Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern Abgeschlossen am 11. Juli 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten am ...

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Französische Republik, vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 31. Dezember 19533 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern zu ersetzen, haben Folgendes vereinbart: Art. 1

Unter das Abkommen fallende Nachlässe und Erbschaften

Dieses Abkommen gilt für Nachlässe und Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Erbschaftssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder territorialen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Erbschaftssteuern gelten alle Steuern, die als Nachlass- oder Erbanfallsteuern oder als Handänderungsabgabe von Todes wegen erhoben werden.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

1 2 3

a)

in der Französischen Republik: die von Todes wegen erhobene Handänderungsabgabe (im Folgenden als «französische Steuer» bezeichnet);

b)

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die von den Kantonen und Gemeinden erhobenen Nachlass- und Erbanfallsteuern (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

Übersetzung des französischen Originaltextes.

BBl 2013 7143 SR 0.672.934.92

2013-1875

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Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern.

Abk. mit Frankreich

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Art. 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a)

bedeutet der Ausdruck «Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Frankreich oder die Schweiz; der Ausdruck «Vertragsstaaten» bedeutet Frankreich und die Schweiz;

b)

bedeutet der Ausdruck «Frankreich» die europäischen und überseeischen Departemente der Französischen Republik, einschliesslich der Hoheitsgewässer und darüber hinaus der Gebiete, in denen die Französische Republik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer ausübt;

c)

bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;

d)

umfasst der Ausdruck «Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist» alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;

e)

bedeutet der Ausdruck «Unternehmen» ein Unternehmen, das vom Erblasser selbst betrieben wurde;

f)

bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

g)

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: i) in der Französischen Republik den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter, ii) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zur Vertretung bevollmächtigte Person.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung geht derjenigen nach anderen Gesetzen dieses Staates vor.

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Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern.

Abk. mit Frankreich

Art. 4

Steuerlicher Wohnsitz des Erblassers

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat» eine Person, deren Nachlass nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2. Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt Folgendes: a)

Der Wohnsitz der Person gilt als nur in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt der Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als nur in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als nur in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörige sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Art. 5

Unbewegliches Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt, wobei jedoch hypothekarisch oder in anderer Weise durch eine Liegenschaft gesicherte Forderungen nicht als unbewegliches Vermögen gelten. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» umfasst ebenfalls Aktien, Anteile oder sonstige Rechte an einer Gesellschaft, Treuhandschaft oder anderen Einrichtung oder Rechtsträgerschaft, deren Aktivsumme oder Vermögenswerte ­ unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere andere Gesellschaften, Treuhandschaften, 7147

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Einrichtungen oder Rechtsträger ­ zu mehr als 50 Prozent aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder aus Rechten an solchem Vermögen bestehen oder ihren Wert zu mehr als 50 Prozent aus solchem Vermögen oder aus Rechten daran ableiten.

3. Als Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat gelten eine Liegenschaft oder Liegenschaften, die einer Gesellschaft, Treuhandschaft oder anderen Einrichtung oder Rechtsträgerschaft gehören, deren Aktiven oder Vermögenswerte zu mehr als einem Drittel ihres Wertes bestehen oder mehr als einen Drittel ihres Wertes beziehen ­ unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere andere Gesellschaften, Treuhandschaften, Einrichtungen oder Rechtsträger ­ aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder aus Rechten an solchem Vermögen, sofern daran der Erblasser allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, ihren Verwandten in gerader Linie oder ihren Geschwistern, unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften, Treuhandschaften, Einrichtungen oder Rechtsträger mehr als die Hälfte der Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte hält. Der Wert der Liegenschaft wird anteilig für den Teil der Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte berücksichtigt, die dem Erblasser zuzurechnen sind.

4. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 bleibt unbewegliches Vermögen unberücksichtigt, das durch eine Gesellschaft, Treuhandschaft oder andere Einrichtung oder Rechtsträgerschaft für den eigenen industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines nicht gewerblichen Berufs genutzt wird.

5. Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit dient.

Art. 6

Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung

1. Unter Vorbehalt der in Artikel 7 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, im anderen Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a)

einen Ort der Leitung;

b)

eine Zweigniederlassung;

c)

eine Geschäftsstelle;

d)

eine Fabrikationsstätte;

e)

eine Werkstätte; und

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f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

4. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a)

Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a­e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

6. Bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, kann im anderen Staat besteuert werden.

Art. 7

Schiffe und Luftfahrzeuge

1. Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienendes bewegliches Vermögen, die Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat sind, können im erstgenannten Staat besteuert werden.

2. Schiffe der Binnenschifffahrt, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben werden, sowie dem Betrieb dieser Schiffe dienendes bewegliches Vermögen, die Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat sind, können im erstgenannten Staat besteuert werden.

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3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

Art. 8

Anderes Vermögen

Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wird, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 9

Schuldenabzug

1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung abgezogen.

3. Schulden, die mit den in Artikel 7 genannten Schiffen und Luftfahrzeugen oder mit dem beweglichen Vermögen zusammenhängen, das deren Betrieb dient, werden vom Wert der Schiffe oder Luftfahrzeuge abgezogen.

4. Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8 gilt.

5. Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1, 2 und 3 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.

6. Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze 4 und 5 vorzunehmen sind, ein Schuldensaldo, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.

7. Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1­6 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, dieselben Schulden abzuziehen.

8. Besteuert ein Vertragsstaat ein Vermögen lediglich auf einem Teil seines Werts, so werden die Schulden ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nur im Verhältnis zu diesem Teil abgezogen.

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Art. 10

Verschiedenes

Der Vorteil einer vollständigen oder teilweisen Befreiung, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck des Erblassers, oder seines Erben oder Vermächtnisnehmers die Erlangung einer steuerlich günstigeren Stellung war und die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen dem Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen widerspräche.

Art. 11

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Frankreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)

Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Frankreich: aa) erhebt Frankreich die Steuer vom Gesamtvermögen, das Teil des Nachlasses ist, einschliesslich des Vermögens, das nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann, und rechnet auf diese Steuer einen Betrag an, der dem Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, die von dem Vermögen erhoben wurde, das aus demselben Anlass nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann.

bb) Die in Buchstabe aa vorgesehene Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Teil bedeutet: ­ wenn die auf diesem Vermögen geschuldete Steuer durch Anwendung eines Proportionalsatzes berechnet wird, das Produkt des Nettowerts dieses Vermögens und des darauf tatsächlich angewandten Satzes, ­ wenn die auf diesem Vermögen geschuldete Steuer unter Anwendung eines progressiven Tarifs berechnet wird, das Produkt des Nettowerts dieses Vermögens und des Satzes, der sich aus dem Verhältnis zwischen der nach französischem Recht auf dem gesamten Vermögen tatsächlich geschuldeten Steuer einerseits und dem Nettowert des gesamten Vermögens andererseits ergibt.

b)

Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in der Schweiz, so erhebt Frankreich ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens die Steuer von allen in Frankreich gelegenen beweglichen körperlichen Sachen und Immobilien und rechnet auf diese Steuer einen Betrag an, der dem Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, die auf den Sachen erhoben wurde, die aus demselben Anlass in der Schweiz oder nur in der Schweiz besteuert werden können.

c)

Hat ein Erbe oder Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und während mindestens acht Jahren im Lauf der letzten zehn Jahre vor dem Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens Wohnsitz in Frankreich, so erhebt Frankreich ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens die Steuer auf dem gesamten an diese Person übergangenen Vermögen und rechnet nach Massgabe der Vorschriften des französischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach seinem Recht festge7151

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setzte Steuer den Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer für anderes als das Vermögen an, das nach den Artikeln 5, 6 und 7 in Frankreich besteuert werden kann.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Buchstaben a, b und c verwendete Ausdruck «Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer» den Betrag der auf diesem Vermögen in der Schweiz tatsächlich und endgültig erhobenen Steuer bedeutet.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Die Schweiz nimmt das Vermögen, das nach den Artikeln 5­8 dieses Abkommens in Frankreich besteuert werden kann, von der Besteuerung aus. Sie kann jedoch dieses Vermögen bei der Festsetzung des Steuersatzes für das Vermögen berücksichtigen, das ihrer Besteuerung unterliegt.

