibungssumme oder der Schätzungswert der arrestierten oder gepfändeten "VermÖgensstücke mehr als Fr. 2000, so ist die Schweizerische Verrechnungsstelle in Zürich unter Einsendung .

einer Abschrift der Arrest- bzw. Pfändungsurkunde anzufragen, ob der Arrest oder die Pfändung aufrechterhalten werden kann. Wird dies verneint und erwächst die Verfügung der Verrechnungsstelle in Rechtskraft, so hat das Betreibungsamt den Arrest bzw. die Pfändung aufzuheben. Allfällig beim Betreibungsamt eingegangene Zahlungen sind in diesem Fall an die Schweizerische Nationalbank oder die von der Verrechnungsstelle bezeichnete Stelle oder Person zu überweisen.

2. Ist in einer Pf and Verwertungsbetreibung der Pfandeigentümer eine Person mit Wohnsitz oder Siti: in einem der oben angegebenen Länder, oder ein deutscher oder polnischer Staatsangehöriger in der Schweiz oder in einem oben nicht genannten Land oder eine nach dem Vorstehenden einem Deutschen gleichgestellte Person und beträgt hiebei die Betreibungssumme oder der mutmassliche Wert der Pfandgegenstände mehr als Fr. 2000, so ist die Schweizerische) Verrechnungsstelle in Zürich unter Einsendung eines Doppels des Zahlungsbefehls anzufragen, ob die Pfandverwertung durchgeführt werden kann. (Ergibt
sich erst bei der Schätzung, dass die Pfänder mehr als Fr, 2000 wert sind, so ist die Anfrage nachzuholen.) Wird dies verneint und erwächst die Verfügung der Verrechnungsstelle in Rechtskraft, so ist die Betreibung aufzuheben. Allfällig beim Betreibungsamt eingehende Zahlungen sind an die Schweizerische Nationalbank oder die von der Verrechnungsstelle bezeichnete Stelle oder Person zu überweisen. Darf jedoch die Pfandverwertung durchgeführt werden, so ist ein Überschuss des Pfanderlöses an die Schweizerische Nationalbank oder die von der Verrechnungsstelle BundeeMatt. 97. Jahrg. Bd, I.

60

846

bezeichnete Stelle oder Person abzuliefern. Ebenso sind überschüssige und daher nicht verwertete Pfandgegenstände an die von der Verrechnungsstelle zu bezeichnende Stelle oder Person abzuliefern.

8. Wird in der Schweiz über einen deutscheu oder polnischen Staatsangehörigen oder über eine nach dem Vorstehenden einem Deutschen gleichgestellte Person das Konkursverfahren oder eine Liquidation infolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung durchgeführt (sei es, dass das Verfahren neu eröffnet wird, oder dass es bereits schwebt und die Schlussverteilung noch nicht vorgenommen worden ist), so ist dies der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich unter Angabe der Gesamtschätzungssumme beförderlich mitzuteilen.

4. Sind in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren oder aus der Liquidation eines Vermögens zufolge Nachlassvertrages Zahlungen zu leisten an Berechtigte mit Wohnsitz oder Sitz in einem der oben angegebenen Länder, oder an einen deutschen oder polnischen Staatsangehörigen in der Schweiz oder in einem oben nicht genannten Land oder an eine nach dem Vorstehenden einem Deutschen gleichgestellte Person und beträgt hiebei die Betreibungssumme oder das dieser Person zukommende Konkurs- (Nachlass-) Betreffnis mehr als Fr. 2000, so ist die Schweizerische Verrechnungsstelle in Zürich anzufragen, ob die Zahlung an die Schweizerische Nationalbank zu erfolgen hat. Wird dies bejaht und erwächst die Verfügung der Verrechnungsstelle in Bechtskraft, so ist der Betrag an die Schweizerische Nationalbank oder die von der Verrechnungsstelle bezeichnete Stelle oder Person zu überweisen.

