Konzession für die SRG SSR idée suisse (Konzession SRG) Änderung vom 1. Mai 2013 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Konzession SRG vom 28. November 20071 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 8 Aufgehoben Art. 5 Abs. 4 Aufgehoben Art. 6

Kurzveranstaltungen und Technologieversuche

Die SRG kann mit Bewilligung des BAKOM Veranstaltungen, deren Dauer innerhalb eines Jahres höchstens 30 Tage beträgt, und befristete Versuche mit neuen Technologien durchführen. Die Zahl der Kurzveranstaltungen wird auf 16 Bewilligungen pro Jahr begrenzt.

Art. 9 Abs. 1bis und 2 erster Satz 1bis Sie kann Sendungen über politische, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Ereignisse von sprachregionaler oder nationaler Bedeutung originär über das Internet verbreiten.

Andere originäre Verbreitungen sind dem BAKOM mindestens einen Monat im Voraus zu melden. ...

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Art. 10 Abs. 2 Für Sendungen, die über das Archiv oder auf Datenträgern zugänglich gemacht werden, kann sie für die nicht kommerzielle Nutzung kostendeckende Beiträge und für die kommerzielle Nutzung Marktpreise verlangen.

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1

BBl 2011 7969, 2012 9073

2013-0636

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Konzession SRG

Art. 13 1

Online-Angebote

Schwerpunkt der Online-Angebote bilden Audioinhalte und audiovisuelle Inhalte.

Online-Inhalte mit Sendungsbezug weisen einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu redaktionell aufbereiteten Sendungen oder Sendeteilen auf. Textbeiträge enthalten die Information, auf welche Sendung sie sich beziehen.

2

Bei Online-Inhalten ohne Sendungsbezug sind Textbeiträge in den Sparten News, Sport und Regionales/Lokales auf höchstens 1000 Zeichen beschränkt.

3

75 Prozent der Textbeiträge, die nicht älter sind als 30 Tage, sind mit Audioinhalten oder audiovisuellen Inhalten verknüpft.

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Spiele und Publikumsforen werden nur angeboten, wenn sie einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu einer Sendung haben. Marktplätze dürfen nicht angeboten werden.

5

Links zu Online-Angeboten Dritter werden ausschliesslich nach redaktionellen Kriterien vorgenommen und dürfen nicht kommerzialisiert werden.

6

Im Online-Angebot ist Eigenwerbung erlaubt, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Nennung von publizistischen Partnerinnen oder Partnern bei Koproduktionen gilt nicht als Sponsoring. Eigenständige Angebote, die Basiswissen vermitteln und sich zeitlich und thematisch direkt auf eine bildende Sendung beziehen, können gesponsert werden und Werbung enthalten, sofern sie in Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Dritten hergestellt werden; die Werbe- und Sponsoring-Bestimmungen des RTVG und der RTVV gelten sinngemäss.

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Art. 33 Aufgehoben II 1

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2013 in Kraft.

2

Artikel 4 Absatz 8 tritt am 1. September 2013 in Kraft.

1. Mai 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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