Art. 12

Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen.

Art. 13

Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 12 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

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4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.

Art. 14

Informationsaustausch

Zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter Artikel 2 fallenden Steuern tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die voraussichtlich erheblich sind nach den Bestimmungen in Artikel 28 des geänderten Abkommens vom 9. September 19664 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll).

Art. 15

Eröffnung der Steueransprüche

Die Vertragsstaaten gewähren einander Unterstützung bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung der unter Artikel 2 fallenden Steuern nach Artikel 28bis des Abkommens vom 9. September 19665 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll).

Art. 16

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelegen ist, als Person mit Wohnsitz im Entsendestaat, wenn: a)

nach dem Völkerrecht ihr Nachlass im Empfangsstaat mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist; und

b)

der gesamte Nachlass im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat.

3. Dieses Abkommen gilt nicht für Nachlässe von Beamten internationaler Organisationen oder von Mitgliedern einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Drittstaats, wenn diese Organisationen, Organe, Beamten oder Personen sich in einem Vertragsstaat aufhalten und 4 5

SR 0.672.934.91 SR 0.672.934.91

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ihre Nachlässe in keinem Vertragsstaat steuerlich wie die Nachlässe von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat behandelt werden.

Art. 17

Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Massnahmen. Das Abkommen tritt am ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, der den Tag des Eingangs der späteren dieser Notifikationen folgt.

2. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Nachlässe und Erbschaften von ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens verstorbenen Personen.

3. Das Abkommen vom 31. Dezember 1953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben. Die Bestimmungen des ersteren Abkommens finden jedoch weiterhin Anwendung auf Nachlässe und Erbschaften, die vor dem Datum liegen, mit dem das vorliegende Abkommen anwendbar wird.

Art. 18

Kündigung

1. Dieses Abkommen ist unbefristet. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs kündigen.

2. In diesem Fall findet das Abkommen letztmalig Anwendung auf Nachlässe und Erbschaften von Personen, die im Kalenderjahr verstorben sind, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 11. Juli 2013, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Französische Republik:

Eveline Widmer-Schlumpf

Pierre Moscovici

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Abk. mit Frankreich

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Französische Republik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 11. Juli 2013 zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern die nachstehenden ergänzenden Bestimmungen vereinbart: I Bei der Anwendung von Artikel 14 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass nach Ziffer XI Buchstabe a des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 9. September 19666 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die Identität der in eine Untersuchung oder Überprüfung einbezogenen Person angeben muss, wobei diese Identifikation auch durch andere Weise als durch Angabe des Namens erfolgen kann.

II Bei der Anwendung von Artikel 14 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass nach Ziffer XI Buchstabe e des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) in den Fällen, in denen die zuständige Behörde des ersuchenden Staats im Rahmen eines Auskunftsbegehrens für Bankinformationen vom Namen des Bankinstituts Kenntnis hat, in welchem die in eine Untersuchung oder Überprüfung einbezogene Person ein Konto unterhält, diesen Namen der zuständigen Behörde des ersuchten Staates angeben muss.

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SR 0.672.934.91

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III Bei der Anwendung von Artikel 14 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass Ziffer XI Buchstaben a­e des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

IV Die Bestimmungen von I, II und III gelten auch für die Anwendung von Artikel 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll).

Geschehen zu Paris, am 11. Juli 2013, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Französische Republik:

Eveline Widmer-Schlumpf

Pierre Moscovici

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