Soweit die hiemit erteilten Anweisungen deutsche oder polnische Staatsangehörige in der Schweiz oder in einem oben nicht genannten Land oder nach dem eingangs Gesagten jenen Gleichgestellte betreffen, machen sie nötig, dasg die Betreibungsämter, Konkursämter, Konkursverwalter und Liquidatoren rechtzeitig in Erfahrung bringen, ob solche Personen am Verfahren beteiligt sind. Im Laufe eines Konkursverfahrens oder Liquidationsverfahrens infolge Nachlassvertrages oder einer bis zur Verwertung durchzuführenden Betreibung wird sich unschwer feststellen lassen, ob deutsche oder polnische Staatsangehörige oder jenen Gleichgestellte auf den Verwertungserlös Anspruch haben (vgl. Ziff. 4 hiovor). Kaum schwieriger wird es im Laufe eines
Konkursoder Liquidationsverfahrens zufolge Nachlassvertrages oder bei der Pfändung, ja schon beim Arrestvollzug sein, festzustellen, ob der Schuldner ein Deutscher oder ein Pole oder ein jenem Gleichgestellter sei (vgl. Ziff. l und 8 hievor).

Dazu kommt jedoch noch, dass, sobald in einer Betreibung für mehr als Fr. 2000 eine Zahlung an das Betreibungsamt geleistet wird, abgeklärt werden muss, ob dies für Eechnung eines Deutschen oder Polen oder jenem Gleichgestellten, sei es als betreibenden Gläubigers oder betriebenen Schuldners, geschehe.

Ja bei der Betreibung auf Pfandverwertung für mehr als Fr, 2000 bzw. mit

847

mutmasslichem Pfandwert von mehr als Fr. 2000 ist erforderlich, dass das Betreibungsamt schon sofort nach der Anhebung in Erfahrung bringe, ob der Schuldner oder der allfällig von ihm verschiedene Pfandeigentümer ein Deutscher oder Pole oder jenem Gleichgestellter sei (vgl. Ziff. 2 hievor). Ist dem Betreibungsamt, Konkursamt, Konkursverwalter oder Liquidator die Staatsangehörigkeit der betreffenden Beteiligten nicht zuverlässig bekannt, so werden sie in allen angeführten Fällen nicht darum herumkommen, auf die ihnen gutscheinende Weise darüber Erhebungen anzustellen, um Verstösse gegen die einschlägigen Bundesratsbeschlüsse zu vermeiden. Ja von beteiligten Angehörigen der Freien Stadt Danzig, der seinerzeit dem Deutschen Reich angegliederten Ostgebiete, der Untersteiermark und der seinerzeit von Deutschland kontrollierten Gebiete der Tschechoslowakischen Republik wird zu diesem Zwecke die Vorlegung ihrer Ausweispapiere verlangt werden müssen.

Die aus den neuen Bundesratsbeschlüssen erwachsenden Obliegenheiten der Betreibungs- und Konkursämter, Konkursverwalter und Liquidatoren haben sich nur in der Erwartung auf die verhältnismässig hohe Summe von Fr. 2000 beschränken lassen, dass sie nach Möglichkeit ihr Augenmerk darauf richten, ob nicht etwa durch Teilung von Forderungen, zumal auch Verteilung unter Strohmänner, jene Bundesratsbeschlüsse bzw. das vorstehende Kreisschreiben zu umgehen versucht wird, und bei Verdacht das Kreisschreiben doch zur Anwendung bringen. Ebenso ist im Falle, dass sich aus tiefer geschätzten Vermögensstücken ein Verwertungserlös von mehr als Fr. 2000 ergeben sollte, der Schweizerischen Verrechnungsstelle nachträglich Mitteilung zu machen.

Selbstverständlich darf die Schweizerische Verrechnungsstelle aus dem Verkehr mit ihr nicht mit Kosten belastet werden. Vielmehr gilt auch für die dadurch verursachten. Auslagen und Gebühren, dass sie vom Schuldner bzw.

der Masse zu tragen und allfällig vom Gläubiger vorzuschiessen sind.

Lausanne, den 9. Juli 1945.

Im Namen des Schweizerischen Biundesgerichts, Der Präsident: Bolla.

5898

Der Gerichtsschreiber:

Welti.

848

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Juni 1944

1945

1. Januar bis 30. Junt 1944

1945

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgaben en: er 1917/22. De zember 1927/ a. Abgaben auf Grund der 1.

O k tOktober o b e r s c h l u s 19 s e s 44.

s vo31î 24. Juni 1937 und des BundesgesetzBundesratsbeschlussessf v o m 4 .

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

118679.70 205 420. 41 7 702 520. 87 2 404 880. 85 2 . Aktien . . . .

305 034. -- 263 970. 30 1 136 667. 60 1 601 632, 55 3. GmbH.-Anteile . . .

7 854. 95 6 300. -- 26 172. -- 35051.56 4. Genossenschafts28712.15 47 609. 70 107410.95 Anteile 8676.16 5. Kommanditbeteiligungen . . , 11 230. -- 14270.-- 65 999. -- 73 499. -- 4 798. 20 3.60 6. Miteigentumszertifikate 2613.75 37851.15 7. Trustzertifikate . . .

31 552. 55 15 468. 55 8. Ausland, Wertpapiere 1143.-- 7 833. 60 21 24.6. 90 33 323. 10 9, Umsatz inländ. Wert77 134. -- 616712.32 387 310. 85 ' papiere . . . .

317 626. 45 10. Umsatz ausländ. Wert53 641. 75 176 610. 20 273 000. 55 28 622. 90 98632.95 638 310, 65 555 872. 35 11 Wechsel . . .

104 049. 70 12. Prämienquittungen . . 1 060 864. 98 582459.55 3813802.03 4237717.06 13. Frachturkunden 209723.20 207 062. 85 1 777 152. 29 1 725 577. 79 Total 1--13 2 182 418. 63 1 549 606. 26 16065452.91 11466832.78 i 1921/22. De,Dezember 1927/ b. Abgaben auf Grund dei· Bundesgesetz J u n i s c19h l44.

usses vom 24. Juni 1937 und des Bundesratsbeschlusses e v o m 2 5 . 31. Oktober Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 1 741 369. 14 2 041 932. 96 10 183 697. 64 13 580 945. 44 1 5 , Aktien . . . .

2315410.55 2 095 196. 95 232 356. 34 10 472 883. 16 10691.73 16. GmbH.-Anteilen . . .

218.85 4721.19 17 585. 15 17. GenossenschaftsAnteilen . . .

72 182. 45 81 807. 98 472 790. 95 437 738. 62 18. Miteigentumszertifi219GG.2& katen 19. Trustzertifikaten 40 302. 20 38 210. 65 20. ausländischen Wertpa87 406. -- 5 316. 70 6 389. 40 49041.35 pieren Total 14--20 4 134 527. 69 4 230 048. 48 22049211.14 24 596 404. 37 Total 1--20 6316946.32 5 779 654. 74 38114664.05 36 063 237. 15 1 182. 05 6 934. 70 2 1 . Bussen . . . . . .

9 229. 90 18 405. 75 5906 Total 1--21 6 326 176. 22 5 780 836. 79 38133069.80 36070171.85

849

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1944 und 1945.

Monat

1944

Januar . . . .

Februar . . .

März . . . .

Aprili l . . . .

. .

Juni . . . .

Juli August .

September Oktober November Dezember Total Juni

1945

1945 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

8 277 043. 32 3 970 368. 99 8 149 669. 71 1 971 259. 06 8 595 461. 96 2 625 100. 83 8 803 428. 52 4334381.64 5 847 375 46 11 229822 02 6 613 468 80 8051 663 33 5 479 104 65 6249731.-- 4 464 668. 34 4 787 519. 69 4 451 846. 53 4568271.75 83 108 230. 82 53 107 088. 86 25 262 454. 78

5906

0}ine

Fr.

4 306 674. 33 6178410.65 5970361. 13 4 468 546. 88 5 382 446 56 1 538 194 53

Fr.

27 844 634. 08

Tabakzölle uund Biersteuer

Nachtrag zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen !

Neue Ermächtigung:

Kanton Bern.

64, Caisse de crédit mutuel de Movelier-Mettemberg, in Movelier.

Bern, den 16. Juli 1945.

5906

*) Bbl. 1918, III, 494 ff.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

850

Änderung im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des IL Quartals 1945, Ala Unteragent ist angestellt worden: Von der Agentur Aktiengesellschaft Damas &, Cie. in Basel: Antille René in Siders.

Bern, den 80. Juni 1945.

5908

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgenden, in alphabetischer [Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Architekt.

Aberle, Fritz, von St. Gallen. -- Bern, Zbigniew, von Polen. -- Bitterli, Oskar, von Wisen (Solothurn). -- Cukierman, Juda, von Kielce (Polen). -- Garlinski, Bohdan, von Polen. -- Gass, Hans, von Basel. --Giovanoli,, Andrea F., von Soglio (Graubünden). -- Groner, Eliasz, von Polen. --· Grosse, Andrzej, von Polen. -- Gundlach, Jan, von Polen. -- Higi, Karl, von Basel. -- Jaroszewicz, Marek, von Polen. -- Keckeis, Adrian, von Basel. -- Peyrot, François, von Genf. -- Pregowski, Zdzislaw, von Polen.

-- Szotkowski, Wladyslaw, von Polen.

Als Bauingenieur.

Billo, Johann, von Menzingen (Zug). -- Cavaleri, Pierre Adrien, von Baierna (Tessili). -- Epp, Dominik, von Altdorf (Uri). -- Fischer, Hans, von Lenzburg (Aargau). -- Genoni, Enrico, von Semione (Tessin). -- Graf, Franz, von Oberkirch (Luzern).

-- Mortara, Arnoldo, von Rom (Italien). -- Müller, Kurt, vonLangenbruckk (Baseiland). --Ruppanner,, Hansjörg, v o n Altstätten (St. Gallen). -- Schmitz, Als Maschineningenieur.

Bon, Jürg Rudolf, von Ragaz (St. Gallen). -- Bösiger, Rudolf, von Untersteckholz (Bern). -- Bunge, Ernesto, von Vicente Lopez (Argentinien).-- Charton, Jean Claude, von Genf. -- de Coulon, Olivier, von Neuenburg. -- Dreyer, Ernst, von Trüb (Bern). -- Fichter, Hermarin, von Oberburg (Bern): -- Finnemann, Richard,

851 von Oslo (Norwegen). -- Geissbühler, Martin, von Langnau i. E. (Bern), -- Haggenmacher, Gernot, von Winterthur (Zürich). -- Hoffmann, Arthur, von Zürich. -- Honegger, Emil, von Rüti (Zürich). -- Juzi, Bernhard, von Flawil (St. Gallen). -- Krzewinski, Zbigniew, von Polen. -- Längin, Ernst, von Basel. --· Latoszynski, Jerzy, von Polen. -- Levi, Mario, von Turm (Italien). -- Liechti, Kurt, von Hasle b. Burgdorf (Bern). -- Mandalinci, Turgut, türkischer Staatsangehöriger, -- Müller, Fritz, von Volketswil (Zürich). -- Ott, Peter, von Langnau i. E. (Bern). -- Plotkowiak, Jozef, von Polen. -- Rachfal, Stanislaw, von Polen. -- Rauch, Franz, von Diessenhofen (Thurgau). -- Ritter, Hans-Uli, von Uster (Zürich). -- Rössel, Albert, von Solothurn. --- Schmid, Rudolf, von Nesslau (St. Gallen). -- Schneeberger, Jean, von Rütschelen (Bern). -- Sebastyan, Mieczyslaw, von Polen. -- Senn, Ernst, von Bennwil (Baselland). -- De Wit, William, von Lochern (Holland). --- Ziegler, Max, von Solothurn.

Als Elektroingenieur.

Angst, Emil, von Zürich. --- Bachmann, Walter, von Zürich. -- Baumer, Herbert, von Frauenfeld (Thurgau). --- Bialy, Leszek, von Polen. -- Brückner, Ekkehart, von Basel. -- Brunner, Marc Ulrich, von Bülach und Zürich, -- Camponovo, Ervino, von Mendrisio (Tessin). -- Ebert, Walter, von Igis (Graubünden). -- Fontanellaz, Gustav, von Bern und Cudrefin (Waadt). -- Fris, Eduard, von Gland (Waadt). -- FUSS, Tadeusz, von Polen. -- Hedinger, Rudolf, von Wilchingen (Schaffhausen). -- Hentsch, Jean Claude, von Netstal (Glarus) und Paris. -- Hetzel, Max, von Wetzikon (Zürich), -- Hug, Alfred, von Basel. -- Lamprecht, Ernst, von Zürich. -- Lipczynski, Zygmunt, von Polen. --- Lutz, Heinrich, von Basel und Thal (St. Gallen).

-- Marro, André, von Freiburg und Plaffeien, -- Pagani, Elvezio, von Chiasso (Tessin).

-- Raszewski, Janusz, von Polen. -- Rietschi, René von Basel. -- Sauvin, René Marc, von Neuenburg und Genf. -- Schilplin, Gustave, von Brugg (Aargau).·-- Schlaepfer, Werner, vonHerisauu (App.A.-Rh.).. -- Siegrist, René, von Zetzwil (Aargau). -- Stephansen, Otto Georg, von Espeland (Norwegen). -- Täuber, Walter, v o n Winterthur (Zürich). -- Thoma, Ferdinand, v o n Kaltbrunn (St. Gallen).

Als Ingenieur-Chemiker.

Babinski, Adam, von Polen. -- Berse, Kasimierz, von Polen. -- Boschert, Ulrich, von Zürich. --
Dejung, Paul, von Wädenswil (Zürich), -- Dreifuss, Gustav, von Oberendingen (Aargau). -- Frenkiel, Leon, von Polen. -- Haenni, Raoul, von Kienersrüti (Bern). -- Hausmann, Werner, von Zürich. -- Herzog, Kurt, von Mumpf (Aargau). -- Hoch, Michael, von Budapest (Ungarn). -- Irmann, Frank, von Breslau (Deutschland). -- Kaluza, Franciszek, von Polen, -- Künzle, Othmar, von Gossau und St. Gallen. -- Martin, Lothar, von Aarau (Aargau). -- Nielsen, Hjalmar, von Kopenhagen (Dänemark). -- Petrusewicz, Wladyslaw, von Polen. -- Pouget, André, von Orsieres (Wallis). -- Rudowski, Andrezej, von Polen. -- Büegg, Werner, von Wila (Zürich). -- Schäppi, Wilfried, von Hirzel und Winterthur (Zürich). -- Schmid, Richard, von Binn (Wallis). -- Schulthess, Frl. Ilse von Zürich. -- Singer, Hans, staatenlos. -- Sztachelski, Tadeusz, von Polen. -- Walter, Emil H., von Löhningen (Schaffhausen).

Als Forst-Ingenieur.

Zeltner, Julius, von Niederbuohsiten (Solothurn), Als Ingenieur-Agronom.

Ausderau, Eugen, von Bussnang (Thurgau), -- Biokel, Rudolf, von Zürich. -- Blaser, Hans, von Langnau (Bern). -- Brawand, Hans, von Grindelwald (Bern). -- Buess, Otto, von Wenslingen (Baselland). -- Chassot, Maurice, von Freiburg (mit

852 Ausbildung in molkereitechnischer Richtung). -- Doroghi, Georg Erwin, von Budapest (Ungarn). --· Eggenberger, Walter, von Uitikon a. A. (Zürich). -- Gutierrez Gamero y Coll, Juan, von Madrid (Spanien). -- Gyger, Hermann, von Gampelen (Bern). -- Häberli, Christian, von Münchenbuchsee (Bern). -- Horber, Ernst, von Gachnang (Thurgau). -- Huber, Peter, von Bern. -- Hugentobler, Josef, von Oberuzwil (St. Gallen). -- Kosny, Leon, von Polen. -- Kraszewski, Stanislaw, von Polen. -- Lindenberger, Pater Alfons, von Fehren (Solothurn). -- Margot John, von Genf. -- Neuenschwander, Ernst, von Langnau (Bern). -- Pugnat, Claude, von Genf. -- Pütz, Paul, von Ettelbrück (Luxemburg), -- Samii, Ismail, von Teheran (Iran) mit Ausbildung in molkereitechnischer Richtung). -- Sommerauer, Willi, von Zürich. -- Sträub, Emil, von Egnach und Hefenhofen (Thurgau). -- Strub, Hans, von Trimbach (Solothurn). -- Tobler, Heinrich, von Zürich und Thal (St. Gallen). -- Wüst, Ernst, von Kloten (Zürich). -- Zumtaugwald, Karl, von Randa-Zermatt (Wallis).

Als Kulturingenieur.

Brunner, Hans, von Aarau (Aargau). -- Canevascini, Giansiro, von TeneroContra (Tessin). -- Greub, Paul, von Lotzwil (Bern). -- Meyer, Franz, von Oberägeri (Zug). -- Werner, Karl, von Beggingen (Schaffhausen).

Als Mathematiker.

Ammann, Robert, von Zürich. -- Gauchat, Pierre, von Lignières (Neuenburg). -- Specker, Ernst, von Zürich.

Als Physiker.

Villars, Felix, von Leubringen (Bern). -- Wettstein, Erwin, von Fislisbach (Aargau).

Als Naturwissenschafter.

Amsler, Hans, von Densbüren (Aargau). --- Böhni, Fräulein Erika, von Stein am Bhein (Schaffhausen). -- Dal Vesco, Ezio, von Bellinzona (Tessin). -- Fleck, Fritz, von St. Gallen. -- Fritzsche, Richard Hermann, von Oberengstringen (Zürich).

-- Kaufmann, Paul, von Bellikon (Aargau). --· Kopp, Frl. Maja, von Luzern, -- Mauron, Jean, von Villars-sur-Glâne (Freiburg). -- Meyer, Frl. Agathe, von Solothurn. -- Meyer, Frl. Hélène, von Zürich. --- Onay, Togan, von Ankara (Türkei) (Ingenieur-Geologe). -- Ruch, Fritz, von Mitlödi (Glarus). -- Szepessy-Schaurek, Ali, von Szeged (Ungarn) (Ingenieur-Geologe). --- Trümpy, Rudolf, von Ennenda (Glarus) (Ingenieur-Geologe). -- Vodoz, Charles Antoine, von La Tour-de-Peilz (Waadt).

Zürich, den 10. Juli 1945.

5906

Der Präsident des Schweizerischen Schulrates: Rohn.

Strafmandat.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1945 stellt das Generalsekretariat des eidgenös-

zur Zeit unbekannten Aufenthalts, die mit Strafmandat Nr. 5988 vom 15. Juli

853 1948 auferlegte Busse von Fr. 60, wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, im restanzhchen Betrage von Fr. 60 in 6 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen ihm hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb welcher er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 60 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 6. Juli 1945.

Der Präsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts als Einzelrichter: 0. Peter Oberrichter.

5906

Strafmandat.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1945 stellt das Generalsekretariat des eidgenösaHausierer, von Adelboden, wohnhaft gewesen Schollstrasse 40 in Biel, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, mit Strafmandat Nr. 4047 vom 18. Januar 1948 auferlegte Busse von Fr. 25 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, im restanzhchen Betrage von Fr. 25 in 8 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen ihm hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb welcher er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 25 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 6. Juli 1945.

5906

Der Präsident des 1. IvriegswiTtschaftlichen Strafgerichts als Einseirichter:

0. Peter Oberrichter.

854

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 8, Abs. 8, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (A. S. 58 821), begangen in Airolo (Tessin), am 14. Juli 1944 durch selbstverschuldete Entlassung auf einer Baustelle von nationalem Interesse zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 20 » 3 » 11

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, St. Peterstr. 10, Zürich, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils, Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 5. Juni 1945.

9. kriegswirtschaftliches 5906

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

855

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen a. Art. 3, Abs. 3, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen VolkswirfschaftsdepartementB vom 31. März 1942 (A. 8. 58, 821) über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse, b und c. Art. 5 der Verordnung vom 17. Mai 1940 (A. 8. 56, 494) über die Arbeitsdienstpflicht, begangen a. am 19. April 1943 auf der Baustelle von nationalem Interesse Nätschen durch selbstverschuldete Entlassung; b. am 1.--3. und 9.--12, August 1943 durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit auf der Baustelle Lucendro; e. am 81. August 1943 auf der Baustelle von nationalem Interesse Meien/ Sustenloch durch unentschuldigte Mchtaufnahme der Arbeit, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 70 und den Verfahrenkosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschluäses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu : 1. zu einer Busse von Fr. 70 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr , , » 9 b. übrige Kosten .

» 21 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, St. Peterstr. 10, Zürich, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 5. Juli 1945.

9. kriegswirtschaftliches 6906

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

856

Strafmandat.

Steinhof, Würenlos (Aargau).

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art, l der Verfügung Nr. 107 des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 22. Februar 1944 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Neuordnung der Eierrationierung) (A. S. 60, 151) in Verbindung mit Abschnitt A/HI, Ziff. l, lit. a, der Weisungen der Sektion Eier und Geflügel des KriegsErnährungs-Amtes vom 22. Februar 1944 über die Neuordnung der Eierrationierung ; Verfügung Nr. 618 A/42 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 29. August 1942 über Höchstpreise für inländische und ausländische Hühner- und Enteneier (Schaleneier) in Verbindung mit Art. l der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 55, 820), begangen in Oberglatt (Zürich) in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1944 a. durch Bezug (Diebstahl) von ca. 500 Eiern ohne Abgabe von Rationierungsausweisen ; b. durch Abgabe von ca. 800 Eiern an die mitangeschuldigte Wirz, Marie, 27 Eiern an die mitangeschuldigte Eutschmann, Emma, und 7 Eiern an die mitangeschuldigte Gohl, Anny, ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen, sowie von ca. 150 Eiern an die mitangeschuldigte Gloor E., ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen, und Preise von 40 Rp. pro Stück in Überschreitung des damals zulässigen Höchstpreises um 6 Rp. pro Ei zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 200 und den Verfahrenskosten, Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 200.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 25.-- b, übrige Kosten . . . . . .

» 22.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

857 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begünden, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 30. April 1945.

9. kriegswirtschaftliches 6908

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

Strafmandat.

unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 8 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 9. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung und Kontingentierung) (A. S. 56, 1-619) in Verbindung mit Art. l, Abs. l, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landosversorgung mit Lebensund Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln) (A. S. 55, 1298) ; Art. 8 der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Milchablieferung, Butterrationierung und -Bahmverbot) (A. S. 56, 1675); Art. l, Abs. 4, der Verfügung Nr. 65 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 11. Oktober. 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Milch) (A. S. 58, 959); Art. l der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschafts départements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationiorung von Fleisch und Fleischwaren) (A. S. 58, 199) ; Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom Dezember 1944 über den höchstzulässigen Preis für rationierte Nahrungsmittel und Verfügung Nr. 637 A/48 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 30. August 1943 über Butterpreise, beide in Verbindung mit Art. l der Verfügung l des eidgenössischen Volks-wirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 55, 820), begangen in Zürich,

858 a. im Spätjahr 1944, durch widerrechtlichen Bezug (Diebstahl) von 28kg Weissmehl, 1,5 kg Zucker, einer grossen Büchse Kondensmilch und einer Fleischkonserve Corned beef; b. am 27. Dezember 1944, durch Abgabe dieser rationierten Lebensmittel an den mitangeschuldigten Walter Nüssli ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise um insgesamt Fr. 87.10, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenkosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von ' Fr. 100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 18.-- b. übrige Kosten . . . . . . .

» 10.40 und Sie werden verpflichtet, den unrechtmässigen Vermögensvorteil im Betrage von Fr. 37,10 dem Bunde zu bezahlen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, St. Peterstr. 10, Zürich, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen:-«Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 2. Juli 1945.

6906

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

Urteil.

Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes hat in Sachen

859 erkannt: Widerhandlung gegen Art. 28, Abs. l, der Verfügung 10 des Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amtes vom 27, Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien, A. S. 57, 604), Verfügung 580 der Eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 14. August 1941 betreffend Detailreisegeschäfte (Handelsfirmen und Hausierer), die Textilfabrikate verkaufen, begangen am 14, November 1944 in Thayngen durch Abgabe von 4 Dutzend Handtüchern aus reiner Kunstseide, teilweise unter Entgegennahme von Textilcoupons und zum übersetzten Preis von Fr. 8.50 (zulässiger Preis Fr. 2.70), und es wird ihr dafür ein Verweis erteilt.

2. Die Angeschuldigte hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 5.-- Spruchgebühr, » 1.-- Kanzleiauslagen, , » 12.60 Kosten bis zur Überweisung, Fr. 18.50 total zu zahlen.

S. Die Angeschuldigte wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 19.20 an den Bund zu bezahlen, 4, Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren einzureichen. Sie ist zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind zu nennen und wenn möglich beizulegen.

5. Veröffentlichung.

Zürich, den 9. Juli 1945.

5906

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : A. Wettach.

Notifikation.

4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 80 und zu den

ichen

860

Kosten .verurteilt worden. Da die Beschuldigte diese Busse bis heute trotz Mahnung nicht bezahlt hat, stellt der Generalsekretär des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die ausgefällte Busse gemäss Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 in 8 Tage Gefängnis umzuwandeln.

Die unterzeichnete Gerichtsbehörde gibt Ihnen hiermit von diesem Antrage Kenntnis und setzt Ihnen gleichzeitig eine Frist von 6 Tagen, innert welcher Sie Ihre Vernehmlassung zu diesem Antrage schriftlich dem 4. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Obergerichtsgebäude, Schanzenstrasse 17 in Bern, einreichen können. Nach Ablauf dieser Frist wird der Unterzeichnete sein Urteil fällen und den Parteien schriftlich eröffnen.

Bern, den 9. Juli 1945.

5906

Der Präsident

des 4. kriegsvrirtechaftlichen Türler.

Strafgerichts:

Notifikation.

Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu einer Busse von Fr. 1000 und zu den Kosten verurteilt worden. Da der Beschuldigte diese Busse bis heute trotz Mahnung nicht bezahlt hat, stellt der Generalsekretär des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die ausgefällte Busse gemäss Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 in 90 Tage Gefängnis umzuwandeln.

Die unterzeichnete Gerichtsbehörde gibt Ihnen hiermit von diesem Antrage Kenntnis und setzt Ihnen gleichzeitig eine Frist von 6 Tagen, innert welcher Sie Ihre Vernehmlassung zu diesem Antrage schriftlich dem 4, kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Obergerichtsgebäude, Schanzenstrasse 17 in Bern, einreichen können. Nach Ablauf dieser Frist wird der unterzeichnete Einzelrichter sein Urteil fällen und den Parteien schriftlich eröffnen.

Bern, den 9. Juli 1945.

ß906

Der Einzelrichter des 4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Türler.

861

Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit zufolge unbekannten Aufenthalts öffentlich vorgeladen:

bekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Kauf einer pro 1944 gültigen Einmachzuckerkarte zum Preise von Fr. 4, auf Dienstag, den 7. August 1945, nachmittags 8% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 8, I. Stock, in Basel.

Basel, den 18. Juli 1945.

S, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

5906

Vorladung.

Gemäss Art, 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit zufolge unbekannten Aufenthalts ö f f e n t l i c h - vorgeladen:

als Beschuldigter betreffend Nichtbefolgen eines Aufgebotes zum Arbeitseinsatz auf der Baustelle von nationalem Interesse Neubau Sustenstrasse am 28. Juni 1944, auf Dienstag, den 7. August 1945, nachmittags 8% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 8, I. Stock, in Basel.

Basel, den 13. Juli 1945.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

5906

Bundesblatt.

97. Jahrg. Bd. I.

61

862

Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit zufolge unbekannten Aufenthalts öffentlich vorgeladen:

unbekannten A u f e n t h a l t s , als Beschuldigter betreffend Abgabe von Benzin an verschiedene Halter von Motorfahrzeugen ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen, auf Dienstag, den 31. Juli 1945, nachmittags 8 Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Bezirksgerichtssaal (Stadthaus) in Baden.

8. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

5906

# S T #

Wettbewerb- and Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 30. Mal 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des Bundespersonals vorgesehenen Grundbesoldungen. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

Sekretariat des eidg. Departements des Innern Bern

Direktor der Schweizerischen Landesbibliothek

Durch höhere Prüfung abgeschlossene akademische Studien. Erfahrung in der Verwaltung einer grössern wissenschaftlichen Bibliothek. Beherrschung der deutschen und der französischen Sprache. Kenntnisse im Italienischen und Englischen.

12472 bis 15784

31. Juli 1945

Eidgenössisches Gesundheitsamt

Chemiker II. Kl.

Abgeschlossene Hochschulbildung in Chemie

6124 bis 9436

31. Juli 1946 (1-)

Die Stelle ist provisorisch besetzt.

(2-).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1945

Date Data Seite

839-862

Page Pagina Ref. No

10 035 348

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